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Urteil

L 2 SB 58/08

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGSH:2010:0413.L2SB58.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers höher als mit 70 zu bewerten ist und ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) vorliegen. 2 Bei dem 1973 geborenen Kläger hatte das Amt für Versorgung und Familienförderung M. II durch Bescheid vom 5. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2005 einen GdB von 50 festgestellt und dabei eine seelische Krankheit und ein Kopfschmerzsyndrom berücksichtigt. Dem lag im Wesentlichen das im Auftrag der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gerichteten Verfahrens erstattete Gutachten des Nervenarztes Dr. S. (10/03; Diagnosen: V.a. Schizophrenia simplex, differentialdiagnostisch schizoide Persönlichkeitsstörung; V.a. vasomotorische Kopfschmerzen bei Nikotinabusus) zugrunde. 3 Einen im Juli 2005 gestellten Neufeststellungsantrag, mit dem der Kläger neben der Erhöhung des GdB u. a. die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ geltend gemacht hatte, hatte das nunmehr zuständige Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD) durch Bescheid vom 23. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 abgelehnt, da sich mangels neuerer ärztlicher Befunde – der Kläger sei seit 1999/2000 nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen – und Teilnahme an der beabsichtigten Begutachtung eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers gegenüber den der rechtsverbindlichen Feststellung des Landesversorgungsamtes Bayern zugrunde liegenden gesundheitlichen Verhältnissen nicht feststellen lasse. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Itzehoe erhobene Klage (S 8 SB 68/06) nahm der Kläger zurück und stellte zugleich einen Antrag auf Überprüfung des GdB. Er machte insbesondere geltend, dass die bei ihm angewandten Behandlungsmethoden einen Hirnschaden verursacht hätten und machte als weitere Funktionsstörung „Angst vor sozialem Verkehr“ geltend. Er beantragte erneut die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „G“ und „RF“. 4 Das LAsD lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. Mai 2006 ab. Über das Begehren des Klägers sei bereits durch Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. II vom 5. Januar 2005, bestätigt durch die Widerspruchsbescheide vom 18. Februar 2005 und 1. Februar 2006, entschieden worden. Diese Entscheidungen seien nunmehr rechtsverbindlich. Aus dem Antrag ergäben sich keine neuen Tatsachen, die eine andere Entscheidung begründen könnten. 5 Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Feststellung eines GdB von 90 und die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „RF“ und „G“ begehrte und den er insbesondere mit der Erforderlichkeit der Begutachtung des „iatrogenen Schadens“ begründete, wies das LAsD durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2006 zurück. Auch bei abermaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage sei nicht zu erkennen, dass bei Erteilung der bereits im Ausgangsbescheid genannten früheren Bescheide von einem sich nunmehr als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen oder das Recht unrichtig angewandt worden sei. 6 Zur Begründung seiner hiergegen am 8. Juli 2006 bei dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass es ihm darum gehe, dass der Staat neben dem Grad der Behinderung auch die Gründe für die Entstehung seiner Behinderung sorgfältig ermittele. Zudem hat er sinngemäß geltend gemacht, dass er den GdB von 50 für zu niedrig halte. Sein Vater, dem es deutlich besser gegangen sei als ihm, habe zuletzt einen GdB von 100 gehabt. Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs „RF“ hat er sinngemäß geltend gemacht, dass ihm der weitere Kontakt „zum Publikum“ nicht zumutbar sei, u. a. weil er den Kontakt mit anderen Menschen als bedrohlich empfinde. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Behinderung mit einem GdB von mindestens 80 ab 12. April 2006 zu bewerten und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ festzustellen. 9 Das beklagte Land hat ein Teilanerkenntnis dahingehend angeboten, dass der GdB des Klägers mit dem Antragseingang am 12. April 2006 mit einem GdB von 70 bewertet wird und beantragt, 10 die Klage über das am 12. Oktober 2007 abgegebene Teilanerkenntnis hinaus, an das es sich auch weiterhin gebunden fühle, abzuweisen. 11 Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts das aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers erstellte Gutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Dr. Sa. (Gutachten vom 18. Juni 2007, Bl. 48 bis 71 d. A.) eingeholt. Dr. Sa. ist darin zu der Bewertung des GdB mit 70 sowie zu der Annahme gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ erfüllt seien. Zu den seitens des Klägers erhobenen Einwänden hat der Sachverständige mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 (Bl. 95 bis 99 d. A.) und zu der Frage des Gerichts, ob nicht aus dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ auf einen höheren GdB als 70 im Sinne bereits schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten geschlossen werden müsse, die weitere Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 (Bl. 120 bis 122 d. A.) abgegeben. 12 Durch Urteil vom 17. Oktober 2008 hat das Sozialgericht das beklagte Land verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 70 ab 12. April 2006 festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen dargelegt: Die Voraussetzungen für die Feststellung eines höheren GdB als 70 für die Zukunft, d. h. ab Antragsstellung, sowie für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) lägen nicht vor. Für die bei dem Kläger bestehende psychische Erkrankung im Sinne einer unvollständig remittierenden paranoiden Schizophrenie sei entsprechend den Ausführungen des Dr. Sa. ein GdB von 70 anzunehmen. Der Kläger sehe sich als Opfer des psychiatrischen Behandlungssystems und führe seine Funktionsbeeinträchtigungen auf eine vermeintlich erhaltene Elektrokrampftherapie zurück. Eine Behandlung nehme er demgemäß nicht wahr. Infolge der Erkrankung sei es zu einem weitgehenden Rückzug aus allen sozialen Bezügen und zu einer vollständigen Erwerbsminderung gekommen. Gemäß den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ 2008 (AHP 2008), Nr. 26.3, S. 47, die den AHP 2005 insoweit entsprächen, sei für eine langdauernde, über ein halbes Jahr anhaltende floride Psychose je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten ein GdB von 50 bis 100 vorgesehen. Demgegenüber werde ein schizophrener Residualzustand mit geringen und einzelnen Restsymptomen je nach Ausprägung der sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 10 bis 100 bewertet. Bei dem Kläger sei von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Folge der Krankheit seien zwar einerseits der weitgehende Verlust sozialer Kontakte sowie die Einbuße beruflicher Anpassungsmöglichkeiten; so halte sich der Kläger nahezu ausschließlich in seiner Wohnung auf. Andererseits sei der Kläger jedoch noch zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage, sodass die Beeinträchtigungen noch nicht das Ausmaß schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten erreichten und daher ein GdB von 80 nicht anzunehmen sei. Die daneben bestehende Kopfschmerzsymptomatik mit ziehenden Beschwerden sei weitgehend Bestandteil der psychotischen Erkrankung, da der Kläger die Beschwerden ebenfalls als Folge einer vermeintlich erhaltenen Elektrokrampftherapie empfinde. Sie sei in Anlehnung an die AHP, Nr. 26.2 S. 38, mit einem GdB von 10 zu bewerten, der, entsprechend den Vorgaben der AHP 2008 zur Gesamtbewertung des GdB (Nr. 19, S. 24 ff.) den Gesamt-GdB nicht erhöhe. Da die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers bereits in dem neuro-psychiatrischen Gutachten des Dr. S. vom 16. Oktober 2003 angeklungen seien, erscheine es gerechtfertigt anzunehmen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, sodass der Bescheid vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2005 rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ lägen nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob der Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ überhaupt weiter bestehe, was in der Rechtsprechung vereinzelt angezweifelt werde. Gehe man von einem Anspruch aus, könnten für die Auslegung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ nur die unter Nr. 33, S. 141 f. dargelegten Festlegungen der AHP 2005 weiterhin maßgeblich sein, auch wenn die Nr. 33 in den AHP 2008 nicht mehr aufgeführt sei. Dass die Feststellung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr den Sozialbehörden obliege, ändere nichts daran, dass die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach § 69 Abs. 4 SGB IX festzustellen hätten. Im Falle des Klägers sei das Vorliegen dieser Voraussetzungen aber schon deshalb abzulehnen, weil der Gesamt-GdB den Wert von 80 nicht erreiche. Nach den AHP 2005, Nr. 33, S. 141 könnten behinderte Menschen den Nachteilsausgleich „RF“ insbesondere dann erhalten, wenn ein GdB von wenigstens 80 gegeben sei und sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könnten. Dies gelte unabhängig von der Einschätzung durch den Sachverständigen, wonach bei dem Kläger zu befürchten sei, dass er bei dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen und aggressives Verhalten stören würde, weil er im Rahmen seines psychotischen Erlebens die Welt außerhalb seiner Wohnung merkwürdig verändert finde und sie sich für ihn bedrohlich darstelle. Ein Gesamt-GdB von 80 werde nämlich nicht erreicht. An dem schriftsätzlich gestellten Antrag festzustellen, ob die psychiatrische und sonstige Behandlung bei dem Kläger zu einer Hirnschädigung geführt habe, habe dieser nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten. 13 Gegen das ihm am 20. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Dezember 2008 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ weiter verfolgt. Er bringt sinngemäß zum Ausdruck, dass er das Gutachten des Dr. Sa. für fehlerhaft halte. Insbesondere gehe Dr. Sa. zu Unrecht davon aus, dass er unter Wahnvorstellungen leide. Mit Wahn solle wohl eine Überzeugung gemeint sein, die logisch inkonsistent sei und wohlbestätigtem Wissen über die reale Welt widerspreche. Da seine Darstellung seiner Krankheitsgeschichte weder logisch inkonsistent sei noch wohlbestätigtem Wissen widerspreche, lägen bei ihm keine Wahnvorstellungen vor. Vielmehr leide er unter jahrzehntelangem Missbrauch und Behandlungsfehlern. Es handele sich um iatrogene Schäden, die sich zum Teil nicht mehr korrigieren ließen. Da Wahnvorstellungen bei ihm nicht vorlägen, sei auch die Diagnose paranoide Schizophrenie haltlos, auf die sich das Gutachten und auch das Urteil stützten. 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, 15 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2008 zu ändern und den Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 17. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, den Bescheid vom 5. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2005 weitergehend dahin abzuändern, dass bei ihm seit dem 12. April 2006 ein GdB von mindestens 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ festgestellt werden. 16 Das beklagte Land beantragt sinngemäß, 17 die Berufung zurückzuweisen 18 und schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an. 19 Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des LAsD – 36276 - Bezug genommen, die auch Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe 21 Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG ), fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB als 70 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“. 22 Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Feststellung des GdB nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 70 seit der Stellung des Überprüfungsantrages am 12. April 2006 sich auch nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen lässt, da eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung des bestandskräftigen Bescheides vom 5. Januar 2005, die die Feststellung eines höheren GdB als 70 rechtfertigen würde, nicht eingetreten ist. Weiterhin ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich für die Beurteilung des GdB nicht mehr die AHP 2008, sondern nunmehr die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung erlassenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ sind, die seit dem 1. Januar 2009 anstelle der bisher maßgeblichen AHP der Beurteilung des GdB zugrunde zu legen sind (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 17 BVG). Die Maßstäbe für die Beurteilung der bei dem Kläger bestehenden psychischen Erkrankung haben sich hierdurch jedoch nicht geändert. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass in Anwendung der Maßstäbe der AHP 2008 – gleiches gilt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B Nr. 3.6) - eine höhere Bewertung der psychischen Störung des Klägers als mit einem GdB von 70 nur in Betracht käme, wenn bei ihm bereits schwere soziale Anpassungsstörungen vorlägen; dies ist jedoch nicht der Fall. 23 Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sa., auf dessen Grundlage das Sozialgericht den GdB des Klägers mit 70 bewertet hat, hält der Senat nach eigener Überprüfung für in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Verbleibende Fragen hat der Sachverständige bereits in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Oktober 2007 und insbesondere vom 2. Oktober 2008 aus der Sicht des Senats schlüssig beantwortet. Nach dem Gutachten des Dr. Sa. besteht kein Zweifel daran, dass bei dem Kläger infolge seiner Erkrankung mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten bestehen, da er nicht über hinreichende Anpassungsmöglichkeiten verfügt, um beruflich eingegliedert werden zu können und zudem auch weitgehend in seinen sozialen Kontakten eingeschränkt ist. Andererseits überzeugt es, wenn der Sachverständige gleichwohl schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten verneint, weil der Kläger noch zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage ist. So lebt der Kläger in einer eigenen Wohnung, die nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Untersuchung zwar unaufgeräumt, jedoch sauber wirkte, er versorgt sich selbst und regelt auch seine persönlichen Angelegenheiten selbstständig. Bei der Untersuchung durch Dr. Sa. befand sich der Kläger nach den Schilderungen des Sachverständigen in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand und wirkte durchaus gepflegt. Eine Betreuung wurde für den Kläger nach amtsgerichtlicher Überprüfung nicht eingerichtet. Angesichts dieser Gesamtumstände erscheint es dem Senat gut nachvollziehbar, dass der Sachverständige Dr. Sa. die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Klägers noch nicht dem Bereich schwerer sozialer Anpassungsstörungen zuordnet. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Arzt in einer Klinik für Psychiatrie einen umfassenden Überblick über die Einbußen sozialer Kompetenzen hat, die mit einer psychischen Erkrankung der bei dem Kläger bestehenden Art verbunden sein können. Wenn er die Zuordnung zu der - höchsten - Stufe schwerer Anpassungsstörungen Fallgestaltungen vorbehält, in denen über die Fähigkeiten zur Teilnahme am Erwerbsleben und zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte hinaus auch die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Lebensführung als wesentlicher Teil des gesellschaftlichen Lebens eingeschränkt ist, entspricht dies im Übrigen auch den dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannten Maßstäben für die GdB-Bewertung bei anderen psychischen Erkrankungen, bei denen es ebenfalls entscheidend auf das Ausmaß des Verlustes der sozialen Kompetenzen ankommt. Demnach kann nach den Vorgaben der AHP bzw. der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein höherer GdB als 70 nicht festgestellt werden. 24 Nur zur Klarstellung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Ursachen für die Entstehung der psychischen Erkrankung des Klägers für die Beurteilung des Grades der Behinderung ohne Bedeutung sind. Entscheidend ist allein das Ausmaß der funktionellen Einbußen. 25 Da der Sachverhalt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sa. und die ergänzenden Stellungnahmen hierzu vollständig aufgeklärt worden ist und sich neue medizinische Erkenntnisse auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht ergeben, besteht aus der Sicht des Senats kein Anlass zu einer erneuten Beweisaufnahme. 26 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 69 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Danach stellen die für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Behörden auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fest, bei deren Erfüllung in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ einzutragen ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die einschlägige landesrechtliche Vorschrift Art. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. bis 15. Oktober 2004 i.d.F. des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. Januar 2005 (GVOBl. S.-H., S. 14), mit dessen Inkrafttreten zum 1. April 2005 die Rundfunkbefreiungsverordnungen der Länder außer Kraft getreten sind. Mit dieser Änderung obliegt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seit dem 1. April 2005 nicht mehr den Sozialbehörden, sondern den Landesrundfunkanstalten, die ihrerseits die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) beauftragt haben, das Verfahren in ihrem Auftrag zentral durchzuführen. Im Übrigen sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ aus gesundheitlichen Gründen jedoch gleich geblieben. 27 Soweit in der Rechtsprechung Zweifel an der Vereinbarkeit der Gebührenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen mit höherrangigem Recht, insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als gebührenrechtlicher Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer, geäußert worden sind (vgl. BSG, Urt. v. 28. Juni 2000 - B 9 SB 2/00 R, SozR 3-3870 § 4 Nr. 26; LSG Hamburg, Urt. v. 11. Januar 2006 - L 4 SB 14/05, SGb 2007, 251-253, dazu Revisionsurt. des BSG v. 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R, SozR 4-1500 § 155 Nr. 2), bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung. Wäre die Regelung über die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung in den genannten Vorschriften nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb unwirksam, hätte der Kläger keinen Anspruch auf den entsprechenden Nachteilsausgleich. Dieses Ergebnis folgt hier jedoch bereits daraus, dass die Voraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlage im Falle des Klägers nicht vorliegen. Die Frage der Vereinbarkeit der Anspruchsgrundlage mit höherrangigem Recht ist aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich. 28 Gemäß § 6 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit: 29 (Nr. 6) Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes, 30 (Nr. 7) a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung; b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, 31 (Nr. 8) behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. 32 Damit regelt die Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorgängervorschrift die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“. Die in der ständigen Rechtsprechung des BSG hierzu, insbesondere zu den in Nr. 8 geregelten Voraussetzungen entwickelten Kriterien bleiben daher weiterhin gültig. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine enge Auslegung von Gebührenbefreiungsvorschriften geboten. Danach wird dem Zweck der Befreiung von der Gebührenpflicht für den Rundfunk- und Fernsehempfang nur dann genügt, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er praktisch an das Haus gebunden ist und allenfalls an einer nicht nennenswerten Zahl von Veranstaltungen teilnehmen kann. Behinderte Menschen sind dabei vom öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen, solange sie mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl oder der Hilfe einer Begleitperson jedenfalls eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen aufsuchen können (vgl. zu allem mit zahlreichen Nachw. zur Rspr. BSG, Urt. v. 12. Februar 1997 - 9 RVs 2/96, SozR 3-3870 § 4 Nr. 17). 33 Die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“ scheitert – wie das Sozialgericht zu Recht dargelegt hat – hier jedenfalls daran, dass bei dem Kläger nicht ein GdB von mindestens 80 besteht. Da bei dem Kläger weder eine schwere Beeinträchtigung des Sehvermögens noch des Hörvermögens besteht und er auch nicht zum Kreis der Sonderfürsorgeberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz gehört, lägen bei ihm die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“ nur dann vor, wenn bei ihm ein GdB von mindestens 80 bestände, was jedoch, wie bereits dargelegt, nicht der Fall ist. 34 Diese Regelung, die die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ - abgesehen von den genannten, besonders geregelten Fallgruppen - von einem Mindest-GdB von 80 abhängig macht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt insbesondere auch, soweit sie im Einzelfall dazu führt, dass der Nachteilsausgleich nicht zuerkannt werden kann, obwohl die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen, weil der Betroffene aufgrund der bei ihm bestehenden Funktionsstörungen dauerhaft faktisch an das Haus gebunden ist. Letzteres hat Dr. Sa. bei dem Kläger bejaht, weil aufgrund der bei ihm bestehenden Wahnvorstellungen der Kontakt mit Menschen in größerer Zahl zu Verunsicherung und Bedrohungsgefühl führe, was erwarten lasse, dass er Veranstaltungen durch unangemessenes und auch offen aggressives Verhalten stören würde. Ob der Kläger damit im Sinne der Rechtsprechung in dem Sinne umfassend von allen öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist, dass nur noch eine nicht ins Gewicht fallende Zahl von Veranstaltungen in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung. Unterstellt man, dass bei dem Kläger zwar die Grundvoraussetzung eines GdB von 80 fehlt, die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ dagegen vorliegen, führt dies nicht dazu, dass die eingangs genannte Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt bzw. im Falle des Klägers ermächtigungskonform so zu interpretieren wäre, dass ihm der Nachteilsausgleich „RF“ unabhängig von einem GdB von mindestens 80 zuzuerkennen wäre. Zwar dürfte der Normgeber davon ausgegangen sein, dass der Mindest-GdB von 80 die Grundvoraussetzung, die faktische Bindung an das Haus eine spezielle, die Grundvoraussetzung weiter einschränkende Regelung beinhaltet. In dem speziellen Fall des Klägers erweist sich dagegen die Grundvoraussetzung als die eigentlich einschränkende Regelung. Es entspricht jedoch dem Wesen typisierender und generalisierender Regelungen, wie sie auch die Regelungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX darstellen, dass sie nicht jeden Einzelfall erfassen können. Dass es sich hier um einen atypischen Einzelfall handelt, ist insbesondere der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Sa. vom 2. Oktober 2008 zu entnehmen, in der dieser nochmals herausstellt, dass bei dem Kläger die – besondere - Konstellation vorliege, dass er, wenn auch mit deutlichen Einschränkungen aufgrund seines Leidens, zwar zu einer weitgehend selbstständigen Lebensführung in der Lage sei, gerade an öffentlichen Veranstaltungen aber nicht teilnehmen könne. Zugleich hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass allein aus diesem letztgenannten Umstand aus seiner Sicht nicht gefolgert werden könne, dass der GdB bei dem Kläger doch mit 80 zu bewerten sei. Handelt es sich demnach um einen atypischen Einzelfall, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Vorgabe eines Mindest-GdB von 80 im Regelfall in systemwidriger Weise dazu führt, dass der Nachteilsausgleich „RF“ nicht in Anspruch genommen werden kann, obwohl seine weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der typische Fall dadurch gekennzeichnet ist, dass bei einer faktischen Bindung an das Haus – wie sie nicht nur aus psychischen Störungen, sondern insbesondere auch aus körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen folgen kann – der Mindest-GdB von 80 erreicht oder überschritten ist. Der nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Mindest-GdB von 80 bezogen auf den Nachteilsausgleich „RF“ stellt sich damit in seinen Auswirkungen nicht wesentlich anders dar, als die in § 69 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 für die Eintragung eines jeden Nachteilsausgleichs erforderliche Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch entsprechend einem Mindest-GdB von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) etwa bezogen auf den Nachteilsausgleich „G“. Denn insoweit sind durchaus Konstellationen insbesondere von Funktionsstörungen eines Beines denkbar, in denen ein GdB von 50 nicht erreicht wird, die weiteren Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „G“, nämlich die Unfähigkeit, eine Wegstrecke von 2000 m in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückzulegen, jedoch eindeutig erfüllt sind. Auch insoweit handelt es sich jedoch um eine typisierende und generalisierende Regelung, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht deshalb verneint werden kann, weil sie in Einzelfällen dazu führt, dass ein Nachteilsausgleich nicht zuerkannt werden kann, obwohl die speziellen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs vorliegen. 35 Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. 37 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.