Urteil
L 6 KR 35/23
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:0918.L6KR35.23.00
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Leitsätze
Wenn der Vertragsarzt ein bestimmtes Medikament verordnet und dessen Ersetzung ausdrücklich ausschließt, trägt er nach § 106b SGB V zwar das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung seiner Verordnungsweise. Der Apotheker muss dieser Verordnung jedoch entsprechen. (Rn.35)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2023 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 5.172,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 2. Februar 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.884,19 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2023 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 5.172,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 2. Februar 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Revision wird zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 5.884,19 € festgesetzt. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat im Sinne des Ausspruchs ganz überwiegend Erfolg. Der klageweise verfolgte Vergütungsanspruch ist lediglich hinsichtlich der am 20. August bzw. 10. Dezember 2019 erfolgten Arzneimittelabgaben i.H.v. insgesamt 712,16 € durch Aufrechnung erloschen (hierzu unter 1.). Bezüglich der am 26. November 2019 erfolgten Abgabe des Medikaments Simponi steht der Beklagte dagegen deshalb kein aufrechenbarer öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil sie der Klägerin die insoweit gezahlte Vergütung i.H.v. 5.172,03 € mit Rechtsgrund geleistet hatte (unter 2.). Wenngleich eine Retaxierung bei Verstößen gegen § 129 Abs. 1 SGB V in § 27 RV 2019 nicht ausdrücklich als Rechtsfolge benannt wird, ist eine solche nach § 11 Abs. 4 AVV möglich und im Sinne der Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch allgemein anerkannt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 1 KR 49/12 R – juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 3. August 2006 – B 3 KR 7/05 R – juris, Rn. 13 ff.). Nach § 129 SGB V (hier anzuwenden in der bis zum 17. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 2. Juli 2019, BGBl. I, S. 1202) geben Apotheker nach Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarung und Landesverträge gemäß § 129 Abs. 2 und 5 Satz 1 SGB V vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an Versicherte ab. Hieraus ergibt sich deren öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung, diese Arzneimittel an Versicherte zu liefern. Im Gegenzug erwerben Apotheken einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkassen (siehe nur BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 1 KR 49/12 R – juris, Rn. 8; Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 3/10 R – juris, Rn. 13). Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte sind Apotheken in den Fällen des § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gemäß § 129 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 8 SGB V grundsätzlich zur Abgabe des preisgünstigsten, wirkstoffgleichen Rabattimportarzneimittels verpflichtet und haben Versicherte nur einen entsprechenden Versorgungsanspruch. Spiegelbildlich besteht für unter Verstoß gegen dieses Substitutionsgebot abgegebene Medikamente selbst dann kein Vergütungsanspruch der Apotheken, wenn Versicherte das betreffende Präparat zur Behandlung einer lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit beanspruchen können (siehe nochmals BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 1 KR 49/12 R – juris, Rn. 22 f. und 27 f.; vgl. auch Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 3/10 R – juris, Rn. 32, m.w.N.). Allerdings gilt auch das Substitutionsgebot nicht grenzenlos. Vielmehr ist den Rahmenvertragspartnern durch § 129 Abs. 2 SGB V ausdrücklich die Befugnis zugewiesen, „das Nähere“ – u.a. auch zu § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V – zu regeln. Hiervon haben diese u.a. in den §§ 11 und 14 RV 2019 Gebrauch gemacht, die für die Klägerin gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 1 SGB V und die Beklagte unmittelbar von Gesetzes wegen verbindlich sind. Während § 11 Satz 1 RV 2019 den Grundsatz des § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V wiederholt, macht § 14 Abs. 1 RV 2019 Vorgaben u.a. für den Fall einer ausnahmsweisen Nichtverfügbarkeit des rabattbegünstigten Arzneimittels und bestimmt § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 4 RV 2019 die Vorgehensweise beim Vorliegen sonstiger Bedenken im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 3 Var. 3 ApBetrO. 1. Ausgehend hiervon steht hinsichtlich der am 20. August und 10. Dezember 2019 eingereichten Verschreibungen fest, dass die von der Klägerin beigebrachten Abfragen nicht den Vorgaben der §§ 14 Abs. 1, 2 Abs. 11 RV 2019 genügen. Aus ihnen ergibt sich nämlich, dass die Abfrage zur Medikamentenabgabe am 20. August 2019 erst sechs Tage später um 07:17 Uhr erfolgte und zudem die gesamte Woche betraf. Entsprechendes gilt für die Abgabe am 10. Dezember 2019, für die Abfrage wiederum erst am 16. Dezember 2019 um 07:40 Uhr stattfand. Damit liegen jeweils Verstöße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 11 Sätze 2, 5 und 6 RV 2019 vor, wonach eine fehlende Verfügbarkeit des Medikaments in direktem (angemessenen) zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung nachzuweisen ist. Wie ein solcher Nachweis zu führen ist, steht der Klägerin letztlich frei. Denn § 2 Abs. 11 Satz 6 RV 2019 regelt zwar, dass die Apotheke vom Großhandel einen datums- und uhrzeitbezogenen Beleg über die Verfügbarkeit des mittels abgefragter PZN konkretisierten Präparats erhält. Weder hierdurch noch sonstige Regelungen des RV 2019 ist es indessen verwehrt, eine Nichtverfügbarkeit anderweitig zu belegen. Auch wenn also entsprechend des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mittels ihres elektronischen Warenverkehrssystems im Zeitpunkt der Onlineabfrage beim Großhändler kein automatischer Beleg über eine Nichtverfügbarkeit erzeugt wird, kann dies in sonstiger geeigneter Form (z.B. Vermerk oder Screenshot) dokumentiert werden. Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne von § 6 Abs. 2 Buchst. g (g3) dritter Spiegelstrich RV 2019 handelte es sich hierbei schon deshalb nicht, weil nicht etwa die Sonderkennzeichen der fehlenden Verfügbarkeit fehlten, sondern diese von den Mitarbeitern der Klägerin jeweils vermerkt worden sind. Auch ansonsten lag kein den Vergütungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d RV 2019 unberührt lassender unbedeutender Fehler vor. Denn die Beklagte hat unter dem 24. April 2024 nachgewiesen, dass die Rabattpräparate der O GmbH an den besagten Tagen tatsächlich lieferbar gewesen sind. Durch deren Nichtabgabe ist die Wirtschaftlichkeit der Versorgung im Sinne dieser Norm seitens der Klägerin tangiert worden. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Zwar eröffnet § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RV 2019 der Krankenkasse die Möglichkeit, trotz Verstoßes der Apotheke gegen gesetzliche bzw. rahmenvertragliche Vorgaben im Einzelfall eine Vergütung vorzunehmen. Im Rahmen ihrer unter dem 28. September bzw. 27. Oktober 2020 getroffenen Entscheidungen hat die Beklagte neben der Beachtung der in § 9 AVV enthaltenen Verfahrensvorgaben für Retaxierungen in der Sache aber auch hiervon Gebrauch gemacht – und unter Berücksichtigung der seitens der Klägerin vorgebrachten Einwände eben nicht von einer Retaxierung abgesehen. 2. Was die Arzneimittelabgabe am 26. November 2019 anbelangt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit dessen Sätzen 8 sowie 3 bis 5 SGV V und der daraus folgende Vorrang des Rabatt(import)arzneimittels vorliegend nicht einschlägig. Denn es geht um keinen Austausch des von Dr. W. verordneten Präparats gegen ein Importarzneimittel im Sinne dieser Norm. Vielmehr ist vom Vertragsarzt bereits ein bestimmtes Importpräparat verordnet worden. Auszugehen ist daher von § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, für den die Sätze 2 und 3 der Norm eine Ersetzung im Sinne einer Substitution durch Rabattpräparate nur in den bezeichneten zwei Fällen vorgeben. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 129 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V ist, dass es sich um die Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nr. 1 der Norm handelt. Nach dieser Regelung sind Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel dann zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn der verordnende Arzt ein Präparat nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB V) oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Präparat nicht ausgeschlossen hat (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB V). Beides ist hier nicht gegeben. Denn Dr. W. verordnete das dem Versicherten am 26. November 2019 ausgehändigte Präparat nicht lediglich unter seiner Wirkstoffbezeichnung, sondern verschrieb diesem unter der zugehörigen PZN ausdrücklich das Simponi Originalpräparat des niederländischen Herstellers M. Durch Ankreuzen des aut-idem-Feldes schloss der Vertragsarzt darüber hinaus ausdrücklich eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel aus und bekräftigte auf dem beigefügten Begleitzettel mittels Unterschrift und Praxisstempel nochmals seinen Willen, aus medizinisch-therapeutischen Gründen keinen Austausch vorzunehmen. Diese in Anwendung der Befugnis gemäß § 73 Abs. 5 Satz 2 SGB V gemachte und in seine Therapiehoheit fallende ärztliche Vorgabe konnte von der Klägerin nicht anders verstanden werden, als dass sie von ihr nicht in Frage zu stellen war und keinerlei Auswahlentscheidung mehr verblieb. Wenn der Vertragsarzt ein bestimmtes Medikament verordnet und dessen Ersetzung ausdrücklich ausschließt, trägt er nach § 106b SGB V zwar das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung seiner Verordnungsweise. Der Apotheker muss dieser Verordnung jedoch entsprechen (in diesem Sinne auch Luthe in: Hauck/?Noftz, SGB V, S10. Ergänzungslieferung 2025, § 129 Rn. 14; Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl. 2025, Stand 1. April 2025, § 129 Rn. 66; Matthäus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl. 2025, Stand 1. April 2025, § 73 Rn. 191; Hess in: BeckOGK, Stand 15. Mai 2023, SGB V § 129 Rn. 4). Die Beteiligten des Rahmenvertrages selbst bezeichnen die Missachtung des aut-idem-Kreuzes nach § 6 Abs. 2 RV 2019 im Eingangssatz als (Rechts-)„Fehler“. Denn dazu gehört auch die Fallgruppe zu Buchst. g (g2), die eine Missachtung des aut-idem-Kreuzes durch Austausch des Medikamentes aufführt. Dass der Vergütungsanspruch in diesen Fällen eines „unbedeutenden Fehlers“ erhalten bleibt, begründet keine Pflicht zu rechtsfehlerhaftem Verhalten. Handelte es sich damit um eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung, war das bezeichnete Präparat dem Versicherten entsprechend § 7 Abs. 1 RV 2019 abzugeben und entstand gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RV 2019 der Vergütungsanspruch der Klägerin in unstrittiger Höhe. Für eine Anwendung der Regelungen über einen Austausch (§§ 9 ff. RV 2019) verbleibt kein Raum. Selbst wenn die seitens der Klägerin erfolgte Abgabe des Originalmedikaments jedoch als nicht ordnungsgemäße Belieferung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 RV 2019 aufgefasst würde, ließe dies ihren Vergütungsanspruch unberührt. Denn als ein diesen nicht tangierender, unbedeutender Fehler wird von § 6 Abs. 2 Buchst. g (g4) RV 2019 insbesondere auch der Fall erfasst, dass die Apotheke das verordnete Arzneimittel bei handschriftlich gesetztem aut-idem-Kreuz abgibt. Ist ein solches – wie hier – elektronisch gesetzt und zusätzlich nochmals handschriftlich ärztlich ein Austausch untersagt, gilt das erst recht. Der Zinsanspruch folgt ausgehend von der am 2. Februar 2021 eingetretenen Rechtshängigkeit aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2006 – B 3 KR 7/06 R – juris, Rn. 24) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und orientiert sich am Verhältnis des betragsmäßigen Erfolgs der Klage. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), zumal die RV 2020 bzw. 2021 gleichlautende Regelungen enthalten. Die Entscheidung zum Gegenstandswert ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 40 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und entspricht der Höhe der auch im Berufungsverfahren streitbefangenen Forderung. Streitig sind drei Retaxierungen wegen der Abgabe von Arzneimitteln. Die Klägerin ist Inhaberin der P. Apotheke in B. und Mitglied des Landesapothekerverbandes Sachsen-Anhalt e.V., der wiederum Mitglied im Deutschen Apothekerverband e.V. ist. Die Beklagte hatte u.a. bezogen auf die Quartale III und IV/2019 mit der O. GmbH einen Rabattvertrag gemäß § 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Bezug auf das Arzneimittel Palexia Retard geschlossen. Am 20. August 2019 legte ein Versicherter der Beklagten in der Apotheke der Klägerin eine vertragsärztliche Verordnung über das Arzneimittel Palexia Retard 100 mg vor. Für die Abgabe des Medikaments an den Versicherten erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung i.H.v. 233,66 €. Unter dem 20. Mai 2020 beanstandete diese dann die Versorgung, da nicht das rabattierte Medikament abgegeben worden sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 und berief sich auf eine Nichtverfügbarkeit des Medikaments der O. GmbH. Die Beklagte wies den Einspruch mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 zurück und verrechnete den o.g. Betrag mit unstreitigen laufenden Vergütungsansprüchen der Klägerin. Am 10. Dezember 2019 legte ein weiterer Versicherter der Beklagten in der Apotheke der Klägerin eine vertragsärztliche Verordnung über das Arzneimittel Palexia Retard 200 mg vor. Für diese Abgabe erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung i.H.v. 478,50 €. Unter dem 21. August 2020 beanstandete die Beklagte auch diese Abgabe, da wiederum nicht das rabattierte Medikament Verwendung gefunden habe. In ihrem Einspruch vom 14. Oktober 2020 berief sich die Klägerin wiederum Nichtverfügbarkeit des Medikaments der O. GmbH. Die Beklagte wies den Einspruch mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 zurück und verrechnete den o.g. Betrag mit anderen unstreitigen Vergütungsansprüchen der Klägerin.Am 21. November 2019 verordnete der Vertragsarzt Dr. W. einem Versicherten der Beklagten unter der zugehörigen Pharmazentralnummer (PZN) das Arzneimittel Simponi 50 mg, kreuzte hierbei das aut-idem-Feld an und vermerkte handschriftlich, dass kein Reimport gewünscht sei. Zugleich bekräftigte der Arzt auf einem Begleitzettel mit Unterschrift und Praxisstempel, aus medizinisch-therapeutischen Gründen keinen Austausch zu wünschen. Der Versicherte legte diese Verordnung am 26. November 2019 in der Apotheke der Klägerin vor und erhielt das gewünschte Arzneimittel. Der Mitarbeiter der Klägerin druckte auf die Verordnung das Sonderkennzeichen für pharmazeutische Bedenken auf. Für die Abgabe des Arzneimittels erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 5.172,03 €. Unter dem 21. August 2020 beanstandete die Beklagte die Arzneimittelabgabe, da kein reimportiertes Arzneimittel abgegeben worden sei. Hiergegen legte der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e. V. im Auftrag der Klägerin am 9. September 2020 Einspruch ein, den die Beklagte unter dem 28. September 2020 zurückwies und den o.g. Betrag mit unstreitigen Vergütungsansprüchen der Klägerin verrechnete. Am 25. Januar 2021 hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens vor dem Sozialgericht (SG) M. Klage erhoben. Hinsichtlich der Abgaben am 20. August bzw. 10. Dezember 2019 seien die Rabattpräparate nicht verfügbar gewesen. Ihre Mitarbeiter hätten jeweils versucht, die Arzneimittel der O. GmbH bei der N. zu bestellen, aber nur die Auskunft erhalten, das Präparat sei nicht auf Lager. Neben der N. werde sie nicht durch andere pharmazeutische Großhändler beliefert, insbesondere nicht die K. H. GmbH & Co. KG. Den Versicherten sei daher jeweils das einzig verfügbare, in Wirkungsweise, Packungsgröße und Darreichungsform identische Arzneimittel übergeben worden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d des nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. geschlossenen Rahmenvertrages (hier in der ab dem 1. Juli 2019 gültigen Fassung – RV 2019) entstehe der Vergütungsanspruch trotz nicht ordnungsgemäßer Belieferung, wenn ein unbedeutender, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierender, insbesondere formaler Fehler vorliege. So liege es hier. Auch in Bezug auf das am 26. November 2019 ausgereichte Medikament seien die Abgabebestimmungen eingehalten. Die nach § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich vorzunehmende Medikamentenersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V mit Wirkung für die Krankenkasse bestehe, stehe unter der Bedingung, dass der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder einen Austausch mit einem anderen Arzneimittel nicht ausgeschlossen habe. Beides sei vorliegend nicht der Fall gewesen, womit kein Austausch habe erfolgen müssen. Zudem dürfte ein Tausch nicht gegen § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrVO) verstoßen. Durch die Angabe der PZN und des Herstellers werde das abzugebende Arzneimittel in der größtmöglichen Weise konkretisiert, so dass keinerlei Auswahlentscheidung mehr beim Apotheker verbleibe. Setze der Vertragsarzt bei einer solchen Arzneimittelangabe zusätzlich ein aut-idem-Kreuz, gebe er damit nichts anders zu verstehen, als dass der Apotheker nicht berechtigt sei, auch nur eine der ihm angegebenen Komponenten – Arzneimittel, Hersteller und PZN – auszutauschen. Diese Entscheidung falle letztlich in die Therapiehoheit des Arztes und dürfe vom Apotheker nicht in Frage gestellt werden. Abgesehen davon bleibe der Vergütungsanspruch jedenfalls nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d RV 2019 erhalten. Die Beklagte hat wiederholt, bei den Arzneiabgaben am 20. August bzw. 10. Dezember 2019 habe die Klägerin eine Nichtlieferbarkeit des jeweiligen Medikaments zum Abgabezeitpunkt nicht nachgewiesen. Sie habe sich lediglich im Nachhinein von einem einzelnen Großhändler eine Mitteilung ausstellen lassen, nach der das Rabattarzneimittel dort nicht verfügbar gewesen sei. Dieses Vorgehen widerspreche den einschlägigen Vorgaben des RV 2019. Im Übrigen habe die Klägerin nach Durchsicht der Abrechnungsvorgänge 2019 mindestens noch einen zweiten vollversorgenden pharmazeutischen Großhändler (die K. H. GmbH und Co. KG) in Anspruch genommen und im hier relevanten Zeitraum Geschäftsbeziehungen zur Ko. GmbH und E. Arzneimittel GmbH unterhalten. Betroffen sei vorliegend auch kein unbedeutender, die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierender Fehler im Sinne des RV 2019. Hinsichtlich der Arzneimittelabgabe am 26. November 2019 habe die Klägerin ihre Verpflichtungen ebenfalls missachtet. Rabattverträge für S. (Re-)Importarzneimittel hätten seinerzeit mit der CC-Pharma GmbH, der O. GmbH und der H. GmbH bestanden. Das abgegebene Simponi Originalpräparat der niederländischen Firma M. habe eine zentrale europäische Zulassung der European Medicines Agentur. Für die Abgabe eines solchen Medikaments sehe das Gesetz keine aut-idem-Regelung vor; § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB V sei hier nicht einschlägig. Auch nach den vertraglichen Regelungen gelte die einschränkungslose Verpflichtung, vorrangig importierte Rabattarzneimittel abzugeben (§ 11 Satz 1 RV 2019). Die Apotheke behalte ihren Vergütungsanspruch, wenn sie trotz gesetzten aut-idem-Kreuzes ein rabattiertes Importarzneimittel anstelle des verordneten Originals abgebe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. g (g2) RV 2019). Der ärztliche Vermerk eines nicht gewünschten Reimports sei angesichts des Wirtschaftlichkeitsgebots der §§ 2 Abs. 1 und 4, 12 Abs. 1 SGB V unerheblich. Maßgeblich sei insoweit die Mehrkostenregelung des § 129 Abs. 1 Satz 6 SGB V. Mit Urteil vom 11. Mai 2023 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Da die Beklagte der Klägerin die Vergütungen für die drei streitigen Arzneiabgaben ohne Rechtsgrund gezahlt habe, sei sie im Nachgang berechtigt gewesen, ihre hieraus resultierenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche mit unstrittigen Forderungen der Klägerin zu verrechnen. Grundlage der Vergütungsansprüche wegen der Abgabe vertragsärztlich verordneter Arzneimittel an Versicherte sei § 129 SGB V (in der vom 16. August bis 17. Dezember 2019 gültigen Fassung) in Verbindung mit dem RV 2019 und dem zwischen dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e.V. und der Beklagten vereinbarten Arzneimittelversorgungsvertrag (AVV) in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung, laut dessen Protokollnotiz vom 25. März 2020 die Fristen für Taxbeanstandungen, Einsprüche und Einspruchsentscheidungen für die Quartale II/2019 bis I/2020 um jeweils sechs Monate verlängert worden seien. Danach seien Apotheken insbesondere zur Abgabe eines wirkstoffgleichen Importrabattarzneimittels verpflichtet (§ 129 Abs. 1 Sätze 3 und 8 SGB V). Bei den Medikamentenabgaben am 20. August und 10. Dezember 2019 habe die Klägerin die §§ 11 Satz 1, 12 Satz 1 RV 2019 missachtet, wonach vorrangig ein Rabattarzneimittel bzw. eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben sei, das die Kriterien nach § 9 Abs. 3 RV 2019 erfülle. Seien Fertigarzneimittel nicht lieferfähig, habe die Apotheke das nächst preisgünstige verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben, wobei das abgegebene Arzneimittel nicht teurer als das verordnete sein dürfe (§ 12 Sätze 3 und 4 RV 2019). Einen nach § 14 Abs. 1 RV 2019 erforderlichen Beleg über die fehlende Verfügbarkeit des rabattbegünstigten Arzneimittels habe die Klägerin nicht vorgelegt. Denn entsprechendes sei gemäß § 2 Abs. 11 Satz 2 RV 2019 durch zwei Verfügbarkeitsanfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung nachzuweisen. Werde die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, genüge – nebst Datum und Uhrzeit – eine Verfügbarkeitsanfrage bei diesem (§ 2 Abs. 11 Sätze 5 und 6 RV 2019). Die nachträglich übermittelten Wochenübersichten genügten diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Medikamentenabgaben, sondern im Nachhinein erfolgt seien. Ein Vergütungsanspruch ergebe sich aus nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d RV 2019. Ein Fall der in § 6 Abs. 2 RV 2019 nicht abschließend aufgeführten unbedeutenden Fehler sei nicht einschlägig. Die Bedienung der Rabattverträge sichere die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und habe somit überragende Bedeutung (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. Juli 2013 – B 1 KR 49/12 R – juris, Rn. 28). Auch die Abgabe des Medikaments Simponi am 26. November 2019 habe nicht den Vorgaben entsprochen. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 11 Satz 1 RV 2019 finde § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V beim Austausch eines Importarzneimittels keine Anwendung. Entsprechend sei das Setzen des aut-idem-Kreuzes ohne Belang. Auch für Importarzneimittel gelte nach § 129 Abs. 1 Satz 8 SGB V das Substitutionsgebot des § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Ein Nachteil für die Apotheke ergebe sich hieraus deshalb nicht, weil § 6 Abs. 2 Buchst. g (g2) RV 2019 den Vergütungsanspruch beim Austausch trotz gesetzten aut-idem-Kreuzes unberührt lasse. Der auf dem Begleitzettel enthaltene Hinweis auf den Patientenwunsch ändere hieran nichts. Der Apotheker habe den Versicherten auf die Möglichkeit des § 129 Abs.1 Satz 6 SGB V hinzuweisen. Eine Abweichung vom Substitutionsgebot stelle auch keinen unbedeutenden formalen Fehler im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Buchst. g (g4) RV 2019 dar. Ebenso wenig beinhalte der Vergütungsausschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Apotheker (Hinweis auf BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 1 KR 49/12 R – s.o.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 1 BvR 3571/13 und 1 BvR 3572/13 – juris). Schließlich bestehe nach 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RV 2019 kein Neubescheidungsanspruch. Das Verfahren bei Rechnungsbeanstandungen und Einsprüchen sei auf Grundlage von § 129 Abs. 5 SGB V abschließend in § 9 AVV geregelt. Dies habe die Beklagte beachtet und unter dem 28. September bzw. 27. Oktober 2020 bereits Einzelfallentscheidungen getroffen sowie ausführlich begründet. Gegen das ihr am 2. Juni 2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin noch im selben Monat beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und ist zur Begründung bei ihrer Ansicht geblieben. Ergänzend hat sie vorgetragen, bei der O. GmbH sei es ab Mai 2019 zu massiven Lieferausfällen beim Präparat Palexia Retard gekommen, was auch der Beklagten bekannt gewesen sei. Betreffend die Abgabe des Medikaments Simponi hätten sonstige Bedenken im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO bestanden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 5.884,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über die Retaxierungen ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden; weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Lieferschwierigkeiten der O. GmbH betreffend Palexia Retard hätten nur im Mai und Juni 2019 bestanden. Auf entsprechende gerichtliche Anforderung hat die Beklagte auf die konkreten Packungsgrößen und Wirkstärken bezogene Auflistungen der Versorgungen ihrer Versicherten mit Palexia Retard der O. GmbH vorgelegt, aus denen sich 29 Packungen für den 20. August bzw. sieben für den 10. Dezember 2019 ergeben. Der Berichterstatter hat u.a. darauf hingewiesen, dass es sich hinsichtlich der zwischenzeitlich versehentlich um 2,00 € reduzierten Klageforderung um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln und auch der bereits erstinstanzlich hilfsweise verfolgte Neubescheidungsantrag zulässig sein dürfte. In der Sache stehe fest, dass die von der Klägerin vorgelegten Wochenabfragen jeweils erst mehrere Tage nach den Arzneimittelabgaben am 20. August bzw. 10. Dezember 2019 erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats.