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Urteil

L 5 AS 139/16

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2020:0227.L5AS139.16.00
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Leitsätze
1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung trägt der Antragsteller für das Bestehen seiner Hilfebedürftigkeit die objektive Beweislast.(Rn.40) 2. Legt der Antragsteller weder die für die Befreiung vom Bankgeheimnis erforderliche Einverständniserklärung vor noch stellt er dem Gericht die angeforderten Kontoauszüge zur Verfügung, so ist die auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gerichtete Klage mangels feststellbarer Hilfebedürftigkeit abzuweisen.(Rn.41)
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung trägt der Antragsteller für das Bestehen seiner Hilfebedürftigkeit die objektive Beweislast.(Rn.40) 2. Legt der Antragsteller weder die für die Befreiung vom Bankgeheimnis erforderliche Einverständniserklärung vor noch stellt er dem Gericht die angeforderten Kontoauszüge zur Verfügung, so ist die auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gerichtete Klage mangels feststellbarer Hilfebedürftigkeit abzuweisen.(Rn.41) Die Berufungen werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. II. 1. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Magdeburg 13. März 2016 und 24. September 2018 sind jeweils form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG erhoben worden. Sie sind auch jeweils statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Kläger begehrt in den jeweiligen Rechtsstreiten die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II von 1. Februar bzw. 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2016. Für Januar 2015 waren ihm vorläufig 744 € bewilligt worden. Der Senat durfte über die Rechtsstreite durch den Senatsvorsitzenden mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da die Berufsrichter des Senats nach § 153 Abs. 5 SGG die Verfahren auf den Senatsvorsitzenden als Berichterstatter übertragen haben. 2. Der Gerichtsbescheid vom 16. März 2016 ist nicht zu beanstanden. Der Senat konnte sich unverändert nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers überzeugen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller nicht über Einkommen verfügt, das er zur Sicherung seines Hilfebedarfs einsetzen könnte. Der Kontoauszug Nr. 132 weist für den 15. Dezember 2015 ein Guthaben von 151,33 € aus. Auch die wenigen weiteren Kontoauszüge belegen jeweils ein Guthaben. Aus den insgesamt fünf für das Jahr 2016 vorliegenden Kontoauszügen ergibt sich jeweils ein Guthaben (28. Juli: +459,94 €, 1. September: +296,10 €, 30. September: +304,31 €, 2. November: +285,36 €, 2. Januar 2017: +297,17 €). Als Einkünfte sind lediglich erkennbar die monatlich von der Stadt M. überwiesene Opferrente i.H.v. 300 €. Angesichts der monatlichen Miete in Höhe von 345 € sowie der notwendigen Kosten für den Lebensunterhalt (Essen, Trinken, abgebuchte Handy- und Fernreisebusgebühren ...) ist auszuschließen, dass der Antragsteller nicht über weitere Einkunftsarten als die Opferrente verfügt. Denn allein die die laufende Miete übersteigt die Opferrente. Darüber hinaus legt die Anzahl von insgesamt 123 Kontoauszügen des Girokontos bei der Sparkasse im Jahr 2016 und 132 Kontoauszügen im Jahr 2015 nahe, dass viel mehr Transaktionen als lediglich die Überweisung der Opferrente erfolgt sein müssen. Es handelt sich um durchschnittlich 10 Auszüge/Monat, die auf eine rege und regelmäßige Kontonutzung hinweisen. Schon die nach den eigenen Angaben des Klägers ab 1. August 2014 überwiesene Bruttokaltmiete i.H.v. 345 €/Monat liegt über der Opferrente, so dass weitere Einnahmen vorhanden gewesen sein müssen. Für die Nichterweislichkeit seiner Hilfebedürftigkeit trägt der Kläger die objektive Beweislast. Er hat auf die Anforderung vom 26. Oktober 2018 dem erkennenden Senat keine Kontoauszüge seines Girokontos bei der SPK M. für den streitigen Zeitraum vorgelegt. Hinsichtlich des Ansinnens, die nachträglich vom Senat zu beschaffenden Kontoauszüge seien von der SPK direkt an ihn zu übersenden, hält der Senat an der mehrfach dargelegten Auffassung fest. Die Beiziehung von Kontoauszügen würde für den Antragsteller kostenfrei im Rahmen der Amtsermittlung erfolgen; dies ist ihm mehrfach schriftlich zugesichert worden. Die dafür erforderliche Erklärung über die Befreiung vom Bankgeheimnis hat dieser aber nicht vorgelegt. Desgleichen könnte auch die Anforderung der Kontounterlagen nur an den Senat erfolgen, da anderenfalls die Gefahr der Veränderung dieser Beweismittel - etwa durch Entfernen einzelner Kontoauszüge - durch den Kläger besteht. Die schon in früheren Verfahren bestehenden Zweifel am Fehlen eines weiteren Einkommens haben sich durch zwischenzeitlichen Entwicklungen noch verstärkt. Eine Sachaufklärung hinsichtlich der Aufbringung des Kaufpreises für die 2016 erworbene und in zwei Raten bezahlte Eigentumswohnung ist nicht möglich gewesen. Es steht auch mittlerweile fest, dass der Kläger - entgegen seiner anfänglichen Behauptung - Eigentümer der Wohnung geworden ist. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger über zumutbar einzusetzendes Vermögen verfügt. 3. Die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. September 2018 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht diese Klagen wegen der Rechtshängigkeit der Streitgegenstände in dem Verfahren S 12 AS 61/15 bzw. L 5 AS 139/16 gemäß §17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als unzulässig angesehen. a. Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015 betrifft die bereits streitigen gegenständlichen Leistungen ab Februar 2015 bis Januar 2016. Da der Beklagte über den diesbezüglichen Widerspruch des Klägers bereits mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2015 (W4888/14) entschieden hatte, wurde der zweite Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. b. Der Bescheid vom 26. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015 betrifft einen Teilzeitraum des bereits anhängigen Klageverfahrens, nämlich ab Juni 2015. Es handelt sich um eine neue Sachprüfung, ohne dass eine Änderung der Regelung in dem Ausgangsbescheid ergangen wäre. Der hier ergangene Bescheid vom 26. August 2015 wurde gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 37/14 R [13]). Zurecht wurde der dagegen gerichtete Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Revision war mangels Vorliegen von Revisionsgründen nicht zuzulassen. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016). Der 1957 geborene Kläger war mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. Februar 2012 gemäß § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) seit dem 1. September 1991 von der Versicherungspflicht befreit worden. Er hatte im November 2003 eine Rentenversicherung bei der HL AG (HL) abgeschlossen. Der Rückkaufswert betrug zum 1. Dezember 2012 unter Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer und eines Verwertungsausschlusses 321.018,80 €. Die Frage deren Verwertbarkeit als Vermögen war bereits Gegenstand vielzähliger Rechtsstreitigkeiten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 2017, L 5 AS 383/14). Nach einem Schreiben der SC-Bank AG vom 26. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft M. (250 JS .../12) habe der Kläger vier Sparbriefe mit einer Anlagesumme von insgesamt 23.910 €. Ferner waren dem Beklagten aus frühreren Leistungsanträgen mindestens 13 Girokonten bei verschiedenen Banken bekannt. Der Kläger verbüßte eine Haftstrafe vom 19. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2014. Nach der Haftentlassung beantragte er bei dem Beklagten am 28. Februar 2014 Leistungen nach dem SGB II. Das Girokonto werde bei der SP-Bank geführt (Kontostand: 0). Er gab zu seinem Vermögen an, bei der P-Bank Hb zwei Sparanlagen und bei der SP-Bank B. einen Sparbrief zu haben (Gesamtbetrag: 3.976,71 €). Nach seiner Darstellung unterlägen die Sparbriefe „Treuhandabreden“ mit einem Hotelpächter Br. Die Rentenversicherung bei der HL diene der Altersversorgung und sei seit März 2006 verpfändet. Am 13. April 2014 zeigte der Kläger seine neue Bankverbindung bei der SPK M. an (163...713). Nach der Auskunft der SPK M. vom 13. März 2018 soll dieses ab 16. Juni 2014 als „P-Konto“ geführt worden sein. Rechtsanwalt RA legte der Beklagten am 4. April 2014 den Kontoauszug Nr. 21 vom 8. Mai 2013 der SPK M. (49...767) vor. Ein Geschäfts- oder Anderkonto der Rechtsanwaltskanzlei betraf dieses Konto nicht. Der Kläger hatte Miete i.H.v. 345 €/Monat für die ab 7. April 2014 bezogene Wohnung im B... Weg 20, M. zu zahlen. Nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 13. Dezember 2014 zahlte er diese ab 1. August 2014. Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2014 eine monatliche „besondere Zuwendung“ nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz i.H.v. zunächst 250 € und seit Januar 2015 i.H.v. 300 €). Nach seiner Haftentlassung hatte der Kläger bei dem Beklagten am 28. Februar 2014 zunächst ohne Erfolg Leistungen nach dem SGB II beantragt. Später hatte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 bewilligt, zuletzt i.H.v. 744 € für Januar 2015 (Bescheide vom 17. und 29. Oktober sowie 22. November 2005). Der Beklagte hatte die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Februar 2015 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben (Bescheid vom 15. Dezember 2014), obwohl die vorläufige Leistungsbewilligung nur bis Januar 2015 ging. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit einem weiteren Bescheid vom 30. Dezember 2014 lehnte der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1. Februar 2015 ab. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2015 zurückwies (W 4888/14). Er ergänzte den Bescheid vom 30. Dezember 2015, dass die Ablehnung die Zeit ab 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 betreffe. Dagegen hat der Kläger am 7. Januar 2015 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 AS 61/15). Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2016 abgewiesen, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Die Verwertung seiner Lebensversicherung sei ihm zumutbar. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015 (W 52/15) verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2014 betreffend die Ablehnung von Leistungen ab 1. Februar 2015 als unzulässig. Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid sei dieser gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W 4888/14 geworden, das mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2015 geendet habe. Auch dagegen hat der Kläger am 10. Januar 2015 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 AS 161/15). Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2018 abgewiesen, weil sie wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Der Bescheid vom 30. Dezember 2014 sei Gegenstand des Rechtsstreits S 12 AS 61/15 (L 5 AS 139/16) geworden. Am 5. Juni 2015 beantragte der Kläger mündlich bei dem Beklagten erneut die Bewilligung von Leistungen der SGB II. Dieser lehnte mit Bescheid vom 26. August 2015 die Leistungsbewilligung vom 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2016 mangels Hilfebedürftigkeit ab. In der Rechtsbehelfsbelehrung verwies er darauf, dass der Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 12 AS 161/15 sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2015 als unzulässig. Dagegen hat der Kläger am 12. September 2015 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 AS 2939/15). Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2018 abgewiesen, weil diese wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Der Bescheid vom 26. August 2015 sei Gegenstand des Rechtsstreits S 12 AS 61/15 (L 5 AS 139/16) geworden. Der Kläger hat gegen die Gerichtsbescheide jeweils fristgerecht Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er ist der Auffassung, er sei hilfebedürftig nach dem SGB II, denn seine Altersvorsorge sei nicht als Vermögen einzusetzen. Der Kläger ist unter dem 30. April 2018 aufgefordert worden, für den Zeitraum von Februar 2005 bis Januar 2016 die vollständigen Kontoauszüge seines Girokontos bei der SPK M. (163...713) vorzulegen. Falls nicht vorhanden, habe er eine Einwilligungserklärung in die Beiziehung durch den Senat vorzulegen. Die angeforderten Kontoauszüge würden sodann dem Kläger zum Zwecke der Schwärzung übersendet werden. Etwaige Kosten würden auf die Landeskasse übernommen (L 5 AS 139/16). Der Kläger hat erwidert: je Kontoauszug fielen 12,50 € Bearbeitungsgebühr an. Seiner Mitwirkung sei Rechnung getragen, weil er die Kontoauszüge zuerst erhalten müsse und die Bezahlung der Kosten der Landeskasse nicht sichergestellt sei. Der Kläger hat den Senatsvorsitzenden für alle Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter dem 21. Februar 2017 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Anträge sind mit Beschluss vom 4. Mai 2017 zurückgewiesen worden (L 5 SF 4/17 AB u.a.). Die dagegen gerichteten Gegenvorstellungen sind mit Beschluss vom 23. Mai 2017 verworfen worden (L 5 SF 1/17 AB u.a.). Der weitere Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Senatsvorsitzenden im verfahren L 5 AS 139/16 ist mit Beschluss vom 29. November 2018 (L 5 SF 33/18 AB) zurückgewiesen worden. Der Kläger hat den Senatsvorsitzenden für alle zum Sitzungstag geladenen Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 27. Februar 2020 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Anträge sind mit Beschluss vom 27. Februar 2020 zurückgewiesen worden. Auf die rechtlichen Hinweise vom 26. Oktober 2018 hinsichtlich der doppelten Rechtshängigkeit von zwei der Klagen (L 5 AS 710/18 und L 5 AS 757/18) hat der Kläger nicht reagiert. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Gerichtsbescheide vom 13. März 2016 und 24. September 2018 sowie den Bescheid vom 30. Dezember 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. und 8. Januar 2015 und den Bescheid vom 26. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, ihm vom 1. Februar 2015, hilfsweise vom 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2016 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält seine angefochtenen Bescheide und die Gerichtsbescheide für zutreffend. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2018 und 5. März 2019 die Verfahren gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Senatsvorsitzenden als Berichterstatter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren sowie die Gerichtsakten S 12 AS 39/15 ER, L 5 AS 206/15 B ER, L 5 SF 31/18 AB, L 5 SF 31/18 AB und L 5 SF 13/17 AB haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.