Urteil
L 6 KR 60/19
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0512.L6KR60.19.00
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Leitsätze
1. Beruht das Unternehmen eines Landwirts auf Bewirtschaftung und erreicht dessen Betrieb die Mindestgröße gemäß § 1 Abs. 5 ALG, so ist er als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG pflichtversichert.(Rn.36)
2. Eine als Rentner nach dem SGB 5 bestehende Pflichtversicherung steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Nach §§ 39, 40 KVLG haben landwirtschaftliche Unternehmer, die gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, einen Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu zahlen und zusätzlich einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zu entrichten.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht das Unternehmen eines Landwirts auf Bewirtschaftung und erreicht dessen Betrieb die Mindestgröße gemäß § 1 Abs. 5 ALG, so ist er als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG pflichtversichert.(Rn.36) 2. Eine als Rentner nach dem SGB 5 bestehende Pflichtversicherung steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Nach §§ 39, 40 KVLG haben landwirtschaftliche Unternehmer, die gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, einen Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu zahlen und zusätzlich einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zu entrichten.(Rn.39) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg, wobei für eine Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kein Raum bestand. Denn selbst wenn die Entscheidung durch Gerichtsbescheid einen wesentlichen Verfahrensmangel beinhalten würde, ist deswegen jedenfalls keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Beklagte hiermit die Rücknahme ihres Bescheides vom 12. Mai 2015 zutreffend abgelehnt hat. Hierauf hat der Kläger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X deshalb keinen Anspruch, weil der Bescheid vom 12. Mai 2015 weder auf einem fehlerhaften Sachverhalt noch einem falschen Rechtsverständnis beruht. 1. Hinsichtlich der Krankenversicherung gilt Folgendes: Der Kläger war ab dem 1. November 2004 bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG pflichtversichert und auch im streitigen Zeitraum landwirtschaftlicher Unternehmer. Sein Unternehmen beruht auf Bodenbewirtschaftung und sein Betrieb erreicht die Mindestgröße. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG gilt für die Bestimmung der Mindestgröße § 1 Abs. 5 ALG. Danach erreicht ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Dieser Mindestwert beträgt nach dem hier einschlägigen Beschluss zur Festsetzung der Mindestgrößen der landwirtschaftlichen Alterskasse B. vom 29. November 1995 und den gleichlautenden Beschlüssen der Vertreterversammlung der landwirtschaftlichen Alterskasse B. sowie der sächsischen landwirtschaftlichen Alterskasse zur Festsetzung der Mindestgrößen bei der landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland vom 2. März 2004 jeweils übereinstimmend 4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Unerheblich ist, ob der Kläger gemäß § 1 Abs. 7 ALG kein Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG ist, weil er ein landwirtschaftliches Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Denn die Einschränkung des § 1 Abs. 7 ALG bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich des ALG, dessen Regelungsanliegen vor allem die Alterssicherung der Landwirte durch Rentenleistungen ist. Das ALG besagt nichts über die Beitragspflicht und -veranlagung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten als Trägerin der landwirtschaftlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Auch eine bereits als Rentner nach dem SGB V bestehende Pflichtversicherung steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Gemäß §§ 39, 40 KVLG 1989 haben landwirtschaftliche Unternehmer, die gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, einen Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu zahlen und zusätzlich einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zu entrichten. Eine wechselseitige Anrechnung der Beiträge zur Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer und der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente ist ausdrücklich ausgeschlossen, wie die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2007 ausgeführt hatte (vgl. hierzu auch ausführlich BSG, Urteil vom 17. Juni 2012 – B 12 KR 17/10 R – juris). Wegen Versäumung der dafür gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 vorgesehenen Antragsfrist von drei Monaten schied auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht aus. Soweit der Kläger schließlich auf die Ausführungen der Dres. K., W. und J. verweist, bestehen nach diesen bei ihm zwar physische und psychische Leistungseinschränkungen. Diese werden vom Kläger jedoch nicht reflektiert und bedingen überdies gerade keine globale Erwerbsunfähigkeit, wie Dr. K. und Dr. J. ausdrücklich betont haben. Hierzu passt, dass ihm vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd aus dem EU-Agrarfonds (auch) in den Jahren 2008 und 2009 Subventionen i.H.v. 12.890,78 € bzw. 8.927,83 € gezahlt worden sind, was eindrücklich für eine tatsächliche Flächenbewirtschaftung spricht. Hieran muss sich der Kläger festhalten lassen. Die Beiträge für das Geschäftsjahr 2008 sind nicht rechtswidrig zu Lasten des Klägers zu hoch festgesetzt, wobei sein Beharren auf eine vermeintliche Nichtbeachtung des Pachtvertrages vom 17. Januar 2008 nicht nachvollziehbar ist. Denn völlig unabhängig von dem bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geführten gemeinsamen Kataster, dem Vorbringen im Verfahren L 6 U 49/11 oder aber der im Zuge des Überprüfungsantrags vom 26. Oktober 2017 nochmals vorgelegten Vereinbarung mit Herrn R. verwies er selbst lange vor Erlass des Bescheides vom 12. Mai 2015 insbesondere auch im Verfahren L 6 KR 54/14 (vormals L 4 KR 70/10) auf die Verpachtung an diesen, so dass die Beklagte im besagten Bescheid zutreffend von einer Fläche von 7,56 ha ausgegangen ist. Aus dem Pachtvertrag geht nämlich nur die Verpachtung von rund 47 ha hervor. Aus dem Vergleich mit der zuvor bewirtschafteten Fläche (2004 – 66,92 ha, 2005 – 56,56 ha und 2006 sowie 2007 – jeweils 56,23 ha) folgt zur Überzeugung des Senats, dass dem Kläger im Jahr 2008 zumindest die von der Beklagten zugrunde gelegten 7,56 ha verblieben. Bei einem Einstufungswert von 2.253,50 € ergibt sich die Beitragsklasse 3. Für diese ist in der Satzung der Beklagten ein Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 105,00 € festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beklagte auch gefordert. Entsprechendes trifft auf das Geschäftsjahr 2009 zu (mit Ausnahme des in der Beitragsklasse 3 vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 anzusetzenden monatlichen Beitrags i.H.v. 98,00 €); relevante Besonderheiten hat der Kläger insoweit weder behauptet noch sind solche sonst ersichtlich. 2. Für die soziale Pflegeversicherung gilt: Den Nachweis berücksichtigungsfähiger Kinder hat der Kläger gegenüber der Beklagten jedenfalls nicht vor Ende 2010 erbracht, so dass er für die Jahre 2008 und 2009 entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 5 SGB XI keine Wirkung hat. Die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 berechnen sich entsprechend der Bekanntmachung für die Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 3 SGB XI in Form des Zuschlags für Kinderlose zum Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 13,99 vH für das erste Halbjahr 2008 (siehe Bundesanzeiger 2007, 7343). Damit ergibt sich ein monatlicher Beitrag i.H.v. 14,69 € (105,00 € x 13,99 vH). Demgegenüber hat die Beklagte nur 13,53 € gefordert, so dass der Kläger insoweit nicht belastet ist. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 berechnen sich die Beiträge entsprechend der Bekanntmachung des für die Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 3 SGB XI zu erhebenden erhöhten Zuschlags für Kinderlose zum Krankenversicherungsbeitrag in Form eines Zuschlages zur Krankenversicherung i.H.v. 15,68 vH (siehe Bundesanzeiger 2008, 2143). Damit errechnen sich Beiträge i.H.v. 16,46 € monatlich (105,00 € x 15,68 vH); gefordert hat die Beklagte 15,17 €, so dass die Beitragsberechnung den Kläger insoweit wiederum nicht beschwert. Entsprechend belaufen sich die Beiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 auf 14,93 € monatlich (105,00 € x 14,22 vH; siehe Bundesanzeiger 2008, 4072) und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 auf 13,94 € monatlich (98,00 € x 14,22 vH), wohingegen die Beklagte lediglich 13,72 € (Januar bis Juni 2008) bzw. 12,81 € (Juli bis Dezember 2009) gefordert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, da der Kläger als Versicherter klagt und sich vor allem auch gegen seine Pflichtversicherung wendet (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R – SozR 4-2700 § 183 Nr. 3). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtslage und tatsächlicher Einzelfallbewertung beruht, ohne dass der Senat von einem der in dieser Norm bezeichneten Gerichte abweicht. Streitig ist im Rahmen eines erneuten Überprüfungsverfahrens die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2008 und 2009, wobei der Kläger sich vor allem auch gegen seine Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung wendet. Der 1948 geborene Kläger bezog seit Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 548,87 € monatlich (Stand Mai 2005). Unter dem 1. März 2006 informierte er die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend die Beklagte) telefonisch, dass er bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) versichert sei. Diese Krankenkasse teilte der Beklagten daraufhin mit, der Kläger sei seit dem 19. Oktober 2004 bei ihr gemäß § 5 Abs. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versichert. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 stellte die Beklagte ab dem 1. November 2004 eine Krankenversicherung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die Beitragsforderung betrage 3.075,44 €. Zur Begründung verwies sie auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477, 2557 – KVLG 1989). Das Unternehmen des Klägers überschreite mit einer Fläche von 66,92 ha die Mindestgröße. Die Beitragshöhe ergebe sich aus der Multiplikation der bewirtschafteten Hektarfläche mit dem Hektarwert. Unter dem 11. Mai 2006 teilte die BEK mit, der Kläger sei seit dem 1. November 2004 nicht mehr bei ihr versichert. Am 11. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hinsichtlich der Forderungen i.H.v. mittlerweile 5.532,24 € eine Überprüfung. Außer der Rente habe er keine Einnahmen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 6. Februar 2006 ab, da die Überprüfung dessen Richtigkeit ergeben habe. Der Kläger sei bei ihr seit dem 1. November 2004 als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. Als Mindestgrenze gelte hier ein Wert von 4 ha. Die Versicherungspflicht als Rentenbezieher sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 KVLG 1989 gegenüber der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nachrangig. Weiterhin erläuterte die Beklagte ausführlich die Beitragsberechnung. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er habe der DEGES 10 ha für den Autobahnbau abgeben müssen. Von seiner Rente würden bereits Krankenversicherungsbeiträge abgeführt. Aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen werde weder Umsatz noch Gewinn erzielt. Unter dem 5. Januar 2007 berechnete die Beklagte die Beiträge neu und setzte sie ab dem 1. Januar 2007 für die Krankenversicherung i.H.v. 184,00 € monatlich fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und wiederholte seine bisherigen Ausführungen. Mit Bescheid vom 29. Januar 2007 änderte die Beklagte (handelnd als Kranken- und Pflegekasse) den Einstufungswert ab dem 1. Januar 2005 und setzte die Beiträge für die Jahre 2005 einschließlich der laufenden Beiträge (ab 2006 auch für die Pflegeversicherung) – und damit zugleich eine Beitragsforderung i.H.v. 5.997,79 € – fest. Der Höhe nach blieben die Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 unverändert. Die Beklagte führte aus, es bestehe Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Mit gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einbezogenem Bescheid vom 14. Februar 2007 lehnte die Beklage einen Antrag des Klägers auf Befreiung nach dem KVLG 1989 ab, da dieser nicht fristgerecht gestellt worden sei. Zudem seien bereits Leistungen zu Lasten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2007 wies die Beklagte – handelnd als Kranken- und Pflegekasse – die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 12. Dezember 2006, 5. und 29. Januar 2007 sowie 14. Februar 2007 als unbegründet zurück; sie erläuterte erneut ihre Rechtsauffassung. Im Jahr 2004 habe der Kläger 66,92 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, im Jahr 2005 56,56 ha und ab Januar 2006 insgesamt 56,23 ha. Für die Beitragsberechnung sei unerheblich, ob es sich bei diesen Flächen um Acker- oder Grünland handele. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Halle Klage (S 20 KR 135/07) und schilderte die wirtschaftliche Entwicklung des ursprünglich elterlichen Betriebes ab dem Jahr 1953. Die der DEGES übertragenen Ackerflächen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 setzte die Beklagte die Beiträge ab dem Jahr 2008 neu fest. Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 erhöhte sie aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Entwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 (BGBl. I, 874) die Beiträge zur Pflegeversicherung zukunftsgerichtet. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 beantragte der Kläger erneut eine Befreiung (Kündigung seiner Mitgliedschaft), was die Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2009 ablehnte und auf die Möglichkeit des Widerspruchs verwies. Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 senkte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung vom 1. Juli 2009 an – basierend auf einer landwirtschaftlichen Fläche von 54,56 ha – ab. Mit Bescheiden vom 6. Januar 2010 bzw. 12. April 2011 setzte sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2010 fest bzw. änderte ab diesem Zeitpunkt den Einstufungswert. Auch gegen diese Entscheidungen erhob der Kläger jeweils Widerspruch. Mit Urteil vom 13. Oktober 2010 hob das SG den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2007 insoweit auf, als der Widerspruchsausschuss der Krankenkasse über die Pflegeversicherungsbeiträge entschieden habe; im Übrigen wies es die Klage ab. Der Kläger sei landwirtschaftlicher Unternehmer; auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) könne insoweit nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung von einer Versicherungspflicht seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die diesbezügliche Frist abgelaufen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand scheitere daran, dass kein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich sei. Die Unkenntnis der Rechtslage genüge nicht. Schließlich sei die Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X abgelaufen. Auch rechnerisch sei die Einstufung zutreffend. Im hiergegen anhängigen Berufungsverfahren (L 6 KR 54/14, vormals L 4 KR 70/10) verwies der Kläger darauf, dass er 47 ha an R und 10 ha an P verpachtet habe, beschrieb ausführlich seinen Bildungsgang, Ereignisse aus seiner Tätigkeit bei der 12. VP-Bereitschaft (ab 1. Mai 1971, insbesondere das Einlagern von Kartoffeln), die wirtschaftliche Entwicklung des ursprünglich elterlichen Hofes von 1945 bis 1990 sowie seine Familiengeschichte und schlussfolgerte, der Bauernhof sei „mit Mann und Maus am 24.03.1953 untergegangen“. Folglich bestehe keine Beitragspflicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2011 wies die Beklagte (als Pflegekasse) den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 12. Dezember 2006, 10. Januar 2008, 1. Juli 2008, 2. Januar 2009, 26. Juni 2009, 6. Januar 2010 und 5. Januar 2011 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 setzte die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 neu fest. Der Einstufungswert belaufe sich unter Ansatz der Beitragsklasse 3 auf jeweils 2.253,50 €. Zugrunde legte sie eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 7,56 ha. Damit resultiere eine restliche Forderung i.H.v. 18.144,12 €. Mit Urteil vom 14. September 2016 wies der Senat die Berufung im Verfahren L 6 KR 54/14 zurück und die Klage (gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide) ab. Der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG ab dem 1. November 2004 bei der Beklagten pflichtversichert; er sei landwirtschaftlicher Unternehmer. Auch der Bescheid vom 12. Mai 2015 sei rechtmäßig; die Beklagte habe hierin zutreffend eine Fläche von 7,67 ha sowie die Beitragsklasse 3 zugrunde gelegt und monatliche Beiträge i.H.v. 105,00 € festgesetzt. Aus dem im Verfahren L 6 U 49/11 vorgelegten Vertrag mit Herrn R ergebe sich eine Verpachtung von ca. 47 ha. Daraus und insbesondere aus einem Vergleich zur vorher bewirtschafteten Fläche folge, dass der Kläger nicht sein gesamtes Land verpachtet habe. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 12. April 2017 (B 12 KR 106/16 B). Am 26. Oktober 2017 beantragte der Kläger erneut eine Überprüfung des Bescheides vom 12. Mai 2015. Entsprechend der Vereinbarung mit Herrn R. vom 17. Januar 2008 sei er bereits seit diesem Datum kein Unternehmer mehr. Außerdem übermittelte der Kläger nachfolgend die Geburtsurkunden seiner Töchter E. (geboren 1980) und H. (geboren 1981). Unter dem 8. November 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Überprüfung der Betriebsverhältnisse des Jahres 2008 ergebe keine Änderung. Die Verpachtung von ca. 47 ha laut Vertrag vom 17. Januar 2008 sei bereits aktenkundig und Gegenstand des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) vom 18. September 2014 (L 6 U 49/11) gewesen. Auch unter Berücksichtigung dessen verbleibe eine ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche von 7,56 ha. Mit Bescheid vom 5. Januar 2018 lehnte die Beklagte daraufhin eine Rücknahme des Bescheides vom 12. Mai 2015 ab. Den hiergegen noch im selben Monat erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2018 als unbegründet zurück. Der Kläger habe bis Ende 2009 das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung einer die Mindestgröße überschreitenden landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,56 ha getragen. Die Flächenverpachtung an Herrn R. habe in seinen Entscheidungen vom 18. September 2014 und 14. September 2016 bereits das LSG berücksichtigt. Da eine Elternschaft des Klägers erst im Dezember 2010 bekannt geworden sei, kämen seine Kinder bei der Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung erst danach zum Tragen. Am 12. April 2018 hat der Kläger vor dem SG Halle Klage erhoben. Die Vereinbarung vom 17. Januar 2008 befinde sich erst nach dem Überprüfungsantrag vom 26. Oktober 2017 in den Verwaltungsakten, womit sie der Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 12. Mai 2015 gar nicht bekannt gewesen sein könne. Zudem sei er Erwerbsunfähigkeitsrentner gewesen. Aus den (von ihm übermittelten und für die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gefertigten) Einschätzungen der Dres. K., W. und J., die bislang auch dem LSG nicht vorgelegen hätten, gehe ein fehlendes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Unternehmer eines Landwirtschaftsbetriebes hervor. Der Internist Dr. K. hatte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2004 u.a. die Diagnosen cerebro-vasculäre Ischämie mit Hirnleistungsschwäche, schizoide Persönlichkeitsstruktur sowie chronisch rezidivierende Lumbalgien gestellt. Hieraus ergäben sich Einschränkungen des physischen und psychischen Leistungsvermögens, wenngleich nicht von der Tragweite einer globalen Erwerbsunfähigkeit. Laut Befundbericht des Praktischen Arztes Dr. W. vom 17. Januar 2005 folge u.a. aufgrund von Darmfunktionsstörungen und einer arteriellen Hypertonie eine allgemein eingeschränkte körperliche und geistige Belastbarkeit des Klägers. Aus dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. vom 29. Januar 2005 ging eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zusätzlicher hirnorganischer Symptomatik hervor, was vorwiegend schizoide, querulatorische und paranoide Tendenzen zur Folge habe und das Leistungsvermögen ausgesprochen mindere. Der Kläger selbst reflektiere dies jedoch nicht. Die Beklagte hat wiederholt, die Verpachtung an Herrn R. gehe bereits aus dem Urteil des LSG vom 18. September 2014 (L 6 U 49/11) hervor. Für die verpachteten Flächen seien auch keine Beiträge erhoben worden. Da der Kläger trotzdem noch über 7,56 ha landwirtschaftliche Nutzflächen und 0,37 ha Landschaftspflegeflächen verfügt habe, sei er als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig. Ob er zur Bewirtschaftung aus medizinischer Sicht in der Lage gewesen sei, sei unerheblich. Maßgeblich sei der trotz Leistungsdefiziten erfolgte tatsächliche Betrieb des Unternehmens. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2019 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend von der Unternehmereigenschaft des Klägers nach § 1 Abs. 2 und 5 ALG ausgegangen und habe dem Bescheid vom 12. Mai 2015 hierbei zu Recht den bereits im Verfahren L 6 U 49/11 bekannten Sachverhalt zugrunde gelegt. Danach habe der Kläger auch unter Berücksichtigung der erfolgten Verpachtung noch 7,56 ha landwirtschaftliche Nutzflächen sowie 0,37 ha Landschaftspflegeflächen tatsächlich bewirtschaftet und damit die Mindestgröße überschritten. Ob er dazu aus medizinischer Sicht fähig gewesen sei, ändere daran nichts. Die Elterneigenschaft habe gemäß § 55 Abs. 3 Satz 5 SGB XI bis Ende 2010 unberücksichtigt bleiben können. Gegen den ihm am 30. Juli 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger noch am selben Tag Berufung eingelegt und zur Begründung sein Vorbringen wiederholt. Beim zu überprüfenden Bescheid habe die Beklagte den Pachtvertrag vom 17. Januar 2008 nicht beachtet. Auch die Beurteilungen der Dres. K., W. und J. seien nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen zur Entscheidung per Gerichtsbescheid nicht vorgelegen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 18. Juli 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 12. Mai 2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats abzuändern. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält ihre Entscheidungen für korrekt und verweist ergänzend darauf, dass ihr der Flächenabgang an Herrn R. auch aufgrund des bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geführten gemeinsamen Katasters der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger bekannt geworden sei. Für die Versicherungspflicht des Klägers seien weder eine Erwerbstätigkeit noch eine Gewinnerzielungsabsicht nötig. Vielmehr komme es entscheidend auf die Überschreitung der bis Ende 2009 geltenden Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 4 ha an. Trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe der Kläger für die Jahre 2008 und 2009 erfolgreich das komplizierte Verfahren zur Beantragung von Agrarfördermitteln durchlaufen und dabei eine Flächenbewirtschaftung selbst unterschriftlich bestätigt. Die von ihm benannten Ärzte seien offenbar nicht von dem weit gefassten sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten (auch betreffend das Verfahren L 6 U 146/16) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats.