Beschluss
L 5 B 226/07 AS
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2011:0411.L5B226.07AS.0A
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Leitsätze
1. § 172 Abs. 1 SGG enthält für das PKH-Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten keine den Vorschriften der ZPO vorgehende Sonderregelung. Die Eigenart des sozialgerichtlichen Verfahrens verbietet es nicht, die Vorschriften der ZPO zur Statthaftigkeit der Beschwerde entsprechend anzuwenden.(Rn.21)
2. Wird in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht, so ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 172 Abs. 2 S. 2 zweiter HS. SGG ausgeschlossen.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 172 Abs. 1 SGG enthält für das PKH-Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten keine den Vorschriften der ZPO vorgehende Sonderregelung. Die Eigenart des sozialgerichtlichen Verfahrens verbietet es nicht, die Vorschriften der ZPO zur Statthaftigkeit der Beschwerde entsprechend anzuwenden.(Rn.21) 2. Wird in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht, so ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 172 Abs. 2 S. 2 zweiter HS. SGG ausgeschlossen.(Rn.30) Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnungseines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Sozialgericht Stendal(SG). Im sozialgerichtlichen Klageverfahren stritten die Beteiligtenüber die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchendenach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Insbesondere ginges dem Kläger um die Nichtanwendung der Übergangsregelung des § 67SGB II und damit um die Berechnung des Freibetrags aus seinemEinkommen nach der seit dem 1. Oktober 2005 geltendenFreibetragsregelung. Der am 1987 geborene Kläger stellte am 20. Juni 2005 einenAntrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Unter dem 30.August 2005 teilte er mit, er beginne am 1. September 2005 eineAusbildung. Die erste Zahlung des Entgelts werde voraussichtlich"zum Ende 09/05" erfolgen. Ausweislich derEinkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 14. Oktober 2005betrug die Bruttoausbildungsvergütung 290,00 EUR, welche zumZehnten des Folgemonats fällig wurde. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der BeklagteLeistungen für den Bewilligungszeitraum vom 20. Juli 2005 bis zum31. Januar 2006 iHv 191,50 EUR für Juli 2005, iHv 478,71 EUR fürAugust 2005 sowie iHv 270,74 EUR für die Monate September 2005 bisJanuar 2006. Dabei rechnete er ab September 2005 ein monatlichesEinkommen iHv 207,97 EUR an. Auf den Widerspruch des Klägers erging am 4. April 2006 einÄnderungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30.Januar 2006, der unter Beibehaltung des monatlichen Zahlbetrags nurdie Regelung zur Krankenversicherung änderte. Auf erneutenWiderspruch des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 26.Oktober 2006 den Änderungsbescheid vom 4. April 2006 vollständigauf und bewilligte 286,91 EUR für Oktober 2005, 304,19 EUR fürNovember 2005, 344,51 EUR für Dezember 2005 und 325,20 EUR fürJanuar 2006. Nunmehr berücksichtigte er dieKfz-Haftpflichtversicherung und die Fahrtkosten und korrigierte dieAnrechnung des Kindergelds. Den dagegen vom Kläger erneut eingelegten Widerspruch wies derBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 zurück. Dadie Ausbildung des Klägers am 1. September 2005 und damit vorInkrafttreten der Änderung von § 11 SGB II am 1. Oktober 2006begonnen habe, sei die Übergangsregelung des § 67 SGB II anzuwendenmit der Folge, dass sein Einkommen nach den bis zum 30. September2005 geltenden Vorschriften zu bereinigen sei. Dagegen hatte der Kläger am 29. Januar 2007 Klage erhoben unddie Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. ZurBegründung hatte er vorgetragen, ihm sei erstmalig im Oktober 2005die Ausbildungsvergütung zugeflossen. Weil der Beklagte nach dem 1.Oktober 2005 die Leistungshöhe mehrfach neu berechnet habe, sei §67 SGB II nicht anwendbar. Mit der Übergangsregelung habeverhindert werden sollen, dass abgeschlossene Verwaltungsverfahrenein zweites Mal bearbeitet werden müssten. Ein solcher Fall liegehier nicht vor. Auf Hinweis des Beklagten, die Klage sei verfristet, denn es seivom Zugang des angegriffenen Bescheids am 24. Dezember 2006auszugehen, hatte er ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei inder Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten erst am 28. Dezember2006 eingegangen. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes BuchSozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren undSozialdatenschutz (SGB X) greife nicht, weil am erstenWeihnachtstag keine Post zugestellt werde. Im Übrigen sei es geradein der Weihnachtszeit nicht ausgeschlossen, dass ein Schriftstückerst nach mehr als drei Tagen den Empfänger erreiche. Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2007, der dem Kläger am 12.Juni 2007 zugestellt wurde, wies das SG die Klage als unzulässigab. Der Widerspruchsbescheid gelte am 25. Dezember 2006 als bekanntgegeben. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X sei nichterschüttert. Die bloße Behauptung eines anderen Zugangsdatumsreiche nicht aus, um von der gesetzlichen Vermutung abzuweichen.Mit Beschluss vom selben Tag, der ebenfalls am 12. Juni 2007zugestellt wurde, hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKHabgelehnt. Am 10. Juli 2007 hat der Kläger Berufung gegen denGerichtsbescheid und Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung eingelegt.Das SG überspanne die Anforderungen, die an ein Erschüttern derZugangsfiktion zu stellen seien, wenn es einen Beleg für denatypischen Geschehensablauf verlange. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zurEntscheidung vorgelegt. Nach ausführlichem Hinweis derBerichterstatterin auf das Nichterreichen von Berufungs- undBeschwerdewert mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat der Klägerseine Berufung zurückgenommen. Die PKH-Beschwerde hat eraufrechterhalten und ausgeführt, ihm sei zu Unrecht PKH nichtbewilligt worden. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 4. Juni 2007aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche VerfahrenProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung vonRechtsanwalt S aus G ... zu gewähren; Der Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nichtgeäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wirdauf die Gerichtsakten des Beschwerde-, Klage- undBerufungsverfahrens ergänzend Bezug genommen. Die genanntenUnterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Senats. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 4. Juni 2007 istunzulässig und daher zu verwerfen. Die Zulässigkeit desRechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen aufBewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. März 2008 gültigenFassung. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPOüber die PKH entsprechend im sozialgerichtlichen Verfahren. DieVerweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGGnicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwasanderes regelt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 73a, RN 2). Die"entsprechende Anwendung" fordert allerdings eineAnpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO an dassozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheitenbestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des demsozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich desLandessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts,sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts desBeschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt inZivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR,während hier der bis 31. März 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes iHv 500,00 EURmaßgeblich ist. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war dahergemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegendie Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, essei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nichtüberschritten. Soweit diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung desSozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügungvon § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden sind (ständigeRechtsprechung des Senats, Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris), ist dies für das hierstreitige Verfahren nicht relevant. Denn die Anhebung desBeschwerdewerts auf 750,00 EUR und der zusätzliche Ausschluss derBeschwerde gegen die Ablehnung von PKH immer dann, wenn das Gerichtausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25), geltennicht für bei Inkrafttreten bereits anhängigeBeschwerdeverfahren. Der Senat folgt nicht der teilweise in Rechtsprechung undLiteratur vertretenen Auffassung, wonach die Beschwerde sich alleinnach § 172 Abs. 1 SGG richte und demgemäß - bis zur Einführung von§ 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG - immer zulässig gewesen sei (vgl. OVGder Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. September 2008, Az.:S 3 S 355/08, RN 9). Eine "planwidrige gesetzgeberische Lückeim SGG" (so OVG der Freien Hansestadt Bremen, a.a.O., RN 11)vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl für die biszum 31. März 2008 als auch für die seit dem 1. April 2008 geltendeGesetzeslage. § 172 Abs. 1 SGG enthält für das PKH-Beschwerdeverfahren vor denSozialgerichten keine den Vorschriften der ZPO vorgehendeSonderregelung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut derVorschrift, der auf ihren Auffangcharakter hinweist. Danach findetgegen die Entscheidung der Sozialgerichte die Beschwerde an dasLandessozialgericht nur statt, soweit nicht in diesem Gesetzanderes bestimmt ist. Eine "andere Bestimmung" in diesemSinne ist aber § 73a Abs. 1 SGG, der abweichend von der allgemeinenAuffangverweisung auf die Vorschriften der ZPO in § 202 SGG auf dieVorschriften zur PKH der ZPO ausdrücklich in Bezug nimmt. Den Gesetzesmaterialien lässt sich für den Senat eindeutigentnehmen, dass mit der Einführung des PKH-Rechts anstelle des sogenannten "Armenrechts" in der Bundesrepublik Deutschlandzum 1. Januar 1980 grundsätzlich die neu geschaffenen Vorschriften,welche in die ZPO eingefügt wurden, für die verschiedenenVerfahrensordnungen Anwendung finden sollten. Dies ergibt sichschon aus dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über dieProzesskostenhilfe vom 17. Juli 1979 (BT-Drs. 8/3086). Zunächst istdort ausdrücklich - trotz der erkannten Besonderheiten deskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens und desAmtsermittlungsgrundsatzes - die Notwendigkeit der Einführung derPKH auch im sozialgerichtlichen Verfahren gesehen worden. Dies istdamit begründet worden, dass die auch für auch ausgebildeteJuristen mitunter schwierige Spezialmaterie die Beiordnung einesRechtsanwalts erforderlich machen könne (S. 21/22). Aus denAusführungen zu Artikel 4 (S. 38/39) lässt sich ebenfalls nur derSchluss ziehen, dass alle Regelungen über die Prozesskostenhilfe inder ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten sollten. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes. EineAusnahme von dem dargestellten Grundsatz ist in § 73a Abs. 1 Satz 2SGG ausdrücklich geregelt worden. Abweichend von der in demGesetzentwurf vom 17. Juli 1979 vorgesehenen Fassung des § 121 Abs.1 bis 3 ZPO sollte das SGG-Verfahren nämlich die Möglichkeiteröffnen, dass das Gericht auf Antrag des Beteiligten einenbeizuordnenden Rechtsanwalt auswählen kann, wenn dieser keinensolchen ausreichend qualifizierten kennt. Insoweit war eineSpezialregelung notwendig, weil eine "entsprechendeAnwendung" von § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO kein Recht des Gerichtsauf eine Auswahl eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts eingeräumthätte. Bei Inkrafttreten zum 1. Januar 1980 ist zwar in § 121 Abs.4 ZPO (heute: § 121 Abs. 5 ZPO) eine vergleichbare Regelungeingeführt worden, die allerdings abweichend von § 73a Abs. 1 Satz2 SGG für das Tätigwerden des Gerichts voraussetzt, dass die Parteikeinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. § 121 Abs. 5ZPO betrifft die Bestimmung eines sog. Notanwalts, der - anders alsim sozialgerichtlichen Verfahren - die Vertretung übernehmenmuss. Hätte der Gesetzgeber demnach hinsichtlich der Zulässigkeit desRechtsmittels der Beschwerde bei der Einführung derProzesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren eine andereRegelung treffen wollen, hätte er konsequenter Weise diesen Willenin § 73a SGG normieren müssen. Für die Auffassung des erkennenden Senats spricht auch, dass -insoweit einhellig - die Regelung in § 127 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 1ZPO zur Beschwerdebefugnis der Staatskasse auch imsozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Wäre § 172 Abs. 1SGG Spezialvorschrift gegenüber § 127 Abs. 2 ZPO, gälte dies auchfür die Beschwerdebefugnis der Staatskasse. Dann müsste diese auchdann das Recht der Beschwerde haben, wenn PKH gegen Ratenzahlungbewilligt wird. Schließlich verbietet auch nicht die Eigenart dessozialgerichtlichen Verfahrens, die Vorschriften der ZPO zurStatthaftigkeit der Beschwerde entsprechend anzuwenden (vgl.Leitherer, a.a.O., § 202 RN 3). Nur wenn grundsätzlicheUnterschiede der Verfah-rensarten die entsprechende Anwendungausschließen, ist auf die Vorschriften des SGG zurückzugreifen.Hinsichtlich der Frage der Rechtsmittelbefugnis für dasProzesskostenhilfeverfahren im Rahmen eines sozialgerichtlichenVerfahrens finden sich aber keine solchen ausschließendenUnterschiede. Auch die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zurReform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887)eingeführte Koppelung der Beschwerdebefugnis an denStreitgegenstand für die Berufung ist von der Verweisung des § 73aAbs. 1 Satz 1 SGG umfasst. Es gibt schon keinen Anknüpfungspunktdafür, dass § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG idF vom 13. Juni 1980ausschließlich die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften derZPO in ihrer damaligen Fassung geregelt hätte. Vielmehr ist in derKonstruktion des PKH-Rechts – Generalregelung in der ZPO,Verweisung auf entsprechende Anwendung in allen Verfahrensordnungen– nur die Vorgabe des Gesetzgebers enthalten, dieVorschriften der ZPO in ihrer jeweils maßgeblichen Fassunganzuwenden (sog. "dynamische Verweisung", vgl. mitHinweisen zur Rechtsprechung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlussvom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 14). Der Gesetzesentwurf vom 4. Juli 2000 (BT-Drs. 14/3750) enthältkeine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber künftig für dassozialgerichtliche Verfahren eine von der ZPO abweichende Regelunghinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde einführen wollte.Vielmehr weist der dort betonte "Konvergenzgedanke" (S.51) darauf hin, dass im Vordergrund der Überlegungen die Vermeidungvon widersprüchlichen Entscheidungen stand. Zu diesen käme es, wenndas Beschwerdegericht die materiellrechtlichen Erfolgsaussichtenabweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidendenGericht des ersten Rechtszugs beurteilt. Dieser Fall einerKonvergenz konnte auch in den Verfahren nach dem SGG in der vor dem1. Januar 2002 geltenden Fassung eintreten, da § 144 Abs. 1 Satz 1Ziffer 1 SGG seinerzeit einen Wert des Beschwerdegegenstandes fürdie Zulässigkeit der Berufung von 1.000,00 DM vorsah. Die gegenteilige Auffassung (LSG Baden-Württemberg, Beschlussvom 29. Juli 2008, Az.: L 7 SO 3120/08 PKH-B, RN 6) stellt zuUnrecht die Frage nach einer analogen Anwendbarkeit von § 127 Abs.2 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO. Denn eine durch Analogie zuschließende Regelungslücke liegt nicht vor; vielmehr ist aufgrundder Verweisung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG die Vorschrift des § 127Abs. 2 ZPO direkt anzuwenden. In der Hauptsache wird der Wert des Beschwerdegegenstandes fürdie Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGGvon 500,00 EUR nicht erreicht, sodass gegen die hier erfolgteAblehnung der PKH wegen fehlender Aussicht auf Erfolg dieBeschwerde gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2zweiter Halb-satz SGG ausgeschlossen ist. Der Kläger begehrte im Klageverfahren die Gewährung höhererLeistungen nach dem SGB II durch die Bereinigung seinesErwerbseinkommens nach den ab dem 1. Ok-tober 2005 geltendenRegelungen. Durch die Fassung des schriftsätzlich gestelltenAntrags handelt es sich um einen Höhenstreit – begrenzt aufdie Monate Oktober 2005 bis Januar 2006. Geht man von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers zurNichtanwendbarkeit von § 67 SGB II im vorliegenden Fall aus undberechnet den Leistungsanspruch für einen derstreitgegenständlichen Monate, Oktober 2005, auf der Grundlage derseit Oktober 2005 geltenden Vorschriften neu, gelangt man zu einemFreibetrag iHv 140,33 EUR (nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II:Werbungskostenpauschale iHv 15,33 EUR, Versicherungspauschale iHv30,00 EUR, Fahrkosten nunmehr iHv 57,00 EUR (15 km x 19 Arbeitstagex 0,20 EUR) und 20 % von 190,00 EUR nach § 30 Nr. 1 SGB II), der– bei einem unstreitigen Bedarf iHv 480,35 EUR – einenLeistungsanspruch iHv 330,68 EUR, gerundet 331,00 EUR ergibt. Vom Beklagten wurde nach herkömmlicher Berechnung einmonatlicher Freibetrag iHv 96,56 EUR (Werbungskostenpauschale iHv15,33 EUR, Versicherungspauschale iHv 30,00 EUR, Fahrkosten (15 kmx 19 Arbeitstage x 0,06 EUR) iHv 17,10 EUR, Grundfreibetrag von 15% nach § 30 Nr. 1 SGB II iHv 34,13 EUR) anerkannt, der zu einemLeistungsanspruch von 286,91 EUR führt, den dieser nicht gerundethat. Danach besteht – für Oktober 2005 – einUnterschiedsbetrag von 44,09 EUR. Nach Anschaffung eines Kfz am 22. November 2005 kam als weiterermonatlicher Abzugsposten die Kfz-Haftpflichtversicherung hinzu (involler Höhe erstmals im Dezember 2005). Hieraus ergibt sich einmonatlicher Abzugsbetrag nach der vormaligen Berechnung iHv 154,16EUR und nach der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Berechnung iHv208,09 EUR, die zu einem monatlichen Unterschied imLeistungsanspruch von maximal 53,49 EUR (im Dezember 2005 gewährt:344,51 EUR; Anspruch nach Berechnung neu: 398,00 EUR) führt. Legt man diesen Differenzbetrag im gesamten streitigenLeistungszeitraum von vier Monaten zugrunde, ergibt sich einstreitiger weiterer Leistungsanspruch von insgesamt maximal 213,96EUR. Zu addieren ist – da es sich um einen Höhenstreit handelt– noch ein Betrag iHv 19,31 EUR, der sich aus der vomBeklagten vorgenommenen wohl rechtswidrigen Regelleistungskürzungfür den fünftägigen stationären Aufenthalt des Klägers im Januar2006 ergibt. Insgesamt beläuft sich daher ein möglicher weitererLeistungsanspruch des Klägers auf maximal 234,00 EUR. Dieser Betragstellt das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse bzw.die vom Gerichtsbescheid ausgehende Beschwer dar. Er erreicht denmaßgeblichen Beschwerdewert von 500,00 EUR nicht. Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Berufungunabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, wennsie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahrbetrifft, liegt hier nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177SGG).