Urteil
L 6 U 42/23
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:0115.L6U42.23.00
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Leitsätze
1. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die richterliche Überzeugung allein auf die Aussage des Klägers gestützt werden kann. (Rn.26)
2. Zudem muss ein Schaden im Vollbeweis nachgewiesen werden. (Rn.23)
Tenor
Die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die richterliche Überzeugung allein auf die Aussage des Klägers gestützt werden kann. (Rn.26) 2. Zudem muss ein Schaden im Vollbeweis nachgewiesen werden. (Rn.23) Die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat durch den vom Vorsitzenden ernannten Berichterstatter entscheiden (§ 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Denn die Streitsache ist tatsächlich und rechtlich einfach. Die nach den §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr 1, § 56 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass sein Unfall im November 2020 ein Arbeitsunfall ist. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um als Unfallfolge festgestellt zu werden, muss also das Vorliegen eines „von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses“ (hier: der Biss; dazu unten bei 1.) und ein „Gesundheitsschaden“ (hier: Bisswunde bzw. Rötung; dazu unten bei 2.) im sogenannten Vollbeweis nachgewiesen werden. Eine absolute Sicherheit ist insoweit nicht notwendig. Erforderlich ist aber eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wonach kein vernünftiger Mensch mehr zweifelt (siehe bereits BSG, 28.11.1957, 4 RJ 186/56, BSGE 6, 142, 144; BSG, 27.6.2006, B 2 U 5/05 R, juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 118 Rn. 5 m. w. N.). Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (siehe hierzu BSG, 27.6.2006, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ob der Kläger tatsächlich einen „Unfall“ erlitten hat, ist nicht feststellbar. Ebensowenig ist allerdings das Gegenteil sicher festzustellen. 1. Der Senat ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeugt, dass der Kläger wie geschildert gebissen wurde. Zwar wird in der Unfallanzeige vom 9. Februar 2021 angegeben, der Vater des Klägers habe am 20. Januar 2021 berichtet, der Kläger sei von einem Kind in den Penis gebissen worden (Außengelände Kita, Holzspielhaus). Zeugen sind aber auch nach der Darstellung des Klägers nicht vorhanden. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die richterliche Überzeugung allein auf die Aussage des Klägers zu stützen. Wie jedoch unter anderem die sogenannten Wormser Prozesse gezeigt haben, trifft es nicht zu, dass Kinder sich einen solchen Vorfall nicht ausdenken können (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wormser_Prozesse). Dort hatte eine W.-Mitarbeiterin mehrere Kinder befragt und war davon überzeugt, Beweise für massenhaften Kindesmissbrauch gefunden zu haben. Daraufhin wurden auf der Basis der so gewonnenen Aussagen der Kinder unter dem Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von insgesamt 16 eigenen oder fremden Kindern 25 Personen festgenommen. Dies entpuppte sich im Weiteren als haltlos. Dies muss im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Aber es verbleiben begründete Restzweifel, allein die Aussage des Klägers zugrunde zu legen. Eine solche unrichtige Widergabe von scheinbaren Erinnerungen ist im Übrigen nicht auf Kinder beschränkt. Alle weiteren Schilderungen des Ereignisses durch die Eltern oder im Unfalltagebuch beruhen durchweg auf dieser Aussage des Klägers. 2. Außerdem ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schaden nachweisbar. Zum Zeitpunkt der Vorstellung bei der Kinderärztin konnte optisch keine Normabweichung im Genitalbereich festgestellt werden. Diese ist auch nicht anderenorts - auch nicht von den Eltern oder zuvor tätigen Ärzten - objektiv beschrieben worden. Die Folgen der Nichterweislichkeit hat der Kläger zu tragen. Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, 27.6.1991, 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Für eine Beweiserleichterung gibt es keinen Grund. Im Gegenteil: Obgleich der Kläger den umstrittenen Vorfall erstmals am 9. November 2020 gegenüber seiner Mutter geschildert haben soll, erfolgte die erste ärztliche Untersuchung am 28. Januar 2021 und die Unfallanzeige erst am 9. Februar 2021. Es geht nicht zu Lasten der Beklagten, dass auch nachdem der Vater des Klägers um Weihnachten 2020 von dem Vorfall erfuhr, keine ärztliche Vorstellung erfolgte. Nach den Unterlagen der Kinderärztin Dr. S. fanden am 7. und 8. Januar 2021 bereits Vorstellungen des Klägers statt. Hinweise auf das hier angeschuldigte Ereignis oder unfallbedingte Befunde fanden sich nicht. Auch in der Unfallanzeige vom 9. Februar 2021 wird angegeben, die Art der Verletzung sei nicht bekannt. Insoweit kann auch der Senat keine Unfallverletzung feststellen. Denn diese muss exakt bezeichnet werden. Andernfalls kann die vom Kläger angestrebte Beweissicherung zur Zuordnung theoretisch denkbarer Spätfolgen nicht gelingen. Der (mögliche) Schaden bei der beim D-Arzt angegebenen sexuellen Belästigung durch ein anderes Kind kann alle möglichen Formen haben. Auch hier fehlen dokumentierte und belastbare Befunde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines (umstrittenen) Vorfalls im November 2020 als Arbeitsunfall. Der Kläger ist 2014 geboren und besuchte seit 2017 eine Kindertagesstätte in M. Am 28. Januar 2021 stellte sich der Kläger bei dem D-Arzt Dr. A. vor und erklärte, er sei von einem anderen Kind sexuell belästigt worden. Nach Auffassung des D-Arztes wirkte das Kind psychisch angeschlagen. Es gab Beschwerden im Genitalbereich und dem linken Oberarm an. Im Genitalbereich befand sich keine Verletzung, sondern nur eine Rötung. Der Kläger wurde daher nicht mehr weiter genital untersucht. In der Unfallanzeige vom 9. Februar 2021 wurde angegeben, der Vater des Klägers habe am 20. Januar 2021 berichtet, der Kläger sei von einem Kind in den Penis gebissen worden (Außengelände Kita, Holzspielhaus). Die Art der Verletzung sei nicht bekannt. In einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten gab der Vater des Klägers an, dass sich der Kläger zunächst geschämt hätte und entsprechend nicht darüber gesprochen habe. Erst am 9. November 2020 habe er bei der Mutter das erste Mal etwas erzählt. Ihm gegenüber habe der Kläger erst zu Weihnachten entsprechende Angaben gemacht. Diesbezüglich habe er eine Tonbandaufnahme gefertigt. Das schädigende Kind habe auch gedroht, dass er ihn (also den Kläger) „totmache“, wenn er etwas erzähle. In einer E-Mail vom 25. Februar 2021 schilderte die Mutter des Klägers den Vorfall ausführlich. Sie gab an, das Ereignis sei von den Erziehern nicht wahrgenommen worden. Der Kläger habe berichtet, dass der Penis am Körperansatz aufgrund des Bisses lange Zeit rot gewesen sei. Bei der Vorstellung bei der Kinderärztin sei optisch keine Normabweichung im Genitalbereich festgestellt worden. Ob zukünftig noch mit Beeinträchtigungen (Erektions- und Zeugungsfähigkeit) gerechnet werden müsse, könne derzeit nicht abgeschätzt werden. Die Kinderärztin Dr. S. bestätigte am 25. Juni 2021 diese Angaben. Nach den Unterlagen dieser Ärztin fanden am 7. und 8. Januar 2021 bereits Vorstellungen statt. Hinweise auf das hier angeschuldigte Ereignis fanden sich nicht. In einem Schreiben des Trägers der Kita-Stiftung (Evangelische Jugendhilfe S. J. B.) vom 30. November 2021 bestätigte diese, dass die Mutter des Klägers entsprechende Angaben gemacht habe. Der Vorfall sei von ihren Mitarbeitern nicht beobachtet worden. Die Kindesmutter habe am 29. Januar 2021 entsprechende Angaben gemacht. Mit Bescheid vom 23. Juni 2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung heißt es, der Vorfall sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Zeugen seien nicht vorhanden. Selbst genaue Daten, wann sich der Vorfall ereignet haben solle, lägen nicht vor. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies unter anderem auf die Eintragung im Unfalltagebuch der Kita. Die Mutter des Klägers reichte weiter eine Abschrift der Aussage des Klägers zu den Akten. Die Beklagte zog einen Bericht der Psychotherapeutin B. bei, die die Angaben der Mutter des Klägers wiedergab. Mit Bescheid vom 30. November 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und vertiefte ihre bisherige Begründung. Hiergegen hat der Kläger am 29. Dezember 2022 Klage erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, als Kind könne er sich ein solches Geschehen nicht ausdenken. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2023 hat das Sozialgericht Magdeburg (bezüglich des noch streitigen Vorfalles) die Klage abgewiesen und ein anderes Ereignis mit dem gleichen Kind als Täter (Biss in den Arm) als Arbeitsunfall festgestellt. Gegen den ihm am 10. Juli 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. August 2023 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag vertieft. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2022 aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis von 6./7. November 2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für insoweit zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) einverstanden erklärt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.