Urteil
L 6 AL 10/21
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2023:1207.L6AL10.21.00
1mal zitiert
10Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber können iS von § 15 Abs 2 RVG "dieselbe Angelegenheit" sein, und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R = SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn von einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. (Rn.25)
2. Bei Individualansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird dies grundsätzlich bejaht, wobei diese Konstellation eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 RVG-VV auslöst. (Rn.25)
3. Werden gegen mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft wegen fälliger Erstattungsforderungen in getrennten Mahnschreiben jeweils Mahngebühren festgesetzt, gegen die ein Rechtsanwalt aufgrund gesonderter Vollmachten jeweils Widerspruch eingelegt hat, liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt und damit dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG vor. (Rn.26)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber können iS von § 15 Abs 2 RVG "dieselbe Angelegenheit" sein, und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R = SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn von einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. (Rn.25) 2. Bei Individualansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird dies grundsätzlich bejaht, wobei diese Konstellation eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 RVG-VV auslöst. (Rn.25) 3. Werden gegen mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft wegen fälliger Erstattungsforderungen in getrennten Mahnschreiben jeweils Mahngebühren festgesetzt, gegen die ein Rechtsanwalt aufgrund gesonderter Vollmachten jeweils Widerspruch eingelegt hat, liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt und damit dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG vor. (Rn.26) Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden und gem. § 144 Abs. 1 SGG statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung in seiner Entscheidung zugelassen hat. Der Beklagte ist wegen des im Laufe des Berufungsverfahrens eingetretenen Beteiligtenwechsels kraft Gesetzes passivlegitimiert. Der Senat hat diesem Umstand durch Änderung des Passivrubrums von Amts wegen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 59/12 R – juris) Rechnung getragen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klagen der Kläger abgewiesen. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von jeweils 202,30 Euro zu. Streitgegenständlich ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Juli 2019, gegen den die Kläger jeweils getrennt Widersprüche erhoben haben, die in einem Widerspruchbescheid (26. September 2019) zurückgewiesen wurden. Die Kläger sind beide berechtigt, mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vorzugehen. Soweit der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird, schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RVG). Aus dieser Haftung jedes einzelnen Auftraggebers für die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten folgt auch seine Klagebefugnis. Es steht den Auftraggebern insofern frei, ihre Kostenerstattungsansprüche getrennt oder gemeinsam geltend zu machen. Vorliegend haben die Kläger ihre Kostenerstattungsansprüche jeweils getrennt vor dem Sozialgericht Lübeck mit ihren Klagen vom 29. Oktober 2019 geltend gemacht. Das Sozialgericht hat die beiden Klagen jedoch mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten – wie hier, dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig – notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest, § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich nach dem RVG, ihre Höhe bestimmt sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Die Kläger können nicht jeweils einen Erstattungsbetrag in Höhe von 202,30 Euro geltend machen, weil der Bevollmächtigte bezogen auf das Vorgehen gegen die Mahngebühr aufgrund der Mahnung hinsichtlich der jeweiligen Erstattungsforderungen für beide Kläger in „derselben Angelegenheit“ im Sinne des RVG tätig geworden ist. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Wird er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühr nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG. Von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – ; BSG, Beschluss vom 17. August 2020 – B 14 AS 240/19 B – ; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Januar 2021 – L 2 AS 507/20 B –, jeweils juris). Dabei können auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber „dieselbe Angelegenheit“ sein und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – juris Rn. 17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn von einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. Grundsätzlich wird dies bei Individualansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft bejaht, wobei diese Konstellation eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst. Dort ist es folglich unschädlich, wenn getrennte Bescheide und Widersprüche vorliegen oder wenn gesonderte Vollmachten erteilt worden sind, sofern ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu bejahen ist, wie es beispielsweise bei der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus einem identischen „Rechtswidrigkeitsgrund“ ohne die Erforderlichkeit einer gesonderten Prüfung subjektiver Aufhebungsvoraussetzungen und Erstattung dieser Leistungen der Fall ist (BSG vom 2. April 2014 a. a. O.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist in Fällen wie dem vorliegenden ebenfalls von „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG auszugehen (vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2022 – L 7 AS 1942/21 NZB – juris), weil trotz der jeweiligen Mahnschreiben und der jeweiligen Festsetzung der Mahngebühr, gesonderten Vollmachten und jeweiligen Widersprüche ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt. Zunächst steht die Anmahnung und Festsetzung der Mahngebühr bei Aufhebung- und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II als unselbständige Vorbereitungshandlung in einem rechtlich engen Zusammenhang mit der vorangegangenen Verwaltungstätigkeit. Die Vollstreckung folgt vorliegend aus § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG). Aus diesen folgt nach § 3 Abs. 3 VwVG, dass die Mahnung, für die nach § 19 Abs. 2 VwVG eine Mahngebühr zu erheben ist, noch nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, sondern lediglich eine Vollstreckungsvoraussetzung darstellt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Juni 1999 – B 7 AL 264/98 B – juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 54/10 R – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 12/17 R – juris Rn. 18). Aufgrund dieses engen rechtlichen Zusammenhangs wird der einheitliche Lebenssachverhalt, der bei der Aufhebung und Erstattung von Individualansprüchen nach dem SGB II bei mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund eines einheitlichen Rechtswidrigkeitsgrundes bejaht wird, nicht aufgehoben, zumal die jeweiligen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide regelhaft zu jeweiligen Mahnungen bzw. der Festsetzung von jeweiligen Mahngebühren führen. Dies zeigt sich darin, dass die Fälligkeit in den jeweiligen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gleich bestimmt war. Mit Ablauf dieser gleichlaufenden Fälligkeitszeitpunkte erfolgten gleichsam im automatisierten Forderungseinzug – Mahnsperren waren nicht gesetzt worden – die jeweiligen Mahnschreiben mit der Festsetzung der Mahngebühr. Eine individuell geprägte Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen war bereits deshalb ausgeschlossen, weil Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht einmal eingeleitet worden waren. Auch andere individuelle Prüfungen bezogen auf die Kläger waren gerade nicht vorzunehmen. Maßgeblich für die Aufhebung der Mahngebühren war gleichsam allein, ob gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widersprüche eingelegt worden waren. Der innere Zusammenhang liegt zudem darin, dass die jeweiligen Forderungen aufgrund der zeitgleichen Widersprüche gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen vom 10. Dezember 2018 noch widerspruchsbefangen und insofern noch nicht fällig waren. Zudem erfolgten die Widersprüche gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit inhaltlich identischer Begründung, zeitgleich und jeweils gerichtet auf die Aufhebung der Mahngebühren. Die Kostenfestsetzung des Beklagten ist auch im Weiteren nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Erhöhungsgebühr berücksichtigt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, da das Bundessozialgericht die Frage, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, wenn an mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft wegen fälligen Erstattungsforderungen Mahngebühren erhoben werden, noch nicht entschieden hat. Die Beteiligten streiten um die weitere Zahlung von Rechtsanwaltskosten in einem Verfahren des Forderungseinzugs der Beigeladenen. Für das Tätigwerden der Beigeladenen galt zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen eine „Zusatzverwaltungsvereinbarung nach § 44b Abs. 4 SGB II“ zum Forderungseinzug. Danach wurde die Durchführung des Forderungseinzugs und die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen bis zum 31. Dezember 2021 nach § 44b Abs. 4 SGB II auf die Beigeladene übertragen (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Die Kläger zu 1) und zu 2) sind verheiratet und bezogen von dem Beklagten für den Zeitraum 1. Juni 2018 bis 30. November 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Beklagte setzte am 10. Dezember 2018 mit zwei separaten Bescheiden Erstattungsforderungen gegen die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) fest. Die Kläger erhoben gegen diese Rücknahme- und Erstattungsbescheide jeweils gesondert Widerspruch. Die Beigeladene mahnte mit zwei jeweils gesonderten an die Kläger gerichteten Mahnschreiben die Erstattung „im Namen des“ Beklagten an (Schreiben vom 4. März 2019 und 16. Mai 2019) an und setzte eine Mahngebühr in Höhe von jeweils 5,00 Euro fest. Gegen diese Schreiben erhoben die durch ihren Bevollmächtigten vertretenen Kläger mit gesonderten Schreiben vom 11. Juni 2019 jeweils Widerspruch. Mit gleichlautenden Begründungen führten sie aus, die Erstattungsforderungen seien widerspruchsbefangenen und damit nicht fällig. Die Beigeladene half den Widersprüchen mit zwei Bescheiden (16. Juli 2019 an die Klägerin und 17. Juli 2019 an den Kläger) vollumfänglich ab. In beiden Bescheiden wurde jeweils die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes festgestellt und eine Kostenentscheidung zugunsten der Kläger tenoriert. Der Bevollmächtigte machte mit zwei gleichlautenden Kostenfestsetzungsanträgen jeweils Rechtsanwaltskosten in Höhe von 202,30 Euro (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VVRVG in Höhe von 150,00 Euro, Pauschale für Post- uns Telekommunikation Nr. 7002 VVRVG in Höhe von 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VVRVG in Höhe von 32,30 Euro) geltend. Die Beigeladene setzte mit einem gemeinsamen Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Juli 2019 für beide Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 255,85 Euro (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VVRVG in Höhe von 150,00 Euro, Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VVRVG in Höhe von 45,00 Euro, Pauschale für Post- uns Telekommunikation Nr. 7002 VVRVG in Höhe von 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VVRVG in Höhe von 40,85 Euro) fest. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. April 2014 (B 4 AS 27/13 R) aus, die Gebühren seien für die Kläger insgesamt nur einmal festzusetzen, weil es sich bei den mit den Widersprüchen angegriffenen separaten Festsetzungen von Mahngebühren insgesamt um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gehandelt habe. Die hiergegen von den Klägern jeweils getrennt eingelegten Widersprüche vom 29. August 2019 wies die Beigeladene mit einem gemeinsamen Widerspruchsbescheid vom 26. September 2019 zurück. Am 29. Oktober 2019 haben die Kläger jeweils für sich gesondert Klage (S 47 AL 158/19 und S 47 AL 159/19) gegen den Bescheid vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 erhoben und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 202,30 Euro beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Bescheid verstoße gegen § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil sie durch die einheitliche Entscheidung in eine Gesamtgläubigerschaft gedrängt werden würden. Gebührenrechtlich könne keine einheitliche Rechtssache vorliegen, weil die Mahnung selber einen Realakt darstelle. Die Mahngebühr stehe insofern in keinem Verhältnis zu einem Bescheid oder auch zu einem weiteren Mahnschreiben, welches gegenüber einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfasst worden sei. Schließlich handele es sich bei den maßgeblichen Widerspruchsverfahren nicht um eine einheitliche Angelegenheit. Die zitierte BSG-Entscheidung greife nicht, weil die jeweils separate Festsetzung einer Mahngebühr gegen die Kläger nicht mit dem Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vergleichbar sei. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 hat das Sozialgericht die beiden Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 47 AL 158/19 fortgeführt. Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte bezogen auf die Festsetzung der Mahngebühr für die Kläger in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG tätig geworden sei. Hiervon sei auszugehen, wenn zwischen den erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang bestehe, diese inhaltlich und in ihrer Zielsetzung mithin so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Dies gelte auch bei mehreren Aufträgen verschiedener Auftraggeber. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die jeweiligen Widersprüche der Kläger gegen die jeweilige Festsetzung der Mahngebühr inhaltlich identisch mit der Begründung, gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten seien Widersprüche erhoben worden, wort- und datumsgleich von demselben Prozessbevollmächtigten angefertigt worden und in ihrer Zielrichtung jeweils auf die Aufhebung der festgesetzten Mahngebühren gerichtet gewesen seien. Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 10. März 2021 zugestellte Urteil richtet sich die von den Klägern am 12. April 2021 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung führen sie aus, gebührenrechtlich sei die Einordnung als „dieselbe“ Angelegenheit unzutreffend, weil sie jeweils gesonderte Mahnungen erhalten hätten und jeweils eine eigene Mahngebühr festgesetzt worden sei. Ein innerer Zusammenhang liege ebenso wenig vor wie ein einheitlicher Auftrag oder ein einheitlicher Rahmen in den verschiedenen Mandatsverhältnissen. Es lägen gesonderte Erstattungsforderungen vor, für deren Mahnung gesonderte Schreiben mit einer jeweils eigenen Mahngebühr festgesetzt worden seien. Diese hätten weder einen gemeinsamen Anlass noch einen gemeinsamen Rechtsgrund gehabt. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2020 und Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. Kosten in Höhe von 202,30 Euro zu zahlen. 2. dem Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2020 und Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 zu verurteilen, an den Kläger zu 2. Kosten in Höhe von 202,30 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und wiederholt bzw. vertieft das bisherige Vorbringen. Die Beigeladene hat mitgeteilt (Schreiben vom 7. Juli 2022), dass die Übertragung der Aufgabe „Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren im Bereich Inkasso SGB II“ am 31. Dezember 2021 ausgelaufen sei. Infolgedessen nehme der Beklagte diese Aufgabe nach der gesetzlichen Grundkonzeption kraft Gesetzes wieder selber wahr. Insofern sei ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten. Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.