Urteil
L 5 AS 742/16
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2020:1008.L5AS742.16.00
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Leitsätze
1. Der Zeitraum von 12 Monaten nach § 22 Abs 2 S 1 SGB II beginnt nach Entstehung des Bedarfs mit der Antragstellung auf Gewährung der Kosten beim Jobcenter. Nicht maßgeblich ist dagegen, wann die Instandhaltung oder Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde. (Rn.28)
2. Zu berücksichtigen sind die tatsächlich vom Leistungsträger im maßgeblichen Zeitraum gewährten Bedarfe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zeitraum bereits abgelaufen ist und eine abschließende Entscheidung über die zu gewährenden Leistungen erfolgt. Eine Prognoseentscheidung dahingehend, welche Aufwendungen aus der Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem Zeitraum von 12 Monaten voraussichtlich zu übernehmen gewesen wären, ist dann nicht (mehr) zulässig. (Rn.41)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zeitraum von 12 Monaten nach § 22 Abs 2 S 1 SGB II beginnt nach Entstehung des Bedarfs mit der Antragstellung auf Gewährung der Kosten beim Jobcenter. Nicht maßgeblich ist dagegen, wann die Instandhaltung oder Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde. (Rn.28) 2. Zu berücksichtigen sind die tatsächlich vom Leistungsträger im maßgeblichen Zeitraum gewährten Bedarfe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zeitraum bereits abgelaufen ist und eine abschließende Entscheidung über die zu gewährenden Leistungen erfolgt. Eine Prognoseentscheidung dahingehend, welche Aufwendungen aus der Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem Zeitraum von 12 Monaten voraussichtlich zu übernehmen gewesen wären, ist dann nicht (mehr) zulässig. (Rn.41) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, denn die von den Klägern jetzt noch als Zuschuss begehrten Kosten belaufen sich auf (940,00 € - 89,27 € =) 850,73 € und übersteigen damit den maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 €. 2. Die Berufung ist aber nicht begründet. a. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer 850,73 € als Zuschuss statt als Darlehen für die Anschaffung des Ofens. Der teilweise stattgebende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und die dadurch geänderten Bescheide des Beklagten sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Betracht. Danach werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen sie diesen Bedarf, kann der kommunale Träger nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Deckung des übersteigenden Teils ein Darlehen erbringen. Das Hausgrundstück der Kläger ist von angemessener Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Auch war die Anschaffung eines neuen Ofens unabweisbar, nachdem der zuständige Schornsteinfeger den vorherigen Ofen gesperrt hatte. Ferner ist Voraussetzung für die Übernahme der Kosten als Zuschuss, dass diese angemessen sind, andernfalls kann nur ein Darlehen gewährt werden. Die Kosten für den Ofen von insgesamt 940,00 € waren aber jedenfalls über den vom Sozialgericht zugesprochenen Betrag von 89,27 € hinaus nicht angemessen. Denn nach Auffassung des Senats begann der Zeitraum von 12 Monaten im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II mit der Antragstellung auf Gewährung der Kosten für einen entsprechenden Ofen beim Beklagten. Nicht maßgeblich ist dagegen, wann dieser tatsächlich angeschafft und bezahlt worden ist. Dem Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Zeitraum mit der Antragstellung oder der Durchführung der Maßnahme (Instandhaltung oder Reparatur) beginnen soll. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine Ausführungen. Dort heißt es lediglich, dass die zu berücksichtigenden Aufwendungen auf die innerhalb von 12 Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten begrenzt werden, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten (Bundestags-Drucksache 17/3404, Seite 98). Allerdings setzt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut einen entsprechenden Bedarf voraus. Ein solcher Bedarf entsteht bereits, wenn der zu reparierende Schaden am Wohneigentum eintritt, und nicht erst dann, wenn die Instandhaltung oder Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Letzteres stellt vielmehr die Deckung des Bedarfs dar. Allein die Entstehung des Bedarfs ist für die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Instandhaltung oder Reparatur allerdings nicht ausreichend. Vielmehr müssen diese auch beim Leistungsträger geltend gemacht werden. Denn nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden die Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Erst mit der Antragstellung entsteht bei entsprechendem Bedarf also der Leistungsanspruch. In dem Antrag liegt auch die Bekundung, dass die begehrten Leistungen nun unabweisbar sind. Der Leistungsträger hat dann ab der Antragstellung zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Bedarfs für die Instandhaltung oder Reparatur bei der Leistungsbewilligung vorliegen. Dabei kann er der Prüfung nur den Zeitraum beginnend mit der Antragstellung zu Grunde legen, weil im Zeitpunkt seiner Entscheidung regelmäßig noch nicht bekannt ist, ob und wann die Instandhaltung bzw. Reparatur durchgeführt wird. Dementsprechend wäre dem Leistungsträger eine Prüfung der Angemessenheit gar nicht möglich, wenn für den Beginn des Zeitraums auf die Ausführung der Reparatur abgestellt werden müsste, dieser Zeitpunkt aber nicht feststellbar ist. Aus dem Urteil des Senats vom 18. Oktober 2018, L 5 AS 336/16, folgt nichts anderes. Zwar hat der Senat dort entschieden, dass maßgeblich für den Beginn des Bezugszeitraums im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Fälligkeit der Forderung sei. Allerdings war das dortige Verfahren durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass erst mit der Fälligkeit der Forderung überhaupt der Bedarf entstand. Vorliegend fallen dagegen die Entstehung des Bedarfs und die Anschaffung des Ofens zeitlich deutlich auseinander. Es kommt daher maßgeblich auf die Antragstellung beim Beklagten an. Vorliegend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Antrag beim Beklagten noch am 28. Dezember 2012 per E-Mail eingegangen ist. Eine Antragstellung per E-Mail ist zulässig und der Antrag ist dem Jobcenter bereits dann zugegangen, wenn er in dessen Macht- oder Willensbereich gelangt, ohne dass es auf die üblichen Dienstzeiten ankommt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Juli 2019, B 14 AS 51/18 R, zitiert nach juris Rn. 16, 18). Zwar trägt der Ausdruck der E-Mail in der Verwaltungsakte den Datumsstempel 2. Januar 2013. Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Grund hierfür ist, dass es sich bei dem 2. Januar 2013 um den ersten Arbeitstag der Mitarbeiter des Beklagten im Jahr 2013 handelte. E-Mails gehen üblicherweise innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums beim Empfänger ein und der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das im vorliegenden Fall anders gewesen sein könnte. Ausgehend von einem Eingang des Antrags am 28. Dezember 2012 lief der maßgebliche Zeitraum gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II von Dezember 2012 bis November 2013. Für diesen Zeitraum können die Kläger keinen weiteren Betrag als die vom Sozialgericht zugesprochenen 89,27 € als Zuschuss beanspruchen, weil die darüberhinausgehenden Kosten jedenfalls nicht angemessen sind. Es ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Grundsicherungsträgers, ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu erstellen. Vorliegend hat der Beklagte eingeräumt, für die Jahre 2012, 2013 und 2014 über kein schlüssiges Konzept verfügt zu haben. Auch wenn ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt und nicht mehr erstellt werden kann, sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft allerdings nicht unbegrenzt zu übernehmen. Vielmehr erfolgt dann eine Beschränkung auf die Tabellenwerte von § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R, zitiert nach juris Rn. 25 ff.). Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger inklusive der vollständigen Kosten für den Ofen überschreiten diesen Wert. Der Wohnort der Kläger liegt im Altmarkkreis Salzwedel. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist hierfür die Mietenstufe 1 vorgesehen. Bei 4 Haushaltsmitgliedern führt das nach § 12 Abs. 1 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zu einem maximal angemessenen Betrag von 490,00 € monatlich. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages errechnen sich 539,00 € monatlich bzw. 6.468,00 € für den gesamten Bezugszeitraum. Der Beklagte hat den Klägern in diesem Zeitraum allerdings bereits 6.423,31 € an Unterkunftskosten gewährt: 1.795,00 € für Dezember 2012 bis Mai 2013, 1.008,31 € für Juni bis November 2013, 3.570,00 € an den Dachdecker und 50,00 € für die Rotlichtlampe. Mit den vom Sozialgericht sodann zugesprochenen 89,27 € wird der maximal angemessene Betrag überschritten. Einen weiteren Betrag können die Kläger daher nicht als Zuschuss beanspruchen. Dass die Kläger die Erneuerung des Küchenofens noch vor der zweiten Dachreparatur beantragten, ist danach nicht relevant. Maßgeblich ist allein, welche Aufwendungen bereits als Bedarf berücksichtigt wurden. Wird mit diesen berücksichtigten Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze überschritten, kann für weitere Aufwendungen lediglich ein Darlehen gewährt werden. Auf die tatsächlich vom Leistungsträger im maßgeblichen Zeitraum gewährten Bedarfe kommt es jedenfalls dann an, wenn, wie hier, der Zeitraum bereits abgelaufen ist und eine abschließende Entscheidung über die zu gewährenden Leistungen erfolgt. Eine Prognoseentscheidung dahingehend, welche Aufwendungen aus der Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem Zeitraum von 12 Monaten voraussichtlich zu übernehmen gewesen wären, ist dann nicht (mehr) zulässig. Denn einer Prognoseentscheidung über die voraussichtlichen Aufwendungen bedarf es nur, wenn der Jahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist und damit noch nicht feststeht, welche Aufwendungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich anfallen. Eine solche Prognose erfolgt deshalb regelmäßig im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung. Dabei sind die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten und erkennbaren Umstände und die Angaben des Antragstellers im Leistungsantrag maßgeblich (siehe insbesondere BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, zitiert nach juris Rn. 41). Steht die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen im maßgeblichen Zeitraum jedoch fest, kann über die Bedarfe abschließend entschieden werden, sodass eine Prognose nicht mehr gerechtfertigt ist. Nicht entscheidend ist auch, ob die im August 2012 gewährten Leistungen für die Dachreparatur im hier maßgeblichen Zeitraum noch monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zusätzlich zu berücksichtigen sind, wie der Beklagte meint. Denn bereits ohne Berücksichtigung dieser Leistungen übersteigen die Aufwendungen der Kläger den angemessenen Betrag. Der Senat lässt daher offen, ob dieser Berechnungsmethode zu folgen ist. Weiterhin kann offenbleiben, ob es im Rahmen des § 22 Abs. 2 SGB II einer vorherigen Kostensenkungsaufforderung bedarf. Denn eine solche war mit dem Bescheid vom 13. April 2012 erfolgt. Die Kostensenkungsaufforderung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig ist nur die Benennung des aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Bedarfs für die Unterkunft (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R, zitiert nach juris Rn. 15). Es ist also für eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung nicht entscheidend, ob der Beklagte den angemessenen Bedarf zutreffend ermittelt hat. Hält der Leistungsberechtigte die vom Beklagten vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Aufwendungen für nicht schlüssig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welcher Bedarf angemessen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, zitiert nach juris Rn. 40). Dem genügt der Hinweis in dem Bescheid vom 13. April 2012, weil der Beklagte dort den aus seiner Sicht maximal angemessenen Betrag angegeben hatte. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich für die Kläger auch dann kein weiterer Anspruch ergeben würde, wenn man davon ausginge, dass die Antragstellung erst im Januar 2013 erfolgte und der maßgebliche Zeitraum dementsprechend von Januar bis Dezember 2013 liefe. Ohne die für Dezember 2012 gewährten 53,93 € und stattdessen mit den gewährten 9,35 € für Dezember 2013 haben die Kläger insgesamt 6.378,73 € erhalten. Mit den weiteren 89,27 €, die das Sozialgericht ausgeurteilt hat, wird der maximal angemessene Betrag von 6.468,00 € erreicht. b. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die nach Auslegung ihres Berufungsbegehrens hilfsweise geltend gemachte teilweise Freistellung von der Rückzahlung des Darlehens mit der Begründung, dass sie im Internet einen kostengünstigeren Ofen gefunden hätten, wofür der Beklagte die Gewährung eines Darlehens aber abgelehnt habe. In Betracht kommt insoweit allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG). Ob die Kläger einen dahingehenden Anspruch gegen den Beklagten haben, war von dem Senat aber nicht zu prüfen. Denn hierfür sind nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Landgerichte ausschließlich zuständig. Eine Entscheidung der Sozialgerichte hierüber ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des Senats für diesen Anspruch folgt auch nicht aus § 17a Abs. 5 GVG. Danach prüft zwar das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt aber voraus, dass die Vorinstanz über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat, ansonsten fehlt es an einer Entscheidung der Hauptsache in diesem Sinne (so auch Landessozialgericht [LSG] Hamburg, Urteil vom 27. September 2018, L 4 AS 258/17, zitiert nach juris Rn. 31; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. September 2015, L 3 AL 175/13, zitiert nach juris Rn. 29). Vorliegend hat das Sozialgericht zu Recht nicht über den Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB entschieden. Schließlich war der Senat nicht verpflichtet, das Verfahren in Bezug auf den Anspruch aus Amtshaftung abzutrennen und an das zuständige Landgericht zu verweisen. Denn eine solche Teilverweisung sieht das GVG nicht vor, sie folgt insbesondere nicht aus § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (BSG, Beschluss vom 30. Juli 2014, B 14 AS 8/14 B, zitiert nach juris Rn. 5). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ungeklärt ist die Frage, ob für den Beginn des Zeitraums nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf die Antragstellung bei der Behörde oder auf die Ausführung der Reparatur abzustellen ist. Diese Frage ist im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich. Würde auf den Zeitraum beginnend mit der Anschaffung des Ofens im März 2014 abgestellt, könnten die Kläger die Gewährung der gesamten 940,00 € als Zuschuss beanspruchen. Denn die vom Beklagten bei der Leistungsbewilligung im Zeitraum von März 2014 bis Februar 2015 berücksichtigten Kosten der Unterkunft sowie für Instandhaltung oder Reparatur übersteigen die angemessenen Kosten auch dann nicht, wenn die gesamten Kosten für den Ofen hinzugerechnet würden. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 24. Juni 2020 wird dazu Bezug genommen. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines Heizofens für die Küche als Zuschuss statt als Darlehen. Der 1966 geborene Kläger zu 1., die 1987 geborene Klägerin zu 2. und deren 2008 und 2001 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. und 4., beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie bewohnen ein Eigenheim. Mit Bescheid vom 13. April 2012 (betreffend den Kauf einer Nebeneingangstür) wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Zuschuss nur übernommen werden könnten, soweit die Aufwendungen den Angemessenheitskriterien für Unterkunftskosten ohne Heizkosten, bezogen auf ein Jahr, entsprechen. Für einen Vierpersonenhaushalt erachte er maximal 3.570 € als angemessen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012, geändert durch Bescheid vom 15. November 2012, bewilligte er den Klägern Leistungen für Dezember 2012 bis Mai 2013. Der Beklagte gewährte den Klägern im Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013 Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten von 1.795,00 €, davon 53,93 € im Dezember 2012. Für den Zeitraum von Juni bis November 2013 bewilligte er Kosten der Unterkunft von 1.008,31 € und für Dezember 2013 9,35 €. Außerdem gewährte er Leistungen für die Instandsetzung und Erhaltung des Wohnhauses wie folgt: 50,00 € für den Erwerb einer Rotlichtlampe als Frostschutz für die Wasseruhr am 9. Januar 2013 und 3.570,00 € mit Bescheid vom 30. April 2013 für die Reparatur des Daches. Zuvor hatte der Beklagte den Klägern mit Bescheiden vom 23. August 2012 3.498,50 € für die Reparatur des Daches und 1.000,00 € für die Anbringung eines Schornsteintritts unter Zugrundelegung der Angebote der Fachfirma gewährt. Die Auszahlung erfolgte nach Rechnungslegung durch die Firma in Höhe von 3.498,18 € und 999,60 € unmittelbar an diese. Mit einer am 28. Dezember 2012 um 20:00 Uhr gesendeten E-Mail beantragte der Kläger zu 1. die Erneuerung ihres Kohleofens beim Beklagten. Auf dem Ausdruck der E-Mail in der Verwaltungsakte befindet sich ein Eingangsstempel mit dem Datum 2. Januar 2013. In einer Mängel-Meldung des zuständigen Schornsteinfegers vom 11. Januar 2013 heißt es, der Kaminofen in der Küche werde mit sofortiger Wirkung gesperrt und dürfe aus brandschutztechnischer Sicht nicht mehr betrieben werden. Der Ofen habe eine Heizleistung von 8 KW gehabt und müsse ausgewechselt werden. Mit Bescheid vom 15. Januar 2013 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für den beantragten Ofen ab, weil es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf handele. Dagegen legte der Kläger zu 1. am 23. Januar 2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2013 zurück. Der Bedarf sei nicht glaubhaft nachgewiesen. Ungeachtet dessen würde mit einem Zuschuss die in § 22 Abs. 2 SGB II aufgeführte Angemessenheitsgrenze von derzeit 3.570,00 € überschritten. Im parallel geführten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den Beklagten mit Beschluss vom 13. Februar 2013, L 5 AS 292/13 B ER, verpflichtet, vorläufig die Kosten eines Ofens in Form eines Darlehens zu übernehmen. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 haben die Kläger am 8. August 2013 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zunächst einen Zuschuss für den Erwerb eines Ofens begehrt. Mit Bescheid vom 4. März 2014 hat der Beklagte den Klägern für den Erwerb des Ofens ein Darlehen i.H.v. 940,00 € gewährt. Davon haben die Kläger noch im März 2014 einen Ofen erworben. Am 12. März 2014 hat der zuständige Schornsteinfeger den Ofen abgenommen und dabei ausweislich der Bescheinigung vom 28. April 2014 keine Mängel festgestellt. Von einer Aufrechnung gegen die laufenden Leistungen hat der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2014 abgesehen. Die Kläger haben daraufhin die Gewährung dieser 940,00 € als Zuschuss statt als Darlehen begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, 89,27 € als Zuschuss zu bewilligen, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Anspruch auf den Zuschuss ergebe sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Abzustellen sei hierfür auf das Jahr 2013, weil der Bedarf im Januar bzw. spätestens im Februar 2013 entstanden sei. Da der Beklagte in diesem Jahr nicht über ein schlüssiges Konzept verfügt habe, seien die Werte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. 10 % heranzuziehen. Danach betrügen die maximal angemessenen Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten 539,00 € monatlich, insgesamt also 6.468,00 €. Davon habe der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen bereits 6.378,73 € bewilligt, sodass noch eine Differenz von 89,27 € bleibe. Dagegen haben die Kläger am 16. Dezember 2016 Berufung eingelegt. Sie behaupten, der Erhaltungsaufwand sei mit den Heizkosten vermischt worden. Ferner sind sie der Auffassung, für die Prüfung der Angemessenheit sei auf das Jahr 2014 abzustellen, weil der Beklagte die Verantwortung dafür zu tragen habe, dass der Küchenofen erst im Jahr 2014 angeschafft werden konnte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie erst die Übernahme der Kosten für einen neuen Ofen und danach für die Dachreparatur beantragt haben. Durch die Ablehnungen des Beklagten seien sie gezwungen gewesen, sich einen teuren Ofen zu besorgen. Sie hätten im Februar 2013 einen Ofen im Internet für 424,90 € sowie bei eBay einen Ofen für 450 € gefunden. Beide seien aber vom Beklagten abgelehnt worden. Deshalb seien die Mehrkosten nun dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2016 zu ändern, den Bescheid vom 15. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013 aufzuheben, den Bescheid vom 4. März 2014 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die gesamten 940,00 € für die Anschaffung des Ofens als Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von der Rückzahlung des Darlehens in Höhe von mehr als 424,90 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Kläger hätten keinen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss. Für die Prüfung der Angemessenheit der unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur käme es auf den Zeitraum ab der Antragstellung an, sodass im vorliegenden Verfahren der Zeitraum von Januar bis Dezember 2013 maßgeblich sei. Zudem seien die Aufwendungen auf 12 Monate gleichmäßig aufzuteilen und deswegen auch bei einer zukünftigen Beanspruchung von weiteren entsprechenden Aufwendungen noch zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die bereits im Jahr 2012 gewährten Kosten für die Dachreparatur auch im Jahr 2013 noch Berücksichtigung finden müssten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.