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Beschluss

L 4 AS 516/20 B

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2021:1006.L4AS516.20B.00
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Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht gegeben, wenn sich der Antragsteller nicht vorab an den Antragsgegner gewandt hat. Eine vom Antragsgegner erteilte Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung lässt dieses Erfordernis nicht entfallen. (Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht gegeben, wenn sich der Antragsteller nicht vorab an den Antragsgegner gewandt hat. Eine vom Antragsgegner erteilte Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung lässt dieses Erfordernis nicht entfallen. (Rn.19) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beendetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das beim Sozialgericht Halle (SG) anhängig war. Der 1960 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er lebt seit Juni 2020 in einer Wohnung in der M-Straße in N., für die er monatlich eine Grundmiete von 207,75 € zzgl. Betriebskosten von 68 € und Heizkosten von 77 € zu zahlen hat. Am 15. Mai 2020 beantragte er beim Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die jetzt von ihm bewohnte Wohnung. Ausweislich des vorgelegten Mietvertragsentwurfs sollte der Mietzins in Höhe von monatlich insgesamt 352,75 € auf das Konto des Antragstellers bei der Sparkasse B. gezahlt werden. Mit Bescheid vom 4. Juni 2020 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der Zusicherung ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren teilte der Antragsteller auf Nachfrage des Antragsgegners mit Schreiben vom 1. Juli 2020 mit, bei der Eintragung seiner Bankverbindung handele es sich um ein Missverständnis. Durch ihn erfolge die Weiterleitung der Miete an den Vermieter über dessen Hausverwaltung. Mit Bescheid vom 8. Juli 2020 erteilte der Antragsgegner die Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die begehrte Wohnung. Am 14. Juli 2020 reichte der Antragsteller den am 9. Juli 2020 unterschriebenen Mietvertrag beim Antragsgegner ein. Ausweislich Punkt 5. des Mietvertrags sollte der Mietzins monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats auf sein Konto bei der Sparkasse B. gezahlt werden. Mit Schreiben vom 4. August 2020 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut auf, einen unterschriebenen Mietvertrag zu übersenden und einen Vordruck auszufüllen, falls die Miete gleich an den Vermieter gezahlt werden solle. Am 4. August 2020 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er die vorläufige Zahlung höherer SGB II-Leistungen geltend gemacht hat. Er hat PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beantragt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) seien zu übernehmen, da der Antragsgegner dem Umzug zugestimmt habe. Bislang sei lediglich der Regelbedarf für den Monat August 2020 überwiesen worden. Mit Änderungsbescheid vom 6. August 2020 hat der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Januar 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 794, 69 € bewilligt. In seiner Leistungsberechnung hat er KdUH in Höhe von monatlich insgesamt 352,75 € berücksichtigt. Am 14. August 2020 hat der Antragsteller das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 26. August 2020 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Es habe kein Rechtsschutzbedürfnis für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bestanden, da der Antragsteller einen einfacheren Weg als den Rechtsweg habe beschreiten können. Der Anrufung des Gerichts habe es nicht bedurft, denn der Antragsteller habe beim Antragsgegner nachfragen können, weshalb trotz Zusicherung keine Wohnkosten berücksichtigt worden seien, und habe zudem aufklären können, weshalb im Mietvertrag die eigene Kontoverbindung angegeben war. Gegen den ihm am 31. August 2020 zugestellten Beschluss über die PKH-Ablehnung hat der Antragsteller am 28. September 2020 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt: Da der Antragsgegner auf der Basis des eingereichten Mietvertrags mit Bescheid vom 8. Juli 2020 die Zustimmung zum Umzug erteilt habe, seien sowohl der Regelbetrag als auch die KdUH bezifferbar und somit in einen Leistungsbescheid für den Monat August 2020 einzuarbeiten gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner nochmals zur Zahlung der bereits anerkannten Miete hätte aufgefordert werden müssen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. August 2020 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 28 AS 1277/20 ER unter Beiordnung seines Rechtsanwalts P. zu bewilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch die des Verfahrens S 28 AS 1277/20 ER, ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. II. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Das SG hat die Bewilligung von PKH ausschließlich wegen der mangelnden Erfolgsaussicht verneint, sodass kein Fall des Ausschlusses der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG vorliegt. Der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Zulässigkeit notwendige Beschwerdewert von 750 € ist überschritten. Denn streitig sind die geltend gemachten weiteren KdUH in Höhe der monatlichen Miete von 352,57 € für den bei Antragstellung beim SG fast noch sechs Monate laufenden Bewilligungszeitraum. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzustufen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, juris). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, juris). Unter Anwendung dieses Maßstabs hatte das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das SG hat zu Recht entschieden, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt u.a. dann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, sein Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen. Im Hinblick auf die Bindung des Antragsgegners an Recht und Gesetz ist es dem Leistungsempfänger abzuverlangen, dass er sich vor dem Antrag auf eine einstweilige Anordnung zunächst an diesen wendet (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 26b; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Februar 2018, L 2 AS 316/17 B, juris Rn. 25). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass er bei der Behörde kein Gehör finden würde (Keller a.a.O. Rn. 26b m.w.N.). Ziel dieser Erwägung ist es, der Behörde eine Reaktionsmöglichkeit einzuräumen. Die Ankündigung eines Eilverfahrens muss daher mit einer - ggf. sehr kurzen - Fristsetzung verbunden sein. Das gerichtliche Eilverfahren ist insoweit nicht der effektivere Weg, weil auch hier aus Gründen des rechtlichen Gehörs der Behörde eine Stellungnahmefrist einzuräumen ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, mit Erteilung der Zusicherung vom 8. Juli 2020 zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die begehrte Wohnung hätten dem Antragsgegner bereits alle Unterlagen zur Erteilung eines Änderungsbescheids unter Berücksichtigung der neuen KdUH vorgelegen, verkennt er das Wesen des Zusicherungsverfahrens. Dieses hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion (Berlit in LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 22 Rn. 183). Daher ist die Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags unter Vorlage eines Mietangebots einzuholen. Der Mietvertrag über die Wohnung des Antragstellers ist erst am 9. Juli 2020 und somit nach Erteilung der Zusicherung geschlossen worden. Bereits im Widerspruchsverfahren hatte der Antragsgegner darauf hingewiesen, der Mietvertragsentwurf sei fehlerhaft, soweit eine Mietzinszahlung an den Antragsteller vereinbart werde. Insoweit hätte es dem Antragsteller oblegen, auf eine Korrektur des Mietvertrags zu drängen (mit Zahlung des Mietzinses auf ein Konto der Hausverwaltung oder „Barzahlung“ an diese durch den Antragsteller). Eine Ankündigung des Eilverfahrens war auch erforderlich. Es war nicht offensichtlich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die begehrten Leistungen nicht gewähren würde. Vielmehr hätte die Mietzinszahlung schnell und einvernehmlich geklärt werden können und die Leistungsgewährung wäre unverzüglich (hier bereits direkt nach Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz) erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).