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Beschluss

L 4 AS 602/19 NZB

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2020:0407.L4AS602.19NZB.00
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Leitsätze
1. § 33 Abs. 3 RVG sieht gegen Beschlüsse des Sozialgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde vor, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200.- €. übersteigt oder das Sozialgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.(Rn.11) 2. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (BGH Beschluss vom 17. 12. 2003, II ZB 35/05).(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. September 2019 (Verfahren: L 4 AS 602/19 NZB) wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde (Verfahren: L 4 AS 601/19 B) wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 33 Abs. 3 RVG sieht gegen Beschlüsse des Sozialgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde vor, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200.- €. übersteigt oder das Sozialgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.(Rn.11) 2. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (BGH Beschluss vom 17. 12. 2003, II ZB 35/05).(Rn.14) Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. September 2019 (Verfahren: L 4 AS 602/19 NZB) wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde (Verfahren: L 4 AS 601/19 B) wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Mit den Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (im Folgenden: SG) geltend. Das SG ordnete den Beschwerdeführer in einem Klageverfahren, welches die Gewährung von weiteren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsichersicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) im Wege des Zugunstenverfahrens zum Gegenstand hatte, bei (S 14 AS 1743/14). Das Verfahren endete in einem zur Erörterung der Sach- und Rechtslage anberaumten Termin durch angenommenes Anerkenntnis. Unter dem 24. Juli 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG einen aus der Landeskasse zu zahlenden Vorschuss für Prozesskostenhilfe (PKH) antragsgemäß auf 325,82 € fest. Am 6. Juli 2016 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG auf einen Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2016 die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 635,82 € fest. Mit Erinnerung am 26. Oktober 2016 rügte der Beschwerdegegner die Höhe der festgesetzten Termingebühr. Das SG setzte daraufhin die Vergütung niedriger auf insgesamt 469,22 € fest (Beschluss vom 23. September 2019). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und der Dauer des durchgeführten Verhandlungstermins erachtete das SG die Terminsgebühr in Höhe von 1/2 der Mittelgebühr als angemessen. Das SG hat die Belehrung erteilt, dass gegen den Beschluss die Beschwerde nur zulässig sei, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt oder das Sozialgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1, 3 RVG). Gegen den ihm am 22. Oktober 2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 5. November 2019 beim SG Nichtzulassungsbeschwerde und darüber hinaus Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beider Rechtsbehelfe hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich das SG gegen die Rechtsprechung des BSG wendet, ohne die Beschwerde wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für einen Leistungsempfänger, der das absolut notwendige Existenzminimum erhalte, überdurchschnittlich. Die Auffassung des BSG werde durch die zuletzt ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 7/16) bestärkt. Der Beschwerdegegner hat sich zu den Verfahren nicht geäußert. Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 9. März 2020 darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft und die Beschwerde unzulässig sei. Nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 RVG sei das Beschwerdegericht an die Zulassung der Beschwerde des SG gebunden; die Nichtzulassung sei hingegen unanfechtbar. Der Beschwerdewert sei nicht erreicht. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nur bei Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts vor (§ 145 SGG). Für andere Entscheidungen des Sozialgerichts gibt es dieses Rechtsmittel nicht. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht gegen Beschlüsse des SG das Rechtsmittel der Beschwerde vor, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) oder das SG die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Beides ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdewert, welcher sich aus der Differenz der antragsgemäß durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG am 6. Juli 2016 festgesetzten Vergütung auf 635,82 € und der vom SG im Beschluss vom 23. September 2019 auf einen Betrag von 469,22 € festgesetzten Prozesskostenhilfevergütung ergibt, ist nicht erreicht. Eine Zulassungsentscheidung des SG, welche sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben könnte, liegt nicht vor. Dagegen gibt es kein Rechtsmittel. Es ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik, dass eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde auf Antrag der beschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – II ZB 35/03 – m.w.N.; zitiert nach juris). Die zugleich erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23. September 2019 ist nach den vorgenannten Ausführungen unzulässig. Die Kostenentscheidung bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 177 SGG sowie §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).