Urteil
L 4 AS 633/16
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2020:0722.L4AS633.16.00
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Leitsätze
1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören bei selbstbewohnten Eigenheimen auch die Finanzierungskosten - wie die Schuldzinsen für ein Darlehen und sonstige Gebühren oder Auslagen, die das finanzierende Institut (Bank, Bausparkasse) erhebt und denen der SGB II-Leistungsbezieher nicht entgehen kann (hier: Kontoführungsgebühren). Zu diesen unvermeidlichen Nebenkosten können auch Aufwendungen für eine Risikolebensversicherung gehören, wenn der Leistungsberechtigte belegt, dass das finanzierende Institut den Abschluss dieser Versicherung zur Bedingung für die Darlehensvergabe gemacht hat (hier verneint). (Rn.50)
2. Dem Bezieher einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit steht kein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs 2 S 1 Nr 6, S 2, § 30 SGB II) zu, wenn er nicht erwerbstätig ist. Allerdings sind die von ihm entrichteten Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft als notwendige Ausgaben gemäß § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Diese sind zwar nach einem strengen Verständnis nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Indes liegt eine notwendige Verbundenheit auch dann noch vor, wenn (vorübergehend) Entgeltersatzleistungen bezogen werden (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 40, juris RN 28ff). Der Bezug einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dem wertungsmäßig gleichzustellen, denn sie bedeutet kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. (Rn.55)
Tenor
Das Urteil des Sozigerichts Dessau-Roßlau vom 10. April 2015 wird aufgehoben soweit es die Klage abgewiesen hat. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2016 verurteilt, der Klägerin weitere SGB II-Leistungen in folgender Höhe zu zahlen: 118,84 € für Juni 2008, 100,54 € für August 2008, 128,34 € für Oktober 2008, 62,54 € für Dezember 2008, 15,34 € für März 2009, 52,33 € für August 2009 und 47,78 € für August 2010, insgesamt 525,71 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören bei selbstbewohnten Eigenheimen auch die Finanzierungskosten - wie die Schuldzinsen für ein Darlehen und sonstige Gebühren oder Auslagen, die das finanzierende Institut (Bank, Bausparkasse) erhebt und denen der SGB II-Leistungsbezieher nicht entgehen kann (hier: Kontoführungsgebühren). Zu diesen unvermeidlichen Nebenkosten können auch Aufwendungen für eine Risikolebensversicherung gehören, wenn der Leistungsberechtigte belegt, dass das finanzierende Institut den Abschluss dieser Versicherung zur Bedingung für die Darlehensvergabe gemacht hat (hier verneint). (Rn.50) 2. Dem Bezieher einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit steht kein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs 2 S 1 Nr 6, S 2, § 30 SGB II) zu, wenn er nicht erwerbstätig ist. Allerdings sind die von ihm entrichteten Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft als notwendige Ausgaben gemäß § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Diese sind zwar nach einem strengen Verständnis nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Indes liegt eine notwendige Verbundenheit auch dann noch vor, wenn (vorübergehend) Entgeltersatzleistungen bezogen werden (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 40, juris RN 28ff). Der Bezug einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dem wertungsmäßig gleichzustellen, denn sie bedeutet kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. (Rn.55) Das Urteil des Sozigerichts Dessau-Roßlau vom 10. April 2015 wird aufgehoben soweit es die Klage abgewiesen hat. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2016 verurteilt, der Klägerin weitere SGB II-Leistungen in folgender Höhe zu zahlen: 118,84 € für Juni 2008, 100,54 € für August 2008, 128,34 € für Oktober 2008, 62,54 € für Dezember 2008, 15,34 € für März 2009, 52,33 € für August 2009 und 47,78 € für August 2010, insgesamt 525,71 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist neben dem Urteil des SG vom 14. April 2015, soweit es die Klage abgewiesen hat, der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des – nach dem Urteil des SG ergangenen – Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 sowie das Begehren der Klägerin, ihr für die Zeiträume von Mai 2008 bis Oktober 2009 und von Mai 2010 bis Oktober 2010 weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung ihrer KdUH zu zahlen. Nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind die (ursprünglich) zu den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen ergangenen Bewilligungsbescheide des Beklagten. Denn diese haben sich durch den in der mündlichen Verhandlung des SG vom 18. April 2011 geschlossenen Vergleich der Beteiligten erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, juris RN 9; BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 31/14 R, juris RN 26). Denn mit dem Vergleich hatte sich der Beklagte verpflichtet, über die Leistungsansprüche der Klägerin für die streitbefangenen Monate unter Berücksichtigung der vorliegenden KdUH-Belege neu zu entscheiden. Ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahren sind (denkbare) Leistungsansprüche des Ehemanns der Klägerin, weil die Klägerin und auch ihr Ehemann in den jeweils getrennt geführten Verfahren erklären, der Ehemann sei kein Bezieher von SGB II-Leistungen und habe solche auch nicht gerichtlich geltend gemacht. Deshalb hat das SG zu Recht mit dem angegriffenen Urteil nur über das Begehren der Klägerin entschieden. Hier steht der ausdrückliche Wille der Klägerin einer anderen Auslegung des Begehrens nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz im Sinne einer möglichst weitgehenden Verwirklichung des (vernünftigen) Rechtsschutzbegehrens entgegen (§ 123 SGG; vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 12/18 R, juris RN 11). Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Zunächst ist die Berufung zulässig, weil die Differenz zwischen den vom Beklagten bislang berücksichtigten Aufwendungen für die KdUH und die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung eines monatlichen KdUH-Betrags von mindestens 540 € (Bruttokaltmiete von 426 € zzgl. Heizkosten von 114 € bzw. 375 €) einen Beschwerdewert erreicht, der, bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum von 24 Monaten, 750 € erheblich überschreitet. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist das Vorverfahren hinsichtlich des Widerspruchs wegen der Neubescheidung mit Bescheid vom 23. Juni 2011 durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016 abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des SG im angegriffenen Urteil war der Bescheid vom 23. Juni 2011 aber auch schon Gegenstand des Klageverfahrens, in dem es prozessual – auf der Grundlage der gegebenen Bescheidlage – vorrangig darum ging, den Bescheid und den Widerspruchsbescheid im Überprüfungsverfahren abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 23. Juni 2011 zu ändern und weitere SGB II-Leistungen zu bewilligen (kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage; vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 48/17 R, juris RN 9). Daneben war jedoch nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz davon auszugehen, dass es der Klägerin nach ihrem Rechtsschutzziel maßgeblich darum ging, den Bescheid vom 23. Juni 2011 zu beseitigen und eine zutreffende Berechnung ihres Leistungsanspruchs sowie eine Bewilligung weiterer Leistungen zu erhalten – unabhängig davon, welche Klageart bei Klageerhebung zulässig und begründet war. Aus seiner Sicht zutreffend hat das SG, das die Auffassung vertreten hat, der Überprüfungsantrag vom 25. Juli 2011 sei als Widerspruch auszulegen gewesen, im angegriffenen Urteil ausgeführt, dass eine Bewilligung weiterer Leistungen im anhängigen Klageverfahren nicht möglich sei, weil das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23. Juni 2011 noch nicht abgeschlossen war. Es hat jedoch das Klageverfahren nicht ausgesetzt, um dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, über den Widerspruch zu entscheiden, sondern hat mit Urteil die Bescheide im Überprüfungsverfahren aufgehoben und die Leistungsklage und die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2011 abgewiesen. Die dafür gegebene Begründung, der Bescheid vom 23. Juni 2011 sei nicht streitgegenständlich, überzeugt indes nach den vorstehenden Ausführungen nicht, weil das Rechtschutzbegehren der Klägerin von Anfang an auf eine Aufhebung bzw. Änderung des Bescheids vom 23. Juni 2011 gerichtet war. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2016 ist das im Zeitpunkt der Entscheidung des SG bestehende prozessuale Hindernis für eine Entscheidung in der Sache über den geltend gemachten Leistungsanspruch weggefallen. Denn damit liegt die bislang fehlende Sachurteilsvoraussetzung der (erfolglosen) Durchführung eines Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG vor. So wie der angefochtene Bescheid vom 23. Juni 2011, dessen Aufhebung das SG abgelehnt und die Klage insoweit abgewiesen hat, Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist auch der erlassene Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Er hat die anfänglich unzulässige Klage gegen den Ausgangsbescheid zulässig gemacht. Der Senat ist daher nicht gehindert, über das Leistungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Zwar bestünde ggf. die Möglichkeit, gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Sache an das SG zurückzuverweisen, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Denn das SG muss in Klageverfahren, in denen ein erforderliches Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist, dem Kläger die Möglichkeit geben, das Vorverfahren nachzuholen, und das anhängige Verfahren analog § 114 Abs. 3 SGG aussetzen. Unterlässt es dies, liegt ein Verfahrensmangel vor (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 78 RN 3a). Von der Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 SGG war hier aber schon deshalb abzusehen, weil die Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung einerseits und dem Verlust einer Tatsacheninstanz andererseits auch wegen der bisherigen langen Verfahrensdauer – es geht um Sozialleistungen für die Jahre 2008 bis 2010 – ergibt, dass eine Zurückverweisung nicht im Interesse der Klägerin liegen kann. Darauf hat sie auch ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit §§ 7 ff, 20 ff SGB II in den in den streitbefangenen Zeiträumen von Mai 2008 bis Oktober 2010 jeweils geltenden Fassungen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben (1.) erwerbsfähig (2.) und hilfebedürftig (3.) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (4.) Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II., wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin und ihr Ehemann sind im streitigen Zeitraum im erwerbsfähigen Alter sowie erwerbsfähig gewesen, und sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Die erwerbsfähige Klägerin bildet zusammen mit ihrem erwerbsfähigen Ehemann gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ehemann nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Denn er bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, was seine Erwerbsfähigkeit nur einschränkt, aber nicht ausschließt. Sein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde im Januar 2008 bestandskräftig abgelehnt. Der Ehemann ist daher nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB II wegen des Bezugs der Erwerbsminderungsrente von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Der Hilfebedürftigkeit der Klägerin steht auch nicht das in ihrem Miteigentum stehende Einfamilienhaus entgegen. Dieses unterfällt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dem Schonvermögen. Dessen Wohnfläche von 100 m² überschreitet (nur) knapp die vom BSG mit 90 m² gezogene Grenze bei von zwei Personen bewohnten Eigenheimen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 90/12 R, juris). Dabei haben die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte keinen normativen Charakter, sondern stellen Annährungswerte dar, die Entscheidungsspielraum für Besonderheiten des Einzelfalls zulassen. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass sich das Eigenheim der Klägerin in einer zur Stadt J. gehörenden kleinen ländlichen Gemeinde mit rund 300 Einwohnern befindet. Angesichts dieser Grundstückslage ist nicht zu vermuten, dass sich das Anwesen einfach und angemessen verwerten lässt. Auch die Grundstücksgröße von 1.500 m² steht der Annahme der Angemessenheit nicht entgegen. Denn solche Grundstücksgrößen sind im ländlich geprägten Raum ortsüblich (so bereits der 5. Senat des Landessozialgerichts, Urteil vom 18. April 2013, L 5 AS 76/08, juris). Sonstige Vermögenswerte, die dem Leistungsanspruch entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Höhe der der Klägerin und ihrem Ehemann in den streitigen Monaten zustehenden Regelleistung ergibt sich aus § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 von Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. In den Monaten Mai und Juni 2008 handelte es sich um einen monatlichen Betrag von 312 €, ab Juli 2008 bis Juni 2009 von 316 € und ab Juli 2009 bis Oktober 2010 von 323 € pro Person. Hinzu kommen die KdUH. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen nach den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen sind, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, juris RN 35; zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., RN 17). Diese Rechtsprechung verkennt die Klägerin, wenn sie die Auffassung vertritt, sie könne – unabhängig von den tatsächlichen Kosten – für ihr Eigenheim monatliche KdUH in Höhe von 426 € (wie für eine Bruttokaltmiete) sowie 114 € für die Heizkosten beanspruchen. Denn das BSG hat nicht entschieden, dass Hauseigentümern Leistungen für die KdUH in derselben Höhe zustehen, wie sie Mieter erhalten. Lediglich die Angemessenheit der Kosten beurteilt sich nach einheitlichen Kriterien. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten – wie dies § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich regelt. Der Senat geht daher von den tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit aus. Diese setzen sich zusammen aus den für das Eigenheim aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserver- und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten. Zu den KdUH gehören auch die von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge. Berücksichtigungsfähig sind regelmäßig die Schuldzinsen, dem Grundsatz nach jedoch nicht Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ sind nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, etwa, wenn es um den Erhalt von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von SGB II-Leistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Anschaffung außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist. In einem solchen Fall tritt der Aspekt des Ausschlusses des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem von SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig ein Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (ständige Rechtsprechung des BSG: Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 79/10 R, juris RN 18; zuletzt: Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., RN 18). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, denn zum Jahresende 2010, d.h. nach Ende des hier streitigen Zeitraums, valutierten die Darlehensbelastungen für das Eigenheim noch in einer Höhe von mehr als 23.000 €. Angesichts der von der Klägerin und ihrem Ehemann erbrachten regelmäßigen Tilgungsleistungen war von einer langfristigen Rückzahlungsverpflichtung auszugehen, sodass im hier streitigen Zeitraum die Finanzierung des Eigenheims noch nicht weitgehend abgeschlossen war. Neben den Schuldzinsen können nach Auffassung des Senats auch sonstige Kosten zu den Finanzierungskosten gehören und im Rahmen der KdUH berücksichtigungsfähig sein. Dazu gehören Rechnungsposten, die die finanzierende Bank erhebt, und denen der Darlehensnehmer nicht entgehen kann. Dies trifft hier auf die von der darlehensgebenden Bausparkasse verlangten Kontoführungsgebühren von 9,48 € pro Jahr für jedes der beiden Bauspardarlehen zu. Auf den Monat berechnet ergibt sich ein Betrag von 0,79 €, der zusätzlich zum monatlichen Zinsbetrag anzurechnen ist. Indes konnte sich der Senat im vorliegenden Fall keine Überzeugung davon verschaffen, dass auch die Aufwendungen für die Risikolebensversicherung für das Darlehen Nr. xxx401 (von monatlich 5,79 € im Jahr 2008, 5,60 € im Jahr 2009 und 5,31 € im Jahr 2010) zu diesen unvermeidlichen Nebenkosten gehören. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen oder sogar belegt, dass die Bausparkasse den Abschluss des Vertrags über die Risikolebensversicherung zur Bedingung für die Darlehensvergabe gemacht hat. Gegen eine solche Konstellation spricht, dass für das Darlehen Nr. xxx403 keine derartige zusätzliche Absicherung erfolgt ist. Daraus folgt für das Darlehen Nr. xxx401 für 2008 ein berücksichtigungsfähiger monatlicher Aufwand von 29,71 €, der sich aus dem Monatsanteil der Jahreszinsen von 347,01 € (28,92 €) und dem anteiligen Betrag für die Kontoführung (0,79 €) zusammensetzt. Für 2009 waren für diese Darlehen monatlich 26,57 € zu berücksichtigen: ein Zwölftel der Jahreszinsen von 309,39 € (25,78 €) zuzüglich Kontoführungsgebühren. Für 2010 ist ein Monatsbetrag von 23,28 € anzurechnen (Jahreszinsen 269,89 €). Für das Darlehen mit der Nr. xxx403 ergibt sich aus gleichbleibenden Zinsen von 72,60 € und der anteiligen Kontoführungsgebühr von 0,79 €. ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 73,39 €. Für Mai 2008 ist an KdUH neben den genannten Finanzierungskosten (29,71 € und 73,39 €) noch die fällige Grundsteuer in Höhe von 42,75 € zu berücksichtigen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 145,85 € ergibt. Insgesamt beläuft sich der Gesamtbedarf für Mai 2008 zusammen mit dem Regelbedarf (2 x 312 €) auf 769,85 €. Diesem Bedarf ist das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrenten nach dem Bundesversorgunggesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Da die Klägerin im Mai 2008 kein eigenes Einkommen erzielt hat, ist allein das Einkommen ihres Ehemanns zu berücksichtigen, denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Auf das Einkommen des Ehemannes der Klägerin kommt es hier an, weil davon nicht nur die Hilfebedürftigkeit der Klägerin abhängig ist, sondern auch, ob der Ehemann der Klägerin selbst als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Anspruch nach dem SGB II besitzt, und zwar auch dann, wenn er selbst individuell nicht hilfebedürftig ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris). Denn im Leistungsrecht des SGB II gilt jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist. Die Hilfebedürftigkeit des individuell nicht Bedürftigen wird durch diese Regelung, die auch für Sozialgeldempfänger im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anwendung findet, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, juris RN 17) fingiert. Daher ist bei einem bestehenden Hilfebedarf und Leistungsanspruch – entgegen der Auffassung der Klägerin – jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Bezieher von SGB II-Leistungen. Dessen ungeachtet ist – nach dem Wunsch der Klägerin – der Ehemann hier nicht Beteiligter im Verfahren. Im Mai 2008 hatte der Ehemann der Klägerin ein Nettoeinkommen aus seiner Erwerbsminderungsrente von 337,89 €. Von diesem Einkommen sind die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der 2008 gültigen Fassung und die monatlichen Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 17,42 € abzuziehen. Ein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Satz 2, § 30 SGB X) steht dem Ehemann der Klägerin nicht zu, denn er war nicht erwerbstätig. Allerdings sind im Rahmen der notwendigen Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II nach Auffassung des Senats die von ihm entrichteten Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft in Höhe von 3,80 € abzusetzen. Diese sind zwar nicht nach einem strengen Verständnis mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Indes reicht es für den Begriff der Notwendigkeit aus, wenn eine Ausgabe einen Nutzen für die Einkommenserzielung hat (so bereits zu § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz: BVerwGE 62, 275 [278; 95, 103 ff.]). Dieser Auffassung ist das BSG in seinem Urteil vom 27. September 2011 (B 4 AS 180/10 R, juris RN 28ff.) jedenfalls für Gewerkschaftsbeiträge ausdrücklich gefolgt und geht von der notwendigen Verbundenheit auch dann noch aus, wenn Entgeltersatzleistungen bezogen werden. Die vom Ehemann der Klägerin bezogene Erwerbsminderungsrente ist wie eine Entgeltersatzleistung zu bewerten, denn der Ehemann ist nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist denkbar. Daher ist nach Auffassung des Senats der Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigungsfähig. Danach ergibt sich für den Monat Mai 2008 ein anrechenbares Einkommen des Ehemanns von 286,67 €, welches verteilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu einem individuellen Leistungsanspruch der Klägerin von 241,59 €, bzw. nach § 41 Abs. 2 SGB II gerundet zu einem Zahlbetrag der Leistungen für Mai 2008 von 242,00 € führt. Da der Klägerin vom Beklagten für den Monat Mai 2008 bereits Leistungen in einer Gesamthöhe von 251,16 € bewilligt worden waren, ergibt sich für diesen Monat kein Leistungsanspruch. Für Juni 2008 sind Aufwendungen für die KdUH in einer Gesamthöhe von 402,70 € zu berücksichtigen, die sich zusammensetzen aus den Finanzierungskosten für die beiden Darlehen sowie Aufwendungen für den Erwerb von Brennstoffen (hier Holz) in einer Gesamthöhe von 299,60 €. Mit dem unveränderten Regelbedarf ergibt sich ein Gesamtbedarf von 1.026,70 €. Nach Abzug des bereinigten Renteneinkommens des Ehemanns in unveränderter Höhe von 286,67 € ergibt sich ein Leistungsanspruch von 370,02 €, gerundet 370,00 €, pro Person. Nach Abzug der bereits gewährten Leistungen von 251,16 € verbleibt ein Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von 118,84 €. Ab Juli 2008 ist ein erhöhter Regelbedarf von 316,00 € pro Person zu berücksichtigen. Für diesen Monat sind KdUH-Aufwendungen in Höhe von 157,72 € anzusetzen. Zu den Finanzierungskosten addieren sich die Abfallgebühren für das Jahr 2008. Abzuziehen ist das Renteneinkommen des Ehemanns, das ab Juli 2008 339,28 € betrug, sodass nach Bereinigung um Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung und Gewerkschaftsbeitrag ein anrechenbares Einkommen von 288,06 € verbleibt. Dieses führt zu einem individuellen Leistungsanspruch von 250,83 €, gerundet 251,00 €. Da der Klägerin für diesen Monat Leistungen in Höhe von 254,46 € gewährt wurden, verbleibt kein Leistungsanspruch. Für August 2008 führen unveränderte Regelleistungen von 316,00 € pro Person und KdUH in Höhe von 365,78 € zu einem Gesamtbedarf von 997,78 €. Für das Eigenheim sind neben den Finanzierungskosten noch die Grundsteuer und der Jahresbeitrag zur Gebäudeversicherung zu berücksichtigen. Nach Anrechnung des unveränderten Renteneinkommens des Ehemanns verbleibt ein Leistungsanspruch von 354,86 €, gerundet 355,00 €. Bei Anrechnung der bereits gewährten Leistungen von 254,46 € besteht noch ein Leistungsanspruch von 100,54 €. Für September 2008 ist zur unveränderten Regelleistung ein KdUH-Bedarf von 103,10 € anzusetzen, der allein aus den Finanzierungskosten resultiert. Nach Anrechnung des Renteneinkommens in unveränderter Höhe verbleibt ein Leistungsanspruch von 223,52 €, gerundet 224,00 €, der geringer ist, als die bereits gewährten Leistungen von 254,46 €. Für Oktober 2008 ergeben sich KdUH-Aufwendungen von 421,10 €. Neben den Finanzierungskosten sind Aufwendungen für die Beschaffung von Brennstoff in Höhe von 318,00 € zu berücksichtigen. Nach Abzug des unveränderten Renteneinkommens ergibt sich ein Leistungsanspruch pro Person von 382,52 €, gerundet 383,00 €. Nach Abzug der bewilligten Leistungen von 254,46 € verbleibt ein Leistungsanspruch von 128,54 €. Für November 2008 sind Aufwendungen für das Eigenheim in Höhe von 145,86 € zu berücksichtigen, weil neben die Finanzierungskosten die fällige Grundsteuer getreten ist. Dies führt nach Abzug des unveränderten Renteneinkommens zu einem Leistungsanspruch von 244,90 €, gerundet 245,00 €, der unter dem bereits bewilligten Betrag von 254,46 € liegt, so dass kein Leistungsanspruch verbleibt. Für Dezember 2008 sind neben den Finanzierungskosten für das Eigenheim noch Brennstoffkosten in Höhe von 187,25 € zu berücksichtigen, die zu einem KdUH-Bedarf von 290,35 € führen. Nach Abzug des unveränderten bereinigten Renteneinkommens ergibt sich ein Leistungsanspruch von 317,15 €, gerundet 317,00 €. Nach Abzug der gewährten Leistungen von 254,46 € verbleibt ein Leistungsanspruch von 62,54 €. In den Monaten Januar 2009 und April 2009 führen Eigenheimkosten von je 99,96 € zu einem Gesamtbedarf von 731,96 €. Vom Renteneinkommen des Ehemanns ist neben der Versicherungspauschale und dem unveränderten Gewerkschaftsbeitrag ein monatlicher Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag für 2009 von 16,17 € abzuziehen. Das verbleibende anrechenbare Einkommen von 289,31 € führt zu einem Leistungsanspruch von 221,33 €, gerundet 221,00 €. Dieser war mit den bereits bewilligten Leistungen von 254,46 € gedeckt. In Februar 2009 und Mai 2009 führen Hauskosten von je 142,71 € zu einem Gesamtbedarf von 774,71 €. Nach Abzug des unveränderten Renteneinkommens errechnet sich ein Leistungsanspruch von 242,70 €, gerundet 243,00 €, der unter den bereits bewilligten Leistungen liegt. Im März 2009 fielen 196,90 € an Betriebskosten an, die einen Gesamtbedarf von 828,90 € ergeben. Nach Anrechnung des unveränderten Renteneinkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von 269,80 €, gerundet 270,00 €. Nach Abzug der bereits bewilligten Leistungen von 254,46 € besteht noch ein Leistungsanspruch von 15,54 €. Für Juni 2009 sind Hauskosten von 185,81 € zu berücksichtigen, die nach Abzug des unveränderten Renteneinkommens zu einem individuellen Leistungsanspruch von 261,45 €, gerundet 261,00 €, führen, der unter den der Klägerin bereits bewilligten Leistungen von 303,99 € liegt. Auch für Juli 2009 ergibt sich im Ergebnis kein ungedeckter Leistungsanspruch der Klägerin. Bei Hauskosten von 160,18 € und einem ab diesem Monat erhöhten Regelbedarf von 323,00 € pro Person ergibt sich ein Gesamtbedarf von 800,58 €. Nach Anrechnung des ebenfalls ab diesem Monat erhöhten Renteneinkommens von 351,72 €, bereinigt um die Abzugsbeträge von insgesamt 49,97 €, ergibt sich ein Leistungsanspruch von 249,42 €, gerundet 249,00 €, der unter den bereits bewilligten Leistungen von 304,77 € liegt. Deutlich höhere Hausnebenkosten von 369,94 € führen im August 2009 zu einem Gesamtbedarf von 1.015,94 €, der nach Abzug des bereinigten Renteneinkommens von 301,75 € zu einem individuellen Leistungsanspruch von 357,10 €, bereinigt 357,00 €, führt. Zieht man hiervon die der Klägerin bereits bewilligten Leistungen von 304,77 € ab, verbleibt ein Leistungsanspruch in Höhe von 52,23 €. Im September 2009 waren für das Eigenheim 138,96 € aufzuwenden, die bei im Übrigen unveränderten Werten zu einem individuellen Leistungsanspruch von 241,61 €, gerundet 242,00 €, führen, der unter den bereits bewilligten Leistungen von 304,77 € liegt. Dasselbe Ergebnis ergibt sich für Oktober 2009: Eigenheimkosten von 99,96 € führen zu einem individuellen Leistungsanspruch von 222,11 €, gerundet 222,00 €. Im Mai 2010 führen Hauskosten von 149,42 € zu einem Gesamtbedarf von 785,42 €. Vom unveränderten Renteneinkommen des Ehemanns von 351,72 € sind die Versicherungspauschale, der Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung von monatlich 15,54 € für 2010, und der Gewerkschaftsbeitrag von 3,80 € abzuziehen. Nach Anrechnung des bereinigten Renteneinkommens von 302,38 € ergibt sich ein Leistungsanspruch von 241,52 €, gerundet 242,00 €, der unter den bewilligten Leistungen von 303,66 € liegt. Auch für Juni 2010 ergibt sich kein ungedeckter Leistungsanspruch: Eigenheimkosten von 96,67 € führen zu einem Gesamtbedarf von 742,67 €, der nach Anrechnung des unveränderten bereinigten Renteneinkommens zu einem Leistungsanspruch von 220,15 € (gerundet 220,00 €) führt. Tatsächlich bewilligt waren aber 303,66 €. Für Juli 2010 ergibt sich bei anzusetzenden Hauskosten von 159,89 € ein Gesamtbedarf von 805,89 €. Hierauf ist das unveränderte Renteneinkommen anzurechnen. Zudem war erstmals das Erwerbseinkommen der Klägerin aus der im Juni 2010 aufgenommenen Tätigkeit in Höhe von 832,00 € brutto anzurechnen. Von diesem Erwerbseinkommen sind zunächst Sozialversicherungsbeiträge von 172,22 €, sodann der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von 100,00 € sowie die weiteren Freibeträge in Höhe von insgesamt 143,20 € abzuziehen. Hier bleibt es beim Abzug des Grundfreibetrags, da die Summe aus Fahrtkosten von 47,88 € (18 Tage zu je 13,3 km x 0,20 €), der Werbungskostenpauschale von 15,33 € und der Versicherungspauschale von 30,00 € den Grundfreibetrag (100 €) nicht übersteigt. Abzüge von insgesamt 415,42 € ergeben ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 418,58 €. Dieses führt nach Anrechnung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu einem Leistungsanspruch von 43,47 € pro Person, gerundet 43,00 €, der unter den bewilligten Leistungen von 95,37 € liegt. Im August 2010 beliefen sich die Eigenheimkosten auf 366,45 € (insbesondere aus der Fälligkeit der Gebäudeversicherung von 227,03 €); daraus errechnet sich ein Gesamtbedarf von 1.012,45 €. Darauf ist das erzielte Einkommen beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wie folgt anzurechnen: Das unveränderte Renteneinkommen des Ehemanns ist in Höhe von bereinigten 302,38 € anzurechnen. Vom Bruttoerwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 1.040,00 € verbleibt nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 215,28 €, des Grundfreibetrags von 100,00 € (Fahrtkosten von 53,20 €, Werbungskostenpauschale und Versicherungspauschale überschritten den Grundfreibetrag nicht), des weiteren Freibetrags (20%) von 140,00 € und des weiteren Freibetrags (10%) von 24,00 € (Gesamtbetrag der Abzüge 479,28 €) ein auf den Gesamtbedarf anrechenbarer Betrag von 560,72 €. Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gewichtete Anrechnung der Einkommen führt zu einem Leistungsanspruch von je 74,68 €, gerundet 75,00 €. Für diesen Monat waren der Klägerin Leistungen von 29,22 € bewilligt worden, sodass ein weiterer Leistungsanspruch von 45,78 € besteht. Für September und Oktober 2010 ergibt sich eine identische Berechnung, denn in beiden Monaten sind Eigenheimkosten von 96,67 € zu berücksichtigen, die zu einem Gesamtbedarf von 742,67 € führen. Auf diesen Gesamtbedarf ist das bereinigte Renteneinkommen des Ehemanns von unverändert 302,38 € und das bereinigte Erwerbseinkommen der Klägerin von unverändert 560,72 € anzurechnen. Danach verblieb kein Leistungsanspruch mehr; vielmehr hatte die Bedarfsgemeinschaft ein übersteigendes Einkommen von 120,44 € (60,22 € pro Person). Mithin ergibt sich für die streitbefangenen Monate folgendes Ergebnis: Monat Bew. KdUH Bew. RegelL Bewilligung insgesamt Leistungsanspruch Noch zu zahlen. Mai 2008 84,39 166,77 251,16 242 0 Juni 2008 84,39 166,77 251,16 3701 118,84 Juli 2008 84,39 170,07 254,46 251 0 August 2008 84,39 170,07 254,46 355 100,54 September 2008 84,39 170,07 254,46 224 0 Oktober 2008 84,39 170,07 254,46 383 128,54 November 2008 84,39 170,07 254,46 245 0 Dezember 2008 84,39 170,07 254,46 317 62,54 Januar 2009 84,39 170,07 254,46 221 0 Februar 2009 84,39 170,07 254,46 243 0 März 2009 84,39 170,07 254,46 270 15,54 April 2009 84,39 170,07 254,46 221 0 Mai 2009 134,54 169,45 303,99 243 0 Juni 2009 134,54 169,45 303,99 261 0 Juli 2009 134,54 170,23 304,77 249 0 August 2009 134,54 170,23 304,77 357 52,23 September 2009 134,54 170,23 304,77 242 0 Oktober 2009 134,54 170,23 304,77 222 0 Mai 2010 133,75 169,91 303,66 242 0 Juni 2010 133,75 169,91 303,66 220 0 Juli 2010 95,37 0 95,37 43 0 August 2010 29,22 0 29,22 75 45,78 September 2010 29,22 0 29,22 0 0 Oktober 2010 29,22 0 29,22 0 0 Nach allem besteht zugunsten der Klägerin in sieben Monaten ein höherer Leistungsanspruch als der bewilligte, der sich auf insgesamt 524,01 € summiert. Soweit die mit der Urteilsformel zugesprochenen Beträge von dieser Berechnung geringfügig und im Ergebnis zugunsten der Klägerin abweichen (August 2008 [-0,20 €], März 2009 [-0,20 €], August 2009 [+0,10 €] und August 2010 [+2,00 €], beruht dies auf Rechenfehlern in der Senatsberatung. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume Mai 2008 bis Oktober 2009 und Mai 2010 bis Oktober 2010. Die Klägerin und ihr Ehemann beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) ergänzende SGB II-Leistungen – in den streitbefangenen Monaten wie folgt: GesamtL KdUH RegelL Monat Klägerin Ehem. Klägerin Ehem. Zuschl. Bescheid 05 und 06/2008 660,31 84,39 84,39 166,77 166,76 158,00 ÄB 08.04.2009 07 bis 09/2008 666,92 84,39 84,39 170,07 170,07 158,00 ÄB 16.01.2009 10/2008 600,92 84,39 84,39 170,07 170,07 92,00 ÄB 16.01.2009 11/2008 bis 04/2009 587,92 84,39 84,39 170,07 170,07 79,00 B 13.11.2008 05 und 06/2009 686,97 134,54 134,54 169,45 169,44 79,00 ÄB 14.10.2009 07 bis 09/2009 688,53 134,54 134,34 170,23 170,22 79,00 10/2009 622,70 134,54 134,54 170,23 170,22 13,17 05 und 06/2010 607,33 133,75 133,76 169,91 169,91 - ÄB 10.08.2010 07/2010 190,75 95,37 95,38 - - - 08 bis 10/2010 58,44 29,22 29,22 - - - ÄB 27.10.2010 Die 1960 geborene Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem 1956 geborenen Ehemann, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezog, ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² in Gdorf, einem Ortsteil der Stadt J., (Grundstücksgröße 1.500 m²). Das Haus ist mit einer Öl-Zentralheizung ausgestattet. Zur Finanzierung des Eigenheims hatten die Klägerin und ihr Ehemann zwei Bauspardarlehen bei der B-Bausparkasse aufgenommen. Das Darlehen mit der Nr. xxx401 valutierte zum Jahresende 2007 mit 7.966 € und 2010 mit 5.384 €. Die monatliche Gesamtrate betrug 103,80 €. Neben den (abnehmenden) Zinsen und der (zunehmenden) Tilgung waren Kontoführungsgebühren von 9,48 jährlich sowie ein Beitrag für eine Risikolebensversicherung in Höhe von 65,52 € (für 2008), bzw. 67,20 € (2009) und 63,68 € (2010) zu zahlen. Bei dem Darlehen mit der Nr. xxx403 handelt es sich um ein Vorausdarlehen über 17.600 €, für das (ohne Tilgung) jährlich (gleichbleibende) Zinsen in Höhe von 871,20 € (72,60 € monatlich) sowie eine jährliche Kontoführungsgebühr von 9,48 € (monatlich 0,79 €) anfielen. Gleichzeitig leisteten die Klägerin und ihr Ehemann Zahlungen auf einen Bausparvertrag, damit 2011 dieses Darlehen abgelöst werden konnte. Aufwendungen für Frischwasser und Abwasser fielen in den streitigen Zeiträumen nicht an, da die Versorgung nach Auskunft des Versorgers im September 2006 aufgrund ausgebliebender Zahlungen seit August 2004 eingestellt worden war. In den streitbefangenen Monaten erfolgte keine Bevorratung mit Heizöl. Verschiedentlich fielen Aufwendungen für Festbrennstoff (Holz, Brikett) an Im streitigen Zeitraum ergeben sich folgende Aufwendungen für das Eigenheim: 2008 Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Grundsteuer 42,75 42,75 42,76 BSV 403 VorD (Zi, Geb.) 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 BSV 401 Darl (Zi, Geb.) 28,92 28,92 28,92 28,92 28,92 28,92 28,92 28,92 Abfall 54,62 SchornsteinF. Geb. vers. 219,93 Heizöl Brennstoffe (Holz/Brik.) 299,60 318,00 187,25 Summe 145,85 402,70 157,72 365,78 103,10 421,10 145,86 290,35 2009 Jan Feb März Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt GrundSt 42,75 42,75 42,75 BSV403 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 BSV401 26,57 26,57 26,57 26,57 26,57 26,57 26,57 26,57 26,57 26,57 Abfall 54,62 SchornstnF 96,94 GebVers. 227,23 Heizöl Brennstoffe 80,25 39,00 Summe 99,96 142,71 196,90 99,96 142,71 180,21 154,58 369,94 138,96 99,96 2010 Mai Jun Jul Aug Sep Okt GrundSt 42,75 42,75 BSV 403 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 73,39 BSV 401 23,28 23,28 23,28 23,28 23,28 23,28 Abfall 0,00 0,00 63,22 0,00 0,00 0,00 SchornsteinF. GebVers. 0,00 0,00 0,00 227,03 0,00 0,00 Heizöl Brennstoffe Summe 139,42 96,67 159,89 366,45 96,67 96,67 Die Klägerin führte und führt eine Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren, mit denen sie höhere SGB II-Leistungen geltend macht – insbesondere für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Sie vertritt die Auffassung, für die Betriebskosten könne sie Leistungen in der Höhe beanspruchen, die auch Mieter für die Bruttokaltmiete erhalten – in ihrem Fall 424 € monatlich. Hinzu kämen Leistungen für die Beschaffung von Heizöl, die der Beklagte im Voraus zu erbringe habe, da sie durch Vorlage der Heizölrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 einen Jahresverbrauch von ca. 5.500 Liter zur Beheizung des Eigenheims nachgewiesen habe. Daraus ergebe sich ein Jahresbedarf an Heizkosten von rund 4.500 €, der im Voraus bewilligt und ausgezahlt werden müsse. Daraus resultiert Streit um die Leistungshöhe sowie die Verfahrensweise bei der Beschaffung von Heizöl. Nachdem in den Jahren 2007 bis 2014 keine Belege über Heizöllieferungen vorgelegt wurden, gewährte der Beklagte dafür auch keine Leistungen. Der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente des Ehemanns betrug monatlich 337,89 € bis einschließlich Juni 2008, 339,28 € ab Juli 2008 und 351,72 € ab Juli 2009. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung hatte der Ehemann einen Monatsbeitrag von 17,42 € im Jahr 2008, 16,17 € im Jahr 2009 und 15,54 € im Jahr 2010 zu zahlen. Zudem entrichtete er Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von monatlich 3,80 €. Ab 7. Juni 2010 war die Klägerin erwerbstätig bei der Firma OTS GmbH in S., einem Ortsteil von J.. Sie erzielte bei einer Arbeitszeit von 32 Stunden wöchentlich ein Bruttomonatsgehalt von 1.040,00 €, das jeweils im Folgemonat fällig war. Im Juni 2010 erzielte sie ein Bruttoeinkommen von 832,00 €, das nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 172,22 € zu einem Auszahlungsbetrag (im Juli 2010) von 659,78 € führte. Für die Beschäftigungsmonate ab Juli 2010 wurde nach Bereinigung um die Sozialabgaben (215,28 €) ein Betrag von 824,72 € ausgezahlt. Die einfache Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (nach Google maps) 13,3 km. Gegen die Leistungsgewährung für die vorgenannten Zeiträume hatten die Klägerin und ihr Ehemann nach erfolgloser Durchführung der Widerspruchsverfahren jeweils Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. In den Verfahren S 15 AS 1695/09 und S 15 AS 593/09 ging es um die Leistungsgewährung für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2008. Im Verfahren S 15 AS 1393/09 wurden höhere Leistungen für die Zeit von November 2008 bis April 2009 geltend gemacht. Im Verfahren S 15 AS 3872/09 waren die Leistungen für den Zeitraum von Mai bis November 2009 streitgegenständlich und im Verfahren S 15 AS 2794/10 ging es um die Leistungshöhe im Zeitraum von Mai bis Oktober 2010. In diesen Zeiträumen hatte der Beklagte die KdUH-Leistungen anhand einer Jahresberechnung der Aufwendungen für das Eigenheim ermittelt, von denen er jeweils 1/12 als Monatsleistung bewilligte. Am 18. April 2011 fand in den vorgenannten Klageverfahren sowie drei weiteren Verfahren ein Erörterungstermin statt, in dessen Verlauf die Beteiligten zu den Aktenzeichen S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1393/09, S 15 AS 1695/09, S 15 AS 593/09 und S 15 AS 2794/10 einen Vergleich schlossen, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, für die Leistungszeiträume von Mai 2008 bis Oktober 2009 und von Mai bis Oktober 2010 den Leistungsanspruch der Klägerin und ihres Ehemanns „unter Berücksichtigung der in den Klageverfahren eingereichten Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung binnen 8 Wochen neu zu berechnen“. Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die fünf sozialgerichtlichen Verfahren mit, entsprechend dem Vergleich vom 18. April 2011 sei eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs für die Zeiträume erfolgt. Diese habe jedoch keinen höheren, sondern insgesamt einen geringeren SGB II-Leistungsanspruch ergeben. Daher bleibe es bei den bisher bewilligten und ausgezahlten Leistungen. Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben endete mit dem Satz: „Der Bescheid ergeht in Ausführung des Vergleichs vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 18.04.2011.“ Mit Schreiben vom 21. Juli 2011, das am 25. Juli 2011 beim Beklagten einging, beantragte die Klägerin „die Überprüfung des Bescheids vom 23. Juni 2011 entsprechend § 44 SGB X.“ Weiter heißt es in dem Schreiben: „Da die Berechnungsbögen fehlen, gehe ich davon aus, dass keine Neuberechnung stattgefunden hat. Ich kann so nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage Sie berechnet haben und muss von vorsätzlicher falscher Berechnung und mutwilligem Verschleppen des Verfahrens ausgehen.“ Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin zum Bescheid vom 23. Juni 2011 ab: Sie habe keine Tatsachen vorgetragen, die nicht bereits bei der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt worden seien. Es habe sich kein höherer Anspruch ergeben, so dass es bei den bewilligten und ausgezahlten KdUH-Leistungen bleibe. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2012 Widerspruch ein. Erneut wies sie darauf hin, dass sie ohne Berechnungsbögen nicht nachvollziehen könne, auf welcher Grundlage die Neuberechnung erfolgt sei. Daher könne sie auch keine neuen Tatsachen vorbringen. Sie erwarte eine umgehende Nachberechnung und die sofortige Nachzahlung der Leistungen. Nach der Verwaltungsvorschrift des Landkreises W. stünden ihr monatliche KdUH von 424,00 € zu. Diese seien offensichtlich bei der Neuberechnung nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Überprüfungsantrag für den Zeitraum von Mai 2008 bis Oktober 2009 habe schon deshalb keinen Erfolg, da der Zeitraum außerhalb der Jahresfrist des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II liege. Da die Klägerin nichts vorgebracht habe, was für die Unrichtigkeit der Entscheidungen sprechen könne, sei hinsichtlich des Zeitraums 2008 bis Oktober 2010 eine sachliche Prüfung zu Recht abgelehnt worden. Dagegen hat die Klägerin am 27. Dezember 2012 Klage beim SG erhoben, die Aufhebung der Bescheide im Überprüfungsverfahren sowie des Bescheids vom 23. Juni 2011 begehrt und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen für die streitbefangenen Zeiträume geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 14. April 2015 den Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2012 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ablehnung des „Überprüfungsantrags“ sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Rechtsbehelf der Klägerin nach dem Meistbegünstigungsprinzip als Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juni 2011 auszulegen sei. Das Schreiben vom 23. Juni 2011 sei ein Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte verbindlich im Einzelfall der Klägerin geregelt habe, dass es bei der bisherigen Leistungsbewilligung bleibe. Dieser Bescheid sei bei Eingang des Rechtsbehelfs noch nicht bestandskräftig gewesen, so dass es der Interessenlage der Klägerin entsprochen habe, den Bescheid einer vollumfänglichen Prüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu unterziehen. Die Leistungsklage habe indes keinen Erfolg, da der Bescheid vom 23. Juni 2011 nicht streitgegenständlich sei und zudem über den Widerspruch der Klägerin vom 21. Juli 2011 noch nicht entschieden worden sei. Nach Zustellung des Urteils am 18. Mai 2015 hat die Klägerin am 29. Mai 2015 zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gestellt und vorgetragen, eine Berufung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Beklagte die KdUH immer noch nicht zutreffend berechnet habe. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 hat sie dem Senat den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2016 zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juni 2011 wegen „des Änderungsbescheids für den Zeitraum 01.12.2008 bis 28.02.2009“ vorgelegt, mit dem der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat er im Bescheid ausgeführt, aus den vorgelegten Belegen ergäben sich für 2008 durchschnittliche monatliche Unterkunftskosten von 146,10 €. Die belegten Heizkosten betrügen monatlich 69,71€. 2009 ergäben sich monatliche Kosten von 144,34 € bzw. 144,95 € monatlich sowie monatliche Heizkosten von 33,32 €. Der Beklagte habe im streitigen Zeitraum insgesamt KdUH-Leistungen von 3.639,84 € bewilligt und geleistet. Bei der Neuberechnung ergebe sich ein geringerer Leistungsanspruch von 3.500,35 €. Daher komme eine Bewilligung weiterer Leistungen nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 21. September 2016, der der Klägerin am 27. September 2016 zugestellt worden ist, hat der Senat Prozesskostenhilfe dem Grunde nach für das Berufungsverfahren bewilligt. Am 26. Oktober 2016 hat die Klägerin Berufung eingelegt und einen Rechtsanwalt benannt, den der Senat beigeordnet hat. Auf Aufforderung der Berichterstatterin hat der Beklagte geltend gemacht, nach Erlass des Widerspruchsbescheids sei zunächst ein Klageverfahren beim SG zu führen. Im Februar 2017 hat er eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs – hinsichtlich der KdUH – vorgelegt. Insoweit wird auf Blatt 130 ff. Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. März 2017 hat die Berichterstatterin eine Aufstellung der ermittelten Aufwendungen für die KdUH an die Beteiligten übermittelt. Insoweit wird auf Blatt 141 f. Bezug genommen. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Mai 2017 vortragen lassen, sie verfolge ihr Leistungsbegehren weiter. Da das Verfahren über die Neuberechnung der KdUH (nach dem Vergleich aus dem Jahre 2011) seit mehr als drei Jahre andauere, sei es eine unverständliche Förmelei, wenn der Beklagte jetzt die Auffassung vertrete, sie müsse zunächst noch ein Klageverfahren durchführen. Um möglichst bald die ihr zustehenden weiteren KdUH-Leistungen zu erhalten, nehme sie den Verlust einer Instanz in Kauf. Die Aufstellung der Berichterstatterin begegne dem Grunde nach keinen Bedenken. Im Erörterungstermin am 20. März 2018, an dem die Klägerin nicht teilgenommen hat, hat der Beklagte erneut darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht zulässig sei, da eine erstinstanzliche Entscheidung des SG über den Leistungsanspruch der Klägerin fehle. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat darauf hingewiesen, dass beim SG auch eine Leistungsklage anhängig gewesen sei, die abgewiesen worden sei. Erst jetzt sei das Verwaltungsverfahren durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen worden. Die Berichterstatterin hat ausgeführt, dass nach ihrer Berechnung ein weiterer Leistungsanspruch von insgesamt 530,01 € bestehe. Der Beklagte hat erklärt, diese Berechnung sei im Wesentlichen zutreffend, nicht richtig sei aber die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Risikolebensversicherung bei dem Bauspardarlehen. Denn wenn sich das versicherte Risiko realisiere, sorge die Versicherungsleistung dafür, dass das Darlehen zurückgeführt werde. Dadurch bilde sich Volleigentum. Eine Vermögensbildung sei jedoch im Rahmen der KdUH nicht zu finanzieren. Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass es sich aus ihrer Sicht bei den Kontoführungsgebühren und bei der Risikolebensversicherung um Nebenkosten der Finanzierung handle. Der Abschluss einer Risikolebensversicherung werde insbesondere von Bausparkassen oft als zusätzliche Sicherheit für den Rückfluss der Mittel gefordert. Der Beklagte hat erklärt, er sei bereit, das Verfahren durch einen Vergleich in Höhe der ermittelten Beträge zu beenden, werde aber kein entsprechendes Anerkenntnis abgeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, er werde dies mit der Klägerin besprechen. Im April 2018 hat die Klägerin mitteilen lassen, sie sei mit den besprochenen Beträgen nicht einverstanden, denn sie beanspruche mehrere tausend Euro mehr. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. April 2015 teilweise – soweit die Klage abgewiesen worden ist – aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeiträume vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2009 und vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten der sozialgerichtlichen Klageverfahren S 15 AS 1695/09, S 15 AS 593/09, S 15 AS 1393/09, S 15 AS 3872/09 und S 15 AS 2794/10 ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.