Urteil
L 8 SO 31/23
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:0826.L8SO31.23.00
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Leitsätze
1. Zu den ortsüblichen angemessenen Kosten einer Bestattung iS von § 74 SGB XII zählen auch die Aufwendungen, die auf die ordnungsbehördlich verfügte Bestattung des Verstorbenen in einem Urnenwahlgrab entstehen. Es obliegt den Trägern der Sozialhilfe, gegenüber den Ordnungsbehörden darauf hinzuwirken, dass diese keine Bestattungen zu sozialhilferechtlich unangemessenen Kosten vornehmen. (Rn.34)
2. Dem Bestattungspflichtigen dürfen mangels Rechtsgrundlage keine fiktive Kosten lediglich in Höhe eines kostengünstigeren Urnenreihengrabes zugebilligt werden. (Rn.34)
3. Der "Sterbevierteljahr-Bonus" einer Witwenrente ist keine zweckbestimmte Leistung iS von §§ 11a SGB II, 83 SGB XII. Dem Bestattungspflichtigen ist die Übernahme der Kosten der Bestattung seines verstorbenen Ehegatten nicht zuzumuten, wenn er von diesem getrennt gelebt hat und das einzusetzende Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nur geringfügig übersteigt (Anschluss an BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/22 R = SozR 4-3500 § 74 Nr 5). (Rn.41)
(Rn.50)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren dem Grunde nach zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den ortsüblichen angemessenen Kosten einer Bestattung iS von § 74 SGB XII zählen auch die Aufwendungen, die auf die ordnungsbehördlich verfügte Bestattung des Verstorbenen in einem Urnenwahlgrab entstehen. Es obliegt den Trägern der Sozialhilfe, gegenüber den Ordnungsbehörden darauf hinzuwirken, dass diese keine Bestattungen zu sozialhilferechtlich unangemessenen Kosten vornehmen. (Rn.34) 2. Dem Bestattungspflichtigen dürfen mangels Rechtsgrundlage keine fiktive Kosten lediglich in Höhe eines kostengünstigeren Urnenreihengrabes zugebilligt werden. (Rn.34) 3. Der "Sterbevierteljahr-Bonus" einer Witwenrente ist keine zweckbestimmte Leistung iS von §§ 11a SGB II, 83 SGB XII. Dem Bestattungspflichtigen ist die Übernahme der Kosten der Bestattung seines verstorbenen Ehegatten nicht zuzumuten, wenn er von diesem getrennt gelebt hat und das einzusetzende Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nur geringfügig übersteigt (Anschluss an BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/22 R = SozR 4-3500 § 74 Nr 5). (Rn.41) (Rn.50) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2023 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren dem Grunde nach zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Beklagten erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin weitere 935,23 Euro zu zahlen, da sich die mitgeteilten Aufwendungen für die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes als angemessen erweisen und zugleich weder vorrangige Ausgleichsansprüche gegen Dritte bestehen noch eigenes Einkommen oder Vermögen einzusetzen ist. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18. April 2018 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2018, mit welchem der Beklagte Bestattungskosten in Höhe von 1.191,60 Euro übernommen hat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 sowie § 56 SGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R – juris Rn. 11). Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 74 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, S. 3022) in Betracht. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der beklagte Landkreis ist der für die begehrte Leistung zuständige Träger der Sozialhilfe. Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist (§ 97 Abs. 1 SGB XII). Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Örtliche Träger der Sozialhilfe im Land Sachsen-Anhalt sind die Landkreise und die kreisfreien Städte (§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 11. Januar 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 2023, GVBl. LSA S. 215 [AG SGB XII]). Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land (§ 2 AG SGB XII). Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist gemäß § 3 Abs. 1 AG SGB XII sachlich zuständig für Leistungen der Hilfe zur Pflege, für Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie für Leistungen der Blindenhilfe. Da Leistungen nach § 74 SGB XII in dieser Aufzählung nicht erwähnt werden, ist dafür der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Wegen der örtlichen Zuständigkeit verweist § 3 Abs. 2 Satz 1 AG SGB XII auf die Vorschriften des Zwölften Kapitels des SGB XII. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten grundsätzlich aufhalten. In den Fällen des § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3 SGB XII). Da der verstorbene Ehemann bis zu seinem Tod keine SGB XII-Leistungen bezogen hat, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Sterbeort maßgeblich. Die Stadt St. gehört dem beklagten Landkreis an, so dass dieser der sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten hat. Sie ist aufgrund der landesrechtlichen Bestattungspflichten „Verpflichtete“ im Sinne des § 74 SGB XII. Dem steht nicht entgegen, dass die Erben – zu denen die Klägerin nach Erbausschlagung nicht zählt – endgültig dazu verpflichtet sind, die Bestattungskosten gemäß § 1968 BGB zu tragen. Es besteht auch ein sozialhilferechtlicher Bedarf, darunter die vom Bestattungsinstitut berechneten Dienstleistungen (Rechnung vom 31. Januar 2018) sowie die satzungsgemäßen Friedhofsgebühren, wie sie im Gebührenbescheid der Stadt St. vom 2. März 2018 ausgewiesen sind. Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII ist, wer der mit der Bestattung verbundenen Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BSG, Urteil vom 11. September 2020 – B 8 SO 8/19 R – juris Rn. 13; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 30. Mai 2002 – 5 C 14.01 – juris Rn. 11). Eine Verpflichtung kann durch die Stellung als Erbe (§ 1968 BGB), als Unterhaltspflichtiger (§§ 1615 Abs. 2, 1615m, 1615n BGB) oder – wie im Falle der Klägerin - aus einer landesrechtlichen Bestattungspflicht folgen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R; Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – juris Rn. 17). Die Klägerin war nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) zur Besorgung der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes verpflichtet. Bezüglich der Reihenfolge der Bestattungspflichtigen verweist § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA auf § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA: Danach haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen. Damit war die Klägerin vor den volljährigen Kindern ihres verstorbenen Ehemannes bestattungspflichtig, unabhängig von deren möglicherweise bestehenden Erbenstellung sowie des Umstands, dass ein Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht-Familiengericht bereits rechtshängig gewesen ist. Denn jedenfalls hat die Ehe in dem Zeitpunkt, zu dem der Ehemann der Klägerin verstarb, noch bestanden, da noch kein Scheidungsurteil ergangen war, das in Rechtskraft erwachsen sein könnte (vgl. dazu § 1564 BGB). Die Anspruchsberechtigung der Klägerin als Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht des Erben ausgeschlossen. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Im Verhältnis zu einer nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen verpflichteten Person steht letzterer ein Erstattungsanspruch gegen den Erben zu, so dass die endgültige Kostenlast den Erben trifft. Dies führt jedoch nicht – anders als der Beklagte zunächst angenommen hat – zu einem Fortfall der Anspruchsberechtigung für den nach den Landesgesetzen Verpflichteten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R – juris Rn. 17). Bereits dem Wortlaut lässt sich ein solcher Nachrang nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Norm, eine würdige Bestattung des Verstorbenen auch in den Fällen zu gewährleisten, in denen es dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Zweck gebietet es, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtigen nicht schon unter Hinweis auf einen Erben von der Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII auszuschließen; denn oftmals steht die Erbfolge vor Ablauf der Frist zur Bestattung, die im Land Sachsen-Anhalt zehn Tage beträgt (§ 17 Abs. 2 BestattG LSA), noch nicht fest. Allein der Erstattungsanspruch gegen den gegebenenfalls noch unbekannten Erben aus § 1968 BGB bietet aber für den mittellosen Bestattungspflichtigen keine mit dem Anspruch auf Bestattungskosten vergleichbare Sicherheit, die ihn in die Lage versetzt, seiner Pflicht zur Bestattung nachzukommen. Selbst wenn der Erbe bereits feststeht, wird der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtige nicht durch Verweis auf den Erben von seiner Stellung als Verpflichteter frei. Der Ehegatte hat vielmehr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA in jedem Fall für die Bestattung zu sorgen und kann sich daher der Kostenlast zumindest vorerst nicht entziehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – juris Rn. 13). Der Stellung als Verpflichtetem steht auch nicht entgegen, dass die Ordnungsbehörde bei Untätigkeit der Bestattungspflichtigen die Bestattung besorgt (im Falle der Klägerin aufgrund § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt [SOG LSA] in Verbindung mit § 71 Verwaltungsvollstreckungsgesetz [VwVG LSA], § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 1 SOG LSA) und damit eine würdevolle Bestattung gewährleistet ist. Die Bestattung soll auch nach den landesrechtlichen Vorgaben vorrangig durch nahe Angehörige erfolgen; § 74 SGB XII soll es dem nach Landesrecht Bestattungspflichtigen gerade ermöglichen, eine Bestattung unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche und gegebenenfalls des Verstorbenen zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 13; Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – juris Rn. 18). Erforderlich können Kosten im Sinne des § 74 SGB XII auch sein, wenn sie über den Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Bestattung liegen. Die Klägerin ist wegen der im Streit stehenden Kosten der Bestattung einer Forderung ausgesetzt, da der Beklagte diese nur teilweise übernommen hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. September 2020 – B 8 SO 8/19 R – juris Rn. 19). Solche Kosten sind jeweils im Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei ist eine den Individualgrundsatz berücksichtigende Entscheidung unter Beachtung religiöser Bekenntnisse (Art. 4 Grundgesetz [GG]) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde und den angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und gegebenenfalls des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu treffen. § 74 SGB XII erfasst dabei nur die Bestattungskosten selbst, also die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit ihrer Durchführung unmittelbar verbunden und angemessen sind, nicht dagegen solche Kosten, die lediglich anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (BSG, Urteil vom 11. September 2020 – B 8 SO 8/19 R – juris Rn. 20). Zu übernehmen sind die Kosten für eine ortsübliche, angemessene Bestattung. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Leichenschau und Leichenbeförderung, die Leichenhausgebühren, die Aufwendungen für das Waschen, Kleiden und Einsargen der Leiche sowie für die Sarg- oder Urnenträger, die Einäscherungskosten bei einer Feuerbestattung, die Grabgebühren, die Kosten für den Sarg bzw. die Urne und das erstmalige Herrichten des Grabes einschließlich eines Grabschmuckes (Hessischer VGH, Urteil vom 10. Februar 2004 – 10 UE 2497/03 – juris Rn. 29). Was ortüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 1990 – 6 S 1639/90 – juris [Leitsatz 2]). Sozialhilferechtlich angemessen ist ein einfaches Urnen-Reihengrab, nicht aber ein teureres Wahlgrab (Hessisches LSG, Beschluss vom 20. März 2008 – L 9 SO 20/08 B ER – juris Rn. 35). Laufende Grabpflegekosten sind ebenfalls unangemessen (BSG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – B 8 SO 103/15 B – juris Rn. 6). Zu den Kosten, die nur anlässlich des Todes anfallen, gehören die Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen (Leichenschmaus) sowie die Kosten für Todesanzeigen. Das Gleiche gilt für Kosten, die vom Bestattungsunternehmen für die Beurkundung des Sterbefalls, die Abmeldung bei der Krankenkasse sowie die Beratung im Trauerhaus in Rechnung gestellt werden (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – juris Rn. 20). Gemessen daran sind folgende Kosten sozialhilferechtlich als angemessen zu berücksichtigen: im Einzelfall der Klägerin die Gebühren für die Beisetzung in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage mit 40jähriger Ruhezeit (600 Euro), die Beisetzungsgebühr für die Urne (150 Euro), Benutzung der Kühlzelle an drei Tagen (99 Euro) sowie für weitere fünf Tage (40 Euro); insgesamt 889 Euro. Ausweislich der Rechnung des Bestattungsinstituts „Pietät“ GmbH St. vom 31. Januar 2018 sind als angemessen zu bewerten die Kosten für den Sozialsarg (375 Euro), das Herrenhemd (39 Euro), Decke und Kissen (69 Euro), Bestattungswagen und Träger zur Abholung (100 Euro), Bestattungswagen und Träger zum Krematorium (170 Euro), Einkleiden und Einbetten des Verstorbenen (35 Euro), Verbrauch von Kleinmaterial und Desinfektion (29 Euro), Urne (75 Euro) sowie die Überführung der Urne zum Friedhof (20 Euro). Ob die 55 Euro für die „Erledigung der Formalitäten und Wege“ als angemessene Kosten anzusehen sind, lässt der Senat ausdrücklich offen. Dabei handelt es sich gemäß der Auskunft der Stadt St. vom 15. Juli 2025 um eine Kostenpauschale, die das Bestattungsinstitut für Fahrten zu Ämtern und Behörden, Portokosten und die anteilige Arbeitszeit des eingesetzten Personals vorsieht. Ist es dabei um Absprachen mit der Friedhofsverwaltung gegangen, um Modalitäten der Beisetzung abzustimmen, wären die Kosten zu berücksichtigen. Sind Sterbeurkunden beantragt worden oder Abmeldungen bei den Sozialleistungsträgern erfolgt, wären solche Kosten nur aus Anlass der Bestattung angefallen und demgemäß sozialhilferechtlich nicht anzusetzen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist neben der auf die Dienstleistungen anfallende Mehrwertsteuer (173,28 Euro) die Einäscherungsgebühr von 208,76 Euro. Unangemessen sind demgegenüber die Gebühren, die die Stadt St. zur Ausführung der Ersatzvornahme (85,50 Euro) und die Auslagen (3,45 Euro) angesetzt hat. Damit sind jedenfalls angemessene Bestattungskosten von 2.183,04 Euro angefallen (2.248,49 Euro abzüglich der vom Senat offen gelassenen 55 Euro zzgl. Mehrwertsteuer von 10,45 Euro). Das Sozialgericht hat bei seiner Überlegung, nur Kosten von 2.104,54 Euro als angemessen zu bewerten, offenbar übersehen, dass die Stadt St. die Verwaltungsgebühren für die Ersatzvornahme als „zuzüglich“ aufgeführt und Gesamtkosten von 2.337,44 Euro gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Beizupflichten ist dem Sozialgericht in seiner Ansicht, dass der Beklagte nicht lediglich fiktive Kosten für die kostengünstigere Beisetzung der Urne in einem Reihengrab (350 Euro) ansetzen darf. Die Klägerin hatte keinen Einfluss darauf, auf welche Weise die Ordnungsbehörde die Bestattung organisieren würde, denn diese hatte die Klägerin im Rahmen der Ersatzvornahme nachvollziehbar nicht an der konkreten Ausgestaltung der Beisetzung beteiligt. Darüber hinaus hat die Nachfrage des Beklagten am 5. Juli 2018 bei der Stadt St. ergeben, dass „in Ordnungsamtsfällen der Friedhof“ darüber befinde, wo Urnen beigesetzt würden (Bl. 121, 122 Verwaltungsakte). Auf die weitere Nachfrage des Beklagten vom selben Tag bei der Friedhofsverwaltung der Stadt St. wurde mitgeteilt, dass die mit 600 Euro teurere Urnengemeinschaftsanlage für den verstorbenen Ehemann der Klägerin ausgewählt worden sei, da die Gemeinschaftsanlage pflegefrei sei. „Der Friedhof“ wolle keine vernachlässigten Gräber und gehe davon aus, dass sich die Angehörigen im Falle einer vom Ordnungsamt verfügten Bestattung nicht um das Grab kümmerten und auch kein Geld dafür aufbringen könnten, es zu bepflanzen. Die Friedhofsverwaltung habe stets die Urnengemeinschaftsanlage für die vom Ordnungsamt veranlassten Bestattungen ausgewählt. Es habe bisher nie Probleme gegeben und sei im Sinne der Angehörigen, diese von der Pflege dieser teuren Gräber zu entlasten. Vor diesem Hintergrund meint der Senat, dass es allein Sache des Beklagten sein dürfte, diesbezüglich konkrete Regelungen mit den Ordnungsbehörden und Friedhofsverwaltungen zu treffen. Die mangelnde Motivation der Klägerin, die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes zu veranlassen und der Umstand, dass sie gleichwohl Hinterbliebenenleistungen aus seiner Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland beantragt hat, darf jedenfalls nicht dazu verleiten, der Klägerin fiktive Kosten in Höhe der Differenz der Gebühren eines Urnengemeinschaftsgrabes und eines Urnenreihengrabes (250 Euro) „anzurechnen“ – dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII (§§ 82 ff., 90 ff. SGB XII) nicht zuzumuten ist. Der Klägerin ist es nicht zumutbar, diese Kosten zu übernehmen. Mit der „Zumutbarkeit“ der Kostentragung ist in § 74 SGB XII eine eigenständige, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Leistungsvoraussetzung normiert, die nicht gleichbedeutend mit der Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts ist. Deshalb sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch soweit sie sozialhilferechtlich im Allgemeinen unbeachtlich sind (BSG, Urteil vom 11. September 2020 – B 8 SO 8/19 R – juris Rn. 24). Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten kommt allerdings eine besondere Bedeutung zu. Sofern der Verpflichtete Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII bezieht, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit auszugehen (BSG, Urteil vom 11. September 2020 – B 8 SO 8/19 R – juris Rn. 18; Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 16; Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – juris Rn. 18). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen, die im Zusammenhang mit der Bestattung angefallen sind (BSG, Urteil vom 11. September 2020 – B 8 SO 8/19 R – juris Rn. 19; H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl. 2023, § 74 Rn. 17). Der Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt St. datiert vom 14. Februar 2018. Die Gesamtkosten waren innerhalb eines Monats auf ein dafür bestimmtes Konto einzuzahlen. Unter Berücksichtigung des § 271 Abs. 2 BGB war anzunehmen, dass die Stadt St. die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, die Klägerin diese aber vorher bewirken konnte. Damit ist hinsichtlich der Fälligkeit – im Gegensatz zur Ansicht des Sozialgerichts – auf März 2018 abzustellen. In jenem Monat hat die Klägerin SGB II-Leistungen bezogen und den „Sterbevierteljahrbonus“ nach erfolgter Erstattung an das Jobcenter vom Rentenversicherungsträger erhalten. Nach § 85 Abs. 1 SGB XII ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (Nr. 1) sowie den Aufwendungen für die Unterkunft (Nr. 2), soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen. Weil die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt gelebt hat, ist dabei allein auf ihre Person abzustellen. Der zweifache Betrag der Regelbedarfsstufe 1 belief sich im März 2018 auf 832 Euro. Zuzüglich ihrer angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (310 Euro) ergibt sich eine Einkommensgrenze von 1.142 Euro. Der Klägerin sind im März 2018 folgende Einnahmen zugeflossen: Der abzüglich des Erstattungsbetrages des Jobcenters des Beklagten in Höhe von 391,63 Euro an die Klägerin überwiesene Nachzahlungsbetrag der ungeschmälerten Witwenrente von Januar bis April 2018 über 1.081,58 Euro, die anteilige Regelleistung von 178,34 Euro (Kontoauszug vom 28. März 2018) sowie die zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft und Heizung von 310 Euro, die direkt an den Vermieter überwiesen worden sind. Insgesamt ergibt sich daraus ein Betrag von 1.569,92 Euro. Dieser übersteigt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII um 427,92 Euro. Dem Beklagten ist zuzustimmen in seiner Ansicht, dass der Einsatz der großen Witwenrente grundsätzlich zumutbar erscheint, sofern diese nicht vorrangig zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verwendet wird. Insbesondere die im Sterbevierteljahr gezahlten höheren Beträge dienen gerade auch zur Begleichung von Aufwendungen, die durch den Tod des Versicherten entstehen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R – juris Rn. 28). Der „Sterbevierteljahr-Bonus“ ist nicht als zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 83 SGB XII anzusehen: Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Das BSG ist im Urteil vom 21. Dezember 2023 (Az.: B 5 R 1/22 R – juris Rn. 18 ff.) davon ausgegangen, dass eine Zweckidentität besteht in Bezug auf den „Sterbevierteljahr-Bonus“ einerseits sowie SGB II- sowie SGB XII-Leistungen andererseits. Insbesondere unterfalle der „Sterbevierteljahrbonus“ nicht der Ausnahmeregelung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II: Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift, die nach Sinn und Zweck dem § 83 SGB XII entspricht, handele es sich bei dem Sterbevierteljahrbonus um keine solche Leistung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. Dezember 2023 – B 5 R 1/22 R – juris Rn. 19). Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und der „Sterbevierteljahrbonus“ dienten vielmehr demselben Zweck, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum bis zum Ende des dritten Monats nach dem Tod des Partners. Der „Sterbevierteljahrbonus“ diene der Deckung der besonderen Aufwendungen in dieser Übergangsphase, die dem hinterbliebenen Ehegatten bei typisierender Betrachtung infolge des Todesfalls entstehen, z.B. in Form von Bestattungskosten oder den Kosten des Umzugs in eine kleinere Wohnung. Dem entsprechend sei übergangsweise ein Rentenartfaktor von 1 vorgesehen. Das Grundsicherungsrecht des SGB II sehe ebenfalls Leistungen vor, mit denen der Übergangssituation nach dem Tod des Partners Rechnung getragen werde. Dazu zählten der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) und ein etwaiger unabweisbarer besonderer Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II). Ergänzend komme die Gewährung eines Darlehens in Betracht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bezüglich der Bestattungskosten, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind, regele § 74 SGB XII einen eigenständigen Anspruch auf Kostenübernahme, der den Beziehern von SGB II-Leistungen grundsätzlich offen steht. Zudem sei die Senkung von Aufwendungen für die Unterkunft für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft nicht zumutbar (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II). Bei einer Gesamtbetrachtung würden somit sämtliche Aufwendungen des Hinterbliebenen, die typischerweise im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tod des Partners anfallen, durch die Grundsicherungsleistungen des SGB II und ergänzend denjenigen des SGB XII abgedeckt. Der Annahme von Zweckidentität zwischen dem „Sterbevierteljahrbonus“ und den für das Sterbevierteljahr gewährten Grundsicherungsleistungen stehe nicht entgegen, dass der Erhöhungsbetrag der Hinterbliebenenrente im Einzelfall niedriger, aber auch durchaus höher ausfallen kann als die zum selben Zweck gewährten Grundsicherungsleistungen. Dies folge daraus, dass der „Sterbevierteljahrbonus“ wie diejenige der Hinterbliebenenrente insgesamt von den individuell ermittelten Entgeltpunkten des verstorbenen Partners abhängt (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]), während die steuerfinanzierte Regelleistung pauschal bemessen ist. Letztere diene der Deckung typischer Bedarfslagen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Atypische Bedarfslagen würden darüber hinaus als unabweisbarer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II berücksichtigt. Ebenso wenig komme es für die Einordnung des „Sterbevierteljahrbonus“ und der SGB II-Leistungen als zweckidentische Leistungen darauf an, ob und welche Grundsicherungsleistungen die Hinterbliebenen tatsächlich in Anspruch nehmen. Ausreichend sei, dass wegen der Aufwendungen, die typischerweise im Sterbevierteljahr entstünden und die der rentenrechtliche Erhöhungsbetrag pauschal abdecken solle, im Grundsicherungsrecht konkrete Leistungen bereitstünden. Da der „Sterbevierteljahrbonus“ zwar individuell berechnet, aber als pauschaler Ausgleich gewährt werde, komme auch eine Differenzierung danach, welcher Anteil sich in den bedarfsabhängigen Leistungen nach dem SGB II tatsächlich widerspiegele, nicht in Betracht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. Dezember 2023 – B 5 R 1/22 R – juris Rn. 23-25). Das Bayerische LSG hatte bereits im Urteil 29. November 2017 (Az.: L 11 AS 322/17 – juris Rn. 21) ausgeführt, dass es sich bei dem „Sterbevierteljahr-Bonus“ um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele, da keine eindeutige ausdrückliche Zweckbestimmung ersichtlich sei. Vielmehr diene dieser in Bezug auf anfallende Kosten der letzten Krankheit sowie der Kosten der Bestattung des Verstorbenen und der Unterstützung bei der Umstellung von den bisherigen auf die neuen Verhältnisse verschiedenen Funktionen. Ebenso wie die restliche Witwenrente diene er letztlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Grundsicherungsempfänger (Bayerisches LSG, Urteil vom 29. November 2017 – L 11 AS 322/17 – juris Rn. 21; ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Februar 2022 – L 7 R 148/21 NZB – juris Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2021 – L 14 R 999/20 NZB – juris Rn. 6 sowie Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 5. EL 2025, § 11a Rn. 277; Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl. 2023, § 83 Rn. 19). Darauf hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den § 1 Abs. 1 Nr. 10 der „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (BürgergeldVO)“ neu gefasst aufgrund der Zwölften Änderungsverordnung vom 20. August 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 267) mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Demnach sind außer den in § 11a SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet. Letztlich hat das Jobcenter des Beklagten im Einklang damit zutreffend den „Sterbevierteljahrbonus“ der Klägerin nur in Höhe des ab Mai 2018 laufenden (geschmälerten) Zahlbetrages der Witwenrente mit einem Rentenartfaktor 0,55 angerechnet (abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich). Mit Blick auf die oben erwähnte Klageart (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage) hat der Senat auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – B 9 SB 48/19 B – juris Rn. 8). Spätere, in der Revisionsinstanz eingetretene Rechtsänderungen sind zwar zu berücksichtigen, aber nur, wenn das neue Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 P 2/14 R – juris Rn. 14). Bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht die Aufhebung des beschwerenden Verwaltungsakts das eigentliche Klageziel, sondern ein eher technisches Ingredienz. Damit ergibt sich aus der Sicht des Betroffenen, aber auch bei objektiver Betrachtung, dass die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage vor allem dem Ziel dient, den geltend gemachten Anspruch durchzusetzen und die Verwaltung zur Leistung zu verurteilen, wenn der Anspruch begründet ist. Dies kann zur Folge haben, dass trotz rechtmäßiger Ablehnung einer Leistung durch die Verwaltung im anschließenden Gerichtsverfahren eine Verurteilung zur Leistung erfolgen kann, wenn sich maßgebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage während des anhängigen Gerichtsverfahrens ergeben haben (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 31/04 – juris Rn. 30). Die am 20. August 2024 ergangene Änderungsverordnung zur Bürgergeld-Verordnung ist daher im Falle der Klägerin zu berücksichtigen. Der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 10 Bürgergeld-Verordnung den „Sterbevierteljahr-Bonus“ von der Anrechnung als Einkommen nach § 11 SGB II ausnimmt, ändert jedoch nichts daran, dass es sich dabei nach wie vor um keine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11a SGB II bzw. § 83 SGB XII handelt. Unter Berücksichtigung der Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich bei dem „Sterbevierteljahr-Bonus“ rechtlich nunmehr um eine – im Verhältnis zu § 11a SGB II – weitere Einnahme, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 5. EL 2025, § 13 Rn. 13). Daher ist dem Beklagten in seiner Ansicht beizupflichten, dass es ihm grundsätzlich möglich (gewesen) ist, den vom Jobcenter (in der Annahme einer Zweckbestimmung im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II) von einer Erstattungsforderung frei gehaltenen Anteil des „Sterbevierteljahrbonus“ für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII heranzuziehen und insoweit auf die Eigenverantwortung der Klägerin im Sinne des § 2 SGB XII zu verweisen. Allerdings ist der Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten nicht zuzumuten. Das BSG hat bereits entschieden, dass zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen, die – wie hier - in der langjährigen Trennung der Eheleute liegen können, höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit im Hinblick auf den Einsatz von die Einkommensgrenze nur geringfügig übersteigenden Einkommens begründen (Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R – juris Rn. 28; Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 28). Der Senat teilt diese Einschätzung; zumal folgende Gesichtspunkte unmissverständlich dafür sprechen, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann kein Wille mehr bestanden hat, wechselseitig füreinander einzustehen: § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB definiert den Begriff des Getrenntlebens dahin, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klägerin hat zumindest seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt, da sie an jenem Tag in eine eigene Wohnung umgezogen ist und dort verblieben ist. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen zu wollen, weil sie die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn sich die Ablehnung des trennungswilligen Ehegatten auf die eheliche Lebensgemeinschaft in der bisher konkret gelebten Form bezieht. Eine ehefeindliche Gesinnung bzw. Scheidungsabsicht ist nicht erforderlich (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 25. Januar 1989 – IVb 34/88 – juris Rn. 10-13); wobei die Klägerin diese Absicht verfolgt und einen Scheidungsantrag gestellt hat, der seit 2017 beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht rechtshängig gewesen ist. Dem Getrenntleben kommt über das Scheidungsrecht hinaus zentrale Bedeutung zu. Damit wird der Besonderheit Rechnung getragen, dass das Eheband einerseits bis zur Scheidung fortbesteht, dass aber andererseits das Rechten- und Pflichtengefüge den geänderten Lebensverhältnissen anzupassen ist. Die Schlüsselgewalt ruht während der Trennungszeit (§ 1357 Abs. 3 BGB), die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ebenfalls nicht mehr anwendbar. Der Unterhaltsanspruch getrennt lebender Ehegatten ist nicht mehr auf Familienunterhalt (§ 1360 BGB), sondern auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) gerichtet und es kann die Verteilung der Haushaltsgegenstände (§ 1361a BGB) sowie die Überlassung der ehelichen Wohnung (§ 1361b BGB) verlangt werden. Im Zugewinnausgleichsrecht erlangt der Trennungszeitpunkt im Rahmen des § 1379 Abs. 2 BGB Bedeutung (vgl. dazu Preisner in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 1567 Rn. 3-5). Darüber hinaus bestimmt § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Ehezeitende. Mit dem Getrenntleben sowie der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sind daher weitgehende eherechtliche Folgen eingetreten, die sozialhilferechtlich die Einschätzung erlauben, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten kein Wille mehr dafür bestanden hat, wechselseitig füreinander einzustehen. Daran knüpft das Sozialrecht an. Zur Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers zählt nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II nur ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Die Auslegung des Begriffs des „Getrenntlebens“ richtet sich auch im Rahmen des SGB II nach familienrechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 71/12 R – juris Rn. 17). Der Senat teilt daher die Ansicht des Sozialgerichts, dass es der Klägerin nicht zuzumuten ist, die Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes zu tragen; zumal sie – wie bereits vom Sozialgericht zutreffend festgestellt – im März 2018 über keinerlei Vermögenswerte verfügt hat. Es bestand nach der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft bei der ...Versicherung kein Rückkaufwert. Schließlich war die Klägerin auch nicht darauf zu verweisen, Ausgleichsansprüche gegen die 1985 und 1990 geborenen Kinder ihres verstorbenen Ehemannes geltend zu machen. Die Tochter des Ehemannes hat das Erbe ausgeschlagen. Der Aufenthaltsort seines Sohnes konnte nicht ermittelt werden. Ausgleichsansprüche waren daher seinerzeit nicht ohne Weiteres realisierbar. Der zur Bestattung Verpflichtete muss sich aber nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen, um mögliche Ansprüche gegen Erben aus § 1968 BGB durchzusetzen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – juris Rn. 20). Wie oben aufgezeigt, sind angemessene Kosten für die Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin jedenfalls in Höhe von 2.183,04 Euro angefallen (2.248,49 Euro abzüglich des oben offen gelassenen Betrages von 55 Euro zzgl. Mehrwertsteuer [10,45 Euro]). Davon hat der Beklagte 1.191,60 Euro übernommen. Damit hätte die Klägerin weitere 991,44 Euro beanspruchen können. Der vom Sozialgericht zugesprochene Betrag beläuft sich auf 935,23 Euro (ausgehend von der oben dargestellten Überlegung, dass 2.104,54 Euro der Bestattungskosten angemessen seien). Diesen betrachtet die Klägerin für sich als „rechtmäßig“ und hat deshalb – konsequent – lediglich die Zurückweisung der Berufung beantragt. Insgesamt war daher die Berufung des Beklagten nicht erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis die Übernahme der Kosten der Bestattung ihres im Januar 2018 verstorbenen Ehemannes, welche ihr mittels eines Kostenfestsetzungsbescheides von der Stadt St. nach erfolgter Ersatzvornahme auferlegt worden waren. Die am ... 1966 geborene Klägerin war mit dem am ... 1966 geborenen R. T. verheiratet, lebte aber seit dem 1. Juli 2015 von ihm getrennt in eigener Wohnung mit einer Wohnfläche von 43 qm. Dafür ist eine Gesamtmiete von 325 Euro monatlich vereinbart, wobei die Klägerin seinerzeit 15 Euro monatlich für die Einrichtung der Küche bezahlt hat. Sie bezieht jedenfalls seit 2017 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter S., ein Eigenbetrieb des Beklagten. Die Regelleistung überweist das Jobcenter auf ihr Girokonto (Nr. XXXXX) bei der Volksbank B. -B. (S.). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden abzüglich des Nutzungsentgelts für die Küche in Höhe von 310 Euro monatlich übernommen und direkt an den Vermieter gezahlt. Gemeinsame Kinder hatten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann nicht, wobei dieser Vater zweier 1985 und 1990 geborener Kinder (ein Sohn, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Tochter) gewesen ist. Der Ehemann der Klägerin verstarb am ... 2018. Er hatte seit Januar 2005 durchgehend SGB II-Leistungen bezogen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 forderte die Stadt St. die Klägerin dazu auf, die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes durch Beauftragung eines Bestattungsunternehmens bis zum 15. Januar 2018 zu veranlassen und dies durch Vorlage der Auftragsbestätigung nachzuweisen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausführung dieser Anordnung drohte die Stadt die Ersatzvornahme an, wobei voraussichtlich Kosten von rund 2.200 Euro anfielen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Der verstorbene Ehemann wurde am 1. Februar 2018 auf Veranlassung der Stadt St. auf deren städtischem Friedhof in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage bestattet. Die satzungsgemäßen Friedhofsgebühren beliefen sich ausweislich des Gebührenbescheides der Stadt St. vom 2. März 2018 auf 889 Euro. Das Bestattungsinstitut „... GmbH St.“ verlangte von der Stadt für erbrachte Dienstleistungen einen Betrag von 1.359,49 Euro (Rechnung vom 31. Januar 2018). Daraufhin erlegte die Stadt St. der Klägerin die für die Einäscherung und die Beisetzung ihres verstorbenen Ehegatten entstandenen Kosten in Höhe von 2.248,49 Euro auf, darunter die Auslagen für die Dienstleistungen des Bestattungsinstituts gemäß erwähnter Rechnung sowie die satzungsmäßigen Friedhofsgebühren zuzüglich Verwaltungsgebühren zur Ausführung der Ersatzvornahme in Höhe von 85,50 Euro und Auslagen für die Postzustellung über 3,45 Euro (insgesamt 2.337,44 Euro, Bescheid vom 14. Februar 2018). Bereits am 12. Januar 2018 hatte sich die Klägerin telefonisch beim Beklagten nach der Möglichkeit der Übernahme der Bestattungskosten erkundigt. Am 31. Januar 2018 legte sie ihm den ausgefüllten Antragsvordruck vor. Der Beklagte möge die Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes tragen. Sie habe nicht nur von diesem getrennt gelebt, sondern bereits den Scheidungsantrag „eingereicht“. Außer SGB II-Leistungen habe sie keine weiteren Einkünfte. Über Vermögen verfüge sie nicht. Ausweislich der vorgelegten Auszüge aus dem erwähnten Konto bei der Volksbank B.-B. eG findet sich am 2. Oktober 2017 allerdings eine Abbuchung von 31,37 Euro zugunsten der „R+V Lebensversicherung AG“. Das Erbe nach ihrem verstorbenen Ehemann schlug die Klägerin aus (Erklärung vor dem Notar K. mit Amtssitz in St. vom 31. Januar 2018, UR-Nr.: XXXXX). Ebenso handelte die Tochter des verstorbenen Ehemannes im August 2018 (Verfahrensakte des Amtsgerichts A. – Nachlassgericht – zum Az.: XXXXX). Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Februar 2018 eine „große Witwenrente“ aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 292,33 Euro monatlich (Zahlbetrag: 262,66 Euro monatlich) ab Mai 2018. Der ungeschmälerte Betrag dieser Rente mit einem Rentenartfaktor von 1,0 für die Zeit vom 5. Januar 2018 bis zum 30. April 2018 („Sterbevierteljahr“) belief sich auf 380,58 Euro. Weil der Ehemann der Klägerin 2018 verstorben war, wurde der Monat Januar 2018 anteilig berücksichtigt, zuzüglich der folgenden drei Monate bis Ende April 2018, so dass sich ein Betrag von insgesamt 1.473,21 Euro errechnete. Dieser wurde vom Rentenversicherungsträger zunächst einbehalten zur Befriedigung möglicher Erstattungsansprüche anderer Stellen, darunter die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit. Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei, erfolge die Abrechnung der Nachzahlung. Der Renten-Service der Deutschen Post AG überwies schließlich den Betrag von 1.081,58 Euro für den erwähnten Zeitraum. Die Gutschrift erfolgte am 15. März 2018, nachdem das Jobcenter des Beklagten einen Erstattungsbetrag von 391,63 Euro von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland erhalten hatte für die Monate Januar und Februar 2018 – die Klägerin hatte seinerzeit ungeschmälerte SGB II-Leistungen erhalten (Regelleistung: 416 Euro monatlich sowie 310 Euro an Leistungen für Unterkunft und Heizung, insgesamt 726 Euro). Für die Monate März, April und Mai 2018 rechnete das Jobcenter die bis Ende April 2018 gewährte ungeschmälerte Witwenrente teilweise auf die SGB II-Leistungen der Klägerin an und überwies ihr als Regelleistung anstelle der 416 Euro monatlich für März 2018 einen Betrag von 183,34 Euro (Kontogutschrift vom 27. Februar 2018) sowie 174,34 Euro für April und Mai 2018 (Kontogutschriften vom 28. März 2018 und vom 27. April 2018). Das Jobcenter hatte jeweils den Zahlbetrag der ab Mai 2018 laufenden Witwenrente mit einem Rentenartfaktor von 0,55 in Höhe von 262,66 Euro monatlich abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich, somit 232,66 Euro, monatlich angerechnet. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin zunächst ab (Bescheid vom 18. April 2018). Sozialhilfe werde nur nachrangig geleistet. Da die Klägerin das Erbe ausgeschlagen habe, sei es ihr möglich, gegen die Kinder des verstorbenen Ehemannes Ausgleichsansprüche zu erheben, da diese als Erben gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Kosten der Bestattung zu tragen hätten. Darüber hinaus habe die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Witwenvorschusszahlung über 1.473,21 Euro erhalten. Berücksichtigt in diesem Betrag sei ein „Sterbevierteljahr-Bonus“ über 685,23 Euro, der als zweckbestimmte Leistung für die Bestattungskosten zur Verfügung stehe. Zudem habe die Klägerin die Rückkaufwerte ihrer Lebensversicherungen bei der Lebensversicherung AG“ nicht mitgeteilt. Schließlich habe die Klägerin über das zuletzt vom verstorbenen Ehemann erzielte Einkommen keine Angaben gemacht. Deshalb habe der Beklagte nicht prüfen können, ob die Klägerin womöglich fahrlässig das Erbe trotz eines werthaltigen Nachlasses ausgeschlagen habe. Dagegen legte die Klägerin am 23. April 2018 Widerspruch ein. Der Beklagte habe übersehen, dass die Stadt St. der Klägerin die Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes mittels Ordnungsverfügung auferlegt habe. Sie habe sich dieser Verpflichtung nicht entziehen können; zumal die Ordnungsbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet habe. Der Anspruch der Klägerin aus § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beruhe daher letztlich auf der Ordnungsverfügung. Ob gegebenenfalls zivilrechtliche Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche gegenüber Erben oder Verwandten in Betracht zu ziehen seien, sei demgegenüber unerheblich. Daraufhin half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab (Bescheid vom 9. Juli 2018). Für die Bestattung des verstorbenen Ehemannes leistete er eine einmalige Beihilfe in Höhe von 1.169,31 Euro. Nach „derzeitiger Gesetzeslage“ in Verbindung mit der „gängigen Rechtsprechung“ sei die Klägerin zunächst dazu gehalten gewesen, sich darum zu bemühen, mögliche zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen die Erben zu realisieren. Davon sei nur abzusehen, sofern es sich um einen wertlosen Nachlass handele. Nachdem der Sohn des Verstorbenen nicht aufzufinden und offen geblieben sei, ob dessen Tochter das Erbe ausgeschlagen habe, seien mögliche Ausgleichsansprüche zumindest teilweise wertlos. Da die Klägerin aufgrund des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dazu verpflichtet gewesen sei, die Bestattungskosten zu tragen, habe der Beklagte nunmehr geprüft, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Anspruch gemäß § 74 SGB XII in Betracht zu ziehen sei. Ausgehend von den im Bescheid der Stadt St. festgesetzten Kosten von 2.248,49 Euro seien solche für die „Erledigung von Formalitäten“ (55 Euro), die Gebühren für die Ersatzvornahme (85,50 Euro) und die Auslagen für die Postzustellungsurkunde (3,45 Euro) abzuziehen, da es der Klägerin nach der Ansicht des Beklagten möglich gewesen wäre, diesen Aufwand zu vermeiden, wenn sie sich rechtstreu verhalten hätte. Zudem sei der verstorbene Ehemann in der teureren Urnengemeinschaftsanlage für 600 Euro beigesetzt worden, obwohl die Möglichkeit der Beisetzung in einer einfachen Urnenreihengrabstätte für 350 Euro bestanden habe. Da nur die Kosten einer einfachen, aber würdigen Sozialbestattung zu übernehmen seien, könne grundsätzlich nur die kostengünstigste Grabvariante anerkannt werden. Daher seien insgesamt Kosten in Höhe von 1.854,54 Euro anerkennungsfähig. Demgegenüber habe der Klägerin der Nachlass des Verstorbenen nicht zur Verfügung gestanden. Anzurechnen sei jedoch der „Witwenvorschuss“ aus der Zahlung des „Sterbevierteljahrs“ (662,94 Euro), nach der Ansicht des Beklagten ein Anteil von 45 Prozent des Nachzahlungsbetrages der „großen Witwenrente“ von 1.473,21 Euro, da dieser gemäß § 83 SGB XII als zweckbestimmte Leistung zu berücksichtigen sei. Die Rücksprache mit den zuständigen Mitarbeitern des Jobcenters habe ergeben, dass dieser Betrag dort nicht angerechnet worden sei. Insgesamt verbleibe ein ungedeckter Bedarf von 1.191,60 Euro, den der Beklagte zu übernehmen bereit sei. Die Differenz zwischen tenorierter Leistung (1.169,31 Euro) und dem in der Begründung hergeleiteten Betrag (1.191,60 Euro) erläuterte der Beklagte nicht näher. Dagegen hat sich die am 30. Juli 2018 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobene Klage gerichtet. Die Klägerin habe von ihrem Ehemann bereits dauernd getrennt gelebt, als dieser verstarb. Bei dem Amtsgericht A. sei seit dem 17. Mai 2017 ein Ehescheidungsverfahren anhängig gewesen unter dem Az.: XXXXX, das mit dem Tod des Ehemannes geendet habe. Die Klägerin sei finanziell nicht dazu in der Lage, die ihr von der Stadt St. auferlegten Kosten zu tragen. Sie beziehe lediglich SGB II-Leistungen. Daher sei es ihr von vornherein nicht möglich gewesen, der Aufforderung der Stadt St. zur fristgemäßen Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes nachzukommen – die liquiden Mittel für die Erteilung eines solchen Auftrags an ein Bestattungsunternehmen hätten ihr gefehlt. Der im Rahmen der Teilabhilfe nunmehr bewilligte Betrag von 1.169,31 Euro reiche nicht aus. Dabei habe der Beklagte zu Unrecht die anerkennungsfähigen Kosten von 600 Euro auf 350 Euro reduziert und die nachgezahlte „große Witwenrente“ angerechnet, obwohl diese bereits bei der Ermittlung des Hilfebedarfs nach dem SGB II vom Jobcenter berücksichtigt worden sei. Ausweislich der Bestätigung der ".. Lebensversicherung AG“ vom 6. Februar 2020 sei zum 1. März 2020 kein Rückkaufwert für die Versicherung zu verzeichnen gewesen. Schließlich sei es unangemessen, der Klägerin als getrennt lebende Ehefrau nach rechtshängigem Scheidungsantrag ordnungsrechtlich die Durchführung und die Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes aufzuerlegen. Das Sozialgericht hat den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides dazu verurteilt, der Klägerin weitere Bestattungskosten in Höhe von 935,23 Euro zu bewilligen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen (Urteil vom 7. März 2023). Von den im Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt St. aufgestellten Kosten seien lediglich 2.104,54 Euro auf die Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu beziehen. Die in dem erwähnten Bescheid genannten Auslagen und Verwaltungsgebühren seien wegen der Ersatzvornahme angefallen und nicht als Bestattungskosten anzusehen. Allerdings dürfe der Beklagte nicht lediglich 350 Euro für die (fiktive) Beisetzung in einer Urnenreihengrabstätte vorsehen, da die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, die Art der Grabstätte auszuwählen. Die aufgrund der Bestimmung der Stadt St. tatsächlich entstandenen Kosten seien deshalb nach der Ansicht des Sozialgerichts als angemessen zu berücksichtigen. Der Klägerin sei es nicht zuzumuten gewesen, die erforderlichen Kosten der Bestattung selbst zu tragen. Dabei sei es unerheblich, ob auf die Fälligkeit der mit Rechnungen im Januar 2018 geltend gemachten Forderungen oder auf den Zeitpunkt des Erlasses des Kostenfestsetzungsbescheides der Stadt St. im Februar 2018 abzustellen sei. Denn in beiden Monaten sei die Klägerin bedürftig gewesen nach den Vorschriften des SGB II und habe danach Leistungen bezogen. Die für die Zeit ab dem 5. Januar 2018 bewilligte Witwenrente sei demgegenüber erst im März 2018 nachgezahlt und ab Mai 2018 laufend gewährt worden. Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich nicht zulässig, die Witwenrente auch nur teilweise heranzuziehen, um die angefallenen Bestattungskosten zu begleichen. Da der Beklagte von den erforderlichen Kosten von 2.104,54 Euro bereits 1.169,31 Euro übernommen habe, verbleibe ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen in Höhe von 935,23 Euro. Gegen das ihm am 19. April 2023 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 11. Mai 2023 beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegten Berufung. Er habe die Höhe der übernahmefähigen Bestattungskosten entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zutreffend ermittelt. So beruhe der Umstand, dass der Verstorbene in einem Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt worden sei, allein darauf, dass die Klägerin der ordnungsbehördlichen Aufforderung der Stadt St. zur Beisetzung ihres Ehemannes nicht nachgekommen sei. Ansonsten hätte sie seiner Ansicht nach sehr wohl selbst bestimmen können, auf welche Art die Beisetzung erfolgen sollte. Schließlich habe er richtig das „Sterbevierteljahr“ – den ungeschmälerten Zahlbetrag der Witwenrente in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehemannes – bedarfsmindernd herangezogen. Denn dabei handele es sich um kein Einkommen im Sinne des § 83 SGB XII, so dass der Zeitpunkt des Zuflusses nicht maßgeblich sei. Im Rahmen der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Bestattungskosten um einen einmaligen Bedarf handele, der regelmäßig nicht als aktuell zu deckender Notbedarf anfalle. Es gehe somit nicht um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, sondern um die Übernahme von Schulden (Bezug auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 27). Bemerkenswert sei diesbezüglich, dass die Klägerin bei der Stadt St. nicht um die Stundung der Kostenforderung gebeten habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2023 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Den in den Entscheidungsgründen erwähnten Differenzbeträgen tritt die Klägerin ausdrücklich nicht entgegen. Der tenorierte Betrag sei rechtmäßig zuerkannt (Schriftsatz vom 4. August 2023). Die Beteiligten sind während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereingekommen, dass die Klägerin aufgrund des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2018 tatsächlich 1.191,60 Euro erhalten hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.