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Urteil

L 5 KR 56/04

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGSH:2005:0921.L5KR56.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Januar 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beigeladene zu 1) den Klägerinnen deren Kosten für beide Instanzen zu erstatten hat. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs der Beklagten vom 26. März 2001 hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung für zahntechnische Leistungen des Jahres 2001; streitig ist insbesondere die Berücksichtigung der Mengenentwicklung bei der Vergütungsfestsetzung. 2 Die zu 1) beigeladene Zahntechniker-Innung hatte mit den klagenden Krankenkassenverbänden für das Jahr 2000 eine Vergütungsregelung abgeschlossen, mit der die Vergütungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2000 um 1,5 % im Verhältnis zu der vorangegangenen Vergütungsvereinbarung angehoben wurde. Die Beigeladene zu 1) kündigte die Vereinbarung fristgemäß zum 31. Dezember 2000. Im Rahmen der anschließenden Vergütungsverhandlungen für eine Anschlussvereinbarung des Jahres 2001 kam es zu keiner Einigung, die Krankenkassenverbände erklärten die Verhandlungen für gescheitert. Am 23./26. Januar 2001 beantragte daraufhin die Beigeladene zu 1) in dem sich anschließenden Schiedsamtsverfahren zwischen ihr und den Klägern sowie den Beigeladenen zu 2) bis 4), die Preise für die zahntechnische Leistungen der Zahntechniker für die Zeit von Januar bis Dezember 2001 um 1,63 % anzuheben und die zu erwartende rückwirkende Vergütungsanhebung auf die Restlaufzeit des Vertrages anzurechnen. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, das Zahntechniker-Handwerk befinde sich noch immer in einer tiefen wirtschaftlichen Krise. Zwar hätten die Ausgaben für Zahntechnik in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000 um 14,1 % höher als im Vergleichszeitraum 1999 gelegen. Auf der anderen Seite seien jedoch Ausgaben der Krankenkassen beim Zahnersatz 1998 gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Zu berücksichtigen sei, dass die gewerblichen zahntechnischen Laboratorien mit Kostensteigerungen konfrontiert worden seien. Die Vergütungsanhebung von 1,63 % reiche bei weitem nicht aus, um diese entstandenen Mehrkosten auszugleichen. Ausgehend von den im Jahr 2000 gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Lebenshaltungskostenindex um 2,4 % benötigten die Zahntechniker eine Vergütungsanhebung von 1,67 %. Der Anteil der Kosten von zahntechnischen Leistungen am Gesamtbudget der Kassen betrage nur ca. 1,7 %, eine Belastung durch Anhebung der Ausgaben in diesem Bereich sei daher nur unwesentlich. Das Argument der Kläger, Mengensteigerungen seien zu berücksichtigen, greife nicht. Mengenlimitierungen seien als Budgetierungen zu verstehen. Wo der Gesetzgeber diese gewollt habe, habe er sie auch geregelt. Im Bereich der Zahntechniker habe der Gesetzgeber keine solchen Mengenbegrenzungsregelung getroffen. Das folge daraus, dass die Zahntechniker keine eigenständigen Leistungserbringer seien und sie die Menge nicht steuern könnten. 3 Die Kläger und Beigeladenen zu 2) und 4) beantragten, die am 1. Januar 2001 gültigen Preise für das Jahr 2001 fortzuschreiben. Sie wiesen zur Begründung auf deutliche Ausgabensteigerungen im Bereich der Material- und Laborkosten gewerblicher Labore im Vergleichszeitraum der Jahre 1999/00 hin. So ergebe sich im Vergleich der Jahre für die Klägerin zu 1) eine Steigerung pro Mitglied von 16,74 % und für den Kläger zu 2) pro Mitglied eine Steigerung von 18,11 %. § 71 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) verpflichte jedoch, Beitragssatzerhöhungen bei Vereinbarungen über die Vergütungen auszuschließen. Würde man bei dieser angesprochenen Mengenentwicklung noch eine Preiskomponente für 2001 in Höhe von 1,63 % hinzufügen, so hätte dies mit Sicherheit Auswirkungen auf die Beitragssatzstabilität der schleswig-holsteinischen Krankenkassen. Beim Preisvergleich der durchschnittlichen Preise aller 12 Vertragsbereiche liege das Preisniveau in Schleswig-Holstein um 1,29 % über dem Bundesdurchschnitt West. Zudem sei Schleswig-Holstein eines der wirtschaftlich schwächsten Bundesländer mit der Folge, dass die Krankenkassen deutlich geringere Beitragseinnahmen zu verzeichnen hätten als der Durchschnitt in den übrigen westlichen Bundesländern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Grundsatz der Beitragssatzstabilität kein unverbindlicher Programmsatz. Der Einwand von Vertragspartnern im Hinblick auf den geringen Anteil der Leistungen an der Gesamtheit der Ausgaben der Krankenkasse könne nicht überzeugen. Das Bayerische Landesschiedsamt für Zahntechnik habe in seinem Beschluss vom 16. Juni 2000 die Mengenentwicklung berücksichtigt. Bei dem Hinweis der Beigeladenen zu 1) auf die Absenkung der Kosten müsse berücksichtigt werden, dass das Vergleichsjahr 1997 mit dem zweithöchsten Ausgabevolumen zu den ausgabestärksten Jahren im Bereich der Material- und Laborkosten seit 1976 überhaupt gehöre. 4 Der Beigeladene zu 3) unterbreitete im Schiedsamtsverfahren mit Schreiben vom 15. März 2001 einen Kompromissvorschlag mit einer durchschnittlichen Erhöhung für das Jahr 2001 in Höhe von 1,36 % durch Anhebung der Vergütung ab März 2001 um 1,63 %. Die Kläger und übrigen Beigeladenen baten daraufhin die Beklagte um Überprüfung, ob der Beigeladene zu 3) überhaupt noch am Schiedsverfahren beteiligt werden dürfe. 5 Der Beklagte hob in seinem Schiedsspruch vom 26. März 2001 die am 1. Januar 2001 geltenden Preise für zahntechnische Leistungen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 um 1,2 % in der Weise an, dass die am 1. Januar gültigen Preise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001 unverändert blieben und in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2001 um 1,63 % angehoben wurden. Von der Anhebung hat der Beklagte die Position BEL II 933 ausgenommen und bestimmt, dass diese Position - Versandkosten je Versandgang - in Höhe der jeweiligen Päckchengebühr der Deutschen Post AG festgesetzt werde. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt: Die Beigeladene zu 1) habe deutlich gemacht, dass die tatsächlichen Kostensteigerungen auf Grund der Entwicklung der Personal- und Sachkosten in ihrem Bereich für das Jahr 2000 bereits höher gelegen hätten als die vom Bundesministerium für Gesundheit festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen. Daraus sei der Schluss zu folgern, dass eine Erhöhung der Vergütungen dem Grunde nach berechtigt sei. Hinsichtlich der Höhe sei das Schiedsamt der Auffassung gewesen, nicht den Höchstrahmen (1,63 %) voll auszuschöpfen, sondern den Anstieg der Vergütungen auf 1,22 % für das gesamte Jahr 2001 zu begrenzen. Dabei habe es auch den Kompromissvorschlag des Beigeladenen zu 3) berücksichtigt. Die Mengenentwicklung sei nicht mit einzubeziehen, da die Zahntechniker wegen ihrer Abhängigkeit von den zahnärztlichen Verordnungen und den durch die Krankenkassen genehmigten Behandlungsplänen auf diese keinen Einfluss nehmen könnten. Sie könnten nicht für eine Mengenentwicklung wirtschaftlich einstehen, die sie weder verursacht hätten noch beeinflussen könnten. Der Beschluss ist am 8. Juni 2001 ausgefertigt worden. 6 Die Kläger haben am 10. Juli 2001 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben und zur Begründung vorgetragen: Aus taktischen Gründen habe der Beigeladene zu 3) zusammen mit der Beigeladenen zu 1) auf einen Vertragsabschluss verzichtet. So habe sie sich die Möglichkeit erhalten, mit Sitz und Stimme an der Entscheidungsfindung des Schiedsamtes teilzunehmen. Entsprechend habe der Vertreter dann auch entgegen der Abstimmung der übrigen Krankenkassenverbände abgestimmt. Das habe zur Folge, dass das Landesschiedsamt formal-rechtlich unzulässig besetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschluss rechtswidrig, da die Mengenkomponente ausdrücklich unberücksichtigt gelassen worden sei. Beitragssatzstabilität könne jedoch nur dann gewahrt werden, wenn die Ausgaben in dem Bereich der Zahntechniker als Leistungserbringer nicht stärker anstiegen als in § 71 Abs. 3 SGB V vorgeschrieben. Da die Höhe der Ausgaben auch von der Menge der zu erbringenden Leistung abhängig sei, genüge es nicht, allein den Preis für die einzelnen Leistungen auf eine Steigerungsrate zu begrenzen. Vielmehr sei erforderlich, auch die Mengenentwicklung mit in die Entscheidung einzubeziehen. Die Entscheidung des Beklagten stehe im Widerspruch zu anderen Leistungserbringern, wie z.B. Ärzten und Zahnärzten, die sowohl für Menge und Preis verantwortlich gemacht würden, obwohl auch sie das "Nachfrageverhalten" ihrer Patienten nicht beeinflussen könnten. Eine Mengenregelung erfolge auch nicht über die Budgetierung der Zahnärzte, wie der Beklagte meine. Dort sei nämlich nur das zahnärztliche Honorar begrenzt, nicht jedoch die zahntechnischen Leistungen. Das Sozialgericht München habe im Übrigen die gleiche Auffassung vertreten. 7 Der Beklagte hat vorgetragen, nachdem der Beigeladene zu 3) mit der Beigeladenen zu 1) keine vertragliche Vereinbarung getroffen habe, sei er in dem Schiedsverfahren auch zu beteiligen gewesen. Die Vertreter der Krankenkassen könnten in dem Schiedsverfahren unterschiedlicher Auffassung sein und auch ihr Abstimmungsverhalten könne nicht zu einem Ausschluss führen. Zwar unterliege die Vergütung der Zahntechniker dem Grundsatz der Wahrung der Beitragsstabilität nach § 71 SGB V. Zur Einhaltung dieses Grundsatzes gehöre bei der Regelung der Vergütung für die Zahnärzte auch zwingend eine Verknüpfung mit einer mengensteuernden bzw. begrenzenden Komponente. Dieser Grundsatz könne jedoch nicht auf die zahntechnischen Leistungen übertragen werden. Anders als bei den Zahnärzten würden die zahntechnischen Leistungen nämlich nicht bei den Zahntechnikern durch die Leistungsberechtigten direkt abgefragt. Vielmehr würden dazwischen die Zahnärzte in Anspruch genommen werden. Diese beauftragten selbst die Zahntechniker mit der Erstellung der zahntechnischen Leistungen. In dieses Verfahren seien auch die Krankenkassen eingegliedert, denen der Heil- und Kostenplan vorgelegt werde und von ihnen zu genehmigen sei. Anders als die Ärzte hätten sie, die Zahntechniker, auch keinen Sicherstellungsauftrag, dem auf der anderen Seite eine Ausschließlichkeitsgarantie der Krankenkasse gegenüber stehe. Im Übrigen liege die getroffene Entscheidung mit einer Steigerungsrate von 1,22 % im Jahresdurchschnitt so weit von der höchstzulässigen Steigerungsquote von 1,63 % entfernt, dass sie allein Beitragserhöhungen ausschließe. Für das Jahr 2002 hätten im Übrigen die Kläger einen Vergleich vor dem Schiedsamt mit einer Steigerungsrate von jahresdurchschnittlich 1,38 % abgeschlossen. Alle Steigerungsraten von 2000 bis 2002 lägen weit unter der höchstzulässigen Steigerungsrate nach § 71 Abs. 2 SGB V. 8 Mit Urteil vom 29. Januar 2004 hat das Sozialgericht den Beschluss des Beklagten vom 26. März 2001 aufgehoben und ihn verpflichtet, einen neuen Schiedsspruch bezüglich der Festsetzung der Vergütung für das Jahr 2001 zu erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den Vorschriften über die Besetzung des Beklagten sei zu entnehmen, dass ihm grundsätzlich auch der Beigeladene zu 3) angehöre. Sein Ausschluss sei nicht deshalb zu fordern, weil er einen eigenständigen Vorschlag für die Vergütungsfestsetzung gemacht habe und hierüber auch beinahe eine Einigung mit der Beigeladenen zu 1) erzielt hätte. Denn das Schiedsamtsverfahren diene gerade dazu, die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zu berücksichtigen und schließlich bei nicht zu Stande gekommener Einigung den Vertragsinhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder festzusetzen. Der Beigeladene zu 3) sei kraft Gesetzes Mitglied des Schiedsamtes und könne nicht auf Grund einer von der der anderen Krankenkassen abweichenden Meinung von dem Verfahren ausgeschlossen werden. Der angefochtene Schiedsspruch sei auf Grund der ausdrücklichen Nichtberücksichtigung der Mengenentwicklung bei der Festsetzung der Vergütungen für das Jahr 2001 rechtswidrig. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 SGB V nicht ausreichend berücksichtigt. Die Vertragspartner hätten Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen würden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung sei auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Auf Grund der Vertragsgestaltungsfreiheit des Beklagten sei die aufsichtsrechtliche und gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Vergütungsvereinbarungen auf die Prüfung beschränkt, ob der Entscheidung zutreffend ermittelte Tatsachen zu Grunde gelegt worden seien, ob das Schiedsamt die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten und sein Gestaltungsermessen - soweit ihm ein solches zukomme - sachgerecht ausgeübt habe. Die Beiträge würden nicht nur durch die vereinbarten Preise beeinflusst, sondern auch durch die Menge der Leistungen, für die die Preise vereinbart würden. Nach der Begründung des Schiedsspruches habe der Beklagte aber ausdrücklich die Mengenentwicklung nicht mit in die Betrachtung einbezogen, da die Zahntechniker auf diese keinen Einfluss nehmen könnten. Die Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität gebietet jedoch eine solche Einbeziehung. Die Mengenentwicklung und die vereinbarten Preise für die zahntechnischen Leistungen stünden bei der Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in einem untrennbaren Zusammenhang. Kaufmännisch könne eine Endrechnung logischerweise nicht allein auf Grund vorgegebener Preise ermittelt werden, vielmehr müsse daneben die abgegebene Menge berücksichtigt werden. Eine solche Berücksichtigung der Mengenentwicklung bedeutet auch keine Benachteiligung der Zahntechniker vor dem Hintergrund, dass sie ja auf die Mengenentwicklung keinen Einfluss hätten. Denn die Berücksichtigung der abgegebenen Mengen stelle keine mengensteuernde Komponente im Sinne etwa der Begrenzung bestimmter zahntechnischer Leistungen auf eine Höchstzahl dar. Die Berücksichtigung der Mengenentwicklung sei nicht dazu geeignet, eine Mengenexplosion zu verhindern. Sie habe jedoch den Sinn, die Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Leistungsbereich beitragssatzverträglich zu gestalten. Dem gesamten Aktenvorgang und dem Vorbringen des Beklagten sei zu entnehmen, dass er keinerlei Ermittlungen im Hinblick auf die Mengenentwicklung in den Jahren 1999 und 2000 angestellt habe. Hierzu hätte jedoch vor dem Hintergrund des einzuhaltenden Grundsatzes der Beitragssatzstabilität und des Hinweises der Klägerinnen auf den deutlichen Anstieg der Material- und Laborkosten gewerblicher Labore in den Jahren 1999 und 2000 Veranlassung bestanden. Auf Grund dieses Versäumnisses lasse der angefochtene Schiedsspruch des Beklagten nicht erkennen, dass der Beklagte den Grundsatz der Beitragssatzstabilität ausreichend berücksichtigt habe. Er werde zu ermitteln und bewerten haben, ob die von den Klägerinnen vorgetragene Mengenentwicklung in dieser Form vorliege und wie sich dies auf die Vergütung der zahntechnischen Leistungen auswirke. 9 Gegen das ihr am 29. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beigeladenen zu 1), eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 13. Mai 2004. Zur Begründung trägt sie vor: Allein streitig sei die Berücksichtigung von Mengenentwicklungen bei Vergütungsvereinbarungen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe der Beklagte jedoch eine solche nicht zu beachten. Orientiere man sich an dem Gesetzestext des § 71 SGB V, werde deutlich, dass der Grundsatz der Beitragsstabilität ausschließlich an der Preiskomponente festgemacht sei. Gegenstand des Grundsatzes der Beitragsstabilität sei allein die Vergütungsvereinbarung. Die sich daraus ergebenden Pflichten begrenzten den Umfang der Vergütungsänderungen nach Maßgabe der Veränderungsrate. Die Berücksichtigung weiterer Faktoren möge im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Beitragssätze der Krankenkassen begründet werden können. Das ändere aber nichts daran, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht verabsolutiert, sondern auf die Preisvereinbarung beschränkt habe. Die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG auf Vergütungsvereinbarung nach § 88 Abs. 2 SGB V scheitere schon daran, dass Zahntechniker keine Leistungserbringer im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V seien. Sicher seien Zahntechniker Leistungserbringer im Sinne des SGB V, jedoch nicht im engeren Sinne. Leistungserbringer im engeren Sinne wie Ärzte erbrächten nämlich unmittelbar gegenüber Versicherten Leistungen. Weder Krankenkassen noch Versicherte könnten jedoch von Zahntechniker Leistungen anfordern. Zwischen Versicherten und Zahntechniker gebe es keine Rechtsbeziehung. Seinen Kostenanteil erbringe der Versicherte gegenüber dem Zahnarzt, der die Gewährleistung für die zahntechnischen Leistungen übernehme. Wenn deshalb der vierte Titel die Überschrift "zahntechnische Leistung" trage, so meine er infolgedessen nicht die Leistungserbringung im Sinne des dritten Kapitels, sondern erfasse lediglich den tatsächlichen Gegenstand der fraglichen Leistung. Die in § 88 Abs. 2 SGB V vorgeschriebene Höchstpreisregelung mache deutlich, dass der Gesetzgeber die Zahntechniker nur insoweit und nur zu dem Zweck als Leistungserbringer bezeichne, als dies erforderlich sei, um sie in das sozialversicherungsrechtliche determinierte Vergütungssystems zu integrieren, also nicht, um ihnen den Status eines Leistungserbringers im engeren Sinne zuzuweisen. Daraus folge, dass § 71 SGB V auf Zahntechniker nur insoweit anwendbar sei, wie die Befugnisse dieser Leistungserbringergruppe reiche. Die Zahntechniker hätten keinen Einfluss auf die Leistungsmengen. Darüber entschieden die Zahnärzte. Zudem fehle den Zahntechnikerinnungen auch jede Information über die für die fraglichen Zeiträume relevanten Leistungsvolumina. 10 Die Beigeladene zu 1) beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 11 das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Januar 2004 aufzuheben und die Klagen abzuweisen. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie tragen vor: Die Unterscheidung zwischen Leistungserbringern im engeren Sinne und Leistungserbringern im weiteren Sinne finde im Gesetz keine Stütze. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelte im SGB V uneingeschränkt für alle in diesem Kapitel genannten Leistungserbringer, zu denen auch die Zahntechniker gehörten. Im Übrigen räume das Gesetz den Vertragszahnärzten auch nicht die Möglichkeit ein, Mengenentwicklungen zu steuern. Komme zum Vertragszahnarzt ein Versicherter, so müsse der Vertragszahnarzt die Leistung erbringen bzw. veranlassen. Zudem stelle die Vorschrift nicht darauf ab, dass die betreffende Leistungserbringergruppe zu einer Mengensteuerung in der Lage sei. Die Vorschrift diene allein der Ausgabenbegrenzung und sei nicht ansatzweise darauf gerichtet, das Verhalten von Leistungserbringern zu steuern. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die dem Senat vorliegen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). 17 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Dass diese lediglich von der Beigeladenen zu 1) eingelegt wurde, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Beigeladene können Rechtsmittel insoweit einlegen, als sie durch das Urteil in ihrer Rechtsposition betroffen sind. Wie das BSG (Vorlagebeschluss vom 14. Juni 1995 - 3 RK 23/94 -) entschieden hat, können die Innungsverbände ihre Klagebefugnis aus ihrer Vertragskompetenz ableiten. Diese folgt hier aus § 88 Abs. 2 SGB V, wonach die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnung abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen vereinbaren. Daraus folgt weiter, dass sie gegen Entscheidungen des Sozialgerichts, durch die sie beschwert sind, rechtsmittelbefugt sind. 18 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Sozialgericht den Schiedsamtsspruch aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf die sozialgerichtlichen Entscheidungsgründe und macht sich diese zu eigen (§ 153 Abs. 3 SGG). 19 Zutreffend rügen die Kläger nicht mehr die Zusammensetzung des Beklagten. Dessen Zusammensetzung bestimmt § 89 Abs. 8 SGB V zwingend und unabhängig davon, welche Auffassungen z.B. die Landesverbände der Krankenkassen im Einzelnen vertreten. Diese Vorschrift ist offensichtlich auf Ausgewogenheit in der Zusammensetzung ausgerichtet, die im Falle eines Wegfalls eines Vertreters nicht mehr gewährleistet wäre. 20 Zutreffend hat das Sozialgericht den Beschluss des Beklagten aber im Hinblick darauf aufgehoben, dass dieser die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht eingehalten hat, indem er die Mengenentwicklung ausdrücklich unberücksichtigt ließ und dadurch gegen den Grundsatz der Beitragsstabilität aus § 71 Abs. 1 SGB V verstoßen hat. 21 Unzweifelhaft stellt diese Vorschrift eine verbindliche rechtliche Grenze für Vergütungsvereinbarungen und Schiedssprüche dar (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 37). Dies erkennt im Grundsatz auch die Beigeladene zu 1) an. Ihre Begründung dafür, dass dieser Grundsatz auf die Zahntechniker keine Anwendung findet, überzeugt hingegen nicht. 22 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der damals geltenden Fassung hatten die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer die Vereinbarung über die Vergütung nach diesem Buch und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen wurden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung war auch unter Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz zur Beitragsstabilität). Die von dem Beklagten beschlossene Erhöhung der Vergütung könnte im Zusammenhang mit der Mengenentwicklung der Leistungen, für die die Preise vereinbart werden, zu einer umfassenden Erhöhung der Ausgaben und damit einer Beitragssatzerhöhung führen, was auch von der Beigeladenen zu 1) nicht bestritten wird. Ihre Auffassung, gleichwohl sei die Mengenentwicklung jedenfalls im Hinblick auf die Zahntechniker nicht zu berücksichtigen, findet im Gesetz jedoch keine Stütze. Vielmehr fordert § 71 Abs. 1 SGB V uneingeschränkt das Verbot jeglicher Vereinbarungen, in deren Folge es zu einer Beitragserhöhung kommen könnte, unabhängig davon, ob die Vergütungsvereinbarung alleiniger Grund ist. Der Grundsatz der Beitragsstabilität enthält das Verbot jeglicher Vergütungsvereinbarung, die, aus welchen zusätzlichen Gründen auch immer, zu Beitragssatzerhöhungen führen. Auch die Entscheidung des BSG (a.a.O.) geht von einer Berücksichtigung der Mengenentwicklung bei der Vereinbarung der Vergütung aus. Der Hinweis der Beigeladenen zu 1), auf diese Entscheidung könne nicht verwiesen werden, weil es dort um Leistungserbringer im engeren Sinne gegangen sei, ist mit dem SGB V nicht zu begründen. Eine Differenzierung von Leistungserbringern im engen und weiten Sinne kennt das Gesetz nicht. Nach § 69 Satz 1 SGB V regelt das 4. Kapitel, zu dem § 71 SGB V gehört und in dem in § 88 SGB V die zahntechnischen Leistungen und ihre Erbringer aufgeführt sind, die Rechtsbeziehungen der sonstigen Leistungserbringer mit den Krankenkassen. Und § 71 SGB V bezieht sich auf alle Vergütungsvereinbarungen nach diesem (5.) Buch, also auch auf die zwischen Krankenkassen und Zahntechnikern (so ausdrücklich auch Klückmann in Hauck/Noftz, K§ 71 SGB V Rz. 3). 23 Das Fehlen einer direkten Rechtsbeziehung zwischen Zahntechnikern und Versicherten stellt ebenfalls keinen Grund dafür dar, auf die Vergütungsvereinbarungen mit Zahntechnikern den Grundsatz der Beitragsstabilität nicht anzuwenden. Als Leistungserbringer haben auch sie Einfluss auf die beitragsrelevanten Ausgaben der Krankenkassen und sind damit zwangsläufig Adressat des § 71 SGB V. Soweit nach Auffassung der Beigeladenen zu 1) für die Berücksichtigung der Mengenentwicklung der Einfluss auf diese durch den Leistungserbringer notwendige Voraussetzung ist, lässt sich dies dem Gesetz ebenfalls nicht entnehmen. Einem Großteil der Leistungserbringer wie etwa den Heil- und Hilfsmittelerbringern fehlt ebenfalls die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Mengenentwicklung. Ärztliche Leistungserbringer sind, wenn sie allein oder im Wesentlichen auf Überweisung tätig sind (z.B. Radiologen), gleichfalls nicht in der Lage, auf die Menge der angeforderten Leistung Einfluss zu nehmen. Gleichwohl haben sie nicht unerheblichen Einfluss auf das Leistungsvolumen der Krankenkassen und damit auf die Beitragsentwicklungen. Sie von dem Grundsatz der Beitragsstabilität auszunehmen, hätte dann nur eine sehr eingeschränkte Wirkung dieses Grundsatzes zur Folge und würde nicht ausreichend berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einen hohen Gemeinwohlbelang darstellt(BVerfGE 68, 193, 218). 24 Aus den dargelegten Gründen ist der Schiedsspruch des Beklagten vom 26. März 2001 rechtswidrig, ohne dass der Senat der Frage näher nachzugehen hat, in welcher Form sich die Mengenausweitung bei der Beitragsentwicklung auswirkt. Da die Ausgaben für Zahntechnik in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000 um 14,1 % höher waren als im Vergleichszeitraum, unterliegt die Beitragsrelevanz der Preise für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker keinem Zweifel. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, da das Verfahren bereits vor In-Kraft-Treten des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) anhängig wurde (Art. 17 Abs. 1 dieses Gesetzes). Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift waren zwar nicht erstattungsfähig die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Dies galt nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht für als Kläger oder Beklagte Beteiligte in den in § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte genannten Verfahren, soweit es sich um Streitigkeiten und Angelegenheiten nach dem SGB V handelte. § 116 Abs. 2 Nr. 1 in der damals geltenden Fassung nahm Bezug auf Verfahren nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG, dieser wiederum bezog sich in Nr. 2 auf Streitigkeiten auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen sowie des Großgeräteausschusses. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier, so dass eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Diese hat der Senat zu Gunsten der obsiegenden Kläger getroffen. Da das Sozialgericht diese Rechtslage hinsichtlich der Kostenentscheidung offensichtlich nicht berücksichtigt hat, hat der Senat das sozialgerichtliche Urteil insoweit abgeändert und eine entsprechende Kostenentscheidung für die erste Instanz ausgesprochen. Denn Kostenentscheidungen können auch dann geändert werden, wenn das Rechtsmittelgericht die Entscheidung in der Hauptsache bestätigt. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gilt insoweit nicht (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 193 Rz. 16 m.w.N.). 26 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, ob Mengenausweitungen im Rahmen des Grundsatzes der Beitragsstabilität bei Vergütungsvereinbarungen der Zahntechniker zu berücksichtigen sind, hat der Senat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).