Beschluss
L 6 AS 241/10 B ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGSH:2011:0502.L6AS241.10BER.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 24. November 2010 aufgehoben und der Eilantrag abgelehnt Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die darlehensweise Übernahme von Strom- und Gasschulden. 2 Die 1963 geborene Antragstellerin und der 1955 geborene Antragsteller sind verheiratet und wohnen in einer 50 qm großen Zweizimmerwohnung in W…. Dafür fallen nach den mit Antrag vom 19. November 2009 eingereichten Unterlagen eine Grundmiete von 310,00 EUR, Nebenkosten von 38,00 EUR sowie Abschlagzahlungen in Höhe von 125,00 EUR für Strom und Gas an. 3 Der Antragsgegner gewährte den Antragstellern mit Bescheid vom 26. November 2009 Leistungen ab 19. November 2009 bis 30. April 2010 und berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,00 EUR (Grundmiete 310,00 EUR, Heizung 76,00 EUR, Nebenkosten 38,00 EUR). Mit Schreiben vom 26. November 2009 wies der Antragsgegner darauf hin, dass die tatsächlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht angemessen seien. Die monatlich angemessenen Unterkunftskosten betrügen für einen Zweipersonenhaushalt nach den bestehenden Richtlinien 284,00 EUR (Nettokaltmiete) plus den tatsächlichen angemessenen Betriebskosten sowie 76,00 EUR für Heizkosten. Diese ermittelten sich durch die angemessenen Quadratmeter der Wohnung von 50 qm x 1,52 EUR. Deshalb könnten ab 1. Juni 2010 lediglich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden. 4 Am 12. Januar 2010 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die darlehensweise Übernahme von Strom- und Gasschulden bei der E.ON Hanse in Höhe von 1.062,75 EUR. Diese waren in der Zeit vom 23. April 2009 bis 4. Januar 2010 aufgelaufen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Januar 2010 mit der Begründung ab, für die Begleichung bereits bestehender Schulden könne grundsätzlich kein Darlehen gewährt werden. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz lägen die Voraussetzungen nicht vor. 5 Mit Beschluss vom 23. Januar 2010 lehnte das Sozialgericht Kiel den daraufhin am 22. Januar 2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die angekündigte Sperre der Energiezufuhr sei gegenstandslos geworden, da das Amtsgericht Eckernförde der E.ON Hanse untersagt habe, die angekündigte Sperrung des Strom- und Gasanschlusses vorzunehmen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 30. März 2010 (L 6 B 39/10 AS ER). 6 Mit Bescheid vom 22. März 2010 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2010 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,00 EUR sowie ab 1. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 in Höhe von 398,00 EUR (284,00 EUR Nettokaltmiete, 38,00 EUR Nebenkosten, 76,00 EUR Heizkosten) monatlich. 7 Einen erneuten Antrag auf Übernahme von Strom- und Gasschulden in Höhe von 1.515,57 EUR lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. September 2010 ab. Schulden aus Verbrauchsabrechnungen könnten gemäß § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) übernommen werden, sofern die Übernahme gerechtfertigt sei. Diese Voraussetzung sei bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Wohnung der Antragsteller nicht angemessen sei. Nach den Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde liege der Höchstbetrag für die Kaltmiete für zwei Personen bei 284,00 EUR. Bei Energieschulden könne ein Darlehen nur gewährt werden, wenn der Bedarf weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen sei. Ein solcher unabweisbarer Bedarf liege nicht vor, wenn monatliche Abschläge durch die Hilfeempfänger nicht gezahlt würden. Auch von einem Härtefall sei nicht auszugehen. 8 Den gegen diesen Bescheid am 29. September 2010 eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 zurück. 9 Am 30. September 2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Kiel den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und darauf verwiesen, dass für den 6. Oktober 2010 erneut eine Stromsperre angekündigt worden sei. Die Schulden bei der E.ON Hanse seien teilweise dadurch entstanden, dass diese trotz wiederholter Nachfragen im Jahr 2007 keine Abschläge für gelieferten Strom und Gas angefordert habe. Erst im Jahr 2008 sei nach wiederholtem Drängen ihrerseits eine neue Gasuhr installiert worden. Zur Rückzahlung der aufgelaufenen Stromschulden hätten sie mit der E.ON Hanse eine Tilgung der laufenden Schulden in monatlichen Raten von 200,00 EUR vereinbart. Diese hätten sie zusätzlich zu den monatlichen Abschlägen in Höhe von 154,00 EUR gezahlt. Sie seien im November 2009 durch den zeitgleichen Verlust ihrer Beschäftigung in finanzielle Schwierigkeiten geraten und deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, weitere Zahlungen auf die Forderungen der E.ON Hanse zu leisten. Aus diesem Grunde hätten sie bereits im Januar 2010 bei dem Antragsgegner um Hilfe nachgesucht, die ihnen jedoch verwehrt worden sei. Diese Situation sei eskaliert, da sie ab April 2010 in größerem Umfang Zuzahlungen für Medikamente hätten leisten müssen. Wiederholte Versuche einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der E.ON Hanse seien gescheitert. 10 Die Antragsteller haben beantragt, 11 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen 1.679,57 EUR auf Darlehensbasis zu gewähren. 12 Der Antragsgegner hat beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Das Sozialgericht hat Auskünfte der E.ON Hanse vom 15. Oktober 2010 und 15. November 2010 eingeholt. 15 Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern zur Begleichung ihrer Schulden bei der E.ON Hanse ein Darlehen in Höhe von 1.679,57 EUR zu gewähren. Auf die Beschlussgründe wird verwiesen. 16 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 hat der Antragsgegner unter Hinweis auf den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 24. November 2010 den Antragstellern ein Darlehen in Höhe von 1679,57 EUR vorläufig bewilligt und die Leistung direkt an die E.ON-Hanse überwiesen. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ging am 15. Dezember 2010 beim Sozialgericht Kiel die Auskunft der E.ON Hanse vom 9. Dezember 2010 ein. Danach wies das Konto der Antragsteller eine auf den 7. Dezember 2010 datierte Gutschrift in Höhe von 1.679,57 EUR aus. 17 Gegen den am 25. November 2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Kiel wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 21. Dezember 2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend: Die Verpflichtung zur Übernahme der Energieschulden sei nicht gerechtfertigt, da die Antragsteller nicht alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft hätten. Dazu gehöre auch die Inanspruchnahme des Energieversorgers im Wege der einstweiligen Anordnung, es sei denn, ein entsprechender Antrag sei von Anfang an offensichtlich rechtswidrig. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Unterbrechung der Versorgung habe nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV zu unterbleiben, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünden und der Kunde darlege, dass hinreichende Aussicht bestehe, dass er seinen Verpflichtungen nachkomme. Die Antragsteller hätten diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen. Ein Prozess vor dem Amtsgericht wegen der Unterbrechung der Energieversorgung würde daher nicht offensichtlich zu ihren Lasten ausgehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller die gewährten monatlichen Kosten für Gas in Höhe von 76,00 EUR nicht an den Energieversorger gezahlt hätten. Die Antragsteller könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie pro Quartal 130,00 EUR für den Antragsteller und 90,00 EUR für die Antragstellerin für Medikamente zugezahlt hätten und aus diesem Grund die monatlichen Energiekostenabschläge nicht mehr hätten tragen können. Die jährliche Medikamentenzuzahlungsgrenze betrage für die Antragsteller 38,76 EUR, sodass die darüber hinausgehend erfolgten Medikamentenzuzahlungen nicht erforderlich gewesen seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller bereits am 5. Januar 2010 die darlehensweise Übernahme der Stromschulden beim Antragsgegner begehrt hätten. Sie hätten die Sperrung der Energiezufuhr nur durch einen beim Amtsgericht Eckernförde gestellten Eilantrag stoppen können. Aus diesem Grunde sei ihnen bereits im März 2010 bewusst gewesen, dass die E.ON Hanse bei Nichtbegleichung der Schulden die Energiezufuhr sperren würde. Für die Beschwerde sei auch trotz Ausführung der erstinstanzlichen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Das den Antragstellern mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 gewährte Darlehen sei im Hinblick auf den streitgegenständlichen Beschluss nur vorläufig bewilligt worden. Deshalb könne es im Fall des Obsiegens in voller Höhe zurückgefordert werden. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 24. November aufzuheben und den Eilantrag abzulehnen. 20 Die Antragsteller beantragen, 21 die Beschwerde zurückzuweisen. 22 Sie halten den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend und weisen ergänzend darauf hin, dass für die Beschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Durch die Zahlung der Darlehenssumme sei die Forderung der EON-Hanse erloschen. Der Antragsgegner habe mit befreiender Wirkung geleistet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten sowie auf die Akte des SG Kiel mit dem Aktenzeichen S 32 AS 52/10 ER (L 6 B 39/10 AS ER). II. 24 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig; insbesondere fehlt es wegen der bereits erfolgten Zahlung des vorläufig bewilligten Darlehens an die E.On-Hanse nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es im Allgemeinen nur dann, wenn das Rechtsmittel für den Rechtsmittelführer offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (BSG, Urteil vom 24. August 2008 – B 9/9a SB 8/06 R – m. w. N., zitiert nach juris). Das ist bei Verfahren, in denen der Leistungsträger – wie hier - der einstweiligen Anordnung zur Vermeidung eines Zwangsvollstreckungsverfahren nachgekommen ist, nicht der Fall ( so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2010 – L 13 AS 147/10 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2007 – L 12 B 49/07 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2007 – L 32 B 1565/07 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 – L 23 B 26/08 SO ER -: ZFSH/SGB 2008, 426; LSG Sachsen, Beschluss vom 3. November 2008 – L 7 B 405/07 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Januar 2009 – L 2 B 442/07 AS ER -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdn. 47; S-H LSG, Beschluss vom 3. Februar 2011 – L 3 AS 227/10 B ER -; a.A. S-H LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – L 11 AS 168/10 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2006 - L 14 B 771/06 AS ER -; LSG Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 - L 5 B 591/06 ER AS -; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09. April 2008 - L 25 B 543/08 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15. April 2009 - L 6 AS 15/09 B ER -; LSG Bayern, Beschluss vom 10. Juli 2009 - L 7 AS 323/09 B ER -; zitiert nach juris). Rechtliche Vorteile ergeben sich schon daraus, dass der Leistungsträger im Falle des Obsiegens die vorläufig gewährten Leistungen zurückzufordern kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Anspruch im Einzelfall sofort realisieren lässt. Für das Rechtsschutzbedürfnis reicht es aus, dass unabhängig von der sofortigen tatsächlichen Realisierbarkeit grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies folgt daraus, dass der Leistungsträger andernfalls seinen Rückforderungsanspruch nicht durchsetzen könnte, wenn der Begünstigte während des laufenden Hauptsacheverfahrens Einkommen erzielt bzw. Vermögen erlangt(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Juni 2007 – L 12 B 49/07 AS ER -). Außerdem gibt es keine prozessuale Vorschrift oder Regel, die eine Beschränkung des Rechtsschutzes der unterlegenen Behörde ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren vorsieht, wenn diese der Verpflichtung aus dem erstinstanzlichen Beschluss nachgekommen ist. Es darf einer Behörde daraus, dass sie sich rechtstreu verhält, prozessual kein Nachteil entstehen. Zu Recht weist das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Dezember 2009 – L 7 KA 143/09 ER -,m.w.N., zitiert nach juris) darauf hin, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des erstinstanzlich obsiegenden Antragstellers liegen kann, wenn der Leistungsträger unter vorübergehenden Missachtung der erstinstanzlichen Entscheidung veranlasst wäre, auf eine einstweilige Anordnung keine Leistungen zu erbringen, um sich dadurch die Beschwerdemöglichkeit zu erhalten. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn unter Ausschöpfung der einmonatigen Beschwerdefrist sich die Behörde anschließend auf eine fehlende Vollstreckung beruft (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – L 5 KR 173/10 -, NZS 2011, S. 280). 25 Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. 26 Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. 27 Dabei hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit für den Erlass der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO -). 28 Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 29 Nach § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. 30 Nach summarischer Prüfung liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Energiekostenrückstände einschließlich Stromschulden können zwar eine vergleichbare Notlage i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II auslösen(Berlit in: LPK - SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rdn. 125; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008; § 22 Rdn. 105,106). Erhebliche Zweifel bestehen jedoch hier daran, ob die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig ist. Dabei folgt der Senat allerdings nicht dem Einwand des Antragsgegners, dass die Leistung nicht gerechtfertigt sei, weil die Antragsteller in einer nicht kostenangemessenen Unterkunft wohnen würden. Denn das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach summarischer Prüfung erhebliche Bedenken an der vom Antragsgegner zugrundgelegten Mietobergrenze bestehen. Bereits mit Urteil vom 13. November 2008 (Az.: – L 6 AS 44/07 -) hatte der erkennende Senat festgestellt, dass die vom Antragsgegner für das Jahr 2005 als angemessen festgelegten Unterkunftskosten zu niedrig waren. 31 Allerdings ist die Schuldenübernahme auch dann nicht gerechtfertigt und erforderlich, wenn der Hilfesuchende nicht alle Möglichkeiten der Selbsthilfe auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und seiner Vermögensverhältnisse ausgeschöpft hat. Das ist vorliegend der Fall, denn den Antragstellern war es möglich und zuzumuten, beim Amtsgericht Eckernförde einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, um die angekündigte Sperrung des Strom- und Gasanschlusses zu verhindern. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Untersagung der Energiesperre von vornherein aussichtslos war. 32 Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV hat die Unterbrechung zu unterbleiben, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Rahmen der Folgenabwägung spräche für die Antragsteller, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen an einem Burn-Out-Syndrom und der Antragsteller an einer chronischen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist. Vor diesem Hintergrund war ein Antrag nicht chancenlos. 33 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsträger in den Fällen, in denen die Schuldenübernahme gerechtfertigt und erforderlich ist, nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II die Ermessensentscheidung zwar im Regelfall dahingehend zu treffen hat, dass die Schulden übernommen werden (Lang/Link, a.a.O., Rdn. 108). In atypischen Fällen kann der Leistungsträger jedoch nach seinem Ermessen davon abweichen. Bei dieser Ermessenentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, d.h. die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des evtl. von der Räumung (oder der Energiesperre) bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe etwa durch das Bemühen um vertretbare Ratenzahlungen bei den Gläubigern (vgl. Berlit, a.a.O., Rdn. 127; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - L 28 B 53/08 AS ER -). 34 Nach diesen Maßstäben rechtfertigt die Verhaltensweise der Antragsteller die Annahme eines atypischen Falles. Denn die Antragsteller haben sich nicht ausreichend bemüht, die Stromsperre abzuwenden. Obwohl die E.ON Hanse im Jahr 2009 mit den Antragstellern aus Kulanzgründen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte, wurde diese Verpflichtung von den Antragstellern nicht erfüllt. Dabei ist den Antragstellern zwar zugute zu halten, dass sie sich wegen des Arbeitsplatzverlustes in finanzielle Schwierigkeiten befunden haben. Ihnen musste jedoch spätestens nach dem rechtskräftigen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 30. März 2010 (L 6 B 39/10 ER) bewusst gewesen sein, dass der Antragsgegner nicht verpflichtet war, die aufgelaufenen Energieschulden zu übernehmen. Dennoch haben die Antragsteller ab März 2010 Beiträge an die E.ON Hanse weder auf die Energierückstände noch auf die laufenden Abschläge geleistet. Da die Antragsteller vom Antragsgegner Leistungen für Energiekosten in Höhe von monatlich 76,00 EUR erhalten haben, wären sie aber in der Lage gewesen, diesen Betrag an die E.On-Hanse weiterzuleiten. Außerdem hatte der Antragsgegner die Antragsteller bereits am 22. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehen würde, die Raten direkt an die E.ON Hanse überweisen zu lassen. Davon haben sie weder Gebrauch gemacht noch sind sie in irgendeiner Weise an die E.ON-Hanse herangetreten, um eine Regelung zu treffen. Insofern war für die Antragsteller absehbar, dass die E.ON Hanse das Mahnverfahren wieder aufnehmen würde. Der Einwand der Antragsteller, sie hätten die Energiekosten wegen der Beschaffung von Medikamenten nicht zahlen können, rechtfertigt ihr Verhalten nicht. Die eingereichten Belege lassen nicht den Schluss zu, dass die auf Privatrezept bzw. im freien Verkauf beschafften Medikamente für die Erhaltung der Gesundheit unbedingt erforderlich waren. Insofern weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Antragsteller als Hilfebedürftige nach dem SGB II eine jährliche Medikamentenzuzahlung von höchstens 38,76 EUR hätten aufbringen müssen. Eine Mitschuld des Antragsgegners, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre, lässt sich nicht feststellen. Zwar bestehen – wie bereits ausgeführt- Bedenken hinsichtlich der festgelegten Mietobergrenze. Die Antragersteller haben allerdings gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. März 2010 keine Einwände erhoben, so dass dieser rechtskräftig geworden ist. Außerdem haben die Antragsteller noch bis zum 31. Mai 2010 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft erhalten, die Zahlungen an die E.ON-Hanse jedoch bereits im März 2010 eingestellt. Nach alledem liegt es im Verantwortungsbereich der Antragsteller, dass es zur Androhung der Stromsperre gekommen ist. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. 36 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. 37 [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 19. Mai 2011 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: 38 BESCHLUSS 39 Der Tenor des Beschlusses vom 2. Mai 2011 wird von Amts wegen nach § 138 SGG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit korrigiert: 40 Richtig muss es heißen:“ Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 24. November 2010 aufgehoben und der Eilantrag abgelehnt.“ ]