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Beschluss

L 3 AS 145/13, L 3 AS 145/13 PKH

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2014:0312.L3AS145.13.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Juli 2013 wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Juli 2013 wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 21. Juli 2012 bis 4. August 2012 aufgehoben und während dieser Zeit bezogene Leistungen in Höhe von 494,37 EUR zurückgefordert hat (Bescheid vom 27. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012). Die am 8. November 2012 vor dem Sozialgericht Lübeck erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 abgewiesen; auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass das Urteil nur dann mit der Berufung angefochten werden kann, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Das Urteil ist dem Kläger am 20. August 2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 17. September 2013 per Fax eingegangene „Berufungs-Ankündigung“. Mit weiterem Fax vom 17. September 2013 hat der Kläger um Verlängerung der Berufungsfrist gebeten. Hierauf wurde dem Kläger per Fax am 19. September 2013 mitgeteilt, dass eine angekündigte Berufung rechtlich ohne Bedeutung sei und die Berufungsfrist auch auf Antrag nicht verlängert werden könne. Mit Fax vom gleichen Tag hat der Kläger Berufung gegen das Urteil erhoben. Die Übersendung einer weiteren Berufungsbegründung wurde angekündigt. Am 1. Oktober 2013 gingen bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht die Gerichtsakten des Sozialgerichts Lübeck mit den Verwaltungsakten des Beklagten ein. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Statthaftigkeit der Berufung bestünden, weil der maßgebliche Wert von mehr als 750,00 EUR offenbar nicht erreicht werde. In seiner Erwiderung hierauf führt der Kläger aus, dass sich aus der Rechtsmittelbelehrung nicht ergebe, dass die Berufung ausgeschlossen sei und an der Höhe des Streitwertes scheitern könne. Das Sozialgericht habe verfahrenstechnisch unsauber gearbeitet und es sei davon auszugehen, dass durch die Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit einer weiteren Klage seine Rechte beschnitten worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13. Oktober 2013 verwiesen. Mit Schreiben vom 11. November 2013 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung als unzulässig angesehen werde und beabsichtigt sei, sie gemäß § 158 Satz 1, 2 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 13. November 2013 zugestellt worden. In seiner Erwiderung hierauf führt er aus, dass die von ihm angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig seien. Zudem beantragt der Kläger, ihm für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10. Dezember 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder – hier nicht einschlägig – nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist, als unzulässig zu verwerfen. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen. Hierauf hat der Senat die Beteiligten hingewiesen. Auch die Voraussetzungen des § 158 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt. Die von dem Kläger am 19. September 2013 bei dem Landessozialgericht gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Juli 2013 erhobene Berufung ist unstatthaft, weil der für die Erhebung der Berufung erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht überschritten ist. Streitgegenstand der Klage war die Aufhebung und Rückforderung von 494,37 EUR, so dass die für die Berufung erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Richtiges Rechtsmittel wäre daher die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG gewesen. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils auch hingewiesen worden. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Zwar ist das Begehren eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) so auszulegen, dass damit der Weg zum erkennbar verfolgten Ziel möglichst in der richtigen, zulässigen Weise beschritten werden kann. Eine Umdeutung einer vom Kläger selbst eingelegten Berufung in das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde scheidet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedoch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist, weil das Rechtsmittel der Berufung und das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eine unterschiedliche Zielrichtung haben (vgl. BSG, Beschluss vom 10. November 2011 – B 8 SO 12/11 B –). Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts kommt vorliegend nicht in Betracht. Ist das Rechtsmittel der Berufung mehrere Tage vor Ablauf der Monatsfrist eingegangen und im Hinblick auf die korrekte Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ohne Weiteres erkennbar, dass das falsche Rechtsmittel eingelegt worden ist, erfordert das Gebot eines fairen Verfahrens (prozessuale Fürsorgepflicht) und des effektiven Rechtsschutzes, dass der Kläger unverzüglich hierauf hingewiesen wird, um die drohende Fristversäumung zu vermeiden (vgl. BSG, a.a.O.). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 20. August 2013 zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG am 20. September 2013 ablief. Erst am 17. September 2013 ging beim Landessozialgericht die – rechtlich bedeutungslose – Berufungsankündigung des Klägers ein. Dieses Fax-Schreiben ist dem Senat am 18. September 2013 vorgelegt worden. Hierauf hat der Senat den Kläger unverzüglich am 19. September 2013 darauf hingewiesen, dass die Berufungsankündigung rechtlich bedeutungslos ist und eine Verlängerung der Berufungsfrist nicht in Betracht kommt. Am 19. September 2013 hat der Kläger dann zwar Berufung gegen das Urteil eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Senat aber weder die Akten des Sozialgerichts Lübeck noch ein vom Kläger gegebenenfalls per Fax übersandtes Urteil vor, woraus für den Senat erkennbar gewesen wäre, dass vom Kläger ein falsches Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die Prozessakten des Sozialgerichts Lübeck gingen beim Senat erst am 1. Oktober 2013 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Die Berufung ist daher als unstatthaft zu verwerfen und aus diesen Gründen auch der gestellte Antrag auf PKH, weil die Berufung – unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers – keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ff. Zivilprozessordnung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.