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Beschluss

L 2 VG 35/19 WA

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2022:0719.L2VG35.19WA.00
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Leitsätze
1. Die Restitutionsklage findet gemäß §§ 179 SGG, 580 ZPO u. a. bei Urkundenfälschung oder strafbarer Sachverständigenaussage statt.(Rn.16) 2. Die Änderung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zum maßgeblichen Streitgegenstand zählt nicht dazu.(Rn.17) 3. Die Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG ist bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger im Hinblick auf den streitigen Anspruch bzw. entsprechender sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen statthaft.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 2 VG 35/19 wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Restitutionsklage findet gemäß §§ 179 SGG, 580 ZPO u. a. bei Urkundenfälschung oder strafbarer Sachverständigenaussage statt.(Rn.16) 2. Die Änderung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zum maßgeblichen Streitgegenstand zählt nicht dazu.(Rn.17) 3. Die Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG ist bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger im Hinblick auf den streitigen Anspruch bzw. entsprechender sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen statthaft.(Rn.18) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 2 VG 35/19 wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 2 VG 35/19. In dem vormals bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren L 2 VG 35/19 hat der Kläger einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juni 2019 angefochten, in dem dieses die auf Verurteilung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen der Opferentschädigung wegen einer durch seinen Bruder erlittenen Gewalttat gerichtete Klage abgewiesen hat. Über die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Urteil vom 26. Februar 2021 entschieden und den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, ein abgeheiltes Hämatom als Folge eines im Juli 2016 erlittenen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs durch den Bruder des Klägers anzuerkennen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 4. März 2021 zugestellt worden. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 15. September 2021 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 28. März 2022, eingegangen bei dem LSG am 31.März 2022 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 2 VG 35/19 begehrt. Daran hat er mit Schreiben vom 6. April 2022 auch nach Erläuterung des Senats zu den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme festgehalten Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Verfahren L 2 VG 35/19 wiederaufzunehmen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juni 2019 vollständig aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2019 zu verurteilen, ihm wegen der im Juli 2016 erlittenen Gewalttat Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu gewähren Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 hat der Senat dem Kläger mitgeteilt, dass er die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unbegründet hält und beabsichtigt, die Klage mit Beschluss abzuweisen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Senat konnte über dieses Wiederaufnahmebegehren des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er es einstimmig für unbegründet hält, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und der Kläger zuvor mit Schreiben vom 21. Juni 2022 zu dieser Verfahrensweise angehört worden sind. Die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden ist nicht nur bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung, sondern auch für die einstimmige Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages zu einer im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung eröffnet (Keller in Meyer-Ladewig u.a. SGG 13. Aufl. § 153 Rn.14; LSG NRW v. 18.9.98, L 17 U 78/98.). Die Wiederaufnahmeklage ist nicht begründet, denn Wiederaufnahmegründe liegen nicht vor. Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richten sich im Sozialprozess nach §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Derartige Verstöße gegen das Prozessrecht liegen hier nicht vor. Daneben findet eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, § 580 ZPO statt bei falschem Eid durch den Prozessgegner, Urkundenfälschung, strafbarem falschem Zeugnis oder strafbarer falscher Sachverständigenaussage, strafbarer Urteilserschleichung durch den Gegner, strafbarer Amtspflichtverletzung durch einen mitwirkenden Richter, Aufhebung eines anderen Urteils, welches Grundlage des angefochtenen Urteils war, Auffinden eines bis dato unbekannten rechtskräftigen Urteils in gleicher Sache bzw. einer anderen Urkunde und der Feststellung einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Auch diese Wiederaufnahmegründe liegen offensichtlich nicht vor. Die Änderung der Aussagebereitschaft einer Zeugin, auf die der Kläger sich hier in Hinblick auf seine Mutter stützen will, stellt demnach schon gar keinen zureichenden Grund für eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, 58O ZPO dar. Unabhängig davon weist das Gericht nochmals darauf hin, dass die Berufung nicht wegen fehlender Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben über die tenorierte Entscheidung hinaus keinen Erfolg hatte. Vielmehr hat das Gericht es unabhängig von den fehlenden Angaben der Mutter für hinreichend glaubhaft angesehen, dass der Kläger am 21. Juli 2016 von seinem Bruder mehrfach mit der Faust gegen den Oberkörper geschlagen worden ist. Es hat aber keinen verbleibenden Gesundheitsschaden infolge dieser Gewalttat angenommen. Schließlich ist eine Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG auch bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger in Hinblick auf den streitigen Anspruch bzw. entsprechender sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen statthaft. Diese Konstellation liegt ebenfalls ersichtlich nicht vor. Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO und berücksichtigt das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmeklage. Erfolgsaussichten können auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass die Rechtsansicht des Klägers vertretbar wäre. Sein Wiederaufnahmebegehren hatte vielmehr von Anfang an unter keinen Gesichtspunkten Aussicht auf Erfolg. Darauf hat der Senat den Kläger auch mit Schreiben vom 21. Juni 2022 hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Sachentscheidung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.