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Urteil

L 4 KA 20/03

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGSH:2004:1027.L4KA20.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 20. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang der Kläger Anspruch auf die Erstattung seiner notwendigen Auslagen nach Erledigung eines Widerspruchsverfahrens hat. 2 Der Kläger, der seit November 1986 als Arzt approbiert und seit 1996 als Arzt für Chirurgie anerkannt ist, seit August 1996 mit der Berechtigung, die Schwerpunktbezeichnung "Gefäßchirurgie" zu führen, war in seiner Eigenschaft als Funktionsoberarzt der Abteilung Gefäßchirurgie des Kreiskrankenhauses N befristet bis zum 31. Dezember 2000 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Überweisungspraxis zur Durchführung von Leistungen nach den Gebührennummern 1 und 75 EBM in prä- und postoperativen Fällen im Schwerpunkt "Gefäßchirurgie" ermächtigt. 3 Auf den Antrag des Klägers hin verlängerte der Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein die Ermächtigung durch Beschluss/Bescheid vom 16. Dezember 2000/12. März 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Eine Leistungserbringung postoperativ sei jedoch nur in besonders zu begründenden Einzelfällen und in Zeiträumen zulässig, die außerhalb derjenigen des § 115a SGB V lägen. 4 Hiergegen erhob die Beigeladene zu 5) insoweit Widerspruch, als die Ermächtigung des Klägers auch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Überweisungspraxis hinsichtlich prä- und postoperativer Fälle verlängert worden war. Insoweit sei § 115a SGB V einschlägig; ein diesbezüglicher Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung bestehe nicht. Wenn aus medizinischen oder organisatorischen Gründen die Fristen des § 115a SGB V durch das Krankenhaus nicht gewahrt werden könnten, seien die prä- und postoperativen Leistungen stationär oder teilstationär zu erbringen. 5 Nachdem der Kläger im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens die Zulassung als Facharzt für Chirurgie in F erhalten hatte, erklärten der Kläger und die Beigeladene zu 5) das Ermächtigungsverfahren für erledigt. Der Kläger beantragte, der Beigeladenen zu 5) die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. 6 Der Berufungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein stellte durch Beschluss/Bescheid vom 25. Oktober 2001/20. Dezember 2001 fest, dass die Hauptsache erledigt sei und entschied, dass eine Erstattung der notwendigen Auslagen nicht stattfinde. Grundlage der Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren vor dem Berufungsausschuss sei § 63 SGB X. Diese Norm regele lediglich die Frage der Erstattung von Kosten, soweit der Widerspruch erfolgreich sei. Keine ausdrückliche Regelung enthalte das SGB X für die Fälle der Erledigung des Verwaltungsverfahrens. Entsprechend dem aus §§ 193 Abs. 1 SGG, 91a ZPO sich ableitenden allgemeinen Rechtsgrundsatz entscheide der Berufungsausschuss über die Kosten des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen, d.h. unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Widerspruchsverfahrens ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung. Dieser mutmaßliche Ausgang sei im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht absehbar, da es vor einer Entscheidung über den Widerspruch einer ergänzenden Bedarfsprüfung durch Einholung zusätzlicher Auskünfte der Kreisstelle und Auswertung der statistischen Unterlagen niedergelassener Ärzte bedurft hätte. Der Ausgang dieser erforderlichen Feststellungen sei zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht absehbar gewesen, eine Beweisaufnahme lediglich zur Klärung der Frage, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch gehabt hätte, finde nicht statt. Bei dieser ungewissen Lage sei es angemessen und billig, dass die Beteiligten jeweils ihre eigenen Kosten trügen, mit anderen Worten, eine Erstattung der notwendigen Auslagen sei nicht in Betracht gekommen. 7 Seine hiergegen am 17. Januar 2002 beim Sozialgericht Kiel erhobene Klage hat der Kläger nicht begründet. 8 Das Sozialgericht ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen, 9 den Beschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2001, zugestellt am 27. Dezember 2001, aufzuheben, 10 und von dem Antrag des Beklagten, 11 die Klage abzuweisen. 12 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2003 die Klage abgewiesen, sich dabei zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Bescheides bezogen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. 13 Gegen die ihm am 30. Juni 2003 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 23. Juli 2003 eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Entgegen der Auffassung des Beklagten und ihm folgend des Sozialgerichts Kiel sei der Verfahrensausgang des Widerspruchsverfahrens nicht unabsehbar gewesen. Der Einholung zusätzlicher Auskünfte habe es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bedurft, da der unveränderte Bedarf aufgrund der Auskunft des Herrn Dr. B, Vorsitzender der Kreisstelle N, mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 und der der Entscheidung des Zulassungsausschusses vorangegangenen Stellungnahme des Vorsitzenden der Kreisstelle N, Herrn Dr. B, festgestanden habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Ausgang des Verwaltungsverfahrens auch nicht im Hinblick auf eine noch erforderliche ergänzende Bedarfsprüfung durch Auswertung der statistischen Unterlagen niedergelassener Ärzte offen gewesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte in dem halben Jahr seit der Einlegung des Widerspruchs eine Prüfung der Bedarfssituation bereits vorgenommen habe, da ansonsten die Anberaumung des Termins für den 25. Oktober 2001 mangels Entscheidungsgrundlage keinen Sinn gemacht haben würde. Da es im gesamten Planungsgebiet N außer ihm lediglich zwei ermächtigte Ärzte mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie gebe, sei auch nicht ersichtlich, welche Anzahlstatistiken noch hätten ausgewertet werden sollen. Selbst wenn man dennoch einen offenen Ausgang des Widerspruchsverfahrens annehmen wollte, hätte der Beklagte zumindest die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verwaltungsverfahrens der Beigeladenen zu 5) auferlegen müssen. Insoweit nehme er Bezug auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2003 im Verfahren L 4 B 25/02 KA, in dem dargelegt sei, dass es im Falle einer bis zum Eintritt der Erledigung offenen Streitfrage im Rahmen einer Kostenentscheidung gerechtfertigt sei, wenn die (im Klageverfahren entstandenen) außergerichtlichen Kosten hälftig getragen würden. 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, 15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 20. Juni 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Beigeladenen zu 5) die ihm im Vorverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. 16 Der Beklagte beantragt sinngemäß, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die auch bei der Entscheidung des Senats vorgelegen haben. Entscheidungsgründe 20 Die fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG). 21 Sie ist nicht gemäß § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, da sie nicht die "Kosten des Verfahrens" betrifft. Zwar sind damit die Kosten gemeint, die die Beteiligten einander im laufenden Verfahren zu erstatten haben, wobei der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im Vor- und Gerichtsverfahren gilt. Die Vorschrift betrifft jedoch nicht das sog. isolierte Vorverfahren, d.h. Fallgestaltungen, in denen sich die Hauptsache bereits im Vorverfahren erledigt hat und sodann im Gerichtsverfahren lediglich über die Kosten des Vorverfahrens gestritten wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.1.1998 - B 12 KR 18/97 R - SozR 3-1500 § 144 SGG Nr. 13; Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2002, § 144 Rn. 49;). 22 Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, d.h. die dem Kläger im Vorverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen, 500 Euro übersteigt. 23 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat - im Ergebnis – die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren hat. 24 Rechtsgrundlage für die Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X). Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Vorschrift gilt auch im ärztlichen Zulassungsverfahren (vgl. BSG, Urt. vom 11. Dezember 1985 – 6 RKa 35/84 - BSGE 59, 216 (217); vom 18. Dezember 1996 - 6 RKa 33/95 - SozR 3-1300 § 63 Nr. 9). Der Anwendung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass sie dem Wortlaut nach nur eine Kostenregelung zugunsten des Widerspruchsführers trifft, während hier nicht der Kläger, sondern die Beigeladene zu 5) Widerspruch erhoben hatte. In Verfahren betreffend Verwaltungsakte mit Drittwirkung, wie im Bereich der vertragsärztlichen Zulassungsstreitigkeiten, ist die Regelung entsprechend zugunsten desjenigen anwendbar, der mit seinem Rechtsbegehren in einem von einem Dritten eingeleiteten Widerspruchsverfahren erfolgreich bleibt (vgl. BSG, Urt. vom 11. Dezember 1985 – 6 RKa 35/84 – a.a.O.; daran anschließend BSG, Urt. vom 18. Dezember 1996 – 6 RKa 33/95 – a.a.O.). 25 Gleichwohl bietet § 63 SGB X keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Die Vorschrift trifft nämlich ihrem Wortlaut nach eine Regelung nur für den Fall, dass und soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Widerspruch dann erfolgreich, wenn ihm stattgegeben worden ist, wobei eine Stattgabe in diesem Sinne - nur - anzunehmen ist, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (Urt. vom 21. Juli 1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 SGB X Nr. 3; daran anknüpfend Urt. vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 42/00 R - (veröffentl. bei juris). Für den – auch hier vorliegenden – Fall des Widerspruchs eines Dritten hat das BSG mit Urteil vom 11. Dezember 1985 (- 6 RKa 35/84 - a.a.O.) angenommen, dass das Rechtsbegehren der Klägerin erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X gewesen sei, nachdem die KV ihren Widerspruch gegen die Zulassung der dortigen Klägerin im Hinblick auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BSG zurückgenommen hatte. Die Klägerin sei in der Sache, die sie vertreten habe, durchgedrungen; ihre Rechtsmeinung habe sich in der Weise durchgesetzt, dass die Behörde, durch deren Vorgehen ihr - der Klägerin - ein Rechtsnachteil gedroht habe, ihr Rechtsmittel wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgenommen habe. Insofern sei die Klägerin im Sinne des § 63 SGB X "erfolgreich" gewesen. Damit erfolge keine Gleichstellung mit solchen Fällen, in denen von einem Erfolg jedenfalls nicht mehr in diesem engen Sinne der Durchsetzung eines Rechtsbegehrens die Rede sein könne. 26 Diese Entscheidung besagt nichts über eine erweiternde oder entsprechende Anwendung des § 63 SGB X auf alle denkbaren Formen der Erledigung des Widerspruchs außerhalb der (Teil-)Stattgabe. Sie beinhaltet lediglich eine Auslegung des Begriffs des Erfolges eines Rechtsmittels bzw. einer Rechtsverteidigung für Fälle eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, bei denen allein das Kriterium der Stattgabe nicht alle Fälle des Erfolges des Rechtsbegehrens erfasst. Eine darüber hinausgehende - analoge - Anwendung auf Fälle einer Erledigung aus anderen Gründen, die nicht unmittelbar Ausdruck der Durchsetzung einer der im Widerspruchsverfahren streitigen Rechtspositionen ist, ist der genannten Entscheidung des BSG hingegen nicht zu entnehmen. 27 Hier ist weder einem Widerspruch des Klägers stattgegeben worden, noch hat die Beigeladene zu 5) ihren Widerspruch zurückgenommen, sondern hat sich - was in der übereinstimmenden Erledigungserklärung zutreffend zum Ausdruck kommt - der Widerspruch allein deshalb erledigt, weil der Kläger zwischenzeitlich eine Zulassung als Chirurg erhalten hatte und sich damit sein ursprüngliches Begehren, gerichtet auf die Verlängerung der ihm erteilten befristeten Ermächtigung, erledigt hatte. Die Erledigung des Widerspruchs ist damit auch nicht unabhängig von einer förmlichen Rücknahme Ausdruck des Erfolges des Rechtsbegehrens des Klägers. 28 Kann demnach eine Kostenerstattung hier nicht auf § 63 SGB X gestützt werden, so fehlt insgesamt eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Entgegen der Auffassung des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid sind nämlich im Falle der anderweitigen Erledigung eines Widerspruchs weder die §§ 193 SGG, 91a ZPO noch – seit dem Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetz – die §§ 197 a SGG, 161 Abs. 2 VwGO entsprechend anwendbar. So wird zu der mit § 63 SGB X inhaltsgleichen Regelung in § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ganz überwiegend die Auffassung vertreten, diese sei abschließend, und da darin eine Regelung für den Fall der Erledigung des Widerspruchsverfahrens nicht getroffen worden sei, scheide eine Kostengrundentscheidung analog § 161 Abs. 2 VwGO aus (vgl. dazu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2003, § 73 Rn. 17; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand Sept. 2003, § 73 Rn. 62/63 m. w. Nw.). Diese Auffassung hat insbesondere auch das BVerwG mit Urteil vom 11. Mai 1981 – BVerwG 6 C 121.80 – (BVerwGE 62, 201) vertreten und aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 80 VwVfG heraus eine planwidrige Regelungslücke, die durch Anwendung der prozessrechtlichen Vorschriften, konkret § 161 Abs. 2 VWGO, geschlossen werden könnte, verneint. Dies folge insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 80 sei in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommen worden, nachdem der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 1. November 1965 (BVerwGE 22, 281 = NJW 1966, S. 563) entschieden gehabt habe, dass sich aus der VwGO keine unmittelbar oder entsprechend anzuwendende bundesrechtliche Regelung des Inhalts der Kostenentscheidung nach § 72 VwGO ergebe, daran anknüpfend der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden habe, dass auch im Falle der Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden die in den §§ 72, 73 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung materiell nicht durch eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO auszufüllen sei (BVerwGE 40, 313) und das Bundesverfassungsgericht die Auslegung der VwGO dahin, dass dem im so genannten isolierten Vorverfahren erfolgreichen Widerspruchsführer nach diesem Gesetz ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zustehe, als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt habe (BVerfGE 27, 175). Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis und gerade wegen dieser vielfach als unbefriedigend angesehenen Rechtslage in § 80 VwVfG eine Regelung der Erstattung von Kosten und Auslagen nur für einen (teilweise) erfolgreichen (d.h. stattgebenden) Widerspruch getroffen habe, komme die Annahme einer im Wege der Analogie auszufüllenden Gesetzeslücke für die auch jetzt noch nicht geregelten Fälle der Erledigung eines Widerspruchsverfahrens nicht in Betracht. 29 Dieser Entscheidung des BVerwG schließt sich der Senat an, da sie eine planwidrige Regelungslücke für Fälle einer anderweitigen Erledigung des Widerspruchs, die durch die entsprechende Anwendung prozessrechtlicher Kostenregelungen geschlossen werden könnte, überzeugend verneint. Sie ist auf § 63 SGB X, der unter bewusster Übernahme des Wortlauts des § 8o VwVfG (vgl. BT-Drs. 8/2034, S. 36, Begr. zu Art. 1 § 61 des Entw.) zeitlich nach diesem erlassen wurde, übertragbar mit der Folge, dass auch in seinem Geltungsbereich im Falle der Erledigung eines Widerspruchs die entsprechende Anwendung von Vorschriften der ZPO bzw. der VwGO nicht in Betracht kommt (so im Ergebnis - allerdings ohne Auseinandersetzung mit der o. g. Problematik - auch Pickel/Marschner, Kommentar zum SGB X, Loseblattsammlung, Stand April 2003, § 63 Rn. 31; anders – jeweils ohne nähere Auseinandersetzung mit der o. g. Problematik – wohl von Wulffen/Roos, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl. 2001, § 63 Rn. 21, 35; Wannagat, Sozialgesetzbuch, SGB X, Loseblattsammlung, Stand 2002, § 63 Rn. 10 ). 30 Gibt es demnach für das Begehren des Klägers keine Rechtsgrundlage, ist die gegen den eine Kostenerstattung ablehnenden und damit im Ergebnis rechtmäßigen Bescheid erhobene Anfechtungsklage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen worden, so dass die hiergegen gerichtete Berufung zurückzuweisen ist. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese sich nicht mit eigenen Sachanträgen am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt und das Verfahren auch nicht ansonsten wesentlich gefördert haben (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO; vgl. auch Kommentierung bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 23). 32 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.