Urteil
L 8 U 73/04
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGSH:2005:0420.L8U73.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen Skiunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger deshalb Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat. 2 Der am 04.11.1946 geborene Kläger war in der Zeit von August 2001 bis Dezember 2003 bei der Firma P Service GmbH (PSG), M, der Vertriebsfirma einer Firmengruppe, die Anlagen und Geräte für die Kunststoffverarbeitung herstellt, als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er war für den Bereich Norddeutschland zuständig. 3 In der zweiten Woche des März 2002 nahm der Kläger an einer zweitägigen Verkaufstagung in der Firmenzentrale in M neben weiteren Außendienstmitarbeitern aus Deutschland, Österreich und den Niederlanden teil. Unmittelbar nach dieser Tagung nahm der Kläger an einem von der Arbeitgeberin organisierten "Skiwochenende", das in der Zeit vom 08. bis zum 10.03.2002 in W, Österreich, durchgeführt wurde, teil. Organisiert wurde dieses Wochenendveranstaltung von dem Vertriebsleiter K der PSG. Der Transport der Teilnehmer (An- und Abfahrt) wurde mit firmeneigenen Fahrzeugen durchgeführt. Teilnehmer waren Außendienstmitarbeiter aus den gen. Ländern, Innendienstmitarbeiter der Vertriebsfirma sowie Mitarbeiter aus den Fertigungsbetrieben und der Projektierung. 4 Am 10.03.2002 erlitt der Kläger beim Skifahren einen Unfall, bei dem er sich das linke Knie verletzte. Er erlitt einen Riss des vorderen Kreuzbandes. 5 Am 15.03.2002 ging eine Unfallanzeige der Arbeitgeberin bei der Beklagten ein. Nachdem am 02.04.2002 ein Durchgangsarztbericht der Fachärztin für Chirurgie Dr. H (22.03.2002) bei der Beklagten eingegangen war, holte diese eine Reihe weiterer ärztlicher Unterlagen bei. Außerdem holte sie schriftliche Auskünfte des Vertriebsleiters K (04.04.2002) sowie des Klägers (05.04.2002) ein. 6 Mit Bescheid vom 25.04.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 10.03.2002 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Skiwochenende vom 08. bis zum 10.03.2002 sei keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung. Es sei vielmehr von einem verbilligten Skiwochenende auszugehen. Die Teilnahme habe zwar allen Beschäftigten offen gestanden; für nicht Ski fahrende Mitarbeiter habe sie jedoch wenig Anreize geboten. 7 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte hatte daraufhin eine schriftliche Auskunft der Gesellschafterin und Geschäftsführerin F eingeholt. Mit Bescheid vom 17.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei dem Skiwochenende habe es sich nicht um eine Dienst- und Geschäftsfahrt gehandelt. An diesem Wochenende sei keine betriebsbezogene Veranstaltung durchgeführt worden. Diese seien vielmehr mit der vorangegangenen Vertriebstagung beendet gewesen. Die freiwillige Teilnahme und die hälftige Eigenbeteiligung an den Kosten sprächen gegen eine Dienstreise. Schließlich sei die Fahrt von der Arbeitgeberin weder veranlasst noch angeordnet worden. 8 Gegen den genannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit dem am 05.07.2002 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Skiunfall vom 10.03.2002 sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es habe sich um eine Veranstaltung gehandelt, die im Wesentlichen dem Unternehmen gedient habe. Sie habe dazu gedient, die Vertriebsverbundenheit zu erhöhen. Es habe nach Abschluss der Vertriebstagung ein Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern des Unternehmens durchgeführt werden sollen. Zwar sei die Teilnahme grundsätzlich freiwillig gewesen, die Arbeitgeberin habe jedoch erwartet, dass die Außendienstmitarbeiter an dem Skiwochenende teilnehmen würden, um Kollegen vom Innendienst sowie aus den Produktionsbetrieben kennen zu lernen. Außerdem habe sich die neue Gesellschafterin und Geschäftsführerin F an diesem Wochenende den Mitarbeitern vorgestellt. Da er, der Kläger, erst ca. ein halbes Jahr in dem Unternehmen tätig gewesen sei, habe er sich verpflichtet gefühlt, an dem Skiwochenende teilzunehmen. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 10.03.2002 die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, das Skiwochenende vom 08. bis zum 10.03.2002 sei keine Betriebsveranstaltung gewesen. Der Arbeitgeber habe die Reise weder veranlasst noch angeordnet. Es habe sich lediglich um ein kostengünstiges Angebot gehandelt, den Skisport am Wochenende auszuüben. Das Skiwochenende könne auch nicht als Dienst- bzw. Geschäftsreise angesehen werden. Es habe weder ein betrieblicher Auftrag noch ein konkretes Veranstaltungsprogramm mit betriebsbezogenen Themen vorgelegen. Sofern der Kläger geltend mache, die Veranstaltung habe vornehmlich dem gegenseitigen Kennenlernen von Mitarbeitern gedient, könne dieser Zweck das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht begründen. Das gegenseitige Kennenlernen sowie ein Gedanken- und Erfahrungsaustausch sei auch bei anderer Gelegenheit möglich gewesen. Im Übrigen sei die Teilnahme freigestellt gewesen. Hätte der Hauptzweck der Veranstaltung in dem gegenseitigen Kennenlernen bestanden, wäre eine verbindliche Teilnahme sinnvoll gewesen. Es reiche nicht aus, dass den Teilnehmern während des Skiwochenendes die Gelegenheit gegeben worden sei, zwanglos betriebliche Aspekte zu erörtern. Abgesehen davon sei die Verletzung des Klägers auf eine sportliche Betätigung, das Skifahren zurückzuführen. Die rein sportlichen Freizeitgestaltungen während eines gegebenenfalls dienstlichen Aufenthalts seien in jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 14 Das Sozialgericht hat in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 15.05.2003 die Beteiligten angehört. Zudem hat es eine schriftliche Auskunft der genannten Geschäftsführerin der PSG vom 29.01.2004 eingeholt. 15 Mit Urteil vom 2. April 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 10. März 2002 zu gewähren. Seine Entscheidung hat es in erster Linie damit begründet, dass es die Wochenendveranstaltung als Fortsetzung der vorangegangenen Vertriebstagung und Teil der Geschäftsreise des Klägers zu dieser angesehen habe. Das Skifahren sei nicht zu trennen von dem Kommunikationszweck der Wochenendveranstaltung und deshalb versicherte Tätigkeit. Im Übrigen ergebe sich der notwendige innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Handlung und der versicherten Tätigkeit auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. 16 Gegen dieses der Beklagten am 11. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Juni beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zu ihrer Begründung macht die Beklagte geltend, die Teilnahme an der Skifreizeit sei dem persönlichen, unversicherten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. In den ersten zeitnahen und unbefangenen Angaben der Firma P Service GmbH (PSG) vom 04.04.2002 finde sich unter Ziffer 4/5 die eindeutige Aussage, wonach die Reise zum Skigebiet W in Österreich von der Firma weder veranlasst noch angeordnet gewesen sei. Jeder Teilnehmer habe auf freiwilliger Basis an der von Freitag, dem 08.03. bis Sonntag, dem 10.03.2002 stattfindenden Freizeitveranstaltung teilgenommen. Nach Aussage des Prokuristen K im besagten Schreiben sei die Reise als Motivationsreise anzusehen. Das Sozialgericht habe rechtlich unzutreffend den inneren Zusammenhang der unfallbringenden Tätigkeit mit der versicherten Tätigkeit bejaht. 17 Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt seien. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben sei, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- oder Wohnorts aufhalten und bewegen müsse. Vielmehr komme es darauf an, ob die unfallbringende Tätigkeit jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhänge. Auch während einer Dienstreise böten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gegebenheiten, bei denen sich der Versicherte außerhalb einer Tätigkeit für das Unternehmen befinde. Das Sozialgericht habe mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen angenommen, dass das Skifahren am 10.03.2002 gegen 12:30 Uhr, bei dem sich der Unfall ereignet habe, der betrieblichen Tätigkeit gedient habe. Nach den Ausführungen der Firma PSG im Schreiben vom 29.01.2004 sei die Anregung zur Teilnahme an der Wochenendveranstaltung von der Firma ausgegangen. Es habe weder ein konkretes Veranstaltungsprogramm mit firmenbezogenen Themen bestanden noch sei die Teilnahme notwendiger Bestandteil arbeitsvertraglicher Pflichten gewesen. Allein die Tatsache, dass sich der Teilnehmerkreis an diesem Wochenende aus Mitarbeitern der Firma PSG in M und Kollegen aus dem europäischen Raum zusammengesetzt habe, mache dieses Treffen nicht zwangsläufig zu einer betrieblichen Geschäftsreise, auch wenn bei Veranstaltungen dieser Art während des Aufenthalts selbstverständlich zwanglos betriebliche Aspekte untereinander ausgetauscht würden. Der Abschluss der Tagung am 08.03.2002 in M stelle eine klare Zäsur der versicherten Tätigkeit zu der folgenden dreitägigen Freizeitveranstaltung in W dar. Dass sich die Firma hälftig an den Kosten beteiligt habe, könne als zusätzliches Dankeschön und weitere Motivation der Mitarbeiter angesehen werden. Der Ablauf der gesamten Freizeit sei geprägt gewesen von den sportlichen Interessen der aktiven Skifahrer bzw. der Inanspruchnahme der Wellnesseinrichtungen des gastgebenden Hotels durch die passiven Teilnehmer. Sowohl der Ablauf der Reiseveranstaltung als auch der Teilnehmerkreis weise im Übrigen auf eine so genannte Incentive-Reise (Motivationsreise) hin. Nach der gefestigten Rechtsprechung (u. a. BSG-Urteil vom 16.03.1995 – 5 RU 17/94) dienten solche Reisen vorwiegend der Erholung und Belohnung für geleistete Arbeit und stünden demzufolge nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. 18 Auch habe kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestanden. Dafür müssten bestimmte vom BSG entwickelte Kriterien erfüllt sein. Ein Hauptzweck sei die Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Betriebsangehörigen. Hieran scheitere es bereits, da von der bei der Beklagten versicherten Firma PSG, M, insgesamt nur 12 (Außendienst-)Mitarbeiter teilgenommen hätten. Die übrigen 28 Teilnehmer an der Skifreizeit seien aus dem gesamten europäischen Raum gekommen und dürften den dortigen Rechtsvorschriften unterliegen. Aus der Tatsache, dass aus Deutschland nur besagte 12 Außendienstmitarbeiter teilgenommen hätten, müsse gefolgert werden, dass nur dieser Personenkreis für die Teilnahme in Betracht gekommen sei. Damit sei jedoch das weitere Kriterium, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offen stehen müsse, nicht erfüllt. In der Firma PSG seien zum Unfallzeitpunkt ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. April 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen 23 Der Senat hat eine weitere schriftliche Auskunft der Geschäftsführerin der PSG P Service GmbH vom 5. April 2005 eingeholt. 24 In der Berufungsverhandlung haben neben den Gerichtsakten die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsakten vorgelegen. Auf die Akten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG den Unfall, den der Kläger am 10. März 2002 erlitten hatte, als Arbeitsunfall angesehen. 26 Allerdings ergibt sich dies nicht schon daraus, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einer Geschäftsreise befand und die Wochenendveranstaltung Fortsetzung der vorangegangenen Vertriebstagung war, wie das Sozialgericht gemeint hat, sondern daraus, dass sich der Unfall bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet hat. 27 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit -versicherte Tätigkeit- (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet sich ein Arbeitsunfall dann, wenn das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen (der so genannte innere Zusammenhang), der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und 27). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Dabei muss bei vernünftiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine – noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde. 28 Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind. Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich insoweit der Betriebsarbeit gleich. Auch Gemeinschaftsveranstaltungen stehen in einem inneren Zusammenhang mit den betrieblichen Zwecken, wenn und solange sie von dem Unternehmen veranstaltet sind oder mit seiner Billigung stattfinden, von seiner Autorität getragen, im Wesentlichen nur von den Angehörigen des Unternehmens besucht werden und der Betriebsverbundenheit dienen (Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Bd. 1, § 8 Rdn. 151 m. w. N.). 29 Bei sportlichen Betätigungen erlittene Unfälle, stehen aber nicht schon deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die sportliche Betätigung im Rahmen einer Geschäftsreise erfolgte. Das gilt selbst dann, wenn während oder anlässlich einer Geschäftsreise, speziell einer dienstlich veranlassten Teilnahme an einer Tagung, sportliche Aktivitäten stattfinden und der Arbeitgeber bzw. ein Vorgesetzter die Teilnahme an ihnen erwarten. Zumindest wenn es vor allem außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers/Vorgesetzten hinsichtlich der Teilnahme an reinen Freizeitbetätigungen geht, ist dieses Kriterium nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und/oder Erholung in den Hintergrund zu drängen. Es gibt sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme an diesen Versicherungsschutz anzunehmen ist (vgl. BSG Urteil vom 27. Mai 1997, Az.: 2 RU 29/96 (veröffentlicht u. a. in juris und in USK 97101)). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom SG insbesondere herangezogenen Entscheidung des BSG vom 1. Juli 1997, Az.: 2 RU 36/96 (SozR 3-2200, § 548 Nr. 32)). Dort ging es um den Unfall eines Vorstandsassistenten einer Versicherungsgruppe beim Skifahren, der auf dieser Reise nicht nur die Aufgabe hatte, die teilnehmenden Mitarbeiter eines anderen Unternehmens für einen Einsatz zugunsten seiner Arbeitgeberin zu motivieren und insbesondere den Auftrag hatte, Kontakte zu den ebenfalls mitreisenden Führungskräften des anderen Unternehmens zu pflegen. Dieses betriebliche und den Interessen seiner Arbeitgeberin objektiv dienende Ziel stand auch bei Beginn der Skiabfahrt sowie beim Eintritt des Unfalls im Vordergrund. Es handelte sich dort mithin um eine unmittelbar werbende Tätigkeit für das Unternehmen seiner Arbeitgeberin im Geschäftsverkehr mit einem anderen Unternehmen. Es lag dort – eigentlich selbstverständlich – eine unmittelbar betriebsbezogene Tätigkeit vor, die lediglich auch auf der Skipiste verrichtet wurde. 30 Jener Fall ist dem hier vorliegenden nicht vergleichbar, auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass an dem Skiwochenende hier nicht nur Beschäftigte der eigentlichen Arbeitgeberin des Klägers der Vertriebsfirma der Firmengruppe, sondern auch der Fertigungsfirmen dieser Gruppe teilnahmen. Es ging nicht um werbende Tätigkeit für das Unternehmen nach außen, sondern nach den Bekundungen der Arbeitgeberin um die Pflege der innerbetrieblichen Kontakte innerhalb der Firmengruppe und zur Geschäftsleitung außerhalb des engeren betrieblichen Rahmens, der eigentlichen Betriebstätigkeit. Derartiges kann lediglich unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung den Versicherungsschutz begründen. Dieser kann sich allerdings auch auf Aktivitäten bei derartigen Gemeinschaftsveranstaltungen erstrecken, die an sich typische Freizeitaktivitäten sind (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40 und SozR 4-2700 § 8 Nr. 2.). 31 Nach der in der letztgenannten Entscheidung (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) zusammengefassten ständigen Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der nach dieser Rechtsprechung von Folgendem auszugehen ist: 32 Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein, zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert. 33 Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht. 34 Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich. Die Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist, z. B. der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für das Unternehmen handelt. Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann. Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen daher nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen. 35 Alle diese grundlegenden an eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu stellenden Anforderungen erfüllte die Wochenendveranstaltung, bei welcher sich der Unfall ereignete. 36 Nach den schlüssigen und überzeugenden Bekundungen der Geschäftsführerin der PSG war die Veranstaltung eindeutig von der Autorität der Firmenleitung getragen. Sie, als neue Geschäftsführerin, die erst im Januar 2002 in die Geschäftsführung eingetreten war, sah in dieser Wochenendveranstaltung die beste Gelegenheit, die einzelnen Mitarbeiter, insbesondere die Außendienstmitarbeiter aus dem europäischen Raum selbst besser kennen zu lernen. Außerdem sollten generell die Kontakte und die Verständigung zwischen den Mitarbeitern des Außendienstes und des Innendienstes gefördert werden. Zu der Wochenendveranstaltung waren alle Mitarbeiter der PSG-Vertriebsfirma, der Arbeitgeberin des Klägers, sowie auch diejenigen der mit dieser im Rahmen einer Firmengruppe verbundenen Produktionsbetriebe eingeladen. Die Einladung erfolgte durch Aushang am Schwarzen Brett und durch E-Mail. 37 Es lagen auch keine besonderen Umstände vor, die gegen den Versicherungsschutz der Teilnehmer an dieser Veranstaltung sprechen würden. Es wäre hier vornehmlich als ein solcher in Betracht gekommen, wenn nach ihrer Art diese Wochenendveranstaltung nur für Skifahrer von Interesse gewesen wäre. Es nahmen an der Veranstaltung aber auch Nicht-Skifahrer teil. Dass die Veranstaltung sich nicht nur an Skifahrer richtete bzw. auf diese ausgerichtet war, entspricht eben auch den genannten Bekundungen der Geschäftsführerin zu ihren mit der Veranstaltung verbundenen Erwartungen. Diese ergeben keinen Sinn, wenn Nicht-Skifahrer praktisch von der Veranstaltung ausgenommen gewesen wären. Es handelte sich danach bei der Veranstaltung letztlich um ein gemeinsam in der Anfang März noch winterlichen Bergwelt verbrachtes Wochenende. Eine solche Veranstaltung ist durchaus nicht nur für Skifahrer reizvoll. Der Gemeinschaftscharakter der Veranstaltung erhielt zudem sein besonderes Gepräge durch die gemeinsame Abendveranstaltung am ersten Tag, bei der die Firmenleitung die Kosten der Mahlzeit und der Getränke trug. 38 Auch Zeitpunkt und Zeitdauer der gesamten Veranstaltung sprechen im vorliegenden Fall nicht gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Dass eine Veranstaltung, welche die sonstigen Voraussetzungen einer betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt, an einem arbeitsfreien Tag, z. B. einem Sonntag stattfindet, steht ihrer Anerkennung als solche nicht entgegen (vgl. BSG a.a.O.). Zu einer anderen Beurteilung kann es demgemäß auch nicht führen, dass sie sich über ein gesamtes Wochenende erstreckt. Insbesondere gilt dies, wenn die längere mehrstündige An- und Abreise gemeinschaftlich in Firmenfahrzeugen erfolgt. Letzterer Umstand spricht insbesondere auch dagegen, eine solche Wochenendveranstaltung etwa in eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung an einem Tag und einen rein privaten Freizeitaufenthalt in der weiteren Zeit aufzuspalten. Auch ergibt sich kein Gegenargument gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung daraus, dass die Teilnehmer selbst einen Teil der durch den Wochenendaufenthalt entstandenen Kosten getragen haben. Für ganz typische betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. eintägige Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern müssen die Teilnehmer, insbesondere wie es im Bereich des öffentlichen Dienstes die Regel ist, vielfach die Kosten allein tragen. Hier hat die PSG mit den Fahrtkosten und den Kosten der gemeinsamen Abendveranstaltung einen erheblichen Kostenanteil getragen. Die Angaben des Klägers zur Höhe der von ihm getragenen Übernachtungskosten mit 30,00 Euro sind durchaus plausibel für eine gemeinschaftliche Unterbringung in einem Hotel in den österreichischen Alpen. Sie stehen überdies im Einklang mit den Angaben der PSG, jeweils etwa die Hälfte der Kosten sei von der ihr und den Teilnehmern getragen worden. 39 Auch der Umstand, dass die Wochenendveranstaltung nur 40 Teilnehmer aufwies, in der PSG-Vertriebsfirma hingegen 80 Mitarbeiter und in der Firmengruppe insgesamt 180 tätig sind, spricht nicht gegen den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Eine solche setzt keinen Teilnahmezwang voraus. Es ist allerdings zu fordern, dass ein nennenswerter Teil der Mitarbeiter des Betriebs an ihr teilnimmt. Hier wären es auf die Zahl der Mitarbeiter der PSG-Vertriebsfirma bezogen 50 %, auf die Zahl der Mitarbeiter der Firmengruppe bezogen 22 %. Ein generell fixierbarer Prozentsatz der erforderlichen Teilnehmerzahl bezogen auf die Zahl der Betriebsangehörigen bzw. ggf. der Angehörigen des Betriebsteils ist nicht sachgerecht möglich (vgl. BSG a.a.O.). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass organisatorisches Zentrum der Veranstaltung offensichtlich die innerhalb der Firmengruppe organisatorisch verselbständigte Vertriebsfirma war und die Pflege der Kontakte innerhalb ihrer nach den Bekundungen der Geschäftsführerin der primäre Zweck war, die Pflege der Kontakte zu den produzierenden Teilen der Firmengruppe eher begleitend in sie integriert war. Das wird auch bestätigt durch den unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die erste der vierteljährlichen Verkaufstagungen am Sitz der Vertriebsfirma. Dem entsprechen die vor diesem Hintergrund ohne weiteres glaubhaften Angaben des Klägers, dass insbesondere die Außendienstmitarbeiter ziemlich vollzählig an der Veranstaltung teilgenommen haben. Demgemäß spricht nach den Gesamtumständen alles dafür, dass der Großteil der Teilnehmer insgesamt aus dem Vertriebsbereich, also demjenigen der PSG-Vertriebsfirma, kam. Selbst die Teilnahme von betriebsfremden Gästen an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z. B. Ehegatten der Betriebsangehörigen, nimmt ihr nicht diesen Charakter. Noch viel weniger kommt derartiges in Betracht, wenn zur Teilnahme auch Angehörige eng mit der Vertriebsfirma verbundener Produktionsbetriebe – offen – eingeladen sind. Dafür, dass etwa diese die überwiegende Zahl der Teilnehmer ausmachten, spricht schlicht nichts. Für die Frage, ob eine zu geringe Zahl teilnehmender Betriebsangehöriger dazu führen kann, eine von der Betriebsleitung unter dem Gesichtspunkt einer Gemeinschaftsveranstaltung - bei offener Einladung an alle Betriebsangehörigen - organisierten Veranstaltung gleichwohl nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen, kommt es vorrangig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Überdies sind insofern Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des als Angehöriger des jeweiligen Betriebes Versicherten zu berücksichtigen(vgl. BSG a.a.O.). Nur ergänzend, weil von der Beklagten im Zusammenhang mit der Zahl der Teilnehmer an der Wochenendveranstaltung vorgebracht, weist der Senat darauf hin, dass sich ihm schlechthin nicht erschließt, was es mit der Frage des Versicherungsschutzes eines deutschen in Deutschland tätigen Außendienstmitarbeiters bei einer betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu tun haben könnte, dass im europäischen Ausland tätige andere Außendienstmitarbeiter desselben Arbeitgebers möglicherweise nicht in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein könnten. Ganz abgesehen davon, dass diese Möglichkeit eventuell gar nicht bestehen könnte, vermag er nicht zu erkennen, dass daraus folgen könnte, dass diese Mitarbeiter keine betriebsangehörigen Teilnehmer einer betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein können. 40 Damit spricht - zunächst noch abgesehen davon, dass der Kläger den Unfall beim Skifahren und nicht bei einem Spaziergang in der Winterlandschaft, zusammen mit anderen Teilnehmern der Gemeinschaftsveranstaltung, dem Wochenende in den Alpen, erlitten hat (auch bei Spaziergängen im Schnee kann man stürzen und sich ein Bein brechen) – nichts dagegen, seinen Versicherungsschutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, dass er den Unfall bei einer betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erlitten hat, zu bejahen. 41 Zu prüfen bleibt aus Sicht des Senats damit nur noch, ob gleichwohl im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Gesichtspunkte dafür zu finden sind, dass der Unfall nicht vom Versicherungsschutz im Rahmen der Gemeinschaftsveranstaltung umfasst sein könnte. Das ist hier aber nicht der Fall. Sportliche Betätigungen sind, wie bereits erwähnt, gerade bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen, sofern sie sich innerhalb des jeweiligen organisatorischen Rahmens halten. Auch müssen nicht alle Teilnehmer der gesamten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung jeweils derselben sportlichen Betätigung nachgehen. Es muss nur noch der Charakter gemeinschaftlicher Betätigung gewahrt bleiben. Dieser war hier seinerzeit gewahrt. Das Skifahren wurde gemeinschaftlich von einer größeren Zahl der Teilnehmer der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgeübt. Den Unfall hat der Kläger bei üblichen Skimanövern, dem Versuch zu "wedeln", erlitten. 42 Weitere Gesichtspunkte, an die zu denken sein könnte und die dem Versicherungsschutz des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls entgegenstehen könnten, sind weder nach den Angaben der Beteiligten noch nach dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). 44 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.