Beschluss
L 3 AS 130/11 B ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGSH:2011:0802.L3AS130.11BER.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 22. Juni 2011 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller beginnend mit Mai 2011 vorläufig monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der bis April 2011 gewährten Leistungen für sechs Monate zu gewähren. Dabei tritt diese Anordnung bei einer etwaigen Sanktionierung des Antragstellers wegen Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 11. Mai 2011 in Höhe der ausgesprochenen Sanktion hinter diese zurück. Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., K..., wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung laufender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 2 Der Antragsteller bezog zunächst bis 31. Januar 2010 von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit führte in einem Gutachten vom 2. Januar 2010 aus, der Antragsteller könne Tätigkeiten im Umfang von täglich weniger als drei Stunden verrichten. Die Einschränkungen bestünden voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer. Hierauf stellte der Antragsgegner die Leistungsgewährung zunächst ein; der Antragsteller erhielt Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Stadt I. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Nord mit Bescheid vom 16. Februar 2010 mitgeteilt hatte, dass die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei, bezog der Antragsteller ab 1. Mai 2010 wieder Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt erfolgte mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 die Bewilligung der Regelleistung abzüglich einer sanktionsbedingten Minderung um 10% für die Zeit bis 30. April 2011. 3 Am 18. April 2011 stellte der Antragsteller einen Fortzahlungsantrag. Mit Schreiben vom 27. April 2011 forderte der Antragsgegner ihn auf, auf die gesondert erfolgende Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung zunächst deren Ergebnis mitzuteilen. Mit weiterem Schreiben vom 2. Mai 2011 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Hinweis auf die §§ 60ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf, am 11. Mai 2011 zum Zwecke einer sozialmedizinischen Beurteilung bei Dr. A... in H... zu erscheinen. Den Untersuchungstermin nahm der Antragsteller nicht wahr; Gründe dafür teilte er zunächst nicht mit. Hierauf erließ der Antragsgegner einen auf §§ 60, 66 SGB I gestützten Bescheid vom 18. Mai 2011, mit dem er die beantragten Leistungen ab 1. Mai 2011 versagte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2011 als unbegründet zurück. 4 Am 23. Mai 2011 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Itzehoe sinngemäß beantragt, 5 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II seit Antragstellung zu gewähren. 6 Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Antragsgegner die beantragte Leistung nicht vollständig nach §§ 60, 66 SGB I versagen dürfe; in Betracht komme allenfalls eine Sanktion nach dem SGB II. Im Übrigen habe er den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen können, weil der Antragsgegner ihm nicht zuvor Reisekosten zur Verfügung gestellt habe. 7 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und hat insbesondere seine Auffassung dargelegt, dass die in § 32 SGB II vorgesehenen Sanktionsmöglichkeit ein Verfahren nach §§ 60ff. SGB I nicht ausschließe. Dazu hat der Antragsgegner den Inhalt seines Bescheides vom 18. Mai 2011 weiter vertieft. 8 Mit Beschluss vom 22. Juni 2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 4. Juli 2011 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, für die er zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Antragsgegner stützt die angefochtene Entscheidung. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. 10 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Angesichts der im Leistungsantrag beschriebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geht der Senat vom Vorliegen des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes aus. Auch ein Anordnungsanspruch ist vorliegend glaubhaft gemacht. 11 Zwar setzt der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Erwerbsfähigkeit voraus (§ 7 S. 1 Nr. 3 SGB II), die derzeit gerade nicht festgestellt und für die der Antragsteller letztlich beweispflichtig ist. Jedoch besteht für den Fall, dass die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers seit Mai 2011 nicht (mehr) vorliegt, kein Zweifel, dass er im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII hat. Da diese der Höhe nach mit den hier streitigen Leistungen im Wesentlichen deckungsgleich ist und aus der Bestimmung des § 44 a Abs. 1 S. 7 SGB II die regelmäßige Vorleistungspflicht des SGB II-Leistungsträgers bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit folgt, erscheint zur Sicherung des Lebensunterhalts die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners angezeigt, zumal diesem gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch gegen den SGB XII-Leistungsträger erwächst (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2009, L 19 B 255/09 AS ER [juris]). 12 Dem Anordnungsanspruch steht auch der auf §§ 60, 66 SGB I gestützte Versagungsbescheid vom 18. Mai 2011 nicht entgegen. Denn dieser Bescheid erscheint - vorbehaltlich einer vertieften Überprüfung im Hauptsacheverfahren - als rechtswidrig. Nach § 37 SGB I gelten das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts anderes ergibt. Die in den §§ 60ff. SGB I geregelten Mitwirkungsobliegenheiten bleiben insoweit (ergänzend) anwendbar, solange und soweit die Regelungen über die besonderen Mitwirkungsobliegenheiten dies nicht ausschließen, also den Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regeln (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R, BSGE 101, 260-268; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 376/08 AS ER [juris]). Soweit es um das Nichterscheinen zu einem ärztlichen Untersuchungstermin geht, enthält die am 1. April 2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453/456) eine spezielle Regelung, die die allgemeine Vorschrift des § 66 SGB I in seinem Anwendungsbereich verdrängt (so auch 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen LSG, Beschluss vom 27. Juli 2011, L 11 AS 114/11 B ER; Burkiczak in Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Juni 2011, § 32 SGB II Rz 7; vgl. auch Sauer in Sauer/Kossens, SGB II, 2011, § 32 Rz 3ff). Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der geänderten Fassung - soweit hier von Bedeutung - mindert sich das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, bei einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. 13 Einen wichtigen Grund hat der Antragsteller für sein Verhalten nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 22. Juni 2011 Bezug genommen. Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, er habe sich wegen Arbeitsunfähigkeit am 10. Mai 2011 nicht die Reisekosten nach H... bei dem Antragsgegner auszahlen lassen können, ist dies nicht durch ein ärztliches Attest belegt. 14 Die Minderung des Arbeitslosengeldes II tritt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 20/09 R, BSGE 105, 194-201 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2; Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R, NJW 2011, 2073-2077) kraft Gesetzes ein, bedarf aber, um Wirkung entfalten zu können, gleichwohl eines feststellenden Verwaltungsaktes. Ein solcher Verwaltungsakt ist nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II für Beginn und Dauer der Minderung maßgeblich; § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II ordnet die entsprechende Geltung dieser Bestimmung an. An einer solchen, auf § 32 SGB II gestützten Entscheidung des Antragsgegners fehlt es (bisher). Der Senat sieht es jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen als sachgerecht an, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung vorläufiger Leistungen für den Fall einer noch ergehenden Sanktionsentscheidung entsprechend einzuschränken. 15 Angesichts der ausdrücklichen Neuregelung in § 32 SGB II greifen die Ausführungen des Antragsgegners zur Anwendbarkeit der §§ 60ff. SGB I neben den Bestimmungen des SGB II nicht durch. Die Erwägungen des Antragsgegners mögen rechtspolitisch von Gewicht sein; der Gesetzgeber hat indessen eine andere Regelung beschlossen, an die der Senat gebunden ist. 16 Nach allem hat die Beschwerde in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Dabei misst der Senat der Einschränkung der Verpflichtung des Antragsgegners für den Fall einer noch ergehenden Sanktionsentscheidung kostenrechtlich keine wesentliche Bedeutung bei. 17 Der PKH-Antrag des Antragstellers ist wegen fehlender Bedürftigkeit nicht begründet, weil ihm durch die vorliegende Entscheidung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).