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Urteil

L 4 AS 442/18

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2021:0623.L4AS442.18.00
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Leitsätze
1. Eine Therapie zur Behandlung einer Legasthenie bzw Dyskalkulie kann eine Maßnahme der außerschulischen Lernförderung im Sinne des § 28 Abs 5 SGB 2 darstellen. Die Auffassung, dass von § 28 Abs 5 SGB 2 nur eine zeitlich begrenzte Nachhilfe umfasst ist, findet im Gesetz keine Stütze. (Rn.61) 2. Die Voraussetzungen der Eignung und Erforderlichkeit der Therapie zur Erreichung der nach schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele nach § 28 Abs 5 SGB 2 sind erfüllt, wenn im Einzelfall durch die Therapie der Legasthenie eine Verbesserung des Leistungsniveaus erreicht werden kann. (Rn.73) 3. Die Lernförderung ist angemessen im Sinne des § 28 Abs 5 SGB 2 , wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. (Rn.78) 4. Fehlt es jedoch an einer eindeutig gesicherten Diagnose der Legasthenie und Dyskalkulie und bedarf der Schüler einer Therapie zur Stabilisierung und Besserung spezifischer mentaler Funktionen, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, der visuellen Wahrnehmung und visuomotorischen Koordination, so handelt es sich um Leistungen einer ergotherapeutischen Behandlung, für die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist. (Rn.80)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. März 2015 wird aufgehoben, soweit es den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin Kosten für außerschulische Lernförderung zu erstatten. Die Klagen der Klägerin werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Therapie zur Behandlung einer Legasthenie bzw Dyskalkulie kann eine Maßnahme der außerschulischen Lernförderung im Sinne des § 28 Abs 5 SGB 2 darstellen. Die Auffassung, dass von § 28 Abs 5 SGB 2 nur eine zeitlich begrenzte Nachhilfe umfasst ist, findet im Gesetz keine Stütze. (Rn.61) 2. Die Voraussetzungen der Eignung und Erforderlichkeit der Therapie zur Erreichung der nach schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele nach § 28 Abs 5 SGB 2 sind erfüllt, wenn im Einzelfall durch die Therapie der Legasthenie eine Verbesserung des Leistungsniveaus erreicht werden kann. (Rn.73) 3. Die Lernförderung ist angemessen im Sinne des § 28 Abs 5 SGB 2 , wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. (Rn.78) 4. Fehlt es jedoch an einer eindeutig gesicherten Diagnose der Legasthenie und Dyskalkulie und bedarf der Schüler einer Therapie zur Stabilisierung und Besserung spezifischer mentaler Funktionen, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, der visuellen Wahrnehmung und visuomotorischen Koordination, so handelt es sich um Leistungen einer ergotherapeutischen Behandlung, für die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist. (Rn.80) Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. März 2015 wird aufgehoben, soweit es den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin Kosten für außerschulische Lernförderung zu erstatten. Die Klagen der Klägerin werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und zulässig. Die Berufung ist zudem teilweise begründet. 1. Streitbefangen ist – nach Trennung der Verfahren – allein ein Anspruch der Kläger auf Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II für eine in Anspruch genommene Legasthenie- bzw. Dyskalkulietherapie. Allein gegen die Verpflichtung zur Übernahme der hierfür angefallenen Kosten richtet sich die Berufung des Beklagten. Weitere Leistungen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger stehen nicht im Streit. Die Kläger haben ihr Begehren in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) verfolgt. Zwar steht dem Leistungsträger hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe grundsätzlich ein Auswahlermessen zu, ob er die Leistung als Sach- oder Dienstleistung oder als (ggf. pauschalierte) Geldleistung erbringt (§ 29 Abs. 1 SGB II), sodass regelmäßig die Bescheidungsverpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart ist. Beschafft sich der Hilfebedürftige die in Streit stehende Leistung jedoch – wie hier – endgültig selbst, richtet sich das Begehren auf eine Geldleistung, die im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2018, Az.: B 4 AS 19/17 R, m.w.N., zitiert nach juris). Da der Beklagte aufgrund einer vorläufigen Verpflichtung in diversen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die in Streit stehenden Leistungen bereits (vorläufig) durch Zahlung an die Therapeutin geleistet hat, ist das Begehren der Kläger auf eine endgültige Regelung gerichtet. Zu Recht hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 aufgehoben und den Beklagten zur (endgültigen) Übernahme der bei dem Kläger im Zeitraum von Juni bis November 2014 angefallenen Kosten für die Teilnahme an der Legasthenietherapie von monatlich 200 € verpflichtet. Die Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (hierzu unter 3.). Zu Unrecht hat das SG indessen den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 2. September 2014 und vom 23. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 zur (endgültigen) Übernahme der bei der Klägerin im Zeitraum von September bis November 2014 angefallenen Kosten für die Legasthenie- und Dyskalkulietherapie anfallenden Kosten in Höhe von monatlich je 200 € (insgesamt 1000 €) verpflichtet. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (hierzu unter 4.). 2. Bei den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen auf Übernahme der Kosten für Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II handelt es sich um einen gerichtlich isoliert durchsetzbaren Anspruch. Denn die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt und sind nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II gesondert zu beantragen (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2018, Az.: B 4 AS 19/17 R, RN 13, zitiert nach juris). Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, über diesen Anspruch bereits im Rahmen der Leistungsgewährung mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 27. Mai 2014, dieser nunmehr ersetzt durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 9. Oktober 2015 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 26. Juli 2018, zu entscheiden. a) Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers im Zeitraum von Juni bis November 2014 und für den Anspruch der Klägerin im Zeitraum vom September bis November 2014 ist § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 7 ff sowie § 28 Abs. 1 und 5 SGB II in der Fassung vom 7. Mai 2013. Denn in Streitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az.: B 14 AS 53/16 R, zitiert nach juris). Anspruch auf Lernförderung als Leistung für Bildung und Teilhabe haben Leistungsberechtigte dann, wenn sie diese beantragt haben, sie Schülerin oder Schüler i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II vorliegen und sie weder Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II) noch sie entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des BKGG erhalten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. b) Die Kläger haben zunächst, vertreten durch ihre Mutter (§ 38 Abs. 1 SGB II), den erforderlichen Leistungsantrag (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II) gestellt und waren Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hatten die Kläger im streitigen Zeitraum nicht und es wurden ihnen keine Leistungen nach § 6b BKGG gewährt. Die Kläger waren zudem Schüler im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB II. c) Bei der von den Klägern in Anspruch genommenen Therapie zur Behandlung einer Legasthenie bzw. Dyskalkulie handelt es sich um eine „Lernförderung“ i.S.d. § 28 Abs. 5 SGB II. Die vom Beklagten (zunächst) vertretene Auffassung, dass von § 28 Abs. 5 SGB II nur eine zeitlich begrenzte Nachhilfe, durch welche unverschuldete Wissenslücken (z.B. aufgrund Unterrichtsausfalls wegen Krankheit) beseitigt werden sollen, und eine spezielle Förderung einer grundsätzlich behandelbaren Legsthenie bzw. Dyskalkulie hiervon nicht erfasst ist, findet im Gesetz keine Stütze (hierzu umfassend: BSG, Urteil vom 25. April 2018, a.a.O., RN 18 ff). Der von den Klägern begehrten Leistung für Bildung und Teilhabe steht damit weder entgegen, dass es sich bei der von ihnen in Anspruch genommenen Therapie nicht um eine Nachhilfe im klassischen bzw. engerem Sinn gehandelt hat noch dass diese Therapie über einen längeren Zeitraum erfolgte. 3. Die von dem Kläger in Anspruch genommene Förderung stellt eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung dar, die zudem auch geeignet und zusätzlich erforderlich war, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele des Kindes zu erreichen. a) Für die Monate Juli und September 2014 hat der Beklagte die begehrten Leistungen in monatlicher Höhe von 200 € – nach zunächst erfolgter Ablehnung – durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 9. Oktober 2015 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 26. Juli 2018 bereits bestandskräftig zuerkannt. Die Bescheide bzw. die Anerkennung der begehrten Leistung ergingen nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nicht vorläufig in Umsetzung des klagestattgebenden Urteils des SG, sondern setzten den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft des Klägers im Bewilligungszeitraum Juni bis November 2014 endgültig fest. Hieran ist der Beklagte gebunden, so dass bereits aus diesem Grund eine Rückerstattung der aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig erbrachten Leistungen in diesen Monaten ausscheidet. b) Der Kläger war auch nicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen anderer (vorrangiger) Leistungsträger zu verpflichten. Anträge beim zuständigen Jugendhilfeträger und bei der zuständigen Krankenkasse wurden abgelehnt. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfen nach § 35a SGB XII wurde verneint, da trotz der festgestellten Teilleistungsschwäche in Form einer LRS (F81.0, ICD-10) bzw. Legasthenie eine seelische Behinderung weder vorlag noch drohte. Eine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung war nicht gegeben, da eine Legasthenie- bzw. LRS-Therapie keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 23. März 2006, Az.: L 4 KR 279/04; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2000, Az.: L 4 KR 4592/98, zitiert nach juris). c) Zur Überzeugung des Senats leidet der Kläger an einer Legasthenie bzw. LRS. Eine Legasthenie wird im Gegensatz zu einer LRS als eine umschriebene Lese-Rechtschreib-Störung verstanden, die schon als Anlage mitgebracht wird oder in der frühen Entwicklung entsteht und sich nicht durch mangelnde Begabung, unzureichende Beschulung oder beeinträchtigte Sinne begründen lässt. Eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung lässt sich daraus jedoch nicht herleiten, da die Auswirkungen der Störungen identisch sind. Eine Differenzierung lässt sich auch der Entscheidung des BSG vom 25. April 2018, welche beide Begrifflichkeiten verwendet, nicht entnehmen. Grundlage der Ermittlungen zum Vorliegen einer LRS (bzw. auch Dyskalkulie) und zu deren konkreter Ausprägung muss der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand sein, wobei auch die Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlich Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF bzw. im Fall der Dyskalkulie die von der AWMF publizierten S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung einer Rechenstörung) berücksichtigt werden sollen. Beim Kläger ist von einer LRS auszugehen. Der Senat stützt sich bei dieser Annahme auf das plausible und schlüssige Gutachten der Dipl.-Psych. B1 vom 8. Mai 2014. Diese hat die Diagnose nach Testverfahren, die der AWMF-Richtlinie entsprechen, bei dem damals die 2. Klasse besuchenden Kläger zweifelsfrei gestellt. Zusammenfassend hat Dipl.-Psych. B1. mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass der Kläger intellektuell gut den durchschnittlichen Anforderungen gewachsen war, jedoch durch seine Teilleistungsschwäche eingeschränkt war, seine Begabung auszuschöpfen. Zur Behebung der Teilleistungsschwäche bedurfte der Kläger nach der psychologischen Einschätzung einer individuellen Legasthenietherapie. Dem schließt sich der Senat an. Demgegenüber war weder der Einschätzung der Schule bzw. Lehrer noch der Einschätzung der Therapeutin nach durchgeführten pädagogischen Testverfahren zu folgen. Denn der Einschätzung der Schule lag nach der Stellungnahme der LRS-Beauftragten P kein Gesamttest zur LRS zugrunde, sondern lediglich eine von ihr analysierte Bilderliste der Kläger. Eine Weiterleitung an den schulpsychologischen Dienst zur weiteren Abklärung zur Ermittlung des Gesamt-IQ und zur Feststellung einer allgemeinen Lernschwäche oder Teilleistungsstörung mangels entsprechender Fehlerquote in der Bilderliste ist jedoch unterblieben. Auch auf die Einschätzung der Therapeutin ist (sowohl beim Kläger als auch bei der Klägerin) nicht abzustellen. Hiergegen spricht bereits der in § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII normierte Grundsatz, wonach zur Vermeidung von Interessenkollisionen der Leistungserbringer nicht zu beteiligten ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676, S. 36) darf der Therapeut, der die Stellungnahme abgibt, nicht an der Leistungserbringung beteiligt sein. Diese Grundsätze finden auch im Recht der Grundsicherung Anwendung. Zudem entsprachen die von der Therapeutin durchgeführten Tests zur Feststellung einer Legasthenie (bzw. bei der Klägerin auch einer Dyskalkulie) nicht den durch die Leitlinien der AWMF bzw. der S3-Leitlinie aufgestellten Anforderungen. Deren Einschätzung beruht ausschließlich auf dem Ergebnis eines pädagogischen, nicht aber eines psychologischen Testverfahrens. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Diagnose der Legasthenie bzw. LRS in Frage gestellt. Bei bestehenden Zweifeln hätte er im Rahmen seiner nach § 20 SGB X obliegenden Amtsermittlungspflicht tätig werden und ggf. entsprechende Gutachten einholen müssen. Eine weitere Aufklärung, etwa in Form der Begutachtung durch einen Psychologen, ist durch diesen trotz entsprechender Anregung im Verfahren L 2 AS 964/13 B ER jedoch unterblieben. d) Die vom Kläger in Anspruch genommene Therapie in der Praxisgemeinschaft der Therapeutin war auch geeignet und zusätzlich erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel ist in der Regel die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe bzw. das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 105). Jedoch kommen unter Berücksichtigung des Einzelfalls auch andere Lernziele in Betracht, insbesondere eine Verbesserung des Leistungsniveaus bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie (Hessisches LSG, Urteil vom 13. November 2015, Az.: L 9 AS 192/14, RN 35; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2015, Az.: L 2 AS 622/14 B ER, RN 28; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2012, Az.: L 7 AS 43/12 B ER, RN 20, zitiert nach juris). Zu beachten ist insoweit, dass die wesentlichen Lernziele nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln sind. Hier bestimmen sich die wesentlichen Lernziele nach dem SchulG LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 6 SchulG LSA vom 22. Februar 2013 ist die Schule gehalten, den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern und die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten. Die Grundschule vermittelt dabei gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang, wobei bei der Unterrichtsgestaltung die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten sind. Auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus und das Erlernen von Lesen und Schreiben stellen ein wesentliches Lernziel dar (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2012, Az.: L 7 AS 43/12 B ER, zitiert nach juris), da es sich hierbei um Grundfertigkeiten handelt, die die Schüler für den gesamten weiteren Bildungsweg benötigen. Unabhängig von der Frage der Versetzungsgefährdung lag beim Kläger zum Ende der 2. Klasse bzw. zu Beginn des 3. Schuljahres kein ausreichendes Leistungsniveau im Fach Deutsch vor. Es bestanden weiterhin erhebliche Probleme bei verstehenden Lesen von Texten, dem selbständigen Bearbeiten von Aufgaben und dem Erlesen der Aufgabenstellungen. Dies haben die Lehrerinnen in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten schulischen Einschätzungen sowie in den im Gerichtsverfahren eingeholten Stellungnahmen bestätigt. Selbst wenn die Zensur im Fach Deutsch ausreichend war, musste diese Schwäche ausgeglichen werden. Der Abstand zu dem durchschnittlichen Leistungsniveau des Klassenverbandes hätte sich sonst vergrößert. Bereits aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 5 SGB II folgt, dass schulische Angebote, soweit sie die Schule in ihrer Eigenschaft als Bildungseinrichtung vorhält und zur Verfügung stellt, vorrangig vor den außerschulischen Angeboten in Anspruch zu nehmen sind. Nur dann, wenn die schulischen Angebote einschließlich der dort zunehmend angebotenen Fördermaßnahmen im Einzelfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, kommt eine außerschulische Lernförderung in Betracht (Voelzke in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: 07/20, § 28, RN 77). Dabei ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Den von der Schule eingereichten Stellungnahmen, insbesondere der Leistungseinschätzung der Klassenlehrerin, war zu entnehmen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die durch die Schule angebotenen Fördermaßnahmen (eine zusätzliche Deutschstunde durch die Klassenlehrerin sowie eine zusätzliche Förderung durch eine Pädagogin einer anderen Schule) in Anspruch genommen hat. Die Lernförderung war auch geeignet und erforderlich, die wesentlichen Lernziele der Grundschule bei den bestehenden Defiziten zu erreichen. Ob eine Lernförderung geeignet ist, ist sowohl an deren Ziel als auch an der Person des Schülers zu orientieren. Der gewünschte Lernerfolg muss hierbei grundsätzlich erreichbar sein, auch wenn der Erfolg ungewiss ist. Bei der grundsätzlich auf das Schuljahresende vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist von einer Eignung nur dann nicht auszugehen, wenn eine Leistungsstörung vorliegt, die psychologischer Behandlung bedarf oder sich die Schulnoten trotz längerer Lernförderung nicht verbessern (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II. 5. Auflage, Stand: 05.01.2021, § 28, RN 155). Beides war hier nicht der Fall. Eine behandlungsbedürftige psychische oder psychosomatische Störung konnte durch Dipl.-Psych. B1 ausgeschlossen werden und eine Verbesserung der Leistungen haben die Lehrerinnen und die Schulsozialarbeiterin übereinstimmend bescheinigt. Auch sollte durch die Lernförderung kein höherer Bildungsweg, sondern „nur“ eine Förderung erfolgen, um das Leistungsniveau dem der Klassenkameraden anzupassen bzw. die Fähigkeiten beim Lesen und beim Schreiben zu verbessern. Da eine ausschließlich schulische Förderung zur Verbesserung des Leistungsniveaus nicht ausreichte, war die in Anspruch genommene Therapie zur Erreichung des Lernzieles erforderlich. Die entstandenen Kosten waren auch angemessen. Angemessen ist Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich ferner nach der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen (vgl. BT-DRs. 17/3404, S. 105). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine andere wohnortnahe und kostengünstigere Option für eine individuelle Legasthenietherapie hatte. Nach Angaben des Beklagten hat insbesondere die Volkshochschule (VHS) im streitigen Zeitraum bis aktuell keinen speziellen auf Kinder bezogenen Förderunterricht angeboten. Weitere Ermittlungen des Beklagten liegen nicht vor. Auch seitens der Schule wurden im Gerichtsverfahren keine weiteren erfolgversprechenden Optionen für den Kläger aufgezeigt. Auch Recherchen des Senats im Internet zur Frage, ob es wohnortnah andere kostengünstigere Leistungsanbieter im streitigen Zeitraum gab, blieben ohne Erfolg. Der Einwand des Beklagten, dass Eltern außerhalb des Leistungsbezuges nach dem SGB II sich derartige Kosten im Normalfall nicht leisten könnten oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht leisten würden, greift nicht durch. Aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein hilfebedürftiges Kind nicht von Lebenschancen ausgeschlossen werden darf (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09). Die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen macht die fürsorgerechtliche Berücksichtigung eines Bedarfes nicht entbehrlich. Der Bund habe das Existenzminimum vollständig zu gewährleisten. Der Bundesgesetzgeber dürfe erst dann von Leistungen absehen, wenn der Schüler diese von anderer Seite tatsächlich erhält. Solange und soweit diese Leistungen den Kindern nicht gewährt würden, müsse dies im Rahmen der Gewährleistung des Existenzminimums im Leistungssystem des SGB II erfolgen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2015, Az.: L 2 AS 622/14 ER, zitiert nach juris). 4) Hingegen erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen, um Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II in Anspruch nehmen zu können. Zwar verfügte auch sie im streitigen Zeitraum nicht über ein ausreichendes Leistungsniveau und wies erhebliche Schwächen in den Schulfächern Deutsch und Mathematik auf. Es lag bei ihr aber keine gesicherte Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung (bzw. Legasthenie) und einer Dyskalkulie vor, die eine jeweilige individuelle Therapie erfordert hätte. Der Senat folgert dies aus dem Ergebnis der im Gerichtsverfahren eingeholten und vorgelegten Unterlagen. Die Klägerin bedurfte maßgeblich einer Therapie zur Stabilisierung und Besserung spezifischer mentaler Funktionen, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, der visuellen Wahrnehmung und visuomotorische Koordination. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen einer ergotherapeutischen Behandlung (§ 38 Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) i.V.m. den im Zweiten Teil der HeilM-RL geregelten Maßnahmen der Ergotherapie zu erbringen sind und für die die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben ist. Auf die Einschätzung der Therapeutin ist entsprechend den obigen Ausführungen nicht abzustellen. Eine gesicherte Diagnose ergibt sich auch nicht aus den umfangreichen Stellungnahmen der Beratungsstelle der pro familia. Die Diagnose bzw. vielmehr die Ausprägung einer bestehenden Störung ist indessen unabdingbare Voraussetzung, um die Erforderlichkeit bzw. Geeignetheit einer einzuleitenden bzw. einer – wie hier – bereits eingeleiteten Therapie beurteilen zu können. Diese beiden Aspekte stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und bedingen sich gegenseitig. Nach einer Stellungnahme der Dipl.-Psych. B1 vom 17. Juli 2014 waren die schulischen Fertigkeiten der Klägerin im sprachlichen und mathematischen Bereich deutlich auffällig. Der Verdacht der Diagnose einer Legasthenie und Dyskalkulie wurde geäußert, es konnte aber zum damaligen Zeitpunkt diese Diagnose nicht sicher festgestellt werden. Dipl.-Psych. B1 hat darauf hingewiesen, es müsse die weitere Entwicklung der Klägerin abgewartet werden. Dies steht im Einklang mit den Auskünften der Lehrer und der Schulpsychologin wie auch mit der weiteren psychologischen Stellungnahme vom 2. Dezember 2014, wonach aus fachlichen Gründen erst zum Ende des 2. Schuljahres eine solche Diagnose sicher gestellt werden könne. Nach den Ausführungen in der psychologischen Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 lag die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Klägerin mit einem Gesamt-IQ von 87 im unteren Durchschnittsbereich (85-115). Während die Leistungen in den Bereichen Sprachverständnis, Wahrnehmungsgebundenes Logisches Denken und Arbeitsgedächtnis altersangemessen waren, war die Verarbeitungsgeschwindigkeit weit unterdurchschnittlich und die Lese- und Rechtschreibfertigkeiten im Vergleich zu anderen Kindern der 1. Klasse als deutlich kritisch zu bewerten. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hat Dipl.-Psych. B1 die Empfehlung zu einer lerntherapeutischen Behandlung ausgesprochen. Eine Empfehlung für eine individuelle Legasthenie- und Dyskalkulietherapie war daraus mangels sicherer Diagnose aber nicht herzuleiten. In einem weiteren Bericht vom 23. November 2015 hat Dipl.-Psych. H. ausgeführt, dass der IQ-Wert der Klägerin mit 90 im durchschnittlichen Bereich liege. In einem Mathematiktest sei ein Wert erreicht worden, welcher die kritische Grenze unterschreite, so dass eine Rechenschwäche diagnostiziert werde. Die Leistung lag im Grenzbereich zu einer Dyskalkulie, welche noch nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Die Diagnose einer Legasthenie und Dyskalkulie konnte schließlich auch nicht der weiteren, im 3. Schuljahr vorgenommen Begutachtung durch pro familia gestellt werden. Dipl.-Psych. B1 hat in dem Bericht vom 5. Dezember 2016 ausgeführt, es hätten sich nach den durchgeführten Testverfahren die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin im Durchschnitt ihrer Altersgruppe befunden. Es habe sich ein sehr homogenes Leistungsprofil in den entsprechenden Untertests zum Sprachverständnis, Wahrnehmungsgebundenes logisches Denken, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Demgegenüber wurden die Rechtschreibung und die Leseleistung immer noch als deutlich kritisch beurteilt. Deutliche Schwierigkeiten habe es auch bei der Durchführung von Rechenoperationen und Rechengeschwindigkeit gegeben. Unter der gestellten Diagnose „kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten nach F81.3, ICD-10“ habe sie die Fortführung der individuellen Legasthenie- und Dyskalkulietherapie empfohlen. Eine Notwendigkeit dieser Therapien lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Diese Ergebnisse stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Bericht des SPZ H. vom 7. September 2016, wo sich die Klägerin zur Abklärung einer LRS, Dyskalkulie und Konzentrationsstörung vorgestellt hatte. Es wurde ausgeführt, dass die Konzentration nach ca. 25 Minuten spürbar nachgelassen hat. Hingegen waren die kognitiven Leistungen und der Gesamt-IQ (95) altersgerecht. Das Leistungsprofil habe auf eine Teilleistungsstörung und eine Beeinträchtigung der Konzentration hingewiesen. Der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) wurde geäußert. Eine weitere Abklärung einer Legasthenie bzw. Dyskalkulie z.B. durch einen Schulpsychologen wurde angeraten. Die bei der Klägerin hiernach fortbestehenden Schwierigkeiten im mathematischen Bereich stellen nach der S3-Leitlinie aber nicht stets eine (behandlungsbedürftige) Rechenstörung (Dyskalkulie) dar. So ist eine Rechenstörung von einer Rechenschwäche, wie sie von Dipl.-Psych. H. sicher diagnostiziert wurde, zu unterscheiden. Probleme in den Grundrechenarten können auch auf eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsproblematik zurückzuführen sein. Bei entsprechender Behandlung kann es bereits zu einer Steigerung der Mathematikkompetenz kommen. Hiervon ausgehend liegt zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten und insbesondere eine Rechenschwäche mit dem Erfordernis einer ergotherapeutischen Behandlung vor. Die Notwendigkeit einer speziellen individuellen Legasthenie- und Dyskalkulietherapie lässt sich hieraus indessen nicht herleiten. Auf das Erfordernis einer ergotherapeutischen Behandlung hat bereits die Therapeutin in ihrem pädagogischen Gutachten vom 1. Mai 2014 („Übungen der Aufmerksamkeitssteigerung dringend über eine Ergotherapie“) hingewiesen. Auch die Lehrer und die Schulsozialarbeiterin haben die Konzentrationsprobleme erkannt und auf die Möglichkeit eines (kostenlosen) Konzentrationstrainings in N. hingewiesen. Weitere Ermittlungen waren nicht zu veranlassen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Sofern sie zur weiteren Sachverhaltsaufklärung auf die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Einvernahme von Dipl.-Psych. B1 als Zeugin verwiesen hat, folgt der Senat dieser Beweisanregung nicht. Denn der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen psychologischen Stellungnahmen von pro familia und die weiteren vorliegenden Auskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats und haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt. Der Senat verkennt nicht, dass es bei der Klägerin zu einer Leistungssteigerung im schulischen Bereich gekommen ist. Hierfür sprechen sowohl die vorgelegten Zeugnisse als auch die Stellungnahmen der Lehrerin und der Schulsozialarbeiterin. Auch wird nicht verkannt, dass hierzu – neben den schulischen Förderleistungen – auch die außerschulische Förderung in der Praxis der Therapeutin beigetragen hat. Nach deren Stellungnahme und nach den Angaben der gesetzlichen Vertreterin war die Therapie stets mit einer – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlichen und notwendigen – ergotherapeutischen Behandlung verbunden. Ergotherapeutische Maßnahmen stellen indessen, wie oben dargelegt, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar, die nach entsprechender ärztlicher Verordnung erbracht werden. Die HeilM-RL schließen Maßnahmen zu Behandlung von Störungen einer Lese- und Rechtschreibschwäche und sonstige isolierte Lernstörungen (vgl. Anlage 1 zur HeilM-RL) aus, nicht aber ergotherapeutische Maßnahmen, die auf die Behandlung einer Konzentrations- oder Wahrnehmungsstörung, von Aufmerksamkeitsdefiziten und Schwierigkeiten in der visuellen Wahrnehmung gerichtet sind. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die im Rahmen des § 193 SGG von Amts wegen zu treffendende Kostengrundenscheidung ergeht nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, wobei das Gericht bei Verfahrensbeendigung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat. Hierzu gehören auch die Kosten eines Vorverfahrens. Eine Entscheidung über die Kosten für (im Übrigen nicht ersichtliche) unzulässige Widerspruchsverfahren und für die weiteren ursprünglich klagendenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die im Berufungsverfahren nicht mehr Verfahrensbeteiligte sind, bedarf es nicht. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren zudem nicht die isolierten Kosten eines Vorverfahrens nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). 6. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Umstritten sind Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) wegen Legasthenie sowie Dyskalkulie im Zeitraum von Juni bis November 2014. Der 2005 geborene Kläger und Berufungsbeklagte zu 1) (im Weiteren: Kläger) und die 2006 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte zu 2) (im Weiteren: Klägerin) standen zusammen ab Juni 2013 mit ihrer Mutter und zwei weiteren Geschwistern bei dem Beklagten und Berufungskläger (im Weiteren: Beklagter) im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger wurde im August 2012 in die 1. Klasse der Grundschule in N. eingeschult, besuchte dort von August 2013 bis Juli 2014 die 2. Klasse und wurde im September 2014 in die 3. Klasse versetzt. Die Klägerin wurde im August 2013 in die gleiche Schule eingeschult und wiederholte das erste Schuljahr ab September 2014. Im April 2013 vereinbarte die Mutter als gesetzliche Vertreterin mit der Praxisgemeinschaft für Logopädie und Ergotherapie M. (im Weiteren: Therapeutin) für den Kläger ein wöchentliches Einzeltraining im Fach Deutsch zu 50 € je Unterrichtsstunde (90 Minuten), nachdem ein von der Therapeutin durchgeführtes pädagogisches Testverfahren beim Kläger eine angeborene Legasthenie ergeben habe. Der Burgenlandkreis bewilligte für die Zeit von Mai bis Juli 2013 Leistungen der Lernförderung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) von monatlich 200 €. Im Mai 2013 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung seiner Klassenlehrerin, die eine Förderung zwei- bis dreimal pro Woche im Fach Deutsch empfohlen hatte, bei dem Beklagten erstmals die Übernahme der Kosten der außerschulischen Lernförderung. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Lernförderung sei nach dem Gesetz in der Regel nur kurzzeitig notwendig, um eine vorübergehende Lernschwäche zu beheben. Dies treffe auf eine Legasthenietherapie nicht zu (Bescheid vom 15. Juli 2013 und Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013). Ein Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle (SG) blieb ohne Erfolg (S 34 AS 4015/13 ER). Auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung im Beschwerdeverfahren (Vergleich vom 15. November 2013 im Verfahren L 2 AS 964/13 B ER) übernahm der Beklagte ab dem 18. Mai 2013 zunächst bis Mai 2014 vorläufig die Kosten für eine außerschulische Lernförderung bei der diplomierten Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin für ein wöchentliches Einzeltraining zu je 50 €. Der Kläger befreite zugleich die Legasthenietrainerin von der Schweigepflicht gegenüber einem Psychologen des Beklagten. Entsprechend den weiteren Festlegungen im Vergleich stellte der Kläger Anträge bei der für ihn zuständigen Krankenkasse und dem zuständigen Jugendhilfeträger auf Förderung einer Legastheniebehandlung. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 lehnte die Krankenkasse den Antrag mit der Begründung ab, eine pädagogische Behandlung gehöre nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 lehnte zudem der Burgenlandkreis den Antrag auf Eingliederungsleistungen nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) nach Einholung eines psychologischen Gutachtens und einer Stellungnahme der Schule ab. Nach der psychologischen Stellungnahme der bei der pro familia Beratungsstelle in Z. tätigen Dipl.-Psych. B1 vom 8. Mai 2014 habe nach Exploration des Klägers und dessen Eltern sowie nach testpsychologischen Untersuchungen eine Lese- und Rechtschreibstörung nach F81.0, ICD-10 festgestellt werden können. Die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit des Klägers entspreche den durchschnittlichen Erwartungen, welche an Kinder seiner Altersgruppe gestellt werden. Sein Gesamt-IQ betrage mit 95%iger Sicherheit zwischen 92 und 102 (Durchschnittsbereich: 85 – 115). Dies treffe auch auf die Untertests „Wahrnehmungsgebundenes Logisches Denken“, „Arbeitsgedächtnis“, „Verarbeitungsgeschwindigkeit“ und zum „Sprachverständnis“ zu. In den Bereichen Lesen und Rechtschreibung lägen seine Fertigkeiten weit unter den Erwartungen, die mit seinem allgemeinen intellektuellen Leistungsniveau verbunden seien. Der Kläger benötige eine individuelle Legasthenietherapie. Eine seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung bestehe indessen nicht. Nach der Leistungseinschätzung der Schule lägen die Leistungen des Klägers im unteren Bereich des Klassendurchschnitts mit starken Problemen im Fach Deutsch. Es zeigten sich bei guter Integration in die Klasse Auffälligkeiten in Konzentration und Ausdauer sowie Wahrnehmungsschwierigkeiten. In einer Bescheinigung der Klassenlehrerin zur Notwenigkeit der Lernförderung vom 3. Dezember 2013 wird ausgeführt, es bestünden erhebliche Defizite im Aufnehmen und Verarbeiten des Unterrichtsstoffes. Im Denken sei der Kläger verlangsamt, könne teilweise logische Schlussfolgerungen nicht ziehen und die selbständige Bearbeitung von Aufgaben falle ihm schwer. Aufgrund der Defizite beim Lesen und in der Rechtschreibung dürfte es für den Kläger äußerst schwer sein, das Ziel der 2. Klasse trotz Fördermaßnahmen in der Schule (zwei Stunden Einzelförderung, vier Stunden Deutschunterricht in der 1. Klasse) zu erreichen. Gegen das auf Übernahme der Kosten der außerschulischen Lernförderung gerichtete klagestattgebende Urteil des SG vom 4. Juni 2014 (S 34 AS 4056/13) erhob der Beklagte Berufung (L 4 AS 598/14) zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) und trug vor, in der Zeit von 2013 bis 2015 habe die Volkshochschule im Burgenlandkreis keine speziellen auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen abgestimmte Kurse zur Therapierung einer Legasthenie und Dyskalkulie angeboten. Bereits am 6. Mai 2014 beantragte die gesetzliche Vertreterin der Kläger die Weitergewährung von SGB II-Leistungen ab Juni 2014 und die Übernahme der Kosten der Lernförderung für den Kläger in Höhe von monatlich 200 €. In einer beigefügten Bescheinigung vom 15. Mai 2014 führte die Klassenlehrerein aus, durch die konsequenten Fördermaßnahmen innerhalb und außerhalb der Schule machten sich erste Erfolge bemerkbar. Vertiefte Förderung sei beim Lesen notwendig. Ein zusätzlicher Förderbedarf bestehe bei der Aufmerksamkeit und Wahrnehmung. Logisches Denken und Verknüpfungen fielen ihm weiterhin schwer. Bis mindestens 2014/2015 (3. Klasse) werde eine Förderung im Fach Deutsch wöchentlich für 1,5 Stunden empfohlen. Das Erreichen der Versetzung bzw. eines ausreichenden Leistungsniveaus sei mit Hilfe der außerschulischen Lernförderung zum Schuljahresende möglich. Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 bewilligte der Beklagte der gesamten Bedarfsgemeinschaft vorläufig Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von Juni bis November 2014 und lehnte mit weiterem Bescheid vom 11. Juni 2014 den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten einer außerschulischen Lernförderung ab: Bei der Legasthenietherapie handelt es sich nicht um eine reine Deutschnachhilfe und damit nicht um eine Lernförderung im Sinne des § 28 SGB II. Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung des SG (S 34 AS 2458/14 ER) übernahm der Beklagte vorläufig die Kosten der Lernförderung für Legasthenie nach Rechnungslegung der Therapeutin. Die gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten der außerschulischen Lernförderung im Bescheid vom 27. Mai 2014 (W 2405/14) und gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Juni 2014 (W 2406/14) erhobenen Widersprüche vom 26. Juni 2014 wies der Beklagte mit (einheitlichem) Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 zurück: Die Lernschwäche des Klägers beruhe auf gesundheitlichen Gründen, namentlich der Legasthenie. Ein klassischer Förder- oder Nachhilfeunterricht könne nicht zum Erfolg führen, es seien therapeutische Maßnahmen erforderlich. Dafür seien die Krankenkasse oder das Jugendamt zuständig. Nach § 28 Abs. 5 SGB II, der die Bedarfe für Bildung und Teilhabe abschließend regele, seien nur die Kosten einer kurzfristigen Lernförderung erfasst. Es erscheine zweifelhaft, ob die in Anspruch genommenen Lerntherapie eine angemessene Lernförderung sei. Nicht in Leistungsbezug stehende Personen könnten die Kosten nicht aufbringen und würden vorrangig alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen (schulische Angebote, Erhöhung der häuslichen Bemühungen). Am 27. September 2014 hat der Kläger zusammen mit den vier weiteren Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Klage beim SG gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 27. September 204 (S 34 AS 4311/14) und am gleichen Tag eine weitere Klage (S 34 AS 3412/14) gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014, jeweils mit dem Begehren der Übernahme der Kosten der außerschulischen Lernförderung für die Legasthenietherapie im Zeitraum von Juni bis November 2014, erhoben. Bereits am 31. Juli 2014 beantragte die gesetzliche Vertreterin erstmals für die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine ergänzende angemessene Lernförderung im Fach Deutsch wegen Legasthenie und am 12. September 2014 zusätzlich eine ergänzende Lernförderung im Fach Mathematik wegen Dyskalkulie im Umfang von je monatlich 200 € für ein wöchentliches Einzeltraining, und legte jeweils ein pädagogisches Gutachten der Therapeutin vor. Nach dem Gutachten vom 1. Mai 2014 sei in einem pädagogischen Testverfahren eine Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) und eine angeborene Legasthenie festgestellt worden, wonach die Sinneswahrnehmung trainiert und gefördert solle. Zudem habe sie Übungen zur Aufmerksamkeitssteigerung im Rahmen einer Ergotherapie dringend empfohlen. Nach einem weiteren Gutachten vom 8. September 2014 habe ein pädagogisches Testverfahren bei der Klägerin eine Dyskalkulie gezeigt, wonach diese eine deutliche Schwäche u.a. im Bereich des „Mengen erfassen“ aufweise. Die fehlende Primärmengenerfassung müsse unter Anleitung von Therapeuten beübt und außerschulisch gefördert werden. Es sei zu erwarten, dass sich bei konsequentem Training über einen längeren Zeitraum die differenzierte Sinneswahrnehmung und die Aufmerksamkeit beim Lesen und Schreiben sowie beim Rechnen und damit verbundene schulische Leistungen weitgehend verbesserten. Nach dem Jahreszeugnis 2013/2014 schloss die Klägerin die 1. Klasse in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils mit der Note 5 (mangelhaft) ab. In einer Bescheinigung der Schule zur Notwenigkeit der Förderung vom 8. September 2014 zu Beginn des wiederholten ersten Schuljahres wird ausgeführt: Die Klägerin benötige in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils eine Lernförderung im Umfang von wöchentlich 90 Minuten bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015. Die Versetzung in die nächste Klassenstufe sei gefährdet, es liege kein ausreichendes Leistungsniveau vor. Ein Aufholen der Lernrückstände sei durch vorhandene schulische Angebote allein bis zum Schuljahresende voraussichtlich nicht gewährleistet. Die Leistungsschwäche sei Folge einer bestehenden Lese-Rechtschreibschwäche bzw. Dyskalkulie. Eine außerschulische Förderung sei aufgrund der bestehenden Lernschwierigkeiten anzuraten. Die schulischen Möglichkeiten seien begrenzt, da die gesamte Schule nur ein Kontingent von sechs Förderstunden für acht Schulklassen habe. Die Klägerin benötige viel persönliche Zuwendung und Hilfe, die ihr bei einer professionellen Betreuung zu Gute käme. Die Möglichkeiten des Elternhauses reichten dabei nicht aus. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 lehnte die zuständige Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für Ergotherapie ab, da eine Verordnung durch einen niedergelassenen Arzt nicht vorliege. Im Weiteren legte die Klägerin einen Bericht der Dipl.-Psych. B1. vom 17. Juli 2014 vor, in dem ausgeführt wird: Mit der Klägerin sei eine Basisdiagnostik der umschriebenen Entwicklungsstörungen im Grundschulalter (BUEGA) durchgeführt worden. Die Klägerin habe aufgeregt gewirkt, Schwierigkeiten mit dem Stillsitzen gehabt und überwiegend angestrengt mitgearbeitet. Sie habe sich über Lob gefreut, aber wenig gesprochen und sei kaum in Interaktion mit der Gutachterin getreten. Ihr derzeitiges Schulleistungspotential sei als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit unterscheide sich stark in Abhängigkeit von dem dargebotenen Material. Die derzeitigen schulischen Fertigkeiten seien im sprachlichen Bereich sowie in Mathematik deutlich auffällig. Es bestehe der Verdacht auf eine Legasthenie sowie auf eine Rechenschwäche. Eine bereits angestrebte logopädische sowie ergotherapeutische Behandlung werde nachdrücklich empfohlen. Da bereits entschieden sei, dass die Klägerin das erste Schuljahr wiederholen werde, sei zunächst deren Entwicklung im kommenden Schuljahr abzuwarten bzw. zu beobachten. Eine detaillierte Legastheniediagnostik solle spätestens zum Ende des nächsten Schuljahres erfolgen. Auch die Entwicklung der mathematischen Fertigkeiten des Kindes sollte weiter beobachtet und gegebenenfalls überprüft werden. Auf telefonische Nachfrage teilte die ehemalige Klassenlehrerein H. gegenüber dem Beklagten mit: Bei Auffälligkeiten würde ein Test durch eine LRS-Lehrerin der Schule durchgeführt und gegebenenfalls ein Antrag auf sonderpädagogische Überprüfung durch einen Schulpsychologen gestellt werden. Entsprechende Maßnahmen würden erst in der 2. Klasse durchgeführt werden. Die Klägerin befinde sich noch in der 1. Klasse der Schuleingangsphase. Eine außerschulische Lernförderung habe die Schule nicht angeraten, die Initiative sei von der Mutter ausgegangen. Mit Bescheid vom 2. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf ergänzende Lernförderung wegen Legasthenie und mit weiterem Bescheid vom 23. September 2014 auch den Antrag auf ergänzende Lernförderung wegen Dyskalkulie ab und trug zur Begründung jeweils vor: Eine Lese- und Rechtschreibschwäche und eine therapiebedürftige Rechenschwäche seien nicht nachgewiesen. Ein Förderbedarf in Form einer Legasthenietherapie könne den Unterlagen der Schule nicht entnommen werden. Die Klägerin befinde sich noch in der Schuleingangsphase, in welcher die individuelle Förderung des Kindes im Vordergrund stehe. Durch die Schule seien keine Maßnahmen eingeleitet worden; die weitere Entwicklung der Klägerin sei abzuwarten. Mit Beschluss des SG vom 24. August 2014 (S 34 AS 3835/14 ER) wurde der Beklagte zur vorläufigen Übernahme der Kosten der Legasthenietherapie im Zeitraum von September bis November 2014 in Höhe von monatlich 200 € und mit weiterem Beschluss vom 8. Oktober 2014 (S 34 AS 4337/14 ER) zur vorläufigen Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie für die Monate Oktober und November 2014 in Höhe von je 200 € verpflichtet. Die Kosten erstattete der Beklagte nachfolgend nach entsprechender Rechnungslegung an die Therapeutin. Gegen die Bescheide vom 2. September 2014 und vom 23. September 2014 erhob die Klägerin am 16. September 2014 und 6. Oktober 2014 Widerspruch (W 2926/14 und W 3152/14) und trug zur Begründung jeweils vor: Eine Einstandspflicht des Jugendamtes bestehe mangels seelischer Behinderung nicht. Ein Bescheid liege noch nicht vor. Das Durchlaufen der Schuleingangsphase stehe der Notwendigkeit einer außerschulischen Lernförderung nicht entgegen, da § 28 Abs. 5 SGB II die Schullaufbahn in Gänze umfasse. Allein eine schulische Förderung könne die bestehenden Probleme nicht beseitigen. Eine außerschulische individuelle Förderung, welche die Probleme in fachlich kompetenter Weise aufgreife und behandele, sei notwendig. Dass sie diese Förderung bereits in einem frühen Zeitpunkt der Schullaufbahn benötige, ergebe sich aus der Tatsache, dass sie Legasthenikerin sei. Trotz Unterstützung der Schule und des Elternhauses habe sie die 1. Klasse zunächst ohne Erfolg absolviert. Am 14. Oktober 2014 fand zusammen mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger, der Schulsozialarbeiterin B2. und einem Mitarbeiter des Beklagten ein Gespräch in der Schule zu bestehenden Hemmnissen und Fördermöglichkeiten der Kläger statt. Eine dabei mit der Schulleitung vereinbarte sonderpädagogische Begutachtung der Klägerin sei nicht erfolgt, da deren Probleme nach Auffassung des Sonderpädagogen gering seien. Ein von der LRS-Beauftragen durchgeführter Test bei der Klägerin sei unauffällig gewesen. Eine Begutachtung durch die Schulpsychologin W. habe mangels Zustimmung der Eltern nicht erfolgen können. Diese verließen sich ausschließlich auf die Aussage der Therapeutin. Einen für die Klägerin vorgeschlagenen kostenlosen Förderunterricht in N., wo ein besonderes Konzentrationstraining für Kinder mit Auffälligkeiten erfolge, sei durch die Eltern abgelehnt worden. Nach Auffassung der Lehrer müsse zuerst die Konzentration bei der Klägerin trainiert werden. Nur dann könne sich ihr Lernverhalten verändern. Das Lesen werde anspruchsvoller, die Klägerin komme nicht mehr mit und es werde zu Hause mit ihr nicht geübt. Nach Auffassung der Eltern müsse auf Anraten der Therapeutin erst eine Therapie erfolgen. Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 2. und 23. September 2014 als unbegründet zurück: Die Klägerin benötige keine Nachhilfe im üblichen Sinne (Wissensvermittlung), sondern es solle der Umgang mit einer Dyskalkulie und einer LRS geübt und (außerschulisch) gefördert werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) könne der Besuch in der Schuleingangsphase, in der die Klägerin sei, entsprechend der Lernentwicklung der Schüler ein bis drei Schuljahre dauern. Ein Verbleiben in dieser Phase erfolge in der Regel daher, weil der Schüler aufgrund seiner individuellen Entwicklung länger benötige, sich die erforderlichen Grundlagen anzueignen. Eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung sei unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Eine solche Prognose könne, da die Anträge zu Beginn des 1. Schuljahres gestellt wurden, derzeit noch nicht erfolgen. Eine LRS habe die Schule nicht feststellen können. Selbsthilfemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Da die Klägerin in der Klasse eine Außenseiterrolle einnehme, sei ein vorrangiger Anspruch nach dem SGB VIII nicht ausgeschlossen. Maßnahmen der Schule hätten Vorrang gegenüber einer außerschulischen Lernförderung, denn diese solle lediglich unmittelbar die schulischen Angebote ergänzen. Der Kläger hat zur Begründung seiner am 27. September 2014 erhobenen Klagen (S 34 AS 4311/14 und S 34 AS 3412/14) vorgetragen: Da die begehrte Leistung als Mehrbedarf nicht isoliert geltend gemacht werden könne, hätte der Beklagte über den Antrag bereits mit Bescheid vom 27. Mai 2014 entscheiden müssen. Sowohl nach der Einschätzung der Therapeutin als auch nach der psychologischen Stellungnahme der Dipl.-Psych. B1 liege eine erhebliche LRS vor, aufgrund derer bereits die Versetzung in die 2. Klasse gefährdet gewesen sei. Nur mit Hilfe der logopädischen Therapie habe eine Versetzung mit der Note 4 im Fach Deutsch erreicht werden können. Die Therapie sei bei fortbestehender Versetzungsgefahr auch weiterhin erforderlich. Zwischenzeitlich besuche er die 3. Klasse der Grundschule. Die Lernförderung sei zum Erreichen der wesentlichen Lernziele, die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 SchulG LSA und speziell für Grundschulen in § 4 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA geregelt seien (Vermittlung von Grundkenntnissen und -fertigkeiten und Entwicklung verschiedener Fähigkeiten) nötig. Sofern er diese elementaren Dinge nicht erlerne, wirke sich dies auch in höheren Klassen und letztendlich bei seiner Berufswahl aus. Die Lernförderung sei zudem erforderlich und geeignet, um seine Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und den Erwerb eines ausreichenden Leistungsniveaus zu gewährleisten. Schulische Kurse oder häusliche Übungen könnten dies allein nicht ermöglichen. Den erforderlichen fachlichen Umgang mit einem Legastheniker habe nur ein speziell ausgebildeter Logopäde, welcher sich individuell mit ihm befassen könne. Mit der Therapie erhalte er „Werkzeuge“ in die Hand, um den Schulstoff besser umzusetzen und die schulischen Angebote zur Leistungs- und damit zur Zensurverbesserung nutzen zu können. Eine Beschränkung auf einen „klassischen Nachhilfeunterricht“ und eine zeitliche Beschränkung der außerschulischen Lernförderung sehe das Gesetz nicht vor. Alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten habe er bereits ohne Erfolg ausgeschöpft. Am 27. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage beim SG Halle gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. September 2014 (Legasthenie) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2014 (S 34 AS 5390/14) und schließlich am 28. Dezember 2014 gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. September 2014 (Dyskalkulie) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 (S 34 AS 5394/14) erhoben und ihr Begehren auf Kostenübernahme weiterverfolgt. Sie hat ebenfalls die Auffassung vertreten, die durchgeführte Legasthenie- und Dyskalkulietherapie sei erforderlich und geeignet. Aufgrund ihrer mangelhaften Leistungen habe sie bereits in der Schuleingangsphase die erste Klasse wiederholen müssen, weshalb auch die Schule eine außerschulische Lernförderung empfohlen habe. Die Schwierigkeiten resultierten aus der LRS und nicht aus einer verzögerten individuellen Entwicklung. Die Klägerin hat eine weitere psychologische Stellungnahme der Dipl.-Psych. B1 vom 2. Dezember 2014 vorgelegt: Die erneut durchgeführte BUEGA habe eine allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unteren Durchschnittsbereich (Gesamt-IQ-Wert: 87; Durchschnittsbereich: zwischen 85 und 115) ergeben. Altersangemessen seien die Leistungen in den Indizes Sprachverständnis, Wahrnehmungsgebundenes Logisches Denken und Arbeitsgedächtnis. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit sei hingegen als weit unterdurchschnittlich einzuordnen. Die Lesefähigkeit und die Rechtschreibfertigkeiten seien im Vergleich zu Kindern am Ende des 1. Schuljahres insgesamt als deutlich kritisch zu beurteilen. Nach den Einschätzungen der Mutter (CBCL-Fragbogen) zeige die Klägerin sowohl internalisierende (Ängste) als auch externalisierende (Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsprobleme) Verhaltenstendenzen. Die sozialen Probleme sowie das aggressive Verhalten lägen im Grenzbereich zur Auffälligkeit. Ihre Aufmerksamkeitsprobleme seien deutlich erhöht. Bei der Klägerin bestehe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Lese- und Rechtschreibstörung nach F 81.0, ICD-10. Aus fachlichen Gründen könne diese Diagnose jedoch erst zum Ende des 2. Schuljahres mit Sicherheit gestellt werden. Auch der Verdacht auf eine komorbid bestehende Rechenstörung sollte bei anhaltenden Schwierigkeiten zu diesem Zeitpunkt dringend überprüft werden. Bis dahin benötige sie unbedingt lerntherapeutische Behandlung mit den Schwerpunkten Konzentration und Selbstregulation, visuelle Wahrnehmung und visuomotorische Koordination sowie Förderungen im sprachlichen und mathematischen Bereich. Der Beklagte hat seine Bescheide verteidigt. Das SG hat eine Stellungnahme der jeweiligen Klassenlehrer der Kläger und der Schulsozialarbeiterin zur Erforderlichkeit einer außerschulischen LRS- und/oder Dyskalkulie- (Lern-)Förderung – bezogen auf das Schuljahr 2014/2015 – eingeholt. Die Klassenlehrerin des Klägers hat am 18. Februar 2015 ausgeführt, Fortschritte seien beim Lesen eingetreten, aber die Rechtschreibleistung sei noch nicht beständig. Die LRS-Beauftragte der Schule habe keine LRS erkennen können. Um seine Lernergebnisse weiter zu stabilisieren, erhalte der Kläger eine zusätzliche Förderung durch eine Pädagogin der P-Schule N. und sie – die Klassenlehrerin – erbringe einmal in der Woche eine Deutschförderung. Die Klassenlehrerin der Klägerin hat am 5. März 2015 mitgeteilt, die Konzentration und Ausdauer seien von der Tagesform abhängig. Die Lesetechnik und Leseverständnis hätten sich weiterentwickelt. Die Klägerin erhalte zur Stabilisierung eine zusätzliche Förderung durch eine Pädagogin der P-Schule (zwei Wochenstunden). Die LRS-Beauftragte habe bisher keine LRS erkennen können. Nach derzeitigem Leistungsstand sei die Versetzung nicht gefährdet. Frau B2 hat am 5. März 2015 mitgeteilt, beide Kläger besuchten seit April 2014 die tägliche Hausaufgabenstunde bei ihr. Das neue Klassengefüge habe sich gut auf die Klägerin ausgewirkt. Es koste sie viel Kraft, konzentriert und aufmerksam dem Unterricht zu folgen. Dennoch sei eine deutliche Verbesserung erkennbar. Die LRS-Beauftragte Heinicke hat am 5. März 2015 ausgeführt, keinen Gesamttest zur LRS durchgeführt, sondern eine diagnostische Bilderliste analysiert zu haben. Dies erfolge regelmäßig in den ersten drei Jahren. Ab einer bestimmten Fehlerquote werde die Liste mit anderen aussagekräftigen Schriftproben an den schulpsychologischen Dienst (Schulamt Halle) weitergeleitet, von wo aus nach Durchlaufen der Schuleingangsphase der Lernentwicklungsstand, der IQ-Wert und das Vorliegen einer allgemeinen Lernschwäche oder einer Teilleistungsstörung geprüft werde. Das SG hat diverse Verfahren der Kläger – unter anderem die Verfahren S 34 AS 4311/14, S 34 AS 4312/14, S 34 AS 5390/14 und S 34 AS 5394/14 – mit Beschluss vom 30. März 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 30. März 2015 hat die gesetzliche Vertreterin der Kläger vorgetragen, nur die Therapeutin habe eine Gesamtabdeckung des pädagogischen und logopädischen Spektrums angeboten. Die Klägerin habe diese Art der Förderung vorgezogen. Mit Urteil vom 30. März 2015 hat das SG – soweit hier relevant – den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten der außerschulischen Lernförderung von monatlich 200 € für Juni bis November 2014 und der Klägerin die Kosten der außerschulischen Lernförderung im September 2014 in Höhe von 200 € und für die Monate Oktober und November 2014 in Höhe von monatlich 400 € zu gewähren: Den Klägern stehe jeweils ein Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme für die Legasthenie- bzw. Dyskalkulietherapie zu. Die jeweilige Therapie stelle eine Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar und sei nicht nur geeignet, mittel- oder langfristig zu einer Leistungssteigerung der Kläger zu führen, sondern speziell auch die Leistungsanforderungen der nächsten Klassenstufe und damit die Versetzung zu ermöglichen. Dies ergebe sich aus der Einschätzung der Schule. Nachdem sich beim Kläger nach Inanspruchnahme der Therapie Erfolge gezeigt hätten, hätte sich die Klägerin auf kein alternatives Fördererkonzept verweisen lassen müssen. Gegen das ihm am 28. August 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. September 2015 Berufung beim LSG (erfasst unter dem Aktenzeichen L 2 AS 647/15) erhoben. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 hat der seinerzeit zuständige 2. Senat des LSG die hier streitigen Ursprungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Der Beklagte hat zur Begründung seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. März 2015 aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen und dem Berufungskläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens für die Kläger zu 1) bis 5) sowie auch für die unzulässigen Widersprüche aufzuerlegen. Sie halten die Entscheidung des SG für zutreffend und wiederholen ihr Vorbringen aus den Klageverfahren. Die Klägerin hat einen Bescheid des Burgenlandkreises vom 7. Juli 2016 vorgelegt, mit dem ihr Antrag auf Eingliederungsleistungen auf der Grundlage des Gutachtens von pro familia vom 2. Dezember 2014 abgelehnt worden war. Im Weiteren hat sie einen Ablehnungsbescheid der zuständigen Krankenkasse vom 26. Juli 2016 vorgelegt, wonach ihr Antrag auf Kostenübernahme für Ergotherapie im Zeitraum von September 2014 bis Mai 2016 abgelehnt worden war, da die durch die Therapeutin „erbrachte Nachhilfe in den Bereichen Deutsch und Mathematik“ keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen: Die Krankenkasse sei weder für die gesamte Therapie noch für einen Teil der Therapie zuständig, denn die Ergotherapie sei ein untrennbarer Bestandteil der Legastheniebehandlung. Schulischer Förderunterricht und das häusliche Üben hätten nicht zum Erfolg führen können. Sowohl die Therapeutin als auch die psychologischen Gutachten hätten bei den Klägern die Diagnose Legasthenie und bei der Klägerin zusätzlich Dyskalkulie bestätigt. Der in der Schule bei der Klägerin durchgeführte LRS-Test sei nicht zu verwerten. In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 9. September 2015 in weiteren die Kostenübernahme betreffenden Verfahren (L 2 AS 598/14, L 2 AS 343/15 B ER und L 2 AS 358/15 B ER) hat die gesetzliche Vertreterin ausgeführt: Die Therapie beginne bei der Klägerin immer mit einer Ergotherapie, da die Klägerin ansonsten für die Therapie nicht aufnahmefähig sei. Eine Kombination von verschiedenen Therapien biete nur das Zentrum der Therapeutin an. Das von dem Beklagten angebotene kostenlose Konzentrationstraining in N. erfolge durch Pädagogen. Diese seien nicht in der Lage, eine Legasthenie oder Dyskalkulie zu beheben. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 26. Juli 2018 hat der Beklagte den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft der Kläger für den Zeitraum von Juni 2014 bis November 2014 endgültig festgesetzt und bei dem Kläger für Juli 2014 und September 2014 Härtefallleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe von je 200 € berücksichtigt. Am 15. Juni 2016 hat sich die Klägerin zur Abklärung einer LRS, Dyskalkulie und Konzentrationsstörung im Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) im Krankenhaus H. vorgestellt. In dem im Parallelverfahren L 4 AS 71/16 vorgelegten Bericht vom 7. September 2016 hat die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. F. ausgeführt, die Klägerin befinde sich in der 3. Klasse und erhalte Ergotherapie. Ein Testverfahren (Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder IV) habe ein überwiegend im Mittelwertbereich der Altersklasse liegendes Ergebnis gebracht. Der Gesamt-IQ habe bei 95 gelegen und sei altersgerecht. Die während der Testsituation anfangs angemessene Aufmerksamkeit habe nach ca. 25 Minuten spürbar nachgelassen und der Arbeitsstil sei zunehmend impulsiver geworden. Die neuropädiatrische Untersuchung habe keine Auffälligkeiten ergeben. Die kognitive Entwicklung der Klägerin sei altersgerecht, wobei das Leistungsprofil auf eine Teilleistungsstörung hinweise und die Konzentration beeinträchtigt sei. Es habe der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) bestanden. Eine Legasthenie und Dyskalkulie solle bei schulischen Schwierigkeiten in diesem Bereich durch eine Schulpsychologin abgeklärt und ein Nachteilsausgleich in Betracht gezogen werden. Die laufenden Fördermaßnahmen sollten weitergeführt werden, da anderenfalls die Klägerin aufgrund von Überforderung psychische Auffälligkeiten entwickeln könnte. Mit Bericht vom 5. Dezember 2016 hat Dipl.-Psych. B1 ausgeführt, nach den erneut durchgeführten Tests liege die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Klägerin im Durchschnitt ihrer Altersgruppe. Es habe sich ein sehr homogenes Leistungsprofil in den entsprechenden Untertests zum Sprachverständnis, Wahrnehmungsgebundenes logisches Denken, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Bei der Klägerin liege eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten nach F81.3, ICD-10 vor. Ihre Lese- und Rechtschreibfertigkeiten, aber auch die Rechenfähigkeiten seien als äußerst kritisch zu beurteilen und entsprächen nicht den Erwartungen bei ihrem intellektuellen Leistungsniveau. Die Weiterführung der individuellen Legasthenietherapie sowie der Dyskalkulietherapie sei zu empfehlen. Zudem bestehe Anspruch auf umfassenden schulischen Nachteilsausgleich. In einem weiteren Erörterungstermin am 26. April 2018 hat die Berichterstatterin den Hinweis erteilt, dass es auf die Stellungnahme der Therapeutin im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII nicht ankommen dürfte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat angegeben, ihm gegenüber habe Dipl.-Psych. B1 eindeutig von einer Legasthenie berichtet. Die angegebene Diagnose könne er sich nicht erklären. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des die Kläger behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dipl.-Med. S. Dieser hat in seinen Berichten vom 5. September 2018 angegeben, den Kläger von Februar 2006 bis Oktober 2013 und die Klägerin von Januar 2007 bis September 2014 behandelt zu haben. Nach Vorlage eines pädagogischen Gutachtens im Mai 2013 habe er bei dem Kläger den Verdacht auf eine auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung geäußert bzw. den Verdacht des Vorliegens einer Legasthenie bestätigt. Der Senat hat weitere Stellungnahmen der Klassenlehrerinnen der Kläger eingeholt. Auf deren Stellungnahmen vom 25. Oktober 2018 (für die Klägerin) und vom 5. November 2018 (für den Kläger im Verfahren L 4 AS 598/14) wird Bezug genommen. Am 17. Juli 2019 hat pro familia mitgeteilt, dass ein Befundbericht für die Klägerin nicht erstellt werden könne. Die Aufbewahrungsfrist der Akten sei abgelaufen und Dipl.-Psych. B. befinde sich in Elternzeit. Der Senat hat im Weiteren eine Stellungnahme der Therapeutin der Kläger vom 16. August 2019 eingeholt. Danach seien alle Gutachten nach den Grundsätzen einer pädagogischen Förderdiagnostik erstellt worden und hätten der Planung einer gezielten und individuellen Förderung gedient. Zur Förderung seien verschiedene Computerprogramme genutzt, Arbeitsblätter ausgefüllt und der Lernstoff in verschiedenen Spielen angewandt worden. Die standardisierten Angebote der Schule, das Schreiben und Lesen zu erlernen, seien nicht ausreichend gewesen; eine zusätzliche individuelle Intervention habe erfolgen müssen. Die Kläger hätten eine spezielle Förderung im Aufmerksamkeits-, Sinneswahrnehmungs- und Symbolbereich gebraucht und entsprechende Übungen seien erforderlich gewesen. In einer an die Therapeutin gerichteten psychologischen Mitteilung der Beratungsstelle pro familia vom 23. November 2015 hat Dipl.-Psych. H. ausgeführt, bei der Klägerin sei eine psychologische Diagnostik erfolgt. Der Intelligenztest habe einen IQ-Wert von 90 ergeben und liege damit im durchschnittlichen Bereich. Im Mathematiktest sei ein Wert erreicht worden, welcher die kritische Grenze unterschreite. Eine Rechenschwäche habe diagnostiziert werden können. Die Leistungen lägen im Grenzbereich zur Dyskalkulie, welche derzeit noch nicht gesichert ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.