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Urteil

L 5 KR 69/09

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGSH:2010:0701.L5KR69.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006 und 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 sowie eine Beitragsforderung der Beklagten für diesen Zeitraum in Höhe von 1.217,92 EUR. 2 Die 1956 geborene Klägerin betrieb in der streitigen Zeit eine Pensionsstallhaltung für Pferde auf dem im Grundbuch von M. Blatt Nr. 2016 eingetragenen Hof in M.-Ma., den ihr Ehemann mit Pachtvertrag vom 29. November 2005 gepachtet hatte. Das zur Hoffläche gehörende Grünland von 12,50 ha diente den Pensionspferden ab 1. Dezember 2005 als Auslauffläche und Weide. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 stellte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg (LBG) die Veranlagungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Flächen zu Lasten der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin bestandskräftig fest. Als Veranlagungswerte legte die LBG eine Größe von 13,50 ha und 6,90 Arbeitseinheiten (AE) zugrunde. Wegen der Übernahme von weiteren vier Hektar Grünland erfolgte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 2007 eine Neufeststellung der Veranlagungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Flächen. Die Feststellungen der Betriebsverhältnisse nahm die LBG zugleich mit Wirkung für die Landwirtschaftliche Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg (LAK) und für die Beklagte vor. Das Gesamtunternehmen der Klägerin war bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) veranlagt. Gemäß Beitragsbescheid vom 31. März 2007 berechnete diese die Beiträge für die Unternehmerpflicht- und Arbeitnehmerversicherung für 2006 nach dem Betriebsschwerpunkt des Gesamtunternehmens, der Reittier-, Gespann- und Stallhaltung. Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 befreite die BGF die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2006 nach § 39 Abs. 3 ihrer Satzung von der Versicherungspflicht, weil sie - die Klägerin - angegeben hatte, im Unternehmen nicht bzw. nur geringfügig tätig zu sein. Die LAK befreite die Klägerin auf ihren Antrag ab 1. Dezember 2005 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) von der Versicherungspflicht als Landwirtin. Dabei ging die LAK davon aus, dass die Klägerin aus der Pensionsstallhaltung regelmäßig außer landwirtschaftliches Einkommen von mehr als 400,00 EUR monatlich (4.800,00 EUR jährlich) erzielt. Ab 1. Januar 2007 übernahm der Ehemann der Klägerin die Pensionsstallhaltung und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen. 3 Nachdem die Beklagte über das Gemeinsame Flächenkataster der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens erlangt hatte, stellte sie nach Überprüfung der Versicherungsvoraussetzungen mit Bescheid vom 21. November 2006 die Versicherungspflicht der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Dezember 2006 fest. Den Beitrag für die Krankenversicherung setzte sie auf 84,00 EUR und für die Pflegeversicherung auf 8,67 EUR monatlich fest. Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages erfolgte nach der Beitragsklasse 03 unter Berücksichtigung eines Arbeitsbedarfs von 69,00 AE. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin rückwirkend ab 1. Dezember 2005 fest und nahm den Bescheid vom 21. November 2006 hinsichtlich der Feststellung des Beginns der Versicherung und der Höhe der Beitragseinstufung zurück. Den Bescheid vom 4. Januar 2007 nahm die Beklagte insgesamt zurück. Für den streitbefangenen Zeitraum forderte sie nunmehr Beiträge in Höhe von insgesamt 1.217,92 EUR. Für Dezember 2005 bis November 2006 legte die Beklagte der Beitragsberechnung weiterhin einen Arbeitsbedarf von 69,00 AE zugrunde und setzte den Krankenversicherungsbeitrag entsprechend der Beitragsklasse 03 auf 84,00 EUR monatlich sowie den Beitrag für die Pflegeversicherung für Dezember 2005 auf 8,64 EUR und vom 1. Januar bis 30. November 2006 auf monatlich 8,67 EUR fest. Abweichend von der bisherigen Berechnung setzte die Beklagte den Beitrag für die Krankenversicherung für Dezember 2006 auf 96,00 EUR und für die Pflegeversicherung auf 9,91 EUR fest. Dabei ging sie für diesen Monat von einem Arbeitsbedarf von 91,00 AE aus und legte die Beitragsklasse 04 zugrunde. Weil die Klägerin behauptet hatte, den Bescheid vom 21. November 2006 nicht erhalten zu haben, übersandte die Beklagte mit dem Bescheid vom 24. Januar 2007 diesen Bescheid nochmals als Anlage in Kopie. 4 Die Klägerin erhob gegen sämtliche Bescheide Widerspruch und machte geltend, sie sei keine landwirtschaftliche Unternehmerin, weil sie keine Bodenbewirtschaftung betreibe und keine Einkünfte aus Landwirtschaft erziele. Die Pferde seien keine Nutztiere. Eine Pferdepension sei nicht als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren, wenn die Pferde nicht als Nutztiere gehalten würden. Insoweit stützte sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 -. Die Klägerin machte geltend, dementsprechend sei die Pferdepension auch als gewerbliches Unternehmen bei der BGF veranlagt. Aus der selbständigen gewerblichen Tätigkeit erziele sie außerlandwirtschaftliches Einkommen in Höhe von ca. 20.000,00 EUR jährlich. Deshalb sei sie von der LAK auch von der Versicherungspflicht befreit worden. Diese habe – ebenso wie das Finanzamt - das Einkommen aus der Pensionsstallhaltung als Einkommen aus Gewerbebetrieb und nicht als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bewertet. 5 Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Klägerin bestehe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte und dementsprechend auch in der Pflegeversicherung der Landwirte. Von dieser Vorschrift würden u. a. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft erfasst, deren auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreiche. Die LAK habe durch Beschluss der Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestimmt, dass für Grünlandunternehmen die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf bemessen und einheitlich auf 6,00 Hektar festgesetzt werde. Das Unternehmen der Klägerin überschreite diese Größe. Die Klägerin betreibe auch Bodenbewirtschaftung. Dieser Begriff sei weit auszulegen. Hierzu gehörten alle diejenigen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübe sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung. Das Grünland diene den Pensionspferden als Auslauffläche und Futtergrundlage. Dies reiche aus, um von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Unabhängig davon begründe die Nutzung der Grünflächen einen wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin, da in den Sommermonaten weniger zugefüttert werden müsse. Die Klägerin könne sich nicht auf die Vorschrift des § 2 Abs. 4 a KVLG 1989 berufen, nach der landwirtschaftliche Unternehmer, die außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, nicht der Versicherungspflicht in der KVdL unterlägen. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Der Betrieb der Pferdepension sei rechtlich nicht als eine außerhalb der Land- und Fortwirtschaft ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Zwar treffe es zu, dass das BSG in dem von der Klägerin bezeichneten Urteil festgestellt habe, dass die vom dortigen Kläger betriebene Pferdepension keinen Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens darstelle, weil Pferde nur ausnahmsweise als Nutzvieh im Sinne einer landwirtschaftlichen Viehhaltung anzusehen seien. Diese Aussage sei jedoch im Zusammenhang mit der berufsgenossenschaftlichen Veranlagung des Unternehmens erfolgt und lasse sich nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragen, in der der landwirtschaftliche Betrieb essentielle Voraussetzung für die daneben ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sei. Deshalb sei auch die steuerrechtliche Bewertung der erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht maßgeblich. Aus dem Umstand, dass die LAK wegen der Höhe der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen habe, könne die Klägerin ebenfalls keine Schlussfolgerungen zu ihren Gunsten ziehen, weil die Rechtssystematik in der Alterssicherung und Krankenversicherung der Landwirte unterschiedlich sei. 6 Die Klägerin hat am 19. April 2007 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006, 4. Januar 2007 und 21. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufzuheben. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. 12 Das Sozialgericht hat die Rechtsauffassung der Beklagten geteilt und die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2009 abgewiesen. 13 Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. September 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie macht weiterhin geltend, ihr sei unverständlich, warum die Beklagte den Sachverhalt anders bewerte als die LAK und das Finanzamt. Diese hätten die Einnahmen aus der Pensionsstallhaltung rechtlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 zur Akte gereicht. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin vorgetragen, die mündlichen Pensionsverträge hätten folgende von ihrem Unternehmen zu erbringende Dienstleistungen beinhaltet: tägliches Misten der Pferdebox und Auffüllen mit frischer Einstreu, die Fütterung der Pferde mit Rauh- und Kraftfutter morgens, mittags und abends, die Verabreichung von verordneter Medizin, die Tierarzt- und Schmiedvorstellung, ggf. das morgendliche Verbringen der Pferde auf den Paddock oder die Weide und das abendlichen Reinholen der Pferde. Sie - die Klägerin – habe davon persönlich folgende Tätigkeiten verrichtet: die Vor- und Zubereitung der täglichen Mahlzeiten, das Herausbringen vereinzelter Pferde auf die Weide, die Verabreichung von Medikamentengaben und allgemeine Ordnungs- und Säuberungsmaßnahmen. Im streitigen Zeitraum sei zumindest ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in der sogenannten „Gleitzone“ in ihrem Unternehmen beschäftigt gewesen. Er sei sozusagen „Mädchen für alles“ gewesen, habe u. a. die Ställe ausgemistet, die Pferde auf die Weide gebracht und gefüttert. Das Grünland sei in dieser Zeit nicht gemäht worden, um Heu als Futter für die Pferde zu gewinnen. Lediglich einmal im Jahr 2007 sei ein Lohnunternehmen beauftragt worden, die Wiesen zur Futtergewinnung zu mähen. Aufgrund von Verunreinigungen durch Kot und Schimmel sei das Heu jedoch nicht verwertbar gewesen. Deshalb seien die Heuballen auf dem Grünland liegen geblieben. Die Fotografien, die vom Bevollmächtigten der Beklagten im April/Mai 2007 gefertigt und im erstinstanzlichen Verfahren überreicht worden seien, bildeten diese Heuballen ab. Ein Traktor oder eigene Gerätschaften zur Futtergewinnung seien im Unternehmen nicht vorhanden gewesen. Im Jahr 2006 seien ca. 120 bis 140 Ballen Heulage von dem Landwirt A. S. in P. ohne Rechnung gekauft worden. Zum Beweis für die Lieferung weiterer drei Heuballen legt die Klägerin die Quittung des Ferienhofes D. vom 7. Januar 2006 vor. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2006 und 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 aufzuheben, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juni 2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 insoweit aufzuheben, als die Beklagte ab Dezember 2006 eine Einstufung in die Beitragsklasse 04 vorgenommen hat. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 19 Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der LBG sowie der LAK. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 21 Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen und die Bescheide der Beklagten bestätigt. Diese waren nicht rechtmäßig. Denn die Klägerin war in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte. 22 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 (idF vom 29. Juli 1994, BGBl I, 1890, mWv 1. Januar 1995) sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) versicherungspflichtig, wenn ihr Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht, die gemäß des 2. Halbsatzes der Vorschrift in § 1 Abs. 5 ALG definiert ist. Nach der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des § 1 Abs. 5 ALG erreichte ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen und regelnahen Gegebenheiten den festgesetzten Grenzwert erreichte, wobei der Ertragswert für Nebenbetriebe unberücksichtigt blieb. Diese Voraussetzungen erfüllte das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin zwar. Zwischen den Beteiligten ist insoweit zu Recht unstreitig, dass bei Grünlandbetrieben die Mindestfläche 6 ha betrug. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich selbst ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaftete, obwohl der Hof in M.-Ma. und das dazugehörigen Grünland nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann gepachtet worden war. Denn die Veranlagungsgrundlagen sind von der LBG mit Bescheiden vom 17. Oktober 2006 und 24. Januar 2007 zu Lasten der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin bestandskräftig festgestellt worden. Die Feststellung der Betriebsverhältnisse ist von der LBG zugleich mit Wirkung für die LAK und die Beklagte erfolgt. Hieran ist der Senat bei seiner Entscheidung gebunden. 23 Die durch das Bewirtschaften eines landwirtschaftlichen Unternehmens begründete Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 KVLG 1989 wird aber durch den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 außer Kraft gesetzt. Nach § 2 Abs. 4a KVLG 1989 unterliegt derjenige landwirtschaftliche Unternehmer, der – wie im vorliegenden Fall – nach Abs. 1 versicherungspflichtig ist, dann gleichwohl nicht der Versicherungspflicht, wenn er außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im streitigen Zeitraum. Das Betreiben der Pensionsstallhaltung stellte eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft dar. Insbesondere kommt nach Auffassung des erkennenden Senats die Anwendung von § 2 Abs. 4a KVLG 1989 grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn von einem Unternehmer in einem als Gesamtunternehmen veranlagten gemischten Betrieb sowohl eine landwirtschaftliche als auch eine gewerbliche Unternehmertätigkeit ausgeübt werden. Der Wortlaut der Norm steht dem nicht entgegen. Das Gesetz selbst definiert nicht, wann ein selbständiger Landwirt außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4a KVLG 1989 oder dem Regelungszweck der Norm lassen sich keine Argumente ableiten, die die Rechtsauffassung des Sozialgerichts und der Beklagten stützen, dass der Befreiungstatbestand eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Gesamtunternehmens voraussetzt. 24 Seit der Einfügung des § 2 Abs. 4a durch das Argrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1890) in das KVLG 1989 ist der versicherte Personenkreis in der KVdL nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit abzugrenzen (BT-Drucks. 12/5700 Seite 68). Dieser Grundsatz, der in § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) seit 1989 bereits für das Zusammentreffen von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit in der allgemeinen Krankenversicherung maßgeblich ist, soll nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4a KVLG 1989 nunmehr auch für die KVdL ausschlaggebend sein, insbesondere beim Zusammentreffen von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbständiger Tätigkeit (BT-Drucks. 12/5700 S. 95). Hauptberuflich ist nach der Gesetzesbegründung eine selbständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Dementsprechend regeln die von den Gremien des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK) beschlossenen „Grundsätze zur Feststellung der Hauptberuflichkeit von selbständigen Erwerbstätigkeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft – Hauptberuflichkeits-Grundsätze-Selbständige –HGS- vom 5. Oktober 1994“ (SdL 1995 S. 97) in § 1 Abs. 1 für den Fall des Zusammentreffens von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbständiger Tätigkeit, dass hauptberuflich eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübte selbständige Tätigkeit dann ist, wenn die Arbeitszeit in dieser Tätigkeit die insgesamt für das landwirtschaftliche Unternehmen aufgewandte Arbeitszeit deutlich übersteigt. Wenn eine eindeutige Abgrenzung nach Absatz 1 nicht möglich ist, so ist eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübte selbständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung her die land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (§ 2 Abs. 2 HGS). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit und der Versicherungspflicht des landwirtschaftlichen Unternehmers sind also allein der Zeitaufwand für und das erzielte Entgelt aus den verschiedenen Tätigkeiten, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kriterien nur dann Anwendung finden sollen, wenn selbständige Tätigkeiten in rechtlich völlig unabhängig voneinander bestehenden Unternehmen ausgeübt werden, lassen sich den Materialien zum ASRG 1995 nicht entnehmen. Ein entsprechendes Erfordernis lässt sich auch rechtlich nicht mit Abgrenzungsschwierigkeiten bei unterschiedlichen Tätigkeiten in einem Gesamtunternehmen begründen. Schließlich lassen sich die verschiedenartigen Bestandteile eines Unternehmens auch im Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung in Hauptunternehmen, Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen einteilen. Diese Abgrenzung ist maßgeblich für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. So bestimmt § 131 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), dass grundsätzlich der Unfallversicherungsträger für das Gesamtunternehmen zuständig ist, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift bildet das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens, dienen Hilfsunternehmen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile und verfolgen Nebenunternehmen überwiegend eigene Zwecke. Wenn aber die einzelnen Unternehmensbestandteile eines Gesamtunternehmens voneinander abgrenzbar sind, ist auch eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Ermittlung des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit des Unternehmers vorhanden. Sowohl der Zeitaufwand des Unternehmers für die verschiedenartigen Unternehmensbestandteile als auch die wirtschaftliche Bedeutung sind feststellbare und voneinander zu unterscheidende Tatsachen. Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall unterliegen den allgemeinen Beweislastregeln und können nicht dazu führen, den Gesamtunternehmer vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 auszuschließen. 25 Der Rechtsauffassung des erkennenden Senats stehen auch nicht die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Hauptberuflichkeit eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, entgegen (vgl. insoweit BSG, Urteile vom 15. November 1979 – 11 RK 6/78 – und 18. März 1983 - 11 RK 9/82 –, beide veröffentlicht in juris). Diese Rechtsprechung ist zu § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG idF des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (KELG) vom 13. Mai 1976 (BGBl I Seite 1197) ergangen und kann auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden. Denn durch die Einfügung des § 2 Abs. 4a in das KVLG 1989 hat sich die Rechtslage maßgeblich geändert hat. 26 Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG galten als landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG versicherungspflichtig waren, u. a. Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben, sofern sie hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig waren. Für diesen Personenkreis hatte das BSG in den angeführten Entscheidungen ausgeschlossen, dass in einem Gesamtunternehmen, das auch Landwirtschaft betrieb, mehrere Berufe ausgeübt würden, die einander als Hauptberuf und Nebenberuf gegenübergestellt werden könnten, wenn Tätigkeiten in allen Betriebszweigen verrichtet würden. Dann sei die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen vielmehr Gegenstand des sich auf das Gesamtunternehmens erstreckenden Hauptberufs. Damit sei das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit im - landwirtschaftlichen – Unternehmen erfüllt. Zur Begründung dieser Rechtsprechung hatte das BSG maßgeblich auf den Sinn und Zweck des KELG abgehoben, Landwirten bei der Wahl einer der in Abs. 2 Satz 2 des § 2 KVLG genannten Rechtsformen den gleichen sozialrechtlichen Schutz zukommen zu lassen wie einem Einzelunternehmer (vgl. BT-Drucks. 7/3918 Seite 1 unter A, auf Seite 6 unter A, auf Seite 10 unter Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Seite 9 unter Art 3 Nr. 1). Ein Kläger war unter Geltung des KVLG in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn er als Einzelunternehmer sein Gewerbe und seine Landwirtschaft betrieb. Die Versicherungspflicht des Einzelunternehmers eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der Größe einer Existenzgrundlage war davon unabhängig, ob der Betreibende noch einem anderen Erwerb nachging und ob seine Einkünfte überwiegend auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit beruhten (vgl. SozR Nr. 3 zu § 1 GAL aF; SozR 5850 § 41 Nr. 7). Aus dem genannten Gesetzeszweck des KELG hatte das BSG daher abgeleitet, dass das gleiche auch dann geltend müsse, wenn die in § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG genannten Personen nicht „nebenberuflich“, sondern in beruflich gleicher Weise wie Einzelunternehmer ein landwirtschaftliches Unternehmen allein oder innerhalb eines Gesamtunternehmens leiten würden. Damit werde zugleich die vom KELG erstrebte Einbeziehung auch dieser landwirtschaftlichen Unternehmen in die Solidargemeinschaft der landwirtschaftlichen Krankenversicherung über eine als Unternehmer geltende Person im Regelfall sichergestellt (BSG, Urteil vom 18. März 1983 – 11 RK 9/82 -, a.a.O. Rz. 13). 27 Abweichend von den Rechtsvorschriften des KVLG war die Versicherungspflicht eines Einzelunternehmers im hier streitigen Zeitraum aber nicht mehr unabhängig davon, ob der Betreibende noch einem anderen Erwerb nachging und ob seine Einkünfte überwiegend auf der Landwirtschaft beruhten. § 2 Abs. 4a KVLG 1989 sah eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor, wenn der Schwerpunkt der selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft lag. Für die Auslegung des Terminus „hauptberuflich“, der nach dem Gesetz nunmehr sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht von Einzelunternehmern i.S.d. § 2 Abs. 4a KVLG 1989 als für die Feststellung der Versicherungspflicht von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitgliedern einer juristischen Person in § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 als maßgebliches Abgrenzungskriterium zu beachten ist, kann daher nicht mehr auf den Sinn und Zweck des KELG abgestellt werden. Vielmehr ist für beide Vorschriften der in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Regelungszweck des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 heranzuziehen. Andernfalls würden sich Wertungswidersprüche ergeben, die sich durch das bloße Betreiben von Landwirtschaft in Form eines Betriebszweiges, der Teil eines Gesamtunternehmens darstellt, nicht überzeugend begründen ließen. 28 Regelungszweck des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 ist u. a. die Missbrauchsabwehr. So soll einerseits vermieden werden, dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen „Nebentätigkeit als Landwirt“ den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw. seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (BT-Drucks. 11/2237 S. 159; BSG, Urteil vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R -, veröffentlicht in juris, Rz. 31). Dieser gesetzgeberische Zweck wird unabhängig davon, dass sich der Gedanke der Missbrauchsabwehr ohnehin nicht auf die Situation der Klägerin übertragen lässt, die sich gerade gegen die von der Beklagten festgestellte Versicherungspflicht wendet, durch die Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht vereitelt, sondern gefördert. Die Gefahr des Missbrauchs lässt sich nur vermeiden, wenn in den Fallgestaltungen, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit in eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit eingebettet ist, die auch andere Unternehmensgegenstände erfasst, maßgeblich auf den Betriebsschwerpunkt des Gesamtunternehmens abgestellt wird. 29 Die Regelung des § 2 Abs. 4a KVLG soll zudem verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (BSG, a.a.O.). Auch dieser Zielsetzung des Gesetzgebers steht die Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht entgegen, die gerade auf den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit abstellt, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Gesamtunternehmens ausgeübt wird, das auch Landwirtschaft betreibt. 30 Gemessen an diesen Grundsätzen war die Klägerin von Dezember 2005 bis Dezember 2006 nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, da die Pensionsstallhaltung, die die Klägerin in dieser Zeit betrieb, als hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft anzusehen ist. Dabei stellt der Senat maßgeblich auf einen Vergleich der Arbeitszeiten ab, die die Klägerin für die verschiedenartigen Bestandteile ihres Gesamtunternehmens aufgewendet hat. Die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Unternehmenszweige kann hier bereits deshalb nicht streitentscheidend sein, weil die Klägerin nach den von ihr im Verfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Plön vom 23. November 2007 für 2005 und 21. Dezember 2009 für 2006 weder Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch aus dem Gewerbebetrieb erzielt hat. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung einer selbständigen Tätigkeit findet sich aber keine andere geeignete Bemessungsgrundlage als die Heranziehung der tatsächlichen Gewinneinkünfte (vgl. insoweit für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 SGB V BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96, veröffentlicht in juris, Rz. 25 ff. m.w.N.). Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Feststellungen der Finanzverwaltung zur Einkunftsart für den erkennenden Senat überhaupt verbindlich wären und wie weit die Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht reicht (vgl. hierzu Fischer in jurisPK-SGB IV § 15 Rz. 21 und § 16 Rz. 12; BSG, Urteil vom 6. August 1997 - 3 RK 25/86 -, SozR 2200 § 205 Nr. 63; Urteil vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R - m.w.N., veröffentlicht in juris, Rz. 30). 31 Bei der Ermittlung des zeitlichen Arbeitsaufwandes, der mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin als landwirtschaftliche und als gewerbliche Unternehmerin verbunden war, ist allein maßgebend auf die Person der Klägerin abzustellen. Der Zeitaufwand von mithelfenden Familienangehörigen oder fremden Personal einschließlich der Arbeitszeit von Lohnunternehmen im Rahmen eines Maschinenrings sind nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. September 1997, SozR 3-5420 § 3 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 2005 – L 5 KR 74/04 -). Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass der Personaleinsatz und der Kostenaufwand in die betriebliche Gesamtrechnung des Unternehmens bereits eingeflossen sind. Das gilt insbesondere auch bei Familienangehörigen. Denn ihr – unentgeltlicher – Einsatz schlägt sich auf den Gewinn des Unternehmens und damit auch indirekt auf die Bedeutung für den Unternehmer nieder. 32 Gemessen an diesen Grundsätzen überwog der Arbeitseinsatz der Klägerin für den als Hauptunternehmen veranlagten gewerblichen Unternehmenszweig ihres Gesamtunternehmens den Zeitaufwand für das landwirtschaftliche Unternehmen. Der persönliche Arbeitseinsatz der Klägerin für das landwirtschaftliche Unternehmen beschränkte sich nach ihrem glaubhaften und von der Beklagten auch nicht bestrittenem Vorbringen auf das Herausbringen vereinzelter Pferde auf die Weide. Demgegenüber bereitete die Klägerin im gewerblichen Unternehmenszweig die täglichen Mahlzeiten für die Pensionspferde vor, verabreichte die erforderlichen Medikamente und führte allgemeine Ordnungs- und Säuberungsmaßnahmen durch. Es ist offensichtlich, dass der Zeitaufwand für diesen Arbeitseinsatz größer war, als der Zeitaufwand, der für das gelegentliche Verbringen von Tieren auf die Weide benötigt wurde. Der Senat hat daher davon absehen die im Einzelnen benötigte Stundenzahl exakt zu ermitteln, zumal auch die von der Klägerin wahrgenommenen Leitungsfunktionen für das gewerbliche Hauptunternehmen offensichtlich mehr Zeitaufwand erforderten als die Leitung des landwirtschaftlichen Neben- oder Hilfsunternehmens. Schließlich resultierte die landwirtschaftliche Nutzung allein aus dem Umstand, dass die Pferde das Grünland nicht ausschließlich als Auslauffläche nutzten, sondern entsprechend ihrer Natur zugleich auch beweideten. Darüber hinaus fand eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grünflächen nicht statt. Insbesondere hat die Klägerin glaubhaft vorgebracht, dass sich die Pensionspferde ganzjährig auf der Weide aufgehalten haben und deshalb die Wiesen auch nicht gemäht worden seien, um Heu zu gewinnen. Dabei kann der Senat insbesondere dahingestellt lassen, ob der in der mündlichen Verhandlung geschilderte einmalige Versuch der Heugewinnung tatsächlich erst im Jahr 2007 erfolgte. Hieraus ließe sich ohnehin kein für das Verfahren bedeutsamer persönlicher Arbeitsaufwand der Klägerin für das landwirtschaftliche Unternehmen ableiten. Die Arbeiten sind nach ihrem unbestrittenem Vorbringen von einem Lohnunternehmer durchgeführt worden. Der Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieser Aussage in Zweifel zu ziehen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. 34 Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Er misst der hier streitentscheidenden Rechtsfrage, ob ein landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 4a KVLG 1989 nur dann außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, wenn er diese Tätigkeit außerhalb seines Gesamtunternehmens ausübt, das auch Landwirtschaft betreibt, grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.