Urteil
L 6 KR 7/23
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:0813.L6KR7.23.00
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Leitsätze
Die Versorgung eines unter dreijährigen Kindes mit einer Sitzschale mit Untergestell allein für einen als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geförderten Besuch einer Kindertageseinrichtung ist nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs 1 S 1 SGB 5. (Rn.20)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2023 wird
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 7848 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Versorgung eines unter dreijährigen Kindes mit einer Sitzschale mit Untergestell allein für einen als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geförderten Besuch einer Kindertageseinrichtung ist nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs 1 S 1 SGB 5. (Rn.20) Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2023 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt 7848 €. Die durch ihre Zulassung gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthafte Klage ist nicht begründet, weil die Klägerin auf die geltend gemachte Leistung keinen Anspruch hat. Die Klägerin hat gem. § 16 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX – i. d. F. d. G. v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3224) keinen Anspruch auf den Erstattungsbetrag, weil die Beklagte für den im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX an sie weitergeleiteten Antrag nicht zuständig war. Denn bei der Sitzschale mit Untergestell, mit der die Klägerin den Versicherten der Beklagten versorgt hat, handelt es sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1, 3. Alt. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V – i. d. F. d. G. v. 26.3.2007, BGBl. I S. 378), auf das der Versicherte Anspruch gegenüber der Beklagten gehabt hätte. Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Versorgung mit dem nicht regelmäßig transportablen Sitz keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V betrifft und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung von der Versorgung ausgeschlossen ist. Ebenso wenig reicht es für den Anspruch aus, dass das von der Klägerin gewährte Hilfsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB V dem Gebot der Wirksamkeit und im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V nach den eingereichten Kostenvoranschlägen auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht. Bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich – hier gegenüber den anderen Alternativen dieser Vorschrift allein in Betracht kommend – besteht der Anspruch, wenn das Hilfsmittel die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Falle des Versicherten. Es fehlt hier bereits am Bezug der Versorgung zum gesamten täglichen Leben des Versicherten. Denn die geleistete Ausstattung betrifft ausschließlich einen Teil des Lebens, in dem er von der Klägerin erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 5 Nr. 4 SGB IX in Anspruch nimmt. Denn der Aufenthalt in der integrativen Kindertagesstätte mit sozialpädagogischer Betreuung wird in diesem Rahmen ermöglicht. Die Nutzung ist auch allein von den zeitlichen Grenzen dieser Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft abhängig. Dies unterscheidet die Versorgung mit dem Sitzschalengestell von derjenigen am Wohnort des Klägers, wo er die dortige Sitzmöglichkeit nach dem Aufwachen, vor dem Einschlafen und – etwa in Krankheitsfällen oder Ferienzeiten – nicht zeitlich begrenzt in Anspruch nimmt und Grundbedürfnisse wie Essen, Trinken und Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sitzen befriedigt. Das Bedürfnis des Versicherten nach Teilnahme am Leben in der Kindertagesstätte als solcher ist kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Denn die Förderung der Schulfähigkeit durch die Kindertagesstätte, die ein solches Grundbedürfnis begründen kann (BSG, Urt. v. 3.11.2011 – B 3 KR 8/11 R – Juris, Rn. 15), ist noch nicht im erforderlichen Umfang Teil der gesetzlichen Förderungspflichten für die damalige Altersgruppe des Klägers. Die Ziele der Förderung kommen als Grundbedürfnis nur in Betracht, wenn sie als Kehrseite einer gesetzlichen Pflicht auftreten, wie sie in der Schulpflicht besteht (BSG, a. a. O., Rn. 16). In diesem Rahmen ist vorbereitende Bildung im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – G. i. d. F. d. Bek. v. 11.9.2012, BGBl. I S. 2022 f.) Förderung der Schulfähigkeit. Diese Zielverfolgung lässt sich § 24 Abs. 1 - 3 SGB VIII (insoweit i. d. F. d. G. v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2403) aber erst für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres entnehmen. Denn erst ab diesem Alter hat das Kind gem. Abs. 3 S. 1 f. der Vorschrift schlechthin Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung mit der begleitenden Verpflichtung der Träger der Jugendhilfe zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes. Daraus lässt sich zugleich schließen, dass eine geschlossene Förderung der Schulfähigkeit vor der Vollendung des dritten Lebensjahres vom Gesetzgeber des Jugendhilferechts noch nicht verfolgt wird, weil die Zugänglichkeit der Maßnahmen zur Kinderförderung in Kindertageseinrichtungen zuvor gesetzlich nicht gesichert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Frage, ob der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kinder unter drei Jahren einem Grundbedürfnis entspricht, in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 3.11.2011 – B 3 KR 5/11 R – Juris, Rn. 21) ausdrücklich offengeblieben ist. Der Gegenstandswert war gem. § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 S. 1; 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz in Höhe der Streitsumme festzustellen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin gegenüber erstattungspflichtig ist, weil sie einen Hilfsmittelantrag eines Versicherten zu Unrecht nach § 14 SGB IX an sie weitergeleitet hat. Das im Februar 2015 geborene und über seine Mutter bei der Beklagten familienversicherte Kind (Versicherter) leidet unter einer genetisch bedingten myotonen Dystrophie Typ 1 mit Spitz-Klumpfüßen beidseits. Es lag eine massive globale Entwicklungsverzögerung vor. Der Grad der Behinderung war mit 80 einschließlich der Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und H festgestellt. Nach Einschätzung der Amtsärztin vom 21. Oktober 2015 sei die Aufnahme des Versicherten als Integrationskind in einen integrativen Kindergarten im Rahmen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe anzustreben. Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 bewilligte der Landrat des B.kreises im Namen der Klägerin dem Versicherten Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Form der Kostenübernahme für eine Betreuungszeit von 35 Stunden wöchentlich in einer integrativen Kindertagesstätte mit zweimal wöchentlicher heilpädagogischer Förderung, umgesetzt ab 1. August 2016. Er wies darauf hin, dass die Klägerin auch für das zusätzliche Betreuungspersonal aufkomme. Der Versicherte war von der Beklagten mit einer Sitzschale mit Sitzschalenuntergestell als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V versorgt. Nach Einschätzung der Amtsärztin benötigte er eine – weitere – speziell angefertigte Sitzschale auf einem Hochstuhl auch im integrativen Kindergarten. Nur so könne er sitzen und am Familien- oder Gruppenleben in der Kindertagesstätte teilnehmen; unabhängig könne er weder frei stehen noch sitzen. Es sei nachvollziehbar, dass eine solche Sitzschale nach Gewicht, Ausmaß und Montage nicht täglich transportiert werden könne. Auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen vom 8. Dezember 2016 und zweier Kostenvoranschläge vom 4. Januar 2017 zu den Produkten mit den Hilfsmittel-Nrn. 26.11.03.0001 (individuelle Sitzschale nach Formabdruck) und 26.99.01.0022 beantragte der Versicherte eine entsprechende Zweitversorgung zur Verwendung in seiner Kindertagesstätte. Unter entsprechender Abgabenachricht an die Mutter leitete die Beklagte den Antrag mit Schreiben vom 16. Januar 2017 an das Sozialamt des B.kreises weiter. Sie vertrat die Auffassung, mit der Erstversorgung habe sie die elementaren Lebensbedürfnisse des Versicherten gestillt. Hier handele es sich um den Antrag auf eine Leistung zur Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Klägerin – vertreten durch das Sozialamt des Burgenlandkreises – nahm die Versorgung mit Bescheid vom 29. Mai 2017 vor und meldete mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 22. Januar 2018 die Kosten von 7848,06 € zur Erstattung an. Zur Begründung führte sie aus, auch der Besuch einer Kindertagesstätte für Kinder unter drei Jahren stelle ein Grundbedürfnis dar. Die Sitzschale sei dort für den Versicherten unverzichtbar, weil schon die Nahrungsaufnahme ohne sie mit Aspirationsgefahr verbunden sei. Hilfsmittel, die auf ein einzelnes Kind zugeschnitten seien, müsse die Einrichtung nicht vorhalten. Es handele sich um eine Leistung zur Teilhabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. § 5 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX als Teil medizinischer Rehabilitation. Mit Schreiben vom 20. April 2018 blieb die Beklagte bei ihrer Auffassung und lehnte die Erstattungsforderung ab. Mit der am 18. Februar 2020 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattungsforderung weiter verfolgt. Diese beruhe auf § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Die Beklagte habe den Versorgungsantrag zu Unrecht weitergeleitet, weil der Versicherte die Versorgung nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V von der Beklagten habe beanspruchen können. Die Einstandspflicht für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich reiche bei Kindern weiter als bei Erwachsenen (Verweis auf BSG, Urt. v. 3.11. 2011 - B 3 KR13/10 R und B 3 KR 8/11 R). Aufgrund der Abmessungen und des Gewichts lasse sich die am Gestell montierte Sitzschale nicht täglich transportieren. Die Zerlegung und Zusammensetzung mit notwendig exakter Einstellung aller Komponenten sei ebenso wenig regelmäßig möglich. Der Besuch der Kindertagesstätte sei aber nur mit der Vorrichtung möglich. Dabei handele es sich um ein Grundbedürfnis, wie § 24 SGB VIII für die Altersgruppe des Versicherten bestätige. Entsprechendes gelte für das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Insofern habe sich die Rechtslage gegenüber dem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011 geändert. Die Beklagte hat entgegnet, die Betreuung in der Kindertagesstätte betreffe bei einem Kind unter drei Jahren nicht die Schulfähigkeit, sondern die Sozialisierung und Eingliederung in die Gemeinschaft, wie die Klägerin auch selbst einräume. Nur sei diese dafür auch selbst zuständig. Aus dem Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt als Landesrecht lasse sich eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ableiten. Allerdings lasse dieses auf die Zuständigkeit der Klägerin selbst im Rahmen der Eingliederung in die Gemeinschaft schließen. Entsprechend habe der erkennende Senat schon mit Beschluss vom 27.5. 2015 – L 6 KR 55/15 B ER – entschieden. Mit Urteil vom 24. Januar 2023 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, den geltend gemachten Betrag zu erstatten. Der Versicherte habe die begehrte Leistung von der Beklagten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V beanspruchen können. Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln habe zu erfolgen, wenn nur auf diese Weise ein Behinderungsausgleich im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V möglich sei. Das Hilfsmittel diene hier dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Insofern habe die Beklagte zwar nur für einen Basisausgleich einzustehen. Die Einstandspflicht reiche für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich bei Kindern und Jugendlichen weiter als bei erwachsenen Versicherten, soweit dies zum Schulbesuch oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich ist (Hinweis auf BSG, Urt. v. 3.11.2011 – B 3 KR 8/11 R). Die Beklagte habe mit der erstmaligen Versorgung ihre Leistungspflicht nur solange erfüllt, wie der Versicherte ganztags zu Hause gelebt habe und noch nicht eine Kindereinrichtung besucht habe. Nun benötige er den Stuhl auch im Kindergarten, wohin er nicht regelmäßig transportiert werden könne. Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bestehe insoweit kein Leistungsausschluss im Hinblick auf eine noch nicht anstehende Hinführung zur Schulfähigkeit. Hier gehöre vielmehr die Eingliederung in die Gruppe der Gleichaltrigen zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Das Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalts vom 5. März 2003 gehe wohl von besonderen Zielen einer institutionellen Betreuung aus, wenn es in § 5 von der Geburt an einen solchen Auftrag formuliere. Auf die Schulfähigkeit komme es insoweit nicht an. Gegen das ihr am 25. Januar 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Februar 2023 die zugelassene Berufung eingelegt. Sie führt aus, das Sozialgericht habe außer Betracht gelassen, dass es sich bei der vom Versicherten besuchten Einrichtung nicht um eine Regelkindertagesstätte, sondern um eine spezialisierte Einrichtung handele. Hier bestehe eine Pflicht des Einrichtungsträgers auf Versorgung selbst mit Hilfsmitteln, die nur für einen Einrichtungsbesucher gefertigt würden (Hinweis auf BSG, Urt. v. 10.2.2000 – B 3 KR 17/99 R). Allerdings handele es sich bei der Sitzschale nicht zwingend darum, weil zumindest eine individuelle Einstellung allein noch keine Einzelfertigung begründe. Die betroffene integrative Kindertagesstätte sei für den Zweck gegründet worden, geistig und körperlich Behinderten eine sonderpädagogische Förderung anzubieten. Aus der Webseite der Einrichtung gehe hervor, dass abhängig vom Behinderungsgrad eine heilpädagogische Einzelförderung erfolge. Für die Verfolgung solcher Ansätze habe die Einrichtung sich entsprechend auszustatten. Darüber hinaus sei dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. November 2011 klar zu entnehmen, dass es bei Kindereinrichtungen allgemein um die Förderung der Schulfähigkeit gehe und diese bei Kindern unter drei Jahren noch nicht förderungsfähig sei. Auf das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt könne sich die Klägerin dabei nicht berufen. Vielmehr stelle dessen § 8 sogar klar, dass Kindertagesstätten auch für Kinder mit Behinderung zuständig seien und insoweit zusätzlicher Bedarf nach § 35a SGB VIII oder §§ 53, 54 SGB IX abzudecken sei. Entscheidend sei nicht, ob es sich um ein Hilfsmittel im Sinne der Hilfsmittelrichtlinien handele, sondern seien die Ziele und Zwecke, die mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollten (Hinweis auf BSG v. 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Kindertagesstätte des Versicherten könne nicht als spezialisiert dargestellt werden, weil sie integrativ auf die gemeinsame Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder ausgerichtet sei. Die ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne hier nicht mehr herangezogen werden, weil der betroffene Versicherte nach dem zwischenzeitlich geänderten Recht schon vor Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung gehabt habe. Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich habe das Bundessozialgericht bereits aufgegeben (Hinweis auf Urt. v. 7.5.2020 – B 3 KR 7/19 R). Wegen der weiteren Einzelheiten wird neben der Gerichtsakte auf die Akte der Beklagten - KV.-Nr. RXXXXX - und die Akte der Klägerin – Az. XXXXX – Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen haben.