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Urteil

L 3 AS 38/22

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2023:0127.L3AS38.22.00
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Leitsätze
1. Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richtet sich nach den §§ 179, 180 SGG.(Rn.18) 2. Die Voraussetzungen einer zulässigen Nichtigkeitsklage sind in §§ 179 SGG, 579 ZPO abschließend aufgeführt. Bei deren Nichtvorliegen ist eine Nichtigkeitsklage unzulässig.(Rn.19) 3. Gleiches gilt für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, 580 ZPO.(Rn.21) 4. Ein erneutes Wiederaufnahmebegehren zu einem Verfahren, in dem bereits über mehrere Instanzen über die Fortsetzung eines zuvor wirksam erledigten Verfahrens gestritten worden ist, ist rechtsmissbräuchlich, mit der Folge einer Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richtet sich nach den §§ 179, 180 SGG.(Rn.18) 2. Die Voraussetzungen einer zulässigen Nichtigkeitsklage sind in §§ 179 SGG, 579 ZPO abschließend aufgeführt. Bei deren Nichtvorliegen ist eine Nichtigkeitsklage unzulässig.(Rn.19) 3. Gleiches gilt für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, 580 ZPO.(Rn.21) 4. Ein erneutes Wiederaufnahmebegehren zu einem Verfahren, in dem bereits über mehrere Instanzen über die Fortsetzung eines zuvor wirksam erledigten Verfahrens gestritten worden ist, ist rechtsmissbräuchlich, mit der Folge einer Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG.(Rn.24) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Wiederaufnahmeklage entschieden hat. Vorliegend war das Wiederaufnahmebegehren der Kläger bei Stellung des Antrages vom 8. Juli 2020 zunächst unzulässig, denn ein Wiederaufnahmebegehren setzt gemäß § 179 Abs. 1 SGG ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus. Die Rechtskraft des Urteils vom 25. Juni 2020 ist aber erst mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. April 2021 über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten. Ob der ursprünglich unzulässige Wiederaufnahmeantrag der Kläger durch Eintritt der Rechtskraft zulässig geworden ist, ist nicht entscheidend, denn er ist jedenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat den Wiederaufnahmeantrag der Kläger zurecht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richten sich im Sozialprozess nach §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Derartige Verstöße gegen das Prozessrecht liegen hier nicht vor. Daneben findet eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, § 580 ZPO statt bei falschem Eid durch den Prozessgegner, Urkundenfälschung, strafbarem falschem Zeugnis oder strafbarer falscher Sachverständigenaussage, strafbarer Urteilserschleichung durch den Gegner, strafbarer Amtspflichtverletzung durch einen mitwirkenden Richter, Aufhebung eines anderen Urteils, welches Grundlage des angefochtenen Urteils war, Auffinden eines bis dato unbekannten rechtskräftigen Urteils in gleicher Sache bzw. einer anderen Urkunde und der Feststellung einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Auch diese Wiederaufnahmegründe liegen offensichtlich nicht vor. Schließlich ist eine Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG auch bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger in Hinblick auf den streitigen Anspruch bzw. entsprechender sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen statthaft. Diese Konstellation liegt ebenfalls ersichtlich nicht vor. Nicht zu beanstanden ist auch die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG durch das Sozialgericht. Die Bewertung des prozessualen Vorgehens der Kläger, dass ein erneutes Wiederaufnahmebegehren zu einem Verfahren beinhaltet, in dem bereits über mehrere Instanzen über die Fortsetzung eines zuvor wirksam erledigten Verfahrens gestritten worden ist, als missbräuchlich, stößt auf keine Bedenken. Der erkennende Senat schließt sich diesbezüglich der Bewertung des Sozialgerichts an. Das Sozialgericht hat die Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2020 auch auf die Missbräuchlichkeit ihres Vorgehens und auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten hingewiesen, sodass der doppelten Warnfunktion des gemäß § 192 erforderlichen Hinweises (Missbräuchlichkeit und Möglichkeit der Kostenauferlegung) Genüge getan ist. Einer weiteren Begründung der Entscheidung nach § 192 Abs. 1 SGG zur Höhe der auferlegten Kosten bedurfte es nicht, weil das Sozialgericht den Mindestbetrag gemäß § 184 Abs. 2 SGG, bezogen auf 2 klagende und sich missbräuchlich verhaltende Beteiligte, festgesetzt hat. (Siehe Schmidt in MKLS SGG 13. Aufl. § 192 Nr. 14) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Sachentscheidung. Der Senat sieht von einer Auferlegung weiterer Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 SGG ab, obgleich auch das Betreiben des Berufungsverfahrens als missbräuchlich zu bewerten ist. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Fortsetzung des Klageverfahrens S 4 AS 448/16. Ursprünglich anhängig bei dem Sozialgericht Schleswig war zunächst das Klageverfahren S 16 AS 488/16. Gegenstand war die Gewährung eines Darlehns für den Einbau eines Badezimmers im Obergeschoss. Dies Kläger hatten sowohl Klage in der Sache als auch Untätigkeitsklage erhaben. Die Untätigkeitsklage haben die Kläger in einem Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht Schleswig am 9. September 2016 für erledigt erklärt. Die Sachklage hat das Sozialgericht abgewiesen. Zeitnah dazu haben sie aber die Fortsetzung auch der Untätigkeitsklage begehrt. Um dieses Fortsetzungsbegehren stritten die Beteiligten in dem sozialgerichtlichen Verfahren S 4 AS 448/16. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 hat das Sozialgericht die Fortsetzung der Untätigkeitsklage abgelehnt. Gegen dieses Urteil richtete sich die unter dem Aktenzeichen L 3 AS 81/20 geführte Berufung der Kläger. Diese Berufung wies der Senat mit Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 23. Februar 2021 zurück und führte zur Begründung aus, das ursprüngliche Klageverfahren sei bezogen auf die Untätigkeitsklage wirksam erledigt und Wiederaufnahmegründe lägen nicht vor. Dagegen richtete sich eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, die das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 21. April 2021 als unzulässig verwarf. Bereits vor Absetzung des Urteiles vom 25. Juni 2020 haben die Kläger allerdings am 8. Juli 2020 einen Antrag auf Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens S 4 AS 448/16 gestellt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 hat das Sozialgericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr prozessuales Vorgehen rechtsmissbräuchlich sei und sie für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens mit der Auferlegung von Verschuldenskosten rechnen müssten. Der Mindestbetrag läge für 2 Personen bei 300,- €. Mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2022 hat das Sozialgericht die Fortsetzung des Verfahrens S4 AS 458/16 abgelehnt und den Klägern Verschuldenskosten in Höhe von insgesamt 300,- € auferlegt. Gegen diesen ihnen am 28. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. Mai 2022 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangene Berufung der Kläger. Mit Beschluss vom 27. Juni 2022 hat das Landessozialgericht die Berufung dem Berichterstatter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2023 hat die Klägerin zu 1 beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 26. April 2022 aufzuheben und das Verfahren S4 AS 48/16 fortzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten der im Tatbestand genannten Vorverfahren Bezug genommen.