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Urteil

L 2 V 4/09

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2012:0605.L2V4.09.0A
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Leitsätze
1. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer durch ionisierende Strahlen verursachten Wehrdienstbeschädigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn bereits eine Strahlenexposition während der Ausübung des Wehrdienstes nicht nachgewiesen werden kann. (Rn.32) 2. Jedenfalls soweit der Bericht der Radarkommission Beweiserleichterungen empfiehlt, handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten. (Rn.43) 3. Eine fehlende Beobachtung und Dokumentation der Strahlenbelastung von Angehörigen der Bundeswehr, führt jedenfalls dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn nicht festgestellt werden kann, dass damit gegen bereits geltende gesetzliche Bestimmungen zum Strahlenschutz verstoßen wurde. Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen zur Folge haben könnte, ist auch nicht damit zu begründen, dass die Bundeswehr ein Verzeichnis radioaktiver Gegenstände (AU 76) unter Verschluss halten würde. (Rn.39)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer durch ionisierende Strahlen verursachten Wehrdienstbeschädigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn bereits eine Strahlenexposition während der Ausübung des Wehrdienstes nicht nachgewiesen werden kann. (Rn.32) 2. Jedenfalls soweit der Bericht der Radarkommission Beweiserleichterungen empfiehlt, handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten. (Rn.43) 3. Eine fehlende Beobachtung und Dokumentation der Strahlenbelastung von Angehörigen der Bundeswehr, führt jedenfalls dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn nicht festgestellt werden kann, dass damit gegen bereits geltende gesetzliche Bestimmungen zum Strahlenschutz verstoßen wurde. Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen zur Folge haben könnte, ist auch nicht damit zu begründen, dass die Bundeswehr ein Verzeichnis radioaktiver Gegenstände (AU 76) unter Verschluss halten würde. (Rn.39) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind deshalb nicht zu beanstanden. Von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Schleswig nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht der Senat ab. Nach dieser Vorschrift kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Zwar hat der Kläger nach der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid substantiiert neue Tatsachen vorgetragen. (zum Erfordernis einer erneuten Anhörung nach neuem Tatsachenvortrag vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 KR 81/10 B, m.w.N.). Zudem ist der Gerichtsbescheid erst mehr als 20 Monate nach der Anhörung zugestellt worden. Ob dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden ist, kann hier im Ergebnis dahinstehen, weil der Senat sein ggfs. bestehendes Ermessen jedenfalls dahingehend ausübt, dass von einer Zurückverweisung an das Sozialgericht abgesehen wird. Neben der grundsätzlichen Erwägung, dass von der Zurückverweisung ohnehin nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 159, Rn. 5a), berücksichtigt der Senat die ganz erhebliche Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von mehr als sechs Jahren (Keller, a. a. O., Rn. 5b). Für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenrente war das beklagte Land zuständig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a VS 3/06 R - = BSGE 99, 1). Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 38 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) i. V. m. § 80 Satz 2 SVG. Danach hat die Witwe eines Beschädigten Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Beschädigte an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gestorben ist. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Eine Wehrdienstbeschädigung ist gemäß § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Dabei müssen die geschützte Tätigkeit, das schädigende Ereignis und die Gesundheitsstörung im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen werden, d. h., dass zur Überzeugung des Gerichts ein an Gewissheit grenzender Grad der Wahrscheinlichkeit oder ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, dass kein vernünftiger Mensch noch an den Tatsachen zweifeln kann (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 9 VS 2/98 R - = SozR 3-3200 § 81 Nr. 16; BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 – B 9 VG 3/99 R - = SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs genügt dagegen nach § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG die Wahrscheinlichkeit. Der Ehemann der Klägerin ist am 17. März 1996 an den Folgen einer im Jahr 1995 diagnostizierten Hautkrebserkrankung (Melanom) gestorben. Diese Erkrankung war bis zu seinem Tod nicht rechtsverbindlich als Schädigungsfolge anerkannt. Entsprechendes gilt für die Erkrankung des Ehemannes an dem Hodentumor im Jahr 1996. Der Hodentumor konnte nach dem Inhalt der vorliegenden Befundberichte und dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. W. zudem erfolgreich behandelt werden, sodass der Ehemann der Klägerin insoweit als geheilt eingestuft werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Hodentumor Einfluss auf die Entstehung des Hautkrebses hatte, sind nicht ersichtlich. Dafür, dass die Hautkrebserkrankung, die zum Tod des Ehemannes der Klägerin geführt hat, auf ein zeitlich begrenztes traumatisches Ereignis wie z. B. einen Strahlenunfall zurückzuführen sein könnte, gibt es keine Hinweise und dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr führt die Klägerin das Entstehen der Krebserkrankung auf allmähliche Einwirkungen in Gestalt radioaktiver Strahlungen während des Wehrdienstes zurück. Wenn eine Gesundheitsstörung – wie vorliegend – als Schädigungsfolge wegen allmählicher Einwirkungen des Wehrdienstes bzw. wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse geltend gemacht wird, so kann sie nur dann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Schädigungsfolge als Berufskrankheit in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt ist oder anerkannt werden könnte oder die wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegsähnliche Belastungen zurückgehen, die in zivilen Berufen typischerweise nicht vorkommen (BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 – 9/9a RV 25/92, SozR 3-3200 § 81 Nr. 8; BSG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - BV 55/94 -; BSG, Beschluss vom 19. Juni 1996 – 9 BV 105/95; BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a VS 5/06 R, SozR 4-3200 § 81 Nr. 5). Die Hautkrebserkrankung des Klägers kann deshalb im vorliegenden Fall grundsätzlich nur dann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. der Berufskrankheiten-Verordnung oder des § 9 Abs. 2 SGB VII erfüllt sind. Für die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung ihres verstorbenen Ehemanns durch ionisierende Strahlen ist Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung maßgebend. Das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung setzt danach den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. März 2012 – L 13(6) VS 58/08 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2011 – L 6 VS 5431/08; zum Unfallversicherungsrecht: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 2012 – L 9 U 109/10). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Hinterbliebenenrente, weil die Hautkrebserkrankung, an der ihr Ehemann verstorben ist, nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Klägerin während seines Dienstes als Wehrpflichtiger bei der Bundeswehr einer Strahlendosis ausgesetzt war, die geeignet wäre, das Erkrankungsrisiko messbar zu erhöhen und die deutlich höher ist als die Strahlendosis, der die Gesamtbevölkerung ausgesetzt ist (dazu nachfolgend unter 1.). Es greifen auch keine Beweiserleichterungen zu Gunsten der Klägerin ein (nachfolgend unter 2.). Die in dem Bericht der Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA (Bericht der Radarkommission) vom 2. Juli 2003 empfohlenen Beweiserleichterungen sind rechtlich nicht verbindlich (nachfolgend unter 3.). Selbst unter Zugrundelegung der im Bericht der Radarkommission empfohlenen Maßstäbe besteht der geltend gemachte Anspruch nicht (vgl. dazu unter 4.). Für Beweiserleichterungen, die noch über die Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission hinausgehen, gibt es jedenfalls bezogen auf die hier zu entscheidende Fallgestaltung keine Rechtsgrundlage (vgl. 5.). 1. In seiner Tätigkeit als Radarflugmelder hatte der Ehemann der Klägerin an einem Bildschirm den Luftraum zu überwachen. Sein Arbeitsplatz befand sich einige Kilometer entfernt von der Radarantenne und auch von den als Störstrahler in Betracht kommenden Senderöhren und Schaltröhren, die sich in unmittelbarer Nähe der Radarantenne befanden. Vor diesem Hintergrund kann praktisch ausgeschlossen werden, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz Röntgenstrahlung aus diesen Sende- bzw. Schaltröhren ausgesetzt war. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 hat die Klägerin durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass nicht behauptet werden solle, der Verstorbene habe Techniker am Radargerät unterstützt. Sie hat ausdrücklich eingeräumt, dass deshalb keine Belastungen durch ionisierende Strahlung aus Röntgenstörstrahlern in Betracht kämen. An diesem Vortrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2012 ausdrücklich nicht mehr festhalten wollen und geltend gemacht, dass ihr verstorbener Ehemann durchaus zur Unterstützung der Techniker am Radargerät herangezogen worden sei. Auf Nachfrage hat sie dazu allerdings eingeräumt, dass ihr dazu weder aus eigener Kenntnis noch von dem Verstorbenen konkrete Angaben vorlägen und dass es sich dabei lediglich um Annahmen handele. Dazu hat sie ausgeführt, von Radarmechanikern werde berichtet, dass auch gerade Radarflugmelder als „zweiter Mann“ herangezogen worden seien. Davon sind der Beklagte sowie die Beigeladene bereits im Verwaltungsverfahren jedenfalls bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation nicht ausgegangen. Angesichts der Entfernung von einigen Kilometern zwischen dem Arbeitsplatz des Wehrpflichtigen in einem Bunker und der Radaranlage kann die Annahme der Klägerin vom Senat nicht nachvollzogen werden. Die Beigeladene hat dazu dargelegt, dass im Bereich des Radarführungsdienstes Unterstützungstätigkeiten durch Bediener regelmäßig nur in nicht-verbunkerten Stellungen vorgekommen seien. Darüber sei bereits bei Besprechungen im Rahmen des dialogischen Verfahrens zwischen dem Sonderbeauftragten Radar und Vertretern des Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter Einvernehmen erzielt worden. Bei dem Verstorbenen sei keine dieser Bedingungen erfüllt, da er in einem Bunker gearbeitet habe und die Radarmechaniker und –bediener dort organisatorisch getrennt gewesen seien, also unterschiedlichen Einheiten angehört hätten. Selbst wenn die Vermutung der Klägerin zutreffen würde, dass in bestimmten Fällen auch Radarflugmelder, die weit entfernt von der Radaranlage in einer verbunkerten Stellung tätig waren, von Radarmechanikern für Arbeiten am Radargerät herangezogen wurden, könnte daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch im Falle des Ehemannes der Klägerin so verfahren worden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für die Ermittlung einer für die Verursachung einer Krebserkrankung relevanten Strahlendosis nicht die Feststellung ausreichen würde, dass der Verstorbene überhaupt zu Reparaturarbeiten herangezogen wurde, sondern auch, in welchem Umfang dies geschehen ist (vgl. dazu auch die Klarstellungen der Radarkommission in ihren Antworten auf den vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Katalog “Fragen/Auslegungen zum Bericht der Radarkommission“ - Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Juli 2003). Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Möglichkeit, den entscheidungserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären. Die von der Klägerin allgemein geäußerten und nicht näher begründeten Annahmen sind nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für eine Strahlenexposition ihres Ehemannes zu erbringen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Radarkommission davon ausgegangen ist, dass wegen unzureichender Messwerte eine sinnvolle Dosisabschätzung für die hier maßgebende Zeit vor 1976 (Phase I) nicht möglich ist (a. a. O. Seite 31). Weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf dem Gebiet der individuellen Expositionsrekonstruktion seien für die Phase I nicht erfolgversprechend. Vor diesem Hintergrund sieht auch der Senat keinen Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu einer möglichen Strahlenexposition des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Das Gleiche gilt für eine Exposition des Verstorbenen gegenüber radiumhaltiger (Ra 226) Leuchtfarbe. Dazu hat die Beigeladene – ebenfalls für den Senat nachvollziehbar – dargelegt, dass für die vom Verstorbenen bedienten Konsolen, die Komponenten des computergestützten Gefechtsstandsystems 412 L waren, schon wegen der dortigen Beleuchtungsverhältnisse keine hohe Wahrscheinlichkeit für den Einsatz radioaktiver Leuchtfarbe bestanden habe. Auch eine im Bestand der Sammlung des Luftwaffenmuseums befindliche originale Konsole des genannten Gefechtsstandsystems sei mit elektrischen Leuchtmitteln (Glühlampen) beleuchtet worden und weise keine selbstaktivierende Leuchtfarbe aus. Dem entsprechend ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 15. Dezember 2011 (L 6 VS 4157/10) davon ausgegangen, dass bei den an dem Waffensystem 412 L eingesetzten Konsolen keine selbstaktivierende Leuchtfarbe eingesetzt worden ist. Auch wenn nach Auffassung des Senats – insoweit abweichend von der genannten Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg – der Einsatz von Leuchtfarben am Arbeitsplatz des Verstorbenen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, so lässt sich deren Einsatz jedenfalls nicht beweisen. Auch insoweit besteht – in Übereinstimmung mit dem Bericht der Radarkommission - für die sogenannte Phase I (Zeitraum vor 1976) keine Möglichkeit zur Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse und möglicher Dosiswerte. Der erforderliche Vollbeweis ist damit nicht zu erbringen. Soweit die Klägerin mit dem am 24. Mai 2012 – und damit weniger als 2 Wochen vor dem Verhandlungstermin – eingegangenen Schriftsatz vom 21. Mai 2012 geltend gemacht hat, dass ihr verstorbener Ehemann Röntgenstrahlung aus „Anzeigeröhren mit einer Betriebsspannung von über 5 Kilovolt“ ausgesetzt worden sei und dass es sich bei solchen Anzeigeröhren um Störstrahler im Sinne der Röntgenverordnung handele, ist zwar im Grundsatz zutreffend, dass auch übliche Röhrenbildschirme geeignet sind, Röntgenstrahlung freizusetzen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die am Arbeitsplatz des Verstorbenen eingesetzten Bildschirme insoweit von anderen Röhrengeräten wie Fernsehern oder Computerbildschirmen unterschieden haben. Wie bereits das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (L 6 VS 157/10) ebenfalls bezogen auf den Bediener einer Konsole in einem computergestützten Gefechtsstandsystem 412 L dargelegt hat, handelt es sich bei den dort verwendeten Bildschirmkonsolen nicht um Sendeschränke, in denen sich Baugruppen befinden, mit denen aus elektrischem Strom unter erheblicher Hochspannung hochfrequente elektromagnetische Strahlung im Mikrowellenbereich erzeugt wurde. Die Bildschirme werden insbesondere nicht mit vergleichbar hoher Leistung betreiben, wie dies für die Modulation von HF-Strahlung an Radargeräten erforderlich ist. Die Hochspannung an Bildschirmgeräten ist üblicherweise nicht derart, dass dadurch Röntgenstrahlung verursacht wird, die als wahrscheinliche Ursache von Krebserkrankungen in Betracht kommt. Dabei wird das Vorbringen der Klägerin, nach dem am Arbeitsplatz des Verstorbenen Bildschirme eingesetzt wurden, die mit Spannungen in Höhe von 10 Kilovolt betrieben wurden, nicht in Zweifel gezogen. Eine solche Spannung ist im vorliegenden Zusammenhang als vergleichsweise niedrig anzusehen. Bereits in handelsüblichen Farbfernsehgeräten oder Computermonitoren mit Röhrenbildschirm sind Spannungen im Bereich um 25 Kilovolt und höher üblich (vgl. LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Damit übereinstimmend wird in den im Jahr 2008 herausgegebenen öffentlich zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Strahlenschutz („Strahlung/Strahlenschutz“) mitgeteilt, dass Fernsehgeräte und Computerbildschirme wie alle elektrisch betriebenen Büro- und Haushaltsgeräte von elektromagnetischen Feldern umgeben sind, die sich aus der Funktionsweise der Geräte ergeben. Dabei ließen sich Strahlungsarten aus dem gesamten Bereich des elektromagnetischen Spektrums bis hin zu ionisierender Strahlung nachweisen. Messungen an Bildschirmgeräten hätten jedoch gezeigt, dass keine dieser Strahlungsarten in einer Größenordnung auftrete, die auch nur annähernd die heute geltenden Grenzwerte erreichten. Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 1970 am Arbeitsplatz des Verstorbenen verwendeten monochromen Bildschirme in höherem Maße ionisierende Strahlen abgegeben haben, kann der Senat nicht erkennen und auch der Bericht der Radarkommission enthält dafür keine Anhaltspunkte (im Ergebnis ebenso bezogen auf Tätigkeiten an Radarbildschirmen und anderen Sichtgeräten: Hessisches LSG, Urteil vom 3. Februar 2012 - L 9 U 109/10). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Strahlenbelastung ursächlich für das Entstehen einer Erkrankung in Betracht zu ziehen ist, die Dosis im erkrankten Organ maßgebend ist (vgl. die Wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ vom 24. Oktober 2011, GMBl. 2011, 983). Der Hautkrebs, an dessen Folgen der Ehemann der Klägerin verstorben ist, ist am linken Unterschenkel aufgetreten. Anhaltspunkte dafür, dass es gerade an dieser Stelle zu einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung durch Bildschirme gekommen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Ferner hat der Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 23. November 2011 dargelegt, dass sich für Licht u. a. aus Computerbildschirmen kein ausreichender Zusammenhang für die Entwicklung eines malignen Melanoms ergeben hat. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Erkrankung des Ehemanns der Klägerin an Hodenkrebs – an der dieser jedoch nicht verstorben ist – nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Wehrdienstverrichtung zurückgeführt werden kann, weil bereits eine Strahlenexposition des Verstorbenen nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen geht der Senat mit dem auch insoweit schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. W. davon aus, dass berufsbedingte Ursachen für das Auftreten von Hodenkrebs bisher nicht bekannt sind. In Übereinstimmung damit ist das LSG Baden-Württemberg in dem Urteil vom 16. Juli 2008 (L 6 VS 2599/06) davon ausgegangen, dass es an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen für eine Verursachung von Hodentumoren durch ionisierende Strahlung fehlt. 2. Für den Nachweis der Exposition des Verstorbenen gegenüber Röntgenstrahlung kommen der Klägerin keine Beweiserleichterungen zu Gute. Dies gilt zunächst für den Beweis des ersten Anscheins. Ein Anscheinsbeweis setzt typische Geschehensabläufe voraus, auf die nach allgemeiner Erfahrung aus bestimmten Tatsachen geschlossen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 VG 3/02 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 5, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 24. April 2011 – 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1, m.w.N.). An solchen Anknüpfungstatsachen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin einer Strahlenexposition ausgesetzt gewesen sein muss, fehlt es hier. Auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung hilft der Klägerin über die Beweisschwierigkeiten nicht hinweg, weil sie aus eigenem Wissen keine Angaben zu der Strahlenexposition, der ihr verstorbener Ehemann ausgesetzt gewesen sein soll, machen kann. Wie die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, hat ihr dazu auch ihr verstorbener Ehemann keine konkreten Informationen vermittelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr nicht vor. Das Bundessozialgericht hat eine Umkehr der Beweislast selbst in Fällen einer durch den Sozialleistungsträger verursachten Beweisnot abgelehnt (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 – 2 RU 38/96, SozR 3-1500 § 128 Nr. 11). Die Tatsachengerichte seien lediglich befugt, an den Beweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand bezieht, weniger hohe Anforderungen zu stellen. Dagegen kann eine schuldhafte Beweisvereitelung durch die Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Beweislastumkehr zugunsten eines Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 B 26/92, Buchholz 427.207 § 1 7.FeststellungsDV Nr. 61; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1994 - 3 B 66/94, Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 11 B 76/00, NJW 2001, 841; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1). Die Voraussetzungen einer solchen Beweisvereitelung mit dem Ziel, einen prozessualen Vorteil zu erlangen, liegen bei der Beklagten jedoch nicht vor. Zwar ist dem Bericht der Radarkommission zu entnehmen, dass insbesondere in der Phase I (vor 1976) trotz grundsätzlich vorhandener Erkenntnis von Röntgenstrahlung leistungsfähiger Radarsender nicht in größerem Umfang Messungen von Ortsdosisleistungen vorgenommen wurden. Von einer planmäßig herbeigeführten Unklarheit kann deshalb jedoch noch nicht ausgegangen werden (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2008 - L 6 VS 2599/06). Allein eine fehlende Beobachtung und Dokumentation von Strahlenbelastungen führt nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn – wie hier - nicht festgestellt werden kann, dass damit gegen bereits geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde: Zum Zeitpunkt der Ableistung des Wehrdienstes durch den Kläger im Jahre 1970 galt noch nicht die Röntgenverordnung von 1973, sondern die „Verordnung zum Schutze gegen Schädigungen durch Röntgenstrahlen und radioaktive Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben“ (Röntgenverordnung) vom 7. Februar 1941 (RGBl. I, 88) sowie die Erste Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Erste Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni 1960, BGBl. I, 430). Röntgenstörstrahlung im Sinne nicht gewollter parasitärer Strahlung wird in diesen Regelwerken nicht erwähnt und es gab noch keine verbindlichen Vorgaben über maximale Grenzwerte von Röntgenstörstrahlung. Es bestand nach der Strahlenschutzverordnung 1960 kein Verbot, radiumhaltige Leuchtfarbe zu verwenden. Bereits aufgrund dieser aus heutiger Sicht lückenhaft und unzureichend erscheinenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu im Einzelnen OLG München, Urteil vom 26. Februar 2009 – 1 U 3355/08 -, NVwZ 2009, 857; Bericht des Arbeitsstabes Dr. S., Die Bundeswehr und ihr Umgang mit Gefährdungen und Gefahrstoffen, Uranmunition, Radar, Asbest vom 21. Juni 2001, S. 77) kann eine Verletzung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften bezogen auf den Arbeitsplatz des Verstorbenen nicht festgestellt werden. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nicht festgestellt werden kann, ob an dessen Arbeitsplatz überhaupt Röntgenstörstrahlung aus Radargeräten, Strahlung aufgrund von Leuchtfarben oder aus anderen Quellen aufgetreten ist, die nach heute geltenden Maßstäben eine Messung der Strahlenbelastung erforderlich machen würde. Eine Beweisvereitelung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht damit zu begründen, dass die Bundeswehr ein Verzeichnis radioaktiver Gegenstände (Allgemeiner Umdruck 76) unter Verschluss halten würde. Die Behauptung der Klägerin, dass der Beigeladenen Fehlverhalten und eine „Verschleierungstaktik" vorzuwerfen sei, wird zwar auch in einer von der Klägerin in Bezug genommenen - den Berufsrichtern des Senats bekannten - Fernsehsendung (FAKT, ARD vom 28. Februar 2012) aufgestellt. Bereits aus einem von der Klägerin als Anlage zu einem Schriftsatz vom 1. Juni 2007 übersandten Vermerk der „Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar, Strahlenmessstelle der Bundeswehr bei der Wehrbereichsverwaltung Nord“ vom 27. November 2006 geht hervor, dass der Allgemeine Umdruck 76 der Klägerin und auch dem Bund zur Unterstützung Radargeschädigter bereits damals bekannt war. Nach dem Inhalt dieses Vermerks waren die in dem Allgemeinen Umdruck 76 angegebenen Radioaktivitätswerte damals Gegenstand des fachlichen Austausches zwischen dem Bund zur Unterstützung Radargeschädigter e. V. und der Wehrbereichsverwaltung. Bereits in dem genannten Vermerk aus dem Jahr 2006 hat die Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar dargelegt, dass der Allgemeine Umdruck 76 keinen urkundlichen Nachweis des tatsächlichen Vorkommens radioaktiver Stoffe darstelle, sondern dass es sich um eine interne, dem Dienstgebrauch vorbehaltene Arbeitsgrundlage für die Strahlenschutzbeauftragten handele und dass aus den im Allgemeinen Umdruck 76 genannten Maximalwerten keine Schlüsse auf typische Radioaktivitätswerte gezogen werden könnten. Gegen die Richtigkeit der Angabe der Klägerin, nach der der Allgemeine Umdruck 76 mit dem Ziel der Verschleierung unter Verschluss gehalten werde, spricht auch die Tatsache, dass dieser Allgemeine Umdruck in der - auch im Internet öffentlich zugänglichen und im Abschlussbericht der Radarkommission erwähnten – Dienstvorschrift Strahlenschutz-Radioaktivität-ZDv 44/500 an verschiedenen Stellen (Rz. 209, Rz 222 sowie in der Anlage 1 Nr. 3, Anlage 11, Anlage 12) in Bezug genommen wird. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten P. S. (Köln), Wa. G., J. A., weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, „Umgang der Bundeswehr mit den gesundheitlichen Folgen der Verwendung von radioaktiver Leuchtfarbe“, BT-Drucks. 17/9818 vom 29. Mai 2012 für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Allgemeine Umdruck 76 auch Mitgliedern der Radarkommission bekannt gewesen sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass die im Allgemeinen Umdruck 76 angegebenen Radioaktivitätswerte von der Radarkommission hätten berücksichtigt werden müssen bestehen nicht; der Senat kann nicht erkennen, dass die Kommission auf dieser Grundlage zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. 3. Die Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission sehen Beweiserleichterungen vor, die unter definierten Voraussetzungen bis zur Beweislastumkehr reichen. So sollen Personen, die während der Phase I (vor 1976) bestimmte qualifizierende Tätigkeiten verrichtet haben und die außerdem an bestimmten qualifizierenden Erkrankungen leiden, die nach Ablauf einer definierten Latenzzeit aufgetreten sind, grundsätzlich anerkannt werden. Ausnahmen sind u. a. für den Fall vorgesehen, dass die Bundeswehr zeitnah nachweist, dass Expositionen, die das erkrankte Organ betrafen, nicht aufgetreten sind (vgl. Seite 135 f des Berichts). Diese Vorgaben sind jedoch nicht rechtlich verbindlich. Zwar handelt es sich bei dem Bericht der Radarkommission ebenso wie bei den Teilberichten der Arbeitsgruppe „Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar“ um eine wichtige Erkenntnisquelle, insbesondere bezogen auf die Arbeitsplatzverhältnisse und teilweise auch bezogen auf medizinische Fragen. Rechtlich verbindliche Beweismaßstäbe können durch die Radarkommission jedoch nicht festgelegt werden. Bei dem Bericht handelt es sich weder um ein Gesetz noch um eine Rechtsverordnung. In Betracht käme allenfalls die Einordnung des Berichts der Radarkommission als antizipiertes Sachverständigengutachten.Antizipierte Sachverständigengutachten geben über den konkreten Einzelfall hinausgehend die Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer bestimmten Frage wieder. Voraussetzung für eine gerichtliche Verwertung ist, dass das antizipierte Sachverständigengutachten auf wissenschaftlicher Grundlage von Fachgremien ausschließlich aufgrund der zusammengefassten Sachkunde und Erfahrung ihrer sachverständigen Mitglieder erstellt worden ist und dass es wiederkehrend angewendet und von Gutachtern, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträgern, Gerichten sowie Betroffenen anerkannt und akzeptiert wird (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Der Senat hat Zweifel, ob der Bericht der Radarkommission diese Kriterien erfüllt, weil er sich jedenfalls nicht auf Aussagen zu Fragen beschränkt, für deren Beantwortung die sachverständigen Mitglieder über besonderen Sachkunde und Erfahrung verfügen. Vielmehr ging es bei dem Bericht erkennbar auch darum, zur Klärung aktueller rechtlicher und auch politischer Konflikte um die Entschädigung ehemaliger Soldaten der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee beizutragen. Außerdem gibt der Bericht nur den zum Zeitpunkt seiner Erstellung maßgebenden Erkenntnisstand wieder; er wird nicht durch die Mitglieder der Kommission fortgeschrieben. Die Empfehlungen der Radarkommission werden soweit ersichtlich zwar vom Bundesministerium der Verteidigung und von den mit der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, nicht jedoch von den Gerichten allgemein anerkannt und akzeptiert (gegen eine Einordnung des Berichts der Radarkommission als antizipiertes Sachverständigengutachten: LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Juli 2008 – L 6 VS 2599/06 und vom 15. Dezember 2011 – L 6 VS 4157/10; ausdrücklich offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2011 – L 6 VS 3/06; für eine Bewertung als antizipiertes Sachverständigengutachten jedenfalls bezogen auf bestimmte medizinische Fragen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Februar 2008 - L 5 VS 11/05). Der Senat lässt offen, ob der Bericht der Radarkommission mit der genannten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bezogen auf die Beurteilung bestimmter Kausalitätsfragen oder auch bezogen auf die Bewertung der Strahlenbelastung an bestimmten Arbeitsplätzen nicht nur als wichtige Erkenntnisgrundlage, sondern darüber hinausgehend als antizipiertes Sachverständigen Gutachten anzusehen ist. Jedenfalls können die Empfehlungen der Kommission, die sich auf Beweismaßstäbe und Beweiserleichterungen beziehen, nach Auffassung des Senats für die Entscheidungen der Gerichte keine Bindungswirkung entfalten. Die Verbindlichkeit eines antizipierten Sachverständigengutachtens betrifft von vornherein nur tatsächliche Fragen, die einer sachverständigen Beurteilung zugänglich sind und die aufgrund der besonderen Sachkunde und Erfahrung der sachverständigen Mitglieder des Gremiums, das das Gutachten erarbeitet, mit einem gewissen Maß an Verbindlichkeit geklärt werden können. Dagegen handelt es sich bei Beweismaßstäben und Beweiserleichterungen in erster Linie um rechtliche Maßstäbe, die den Gerichten von einer Sachverständigenkommission nicht vorgegeben werden können. Die Empfehlung der Radarkommission, den Antragstellern Beweiserleichterungen einzuräumen, ist jedenfalls nicht allein Ausfluss der besonderen Sachkunde der Mitglieder der Radarkommission, sondern erkennbar auch von dem Bestreben getragen, einen Kompromiss in einem rechtlichen und politischen Konflikt anzuregen. Die Empfehlungen der Radarkommission sind auch nicht durch entsprechende gesetzliche Änderungen umgesetzt worden. Allein die Entscheidung der Bundesregierung, die Empfehlungen umzusetzen, begründet keine rechtliche Verbindlichkeit im gerichtlichen Verfahren. 4. Selbst wenn die Beweiserleichterungen aus dem Bericht der Radarkommission auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wären und auf der Grundlage der dort wiedergegebenen Empfehlungen zu entscheiden wäre, müsste der geltend gemachte Anspruch abgelehnt werden, weil auch danach nicht festgestellt werden könnte, dass die Hautkrebserkrankung des Verstorbenen durch eine Wehrdienstverrichtung herbeigeführt worden ist. Entsprechendes würde für die Hodenkrebserkrankung gelten. Voraussetzung für eine Anerkennung ist nach den genannten Empfehlungen, dass qualifizierende Arbeiten verrichtet worden sind. Dazu gehören zum einen Arbeiten als Techniker/Mechaniker und zum anderen Arbeiten als Bediener (Operator) an Radaranlagen. Der Verstorbene war nicht als Mechaniker bzw. Techniker an Radaranlagen tätig und er war auch kein Bediener an Radaranlagen. Vielmehr war er als Radarflugmelder an einem Bildschirm zur Luftüberwachung in einem unterirdischen Bunker mehrere Kilometer von der Radaranlage entfernt tätig. Die Beweiserleichterungen für Bediener (Operatoren) sollen nach den Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission nur für Personen gelten, die in relevantem Umfang an Störstrahlern gearbeitet haben (vgl. dazu im Einzelnen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2011 – L 6 VS 3/06 -). Davon, dass diese Voraussetzungen bei dem Kläger vorgelegen haben, geht der Senat - wie oben dargelegt – nicht aus. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger qualifizierende Tätigkeiten in Gestalt des Auskratzens oder Aufbringens radiumhaltiger Leuchtfarbe verrichtet hat. Allerdings kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass an dem Gefechtsstand L 412 L, an dem der Kläger eingesetzt war, radiumhaltige Leuchtfarbe verwendet wurde. Dies ist zwar aus den o. g. Gründen unwahrscheinlich. Nach den Empfehlungen der Radarkommission ist jedoch – im Sinne einer Umkehr der Beweislast – bereits von einer Exposition auszugehen, wenn von der Bundeswehr der Einsatz radiumhaltiger Leuchtfarben nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Daher wäre nach den Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission, Seite 138, die im Teilbericht der AG Radar zum AN/CPN-4 dokumentierte Organdosisleistung anzusetzen. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten S., Wa. G., J. Akten u.a. sowie der Fraktion DIE LINKE „Umgang der Bundeswehr mit gesundheitlichen Folgen der Verwendung von radioaktiver Leuchtfarbe“ (BT-Drucks. 17/9818) wird dazu ausgeführt, dass es sich bei den im Teilbericht zum AN/CPN-4 dokumentierten Werte, um - verglichen mit den an anderen Radaranlagen gemessenen Werten - sehr hohe Werte handele und dass die Bundeswehr damit den Interessen der Betroffenen so weit wie möglich entgegen komme. Die von der Beklagten auf dieser Basis ermittelte Dosis beträgt 10,8 mSV. Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W. vom 23. Oktober 2011 begründen sich statistisch signifikante Risiken jedoch erst oberhalb einer Organdosis, die zwischen 50 und 100 mSV liegt. In Übereinstimmung damit geht die wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung „Erkrankungen durch ionisierende Strahlungen“ vom 24. Oktober 2011 (a. a. O.) davon aus, dass für eine Dosis von weniger als 50 mSV in relevanten Organen für Nicht-Radonexpositionen eine gruppenbezogene Risikoerhöhung von 10 % nicht überschritten wird und dass unter diesen Umständen eine arbeitsbedingte Verursachung von vornherein nicht wahrscheinlich zu machen ist. Die unter Zugrundelegung der Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission zu unterstellende Strahlenexposition scheidet auch als Anknüpfungspunkt für einen Anspruch nach den Maßstäben der so genannten Kann-Versorgung gem. § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG aus. Nach dieser Vorschrift kann eine Gesundheitsstörung mit Zustimmung des Bundesministeriums Arbeit und Soziales als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Nach ständiger Rechtsprechung müsste es dann aber wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung geben, die die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs vertritt (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9/9a RV 41/92, BSGE 73, 190; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 9 RV 17/94, SozR 3-3200 § 81 Nr. 13). Dafür gibt es jedoch bezogen auf eine Dosis von weniger als 50 mSV in relevanten Organen nach der wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung „Erkrankungen durch ionisierende Strahlungen“ vom 24. Oktober 2011 keine Anhaltspunkte. 5. Die eigene Berechnung der Klägerin, mit der sie zu einer höheren Strahlenexposition durch Leuchtfarben gelangt, findet weder in den für den Senat bindenden rechtlichen Vorgaben noch in den Empfehlungen der Radarkommission eine Grundlage. Die Berechnungsweise kann von dem Senat auch nicht nachvollzogen werden. So erscheint eine Arbeitszeit von durchschnittlich 56 Stunden wöchentlich im Gefechtsstand nicht realistisch, auch weil zu berücksichtigen ist, dass Wehrpflichtige in erheblichem Umfang an Lehrgängen, am Soldatensport, Appellen, Revierdienst und anderen soldatischen Veranstaltungen teilzunehmen haben. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Bremen (Urteil vom 9. Oktober 2009 – S 3 VS 27/05) geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten zu Grunde gelegte durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 6 Stunden im Gefechtsstand, bezogen auf die gesamt Dauer des Wehrdienstes unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Lehrgangszeiten, jedenfalls nicht zu niedrig ist. Selbst auf der Basis der von der Klägerin angenommen 3136 Jahresarbeitsstunden im Gefechtsstand ergäbe sich – wie die Beigeladene in dem Vermerk vom 20. Juni 2009 (Blatt 212 bis 216 der Gerichtsakte) nachvollziehbar dargelegt hat - nur eine Organdosis von 35,28 mSV (an Stelle von 10,8 mSV) und damit weiterhin ein Wert von deutlich weniger als 50 mSV. Maßgebend für die Ermittlung der noch sehr viel höheren Dosiswerte durch die Klägerin ist weniger die wöchentliche Arbeitszeit als vielmehr die Annahme, dass auch sehr geringe Abstände von der Leuchtfarbe ab 2 cm in die Berechnung einzufließen hätten. Maßgebend kann jedoch allein die Entfernung des betroffenen Organs von der Strahlenquelle sein (vgl. dazu die wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“). Da die Hautkrebserkrankung am Unterschenkel des Verstorbenen aufgetreten ist, käme es hier auf die Entfernung des Unterschenkels zu den – auch nur zu unterstellenden – Leuchtfarben an den Konsolen an. Abstände von nur 2 cm zwischen dem Unterschenkel des Verstorbenen und den Konsolen erscheinen aus Sicht des Senats fernliegend und können deshalb einer Risikoabschätzung nicht zu Grunde gelegt werden. Ansatzpunkte für eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts konnte der Senat nicht erkennen. Wie bereits dargelegt, sind weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf dem Gebiet der individuellen Expositionsrekonstruktion für die Phase I nach Auffassung der Radarkommission nicht erfolgversprechend. Dem Senat stehen insoweit keine weitergehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Verfügung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, weitere Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts zu sehen, um die Arbeitsplatzverhältnisse gerade des Verstorbenen aufzuklären, so konnte sie dies nicht durch Angaben zu bestimmten Ermittlungsmöglichkeiten (namentliche Benennung von Zeugen, u. a.) konkretisieren. Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Möglichkeit zu geben, ergänzend vorzutragen. Die Dauer allein des gerichtlichen Verfahrens beträgt vorliegend fast 10 Jahre. Der auf den 17. Januar 2012 anberaumte Verhandlungstermin ist – nach „vereinsinternen Kompetenzrangeleien“ des die Klägerin damals unterstützenden „Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter e. V.“ - auf Bitten des neu in das Verfahren eingetretenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin verlegt worden, um diesem die Möglichkeit zur Einarbeitung zu geben. Schließlich hat der Senat der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2011 geäußerten Bitte Rechnung getragen, einen neuen Termin nicht vor April 2012 anzuberaumen und darüber hinaus hat der Senat der mit Schriftsatz vom 5. April 2012 geäußerten Bitte Rechnung getragen, den neuen Verhandlungstermin nicht vor Ende Mai anzuberaumen sowie weitere Urlaubstermine des Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen. In dem Verhandlungstermin, der schließlich am 5. Juni 2012 durchgeführt werden konnte, ist die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden. Fragen, die bisher noch nicht Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten waren und die auch noch nicht Gegenstand der (überwiegend in juris) veröffentlichten Rechtsprechung der Landessozialgerichte zur Anerkennung von Krebserkrankungen als Folge der Strahlenbelastung von Angehörigen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee waren, sind weder in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen noch Grundlage der vorliegenden Entscheidung geworden. Unter diesen Umständen hat die Klägerin bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land der Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu gewähren hat. Der verstorbene Ehemann der Klägerin leistete vom 5. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1971 als Wehrpflichtiger Dienst bei der Bundeswehr. Dort war er nach der Grundausbildung ab dem 26. März 1970 als Radarflugmelder eingesetzt. In dieser Tätigkeit hatte er an einem Bildschirm den Luftraum zu überwachen oder das sichere Landen von Flugzeugen auf einem Flugplatz auch bei schlechten Sichtverhältnissen sicherzustellen. Sein Arbeitsplatz befand sich in einem unterirdischen Gefechtsstand einige Kilometer von der Radaranlage entfernt. Im Jahre 1986 wurde bei dem Ehemann der Klägerin ein Hodentumor und im Jahre 1995 ein Melanom (Hautkrebs) am linken Unterschenkel diagnostiziert. An den Folgen der Hautkrebserkrankung verstarb der Ehemann der Klägerin am 17. März 1996. Am 4. Dezember 2001 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land die Gewährung einer Hinterbliebenenrente und machte zur Begründung geltend, dass die zum Tod führenden Krebserkrankungen ursächlich auf Strahleneinwirkungen während der wehrdienstlichen Tätigkeit an Radargeräten zurückzuführen seien. Das beklagte Land zog den Verstorbenen betreffende medizinische Unterlagen aus der Zeit des Wehrdienstes und über die Behandlung der Krebserkrankungen bei und holte Auskünfte zum Einsatz des Verstorbenen in seiner Wehrdienstzeit bei der Wehrbereichsverwaltung ein. Mit Bescheid vom 15. April 2002 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der verstorbene Ehemann als Radarflugmelder an keinem Radargerät eingesetzt gewesen sei, sondern seinen Dienst in einer unterirdischen Bunkeranlage (Gefechtsstand) an Bildschirmen verrichtet habe. In diesem Bereich habe weder eine Hochfrequenz- noch eine Röntgen-Strahlen-Exposition bestanden. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr verstorbener Mann an Konsolen gearbeitet habe, die zu dieser Zeit mit nicht abgedeckter radioaktiver Leuchtfarbe belegt gewesen seien. Außerdem habe es sich um eine „Weitbereichs-Radarstellung“ gehandelt, so dass auch eine Überexposition durch Radarstrahlen in Frage komme. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2002 wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück und führte ergänzend aus: Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen löse die Einwirkung radioaktiver Stoffe (beispielsweise durch Leuchtfarbe an Bedienelementen) trotz genereller Kanzerogenität keine malignen Melanome oder Hodentumore aus. Das bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin diagnostizierte metastasierende maligne Melanom begründe daher keinen Anspruch nach dem SVG. Dagegen hat sich die Klägerin mit der am 23. August 2002 bei dem Beklagten eingegangenen, an das Sozialgericht Schleswig weitergeleiteten Klage gewandt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die von der Radarkommission geforderten Kriterien der hier maßgebenden Phase 1 (bis 1975) für eine Anerkennung seien erfüllt. Als Bediener habe der Verstorbene zur Unterstützung des Technikers bei der Reparatur von Radargeräten herangezogen werden können. Außerdem gehe der Bericht der Radarkommission bezogen auf die Gefährdung durch radiumhaltige Leuchtfarben von unzutreffenden Werten aus. Über die Strahlenbelastung, die von den mit Leuchtfarben versehenen Konsolen ausgegangen sei, lägen keine Daten vor, da die Bundeswehr Schutz- und Überwachungsvorschriften missachtet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei in Fällen, in denen die Unbeweisbarkeit des Schädigungstatbestandes im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liege, von Beweisvereitelung auszugehen, die nicht zu Lasten des Geschädigten gehen könne. Auch das Verwaltungsgericht Schleswig gehe von einer Beweislastumkehr aus. Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2002 zu verurteilen, ihr antragsgemäß alle Leistungen nach dem SVG in Verbindung mit dem BVG, insbesondere eine Hinterbliebenenrente nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit §§ 1 und 38 BVG nach ihrem am 17. März 1996 verstorbenen Ehemann zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und vorgetragen, dass der Ehemann der Klägerin bei einer Wehrdienstzeit von 18 Monaten die kritische Organdosis durch die Exposition gegenüber radioaktiver Leuchtfarbe nicht erreicht haben könne. Nachdem das Sozialgericht die Beteiligten im Mai 2007 zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört hatte, wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein Zusammenhang zwischen einer möglichen Strahlenexposition des Verstorbenen durch radioaktive Leuchtfarbe und dessen Krebserkrankung nicht bestehe, da die dafür maßgebende Exposition erst nach neun Jahren und drei Monaten erreicht worden wäre, der Verstorbene jedoch nur 18 Monate einer solchen Exposition ausgesetzt gewesen sei. Nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand sei es auch nicht zwingend, dass alle Hodentumore zwangsläufig durch eine nur kurze Exposition von radioaktiven Radarstrahlen ausgelöst würden. Gegen den ihr am 30. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 17. Februar 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Durch den Erlass eines Gerichtsbescheides habe das Sozialgericht ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Bezogen auf die Strahlenbelastung durch Ra226-haltige Leuchtfarbe gehe das beklagte Land von falschen Werten aus. Im Abstand von 5 cm von der Radarkonsole bestehe eine Ortsdosisleistung von 105 Mikrosievert (μSv) pro Stunde und im Abstand von 30 cm von 7,5 μSv pro Stunde. Das beklagte Land gehe zu Unrecht von dem Wert von 7,5 μSv aus. Außerdem werde eine zu geringe Arbeitszeit von nur sechs Stunden pro Tag zugrunde gelegt. Tatsächlich habe ein Radarflugmelder in einem Bunker Wechselschichten mit einem Durchschnitt von etwa 56 Wochenstunden zu leisten gehabt. Daraus ergebe sich eine rechnerische Arbeitszeit im Bunker von 3.136 Stunden. Unter Berücksichtigung dessen sei von einem kausalen Zusammenhang zwischen malignem Melanom sowie Hodenkrebs und der Belastung durch ionisierende Strahlen am Arbeitsplatz ihres verstorbenen Ehemannes auszugehen. Zwar treffe es zu, dass mit Einführung des Gefechtsstandsystems 412 L, an dem der Verstorbene eingesetzt gewesen sei, bisher benutzte Radarkonsolen mit Radium 226-haltigen Leuchtschriften durch neuere Konsolen mit elektrischer Beleuchtung ersetzt worden seien. Es seien jedoch unterschiedliche Konsolen eingesetzt worden. Ein generelles Verbot zur Verwendung von radiumhaltigen Farben und Materialien sei erst im Jahre 1980 umgesetzt worden. Auch die im Jahre 1966 verfügte Umstellung auf das weniger radioaktive Tricium sei nicht nachhaltig umgesetzt und überwacht worden. Darüber hinaus sei bekannt, dass die Bundeswehr ein Verzeichnis radioaktiver Gegenstände (Allgemeiner Umdruck 76) unter Verschluss halte und dieses auch der Radarkommission nicht vorgelegt habe. Über dieses Fehlverhalten und die Verschleierungstaktik der Bundeswehr sei in der ARD-Sendung FAKT am 28. Februar 2012 berichtet worden. Eine Röntgenbelastung des Verstorbenen folge auch aus der Tatsache, dass er an „Anzeigeröhren“ gearbeitet habe. Bei „Anzeigeröhren“ mit einer Betriebsspannung von über fünf Kilovolt handele es sich um Störstrahler im Sinne der Röntgenverordnung. Außerdem hat die Klägerin zu dem im Berufungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten des Dr. W. im Einzelnen Stellung genommen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2009 sowie den Bescheid des beklagten Landes vom 15. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheides. Selbst wenn eine hohe Radarstrahlenbelastung beim verstorbenen Ehemann der Klägerin unterstellt werde, fehle ein wissenschaftlicher Nachweis der Kausalität zwischen dieser Belastung und der konkreten Erkrankung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ausgeführt: Eine Strahlenexposition des verstorbenen Ehemannes der Klägerin lasse sich nicht nur wegen der großen räumlichen Entfernung seines Arbeitsplatzes zu den Radarantennen, sondern auch wegen der außerordentlichen Abschirmung durch den Tiefbunker ausschließen. Nach den Kriterien des Berichts der Radarkommission sei lediglich eine Strahlenexposition aus Ra226-haltiger Leuchtfarbe zu unterstellen. Dies geschehe, obwohl an den von dem Verstorbenen bedienten Konsolen, die Komponenten des computergestützten Gefechtsstandsystems 412 L gewesen seien, schon wegen der dortigen Beleuchtungsverhältnisse keine hohe Wahrscheinlichkeit für den Einsatz radioaktiver Leuchtfarbe bestanden habe. Mit Einführung des Systems 412 L hätten Lagebilder auf Konsolen abgerufen und dargestellt werden können, so dass die bis dahin übliche Lagedarstellung auf schwach beleuchteten Zeichenwänden mit Hinterzeichnung (was eine weitgehende Raumverdunklung erfordert habe) nicht mehr notwendig gewesen sei. Für Konsolen und Sichtgeräte seien die zur Bedienung notwendigen Skalen und Schalter vielmehr durch darin eingebaute elektrische Leuchtmittel (Glühlampen) beleuchtet worden. Obwohl es an den Konsolen keine Ra226-haltige Leuchtfarbe gegeben habe, werde im Sinne der Konservativität das Kriterium Nr. 6 zur Leuchtfarbenthematik in den Entscheidungsempfehlungen des Berichts der Radarkommission angewandt, da es keinen Teilbericht der AG Radar zu diesen Konsolen gebe. Die von der Klägerin geltend gemachte Umkehr der Beweislast käme von vornherein nur in Betracht, wenn der Verstorbene einer hinreichenden schädigenden Einwirkung in Gestalt ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen sei und sich die Ungewissheit lediglich auf die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Einwirkung und der geltend gemachten Erkrankung beziehe. Im vorliegenden Fall liege dagegen bereits keine hinreichende Strahlenexposition vor. Die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Tumorerkrankung und einer Strahlenexposition setze auch nach der Berufskrankheitenverordnung voraus, dass eine Exposition in Höhe von 1.000 Millisievert (mSv) erreicht werde. Selbst für eine Anerkennung nach den Kann-Bestimmungen des § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG sei eine qualifizierte Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs erforderlich. Der dafür relevante Organdosiswert betrage 100 mSv. Dieser Wert werde selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin geltend gemachten 3.136 Jahresarbeitsstunden bei weitem nicht erreicht. Der Senat hat das Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. W. vom 23. Oktober 2011 eingeholt. Ferner hat er die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten S., Wa. G., J. A. u.a. sowie der Fraktion DIE LINKE (BT-Drucks. 17/9271) „Umgang der Bundeswehr mit gesundheitlichen Folgen der Verwendung von radioaktiver Leuchtfarbe“ beigezogen. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 233 bis Blatt 240 der Gerichtsakte und wegen des Inhalts der beigezogenen Antwort der Bundesregierung auf Blatt 319 bis Blatt 333 bzw. auf die damit übereinstimmende BT-Drucks. 17/9818 verwiesen. Die Verwaltungsakten des beklagten Landes und der Beigeladenen haben dem Senat vorgelegen. Diese sind ebenso wie die Prozessakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.