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Urteil

L 6 KR 106/20

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2024:0215.L6KR106.20.00
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Leitsätze
Zeiten einer fachlich nicht zusammenhängenden Erwerbsstätigkeit rechtfertigen regelmäßig keine Überschreitung der Grenze einer Pflichtversicherung für Studenten mit Vollendung des 30. Lebensjahres. (Rn.21)
Tenor
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.               Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeiten einer fachlich nicht zusammenhängenden Erwerbsstätigkeit rechtfertigen regelmäßig keine Überschreitung der Grenze einer Pflichtversicherung für Studenten mit Vollendung des 30. Lebensjahres. (Rn.21) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2018 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Denn die Beklagte hat zu Recht die Pflichtversicherung der Studenten des Klägers zum Ende September 2018 aufgehoben. Eine solche konkludente Aufhebung liegt in der Aussage des angefochtenen Bescheides, die Versicherungspflicht als Student ende am 30. September 2018. Denn damit macht sie dem Kläger deutlich, dass ihre Aussage im Bescheid vom 25. Oktober 2016, sie biete ihm vom 1. Oktober 2016 an Versicherungsschutz im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten, vom 1. Oktober 2018 an nicht mehr gelten soll. In dieser früheren Aussage liegt für einen verständigen Leser die unbefristete Feststellung der Pflichtversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung. Den darin liegenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung durfte die Beklagte gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X – i. d. F. d. Bekanntmachung v. 18.1. 2001, BGBl. I S. 130) mit der zum Ausdruck gekommenen Wirkung für die Zukunft aufheben, weil in der Vollendung des dreißigsten Lebensjahres gegenüber der bis dahin bestehenden Sachlage eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen vorlag. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V – i. d. F. d. Änderung durch G. v. 20.12.1991, BGBl. I S. 2325) endete für den Kläger die gesetzliche Versicherungspflicht für Studenten mit dieser Altersgrenze, weil er die Voraussetzungen der Ausnahme des letzten Teilsatzes dieser Vorschrift nicht erfüllte. Aus der Einschränkung des Gesetzes, wonach der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs ein Hinausschieben der Altersgrenze nicht ohne Weiteres bewirkt, sondern nur „wenn“ Umstände die „Überschreitung der Altersgrenze … rechtfertigen“, ergeben sich zusätzliche Voraussetzungen für den Aufschub. So müssen schon etwa seit Vollendung des 20. Lebensjahres bis zur Aufnahme des Studiums durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorgelegen haben (BSG, Beschluss v. 6.11.2003 – B 12 KR 17/03 B – juris, Rn. 4). Das ist hier zunächst nicht durch die Berufstätigkeit bis zum 23. Lebensjahr der Fall. Die Ausübung eines Berufs gehört regelmäßig nicht zu den beachtlichen Hinderungsgründen. Zusätzliche Fragen wirft der Sachverhalt beim Kläger nicht auf, weil sein Beruf weder eine Verbindung zum späteren Studium aufweist noch er durch besonders schwierige familiäre oder persönliche Gründe zur beruflichen Tätigkeit gezwungen war (zur Beschränkung von Ausnahmen auf solche Fälle BSG, Urt. v. 30. September 1992 – 12 RK 40/91 – juris, Rn. 20 f.). Es stellt keinen besonderen Grund dar, dass der Kläger nach seinem Schulabschluss ohne Bezug seiner Tätigkeit zum Studium Geld verdienen musste; Besonderheiten in dem Sinne, dass neben ihm auch andere Personen in ihrem Unterhalt von ihm abhängig waren, hat er nicht vorgetragen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit zwischen Juli und November 2015 stellt ebenfalls keinen maßgeblichen Hinderungsgrund dar; insoweit kann sie den Kläger nicht besserstellen als die beabsichtigte Beschäftigung. Dies gilt ebenso für den Krankengeldbezug. Die Arbeitsunfähigkeit hat auch keine spätere Aufnahme des Studiums im Sinne eines persönlichen Rechtfertigungsgrundes für ein Hinausschieben der Altersgrenze verursacht. Denn seinen Angaben nach konnte der Kläger sein Studium nur zum Wintersemester aufnehmen, das vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 bereits begonnen hatte. Insgesamt fehlen dem Kläger ein Jahr und zehn Monate an Zeiten beachtlicher Hinderungsgründe selbst von der Vollendung des 22. Lebensjahrs an. Das ist mehr, als die bis zum Abschluss des Bachelorstudiengangs nach seiner Angabe vorgegebenen zwei weiteren von sechs Fachsemestern. Eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber Hauptschülern ergibt sich zu seinen Lasten schon deshalb nicht, weil deren Berufsschulzeiten typischer Weise vor Vollendung des 20., erst recht des 22. Lebensjahres liegen. Die gem. § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung hat die Beklagte jedenfalls durch eine mit Schreiben vom 15. November 2018 ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit zu weiterer Äußerung im Widerspruchsverfahren im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt. Die Kostenentscheidung gem. § 193 SGG richtet sich hier nach dem Unterliegen des Klägers. Gründe für die Zulassung der Revision liegen gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vor, weil die Entscheidung auf der durch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärten Rechtslage beruht. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres über das Semesterende des 30. September hinaus besteht. Der Kläger ist im September 1988 geboren und studiert seit dem Wintersemester 2016/ 17 an der M.-Universität H. Geschichte und Politikwissenschaft. Er war und ist bei der Beklagten krankenversichert. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 verpflichtete sich die Beklagte, sie biete dem Kläger vom 1. Oktober 2016 an Versicherungsschutz im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten. In einem Fragebogen gab er am 31. Juli 2018 an, er habe 2015 auf dem Zweiten Bildungsweg sein Abitur abgelegt. Er sei neben dem Studium nicht erwerbstätig. Mit Bescheid vom 10. August 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die studentische Pflichtversicherung ende regelhaft mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Da in seinem Fall die Ausnahme bei einem zügigen Hinwirken auf die Hochschulzugangsberechtigung nicht erkennbar sei, ende die Pflichtversicherung mit Ende des Sommersemesters am 30. September 2018. Er könne die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 7. September 2018 Widerspruch und trug vor, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V rechtfertige hier das Abitur auf dem Zweiten Bildungsweg ein Überschreiten der Altersgrenze. Er habe bis zum Februar 2012 als Konstruktionsmechaniker gearbeitet und dann von September 2012 bis Juli 2015 den Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife erworben. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Ein Herausschieben der Altersgrenze sei nur bei einer Berufstätigkeit als Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg möglich. Daran fehle es hier. Mit der am 9. Januar 2019 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Er hat ergänzend ausgeführt, die internen Regelungen, auf die die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung bezogen habe, benachteilige Personen mit einem Realschulabschluss. Die Verlängerung der Pflichtversicherung werde Personen zugestanden, die als Hauptschüler durch den Besuch der Berufsschule den Realabschluss und damit die Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg erwürben. Hingegen käme eine Einbeziehung für Realschüler nur in Betracht, wenn sie unmittelbar nach dem Schulabschluss eine Schule des Zweiten Bildungswegs besuchten. Dies sei eine in der Wirklichkeit kaum vorkommende Ausnahme. Er selbst habe zunächst einen Realschulabschluss mit der Durchschnittsnote 3,0 erreicht, wolle aber nicht als Zugehöriger einer unteren Bildungsschicht benachteiligt werden. Er habe von 2005 – 2007 nach einer Lehrstelle gesucht. Zwischen März und August 2012 sei er arbeitslos gewesen, weil sein auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen sei. Einen anderen Arbeitsplatz habe er nicht bekommen und während der Zeit der Suche seine Einstellung geändert. Vor September hätte er 2012 die Ausbildung auf dem Zweiten Bildungsweg nicht aufnehmen können. Von Juli 2015 an sei er arbeitslos gemeldet gewesen. Er habe Arbeit gesucht, um Geld für sein Leben als Student zu verdienen. Nach Arbeitsantritt im Dezember 2015 sei er durch einen Unfall arbeitsunfähig bis zum Juni 2016 gewesen. Danach sei er bis zum Studienbeginn wiederum arbeitslos gewesen, weil er für den kurzen Zeitraum keinen Arbeitgeber habe finden können. Mit Urteil vom 28. September 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Weiterversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 1. Hs. SGB V. Denn der Kläger habe bei Beendigung der Pflichtversicherung entsprechend der Grundregel der Vorschrift die Altershöchstgrenze von 30 Jahren erreicht gehabt. Die Ausnahmegründe des Halbsatzes 2 der Vorschrift müssten von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie objektiv die Aufnahme oder den Abschluss eines Studiums verhinderten oder als unzumutbar erscheinen ließen. Für Absolventen des Zweiten Bildungswegs sei erforderlich, dass in der Zeit zwischen etwa dem 20. Lebensjahr, dem Beginn des Zweiten Bildungswegs und zwischen Abitur und Studienbeginn durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorgelegen hätten. Solche seien in einer Berufstätigkeit, die nicht die Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg sei, nicht zu sehen. Nur eine solche Berufstätigkeit liege aber beim Kläger vor. Zudem sei er in der Zeit von März bis August 2012 und Juli 2015 bis September 2016 arbeitslos gewesen, ohne an einer Ausbildungsfortsetzung gehindert zu sein. Seine Motive insbesondere für die zweite Unterbrechung seien hinsichtlich ihres Gewichts unbeachtlich. Das Urteil ist dem Kläger am 12. Oktober 2020 zugestellt worden. Der Kläger hat am 5. November 2020 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, er sei zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 24. Juni 2016 arbeitsunfähig gewesen und habe insgesamt 5.582,76 € Krankengeld erhalten. Auch ein Studium habe er in dieser Zeit nicht beginnen können. Zuvor sei er vom 9. Juli 2015 bis zum 2. Dezember 2016 arbeitslos gewesen und habe 744,90 € Arbeitslosengeld monatlich erhalten. Sein Studium hätte er nur zum Wintersemester aufnehmen können. Zudem seien Umwege zum Studium gerade der Grund der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 2. Hs. SGB V. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. September 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und verweist darauf, das Bundessozialgericht fordere bei einer späten Aufnahme des Studiums, der Hinderungsgrund müsse für die Überschreitung der Altersgrenze konkret kausal gewesen sein. Die Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger zutreffend mitgeteilt. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16. – der Kläger – und 27. November 2023 – die Beklagte – einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Bei der Beratung hat neben den Gerichtsakten die Verwaltungsakte der Beklagten – KVNr. ZXXXXX – vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidung.