OffeneUrteileSuche
Urteil

L 5 AS 704/18

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2020:0227.L5AS704.18.00
1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung trägt der Antragsteller die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit.(Rn.31) 2. Verweigert der Antragsteller die Einsicht in seine Kontoauszüge, so ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung mangels erwiesener Hilfebedürftigkeit zu versagen.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung trägt der Antragsteller die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit.(Rn.31) 2. Verweigert der Antragsteller die Einsicht in seine Kontoauszüge, so ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung mangels erwiesener Hilfebedürftigkeit zu versagen.(Rn.32) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 26. Februar bis 31. Juli 2014. Für Januar 2015 waren ihm 744 € bewilligt worden. Der Senat durfte über den Rechtsstreit durch den Senatsvorsitzenden mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da die Berufsrichter des Senats nach § 153 Abs. 5 SGG die Verfahren auf den Senatsvorsitzenden als Berichterstatter übertragen haben. 2. Der Gerichtsbescheid vom 14. September 2018 ist nicht zu beanstanden. Der Senat konnte sich nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers überzeugen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum über kein Einkommen oder Vermögen verfügte, das er zur Sicherung seines Hilfebedarfs einsetzen könnte. Angesichts der unterschiedlichsten Angaben des Klägers zu seinen Girokonten konnten die Einkommensverhältnisse im streitigen Zeitraum nicht geklärt werden. Der älteste dem Senat vorliegende Kontoauszug des am 13. April 2014 dem Beklagten angezeigten Girokontos bei der SPK M. (163***713) weist für den 26. September 2014 ein Guthaben von 127,83 € aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber bereits Miete für die ab 7. April 2014 bezogene Wohnung im B... Weg 20, M. zu zahlen. Nach seinen eigenen Angaben zahlte er diese seit 1. August 2014. Mangels Mitwirkung des Klägers konnte auch nicht geklärt werden, ob das angezeigte Girokonto ein früheres Konto bei der SPK M. (49***767) ersetzt hat. Der insoweit von Rechtsanwalt RA vorgelegte Kontoauszug kann nur dem Kläger zugeordnet werden, denn von einem Geschäfts- oder Anderkonto der Kanzlei stammt der vorgelegten Kontoauszug nicht. Für die Nichterweislichkeit seiner Hilfebedürftigkeit trägt der Kläger die objektive Beweislast. Er hat auf die Anforderung vom 26. Oktober 2018 dem erkennenden Senat keine Kontoauszüge seines Girokontos bei der SPK M. für den streitigen Zeit vorgelegt. Hinsichtlich des Ansinnens, die nachträglich vom Senat zu beschaffenden Kontoauszüge seien von der Stadtsparkasse direkt an ihn zu übersenden, hält der Senat an der mehrfach dargelegten Auffassung fest. Die Beiziehung von Kontoauszügen würde für den Antragsteller kostenfrei im Rahmen der Amtsermittlung erfolgen; dies ist ihm mehrfach schriftlich zugesichert worden. Die dafür erforderliche Erklärung über die Befreiung vom Bankgeheimnis hat dieser aber nicht vorgelegt. Desgleichen könnte auch die Anforderung der Kontounterlagen nur an den Senat erfolgen, da anderenfalls die Gefahr der Veränderung dieser Beweismittel - etwa durch Entfernen einzelner Kontoauszüge - durch den Kläger besteht. Die schon in früheren Verfahren bestehenden Zweifel am Fehlen eines weiteren Einkommens haben sich durch zwischenzeitlichen Entwicklungen noch verstärkt. Eine Sachaufklärung hinsichtlich der Aufbringung des Kaufpreises für die 2017 erworbene und in zwei Raten bezahlte Eigentumswohnung ist nicht möglich gewesen. Es steht auch mittlerweile fest, dass der Kläger - entgegen seiner anfänglichen Behauptung - Eigentümer der Wohnung geworden ist. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger über zumutbar einzusetzendes Vermögen in Form der Rentenversicherung bei der HL verfügte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Revision war mangels Vorliegen von Revisionsgründen nicht zuzulassen. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 26. Februar bis 31. Juli 2014. Der 1957 geborene Kläger war mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. Februar 2012 gemäß § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) seit dem 1. September 1991 von der Versicherungspflicht befreit worden. Er hatte im November 2003 eine Rentenversicherung bei der HL AG (HL) abgeschlossen. Der Rückkaufswert betrug zum 1. Dezember 2012 unter Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer und eines Verwertungsausschlusses 321.018,80 €. Die Frage deren Verwertbarkeit als Vermögen war bereits Gegenstand vielzähliger Rechtsstreitigkeiten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 2017, L 5 AS 383/14). Nach einem Schreiben der SC Bank AG vom 26. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft M. (250 JS .../12) habe der Kläger vier Sparbriefe mit einer Anlagesumme von insgesamt 23.910 €. Ferner waren dem Beklagten aus früheren Leistungsanträgen mindestens 13 Girokonten bei verschiedenen Banken bekannt. Der Kläger verbüßte eine Haftstrafe vom 19. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2014. Nach der Haftentlassung beantragte er bei dem Beklagten am 28. Februar 2014 Leistungen nach dem SGB II. Das Girokonto werde bei der SP-Bank geführt (Kontostand: 0). Er gab zu seinem Vermögen an, bei der P-Bank Hb zwei Sparanlagen und bei der SP-Bank B. einen Sparbrief zu haben (Gesamtbetrag: 3.976,71 €). Nach seiner Darstellung unterlägen die Sparbriefe „Treuhandabreden“ mit einem Hotelpächter B. Die Rentenversicherung bei der HL diene der Altersversorgung und sei seit März 2006 verpfändet. Am 13. April 2014 zeigte der Kläger seine neue Bankverbindung bei der SPK M. an (163***713). Nach der Auskunft der SPK M. vom 13. März 2018 soll dieses ab 16. Juni 2014 als „P-Konto“ geführt worden sein. Rechtsanwalt RA legte der Beklagten am 4. April 2014 den Kontoauszug Nr. 21 vom 8. Mai 2013 der SPK M. (49***767) vor. Ein Geschäfts- oder Anderkonto der Rechtsanwaltskanzlei betraf dieses Konto nicht. Der Kläger hatte Miete i.H.v. 345 €/Monat für die ab 7. April 2014 bezogene Wohnung im B... Weg 20, M. zu zahlen. Nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 13. Dezember 2014 zahlte er diese ab 1. August 2014. Den Leistungsantrag lehnte der Beklagte wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für die Zeit vom 26. Februar bis 31. Juli 2014 ab (verwertbares Vermögen i.H.v. 270.064,31 € - Bescheid vom 25. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014). Dagegen hat der Kläger am 23. April 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er hat nochmals vorgetragen, die Altersvorsorge sei nachweislich teilweise verpfändet und nicht als Vermögen einzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe keine Vielzahl von Bankkonten. Er besitze nur noch zwei Konten bei der Postbank Hb, einen Sparbrief bei der SP-Bank, ein Konto bei der V-Bank Bn. sowie zwei SC-Bank Sparbriefe ("begründet Fremdgeld"). Das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2018 abgewiesen. Der Kläger habe die Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen. Er verfüge über Vermögen in Form des Rentenversicherungsguthabens bei der HL mit einem Rückkaufwert von mindestens 267.000 €. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass wirksam ein Pfandrecht an der Forderung bestellt wurde. Die Verwertung dieses Vermögenswerts sei dem Kläger zumutbar gewesen. Dagegen hat der Kläger am 24. September 2018 Berufung beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, ohne diese zu begründen. Der Kläger ist unter dem 26. Oktober 2018 aufgefordert worden, für den streitigen Zeitraum von 26. Februar bis 31. Juli 2014 die vollständigen Kontoauszüge seines Girokontos bei der SPK M. (163***713) vorzulegen. Falls nicht vorhanden, habe er eine Einwilligungserklärung in die Beiziehung durch den Senat vorzulegen. Die angeforderten Kontoauszüge würden sodann dem Kläger zum Zwecke der Schwärzung übersendet werden. Etwaige Kosten würden auf die Landeskasse übernommen. Der Kläger hat erwidert: je Kontoauszug fielen 12,50 € Bearbeitungsgebühr an. Seiner Mitwirkung sei Rechnung getragen, weil er die Kontoauszüge zuerst erhalten müsse und die Bezahlung der Kosten der Landeskasse nicht sichergestellt sei. Der Geldbetrag sei ihm vorab in Bar von der Gerichtskasse auszuzahlen. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Gerichtsbescheid vom 14. September 2018 sowie den Bescheid vom 25. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, ihm vom 26. Februar bis 31. Juli 2014 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest und den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger hat den Senatsvorsitzenden für alle Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter dem 21. Februar 2017 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Anträge sind mit Beschluss vom 4. Mai 2017 zurückgewiesen worden (L 5 SF 4/17 AB u.a.). Die dagegen gerichteten Gegenvorstellungen sind mit Beschluss vom 23. Mai 2017 verworfen worden (L 5 SF 1/17 AB u.a.). Der Kläger hat den Senatsvorsitzenden für alle zum Sitzungstag geladenen Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 27. Februar 2020 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Anträge sind mit Beschluss vom 27. Februar 2020 zurückgewiesen worden. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 auf den Berichterstatter übertragen worden. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.