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Urteil

L 7 R 141/20

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2023:0320.L7R141.20.00
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Leitsätze
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG. Dieser hat seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Klägers. Danach hat dieser in einem Verfahren einer beantragten Erwerbsminderungsrente an der Aufklärung seines Leistungsvermögens mitzuwirken. Verweigert er die Erstellung eines hierzu erforderlichen medizinischen Sachverständigengutachtens, so geht dies zu seinen Lasten.(Rn.16) 2. Ist der Kläger im Verfahren nach § 106a SGG belehrt worden, so kann das Gericht nach Abs. 3 dieser Vorschrift bei Weigerung des Klägers unter den dort genannten Voraussetzungen Erklärungen und Beweismittel zurückweisen.(Rn.38) 3. In einem solchen Fall ist das Gericht nicht gemäß §§ 103, 106 SGG verpflichtet, ein Gutachten einzuholen.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG. Dieser hat seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Klägers. Danach hat dieser in einem Verfahren einer beantragten Erwerbsminderungsrente an der Aufklärung seines Leistungsvermögens mitzuwirken. Verweigert er die Erstellung eines hierzu erforderlichen medizinischen Sachverständigengutachtens, so geht dies zu seinen Lasten.(Rn.16) 2. Ist der Kläger im Verfahren nach § 106a SGG belehrt worden, so kann das Gericht nach Abs. 3 dieser Vorschrift bei Weigerung des Klägers unter den dort genannten Voraussetzungen Erklärungen und Beweismittel zurückweisen.(Rn.38) 3. In einem solchen Fall ist das Gericht nicht gemäß §§ 103, 106 SGG verpflichtet, ein Gutachten einzuholen.(Rn.39) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides, denen das Berufungsgericht folgt, wird daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Mit der Berufung sind keine neuen Einwände seitens des Klägers vorgebracht worden. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Senat hat einen Bericht von Dr. D vom 11. Mai 2022 eingeholt. Während ab Mai 2016 zunächst „F 33.9 rezidivierende depressive Störung“ (nicht näher bezeichnet) diagnostiziert worden ist, ist seit dem 1. Januar 2017 durchgängig die Diagnose F33.1: „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ festgehalten worden. Angaben zu einer entsprechenden Diagnostik oder Nutzung von angewandten Testverfahren für die Diagnostik finden sich allerdings nicht. Auch finden sich keine therapeutischen oder medikamentösen Behandlungen. Der Kläger hat auf die Nachfrage des Gerichts zur Angabe, bei welchen weiteren Ärzten er seit der Abgabe der letzten Schweigepflichtentbindungserklärung in Behandlung gewesen ist, keine inhaltliche Antwort gegeben. Die Sachlage hat sich mithin gegenüber der Entscheidung des Sozialgerichts vom 8. Oktober 2020 nicht geändert. Hinsichtlich der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich auf die Ausführungen im Klageverfahren verwiesen. Eigenständige Einwendungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat er nicht geltend gemacht. Zur sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit ist zu sagen, dass nach § 44 a Abs. 1a Satz 2 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), die Agentur für Arbeit an die gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung gebunden ist. Im Übrigen ist der Kläger mit der Verfügung vom 21. April 2022 auf § 106a SGG hingewiesen und hiernach belehrt worden. Nach § 106a Abs. 3 SGG kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Die Voraussetzungen liegen vor. Eine weitere medizinische Aufklärung würde den Rechtsstreit verzögern. Der Kläger ist mehrfach zur Mitwirkung an der medizinischen Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Einreichung einer Schweigepflichtentbindungserklärung aufgefordert worden. Erst am 15. März 2023 und damit kurz vor der Sitzung ging der Hinweis auf die sozialmedizinische Stellungnahme vom 6. Februar 2023 ein. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt gewesen, von Amts wegen (§§ 103, 106 SGG) ein Gutachten einzuholen. Die vorliegenden Unterlagen und Angaben haben hierfür keinen hinreichenden Anlass gegeben. Bei festgestellter psychischer Erkrankung hat bislang eine Therapie nicht stattgefunden, weder durch therapeutische Maßnahmen noch medikamentös. Die psychische Erkrankung ist bereits bei der im Rahmen eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgten ärztlichen Begutachtung durch Dr. S vom 25. Juli 2016 bekannt und durch diese berücksichtigt worden. Sie ist auf der Grundlage der damaligen Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr täglich bestand. Nach den Angaben des Klägers sei er 24/7-Pflegeperson seiner Mutter und versorge diese. Er ist mithin in der Lage, für sich und eine andere Person strukturierende, gestaltende und versorgende Handlungen vorzunehmen. Es ist damit kein objektivierbarer Anhaltspunkt gegeben, dass die psychische Erkrankung zu einem Absinken der Leistungsfähigkeit für zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden geführt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1 SGG gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine Erwerbsminderungsrente. Auf die Aufforderung des Jobcenters Lübeck beantragte der 1969 geborene Kläger am 27. Mai 2016 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung zahlreicher organischer Leiden. Darüber hinaus verwies er auf umfangreiche soziale und finanzielle Probleme, die ihn belasten würden. Der Kläger wurde im Auftrag der Beklagten am 21. Juli 2016 im Zuge eines parallelen Verfahrens hinsichtlich von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, welches der Kläger allein auf Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit initiierte, ambulant durch Dr. S, Fachärztin für psychosomatische Medizin/Psychotherapie, untersucht. Dr. S attestierte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 25. Juli 2016 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Verweis auf ein ausreichendes Leistungsvermögen von sechs Stunden am Tag mit Bescheid vom 27. Juli 2016 ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 26. August 2016 Widerspruch, den er trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei trotz der führenden Erkrankungen einer seelischen Minderbelastbarkeit bei anhaltendem depressiven Verstimmungszustand im Sinne einer Dysthymie bei rezidivierender Depressivität und abgeklungener depressiver Störung, Minderbelastbarkeit bei Verdacht auf eine seelische Störung mit Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und Minderbelastbarkeit bei Bauchnabelbruch ohne Einklemmung noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich mit gewissen qualitativen Leistungseinschränkungen zu leisten. Neue medizinische Erkenntnisse lägen seit der Begutachtung vom 21. Juli 2016 nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 21. April 2017 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Er sei voll erwerbsgemindert, da er aufgrund Krankheit auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Neben den bereits von der Beklagten festgestellten psychiatrischen Erkrankungen leide der Kläger noch an einer Depression bzw. einem Burn-Out-Syndrom, einer Augenerkrankung, einem schmerzhaften Nabelbruch, einer schmerzhaften urologischen Erkrankung, rechtsseitigen Knie- und Hüftschmerzen, linksseitigen Sprunggelenkschmerzen, einem Rundrücken, gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zähne, einer chronischen Sinusitis, chronischer Erschöpfung und Müdigkeit, an Herz-Kreislauf-Magen-Darm-Beschwerden sowie einer neurologischen Sturzverletzung der linken Hand. Indizierte Operationen hinsichtlich einzelner Erkrankungen seien aufgrund bestehender Risiken bislang nicht durchgeführt worden. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 zu verurteilen, ihm seit Antragstellung am 27. Mai 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Der Kläger hat sich seit Antragstellung bei der Beklagten bis zum Abschluss des Klageverfahrens in erster Instanz nicht in psychiatrischer Behandlung befunden. Das Sozialgericht hat versucht, ein Gutachten auf psychiatrischen Fachgebiet des Sachverständigen Dr. N einzuholen (Beweisanordnung vom 12. Juni 2020). Mit Schreiben vom 14. Juni 2020 hat der Kläger mitgeteilt, aufgrund der Pflege seiner Mutter als Hochrisikopatientin im Hinblick auf die Corona-Pandemie keine Termine bei Ärzten bis zur Erreichung eines wirksamen Impfschutzes wahrnehmen zu können. Dies hat er auch dem Gutachter mitgeteilt. Das Sozialgericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu Recht abgelehnt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. S sei der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Als führende Erkrankungen seien nach der Aktenlage Leiden auf psychiatrischem Fachgebiet zu nennen. So leide der Kläger an einer seelischen Minderbelastbarkeit bei anhaltendem depressivem Verstimmungszustand im Sinne einer Dysthymie bei rezidivierender Depressivität und an einer Minderbelastbarkeit bei Verdacht auf eine seelische Störung mit Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Der Kläger sei noch in der Lage mindestens sechs Stunden am Tag leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck oder nervliche Belastung, ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit bzw. an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen zu verrichten. Das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sei aufgrund des Bauchnabelbruchs ohne Einklemmungen nur mit mechanischen Hilfsmitteln zumutbar. Die gesundheitlichen Einschränkungen führten nicht zu einer rentenrechtlich relevanten Einschränkung der täglichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Hinsichtlich des Eintritts der Erwerbsminderung obliege ihm die objektive Beweislast. Er müsse entsprechende gesundheitliche Gründe nachweisen. Zwar gelte im sozialrechtlichen Gerichtsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast seien jedoch die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle. Das gelte für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gehe in der Regel zu Lasten desjenigen, der Leistungen begehre. Dieser Nachweisobliegenheit sei der Kläger nicht nachgekommen. Insbesondere habe er bei der Aufklärung seines tatsächlichen Leistungsvermögens nicht mitgewirkt. Er habe sich vielmehr geweigert, der gerichtlichen Beweisanordnung Folge zu leisten. Diese Beweiserhebung habe jedoch allein dem Kläger gedient, seiner objektiven Beweislast hinsichtlich eines eingeschränkten Leistungsvermögens nachzukommen. Der klägerische Verweis auf die Schutzbedürftigkeit seiner Mutter, die der Kläger zum wiederholten Male ins Feld geführt habe, ändere nichts an seiner objektiven Beweislast. Unabhängig von der Frage, ob es dem Kläger tatsächlich nicht zumutbar gewesen sei in den vergangenen Jahren seine Mutter für kurze Zeit nicht selbst zu beaufsichtigen, müsse er dennoch eine Einschränkung des eigenen Leistungsvermögens nachweisen. Dieses Tatbestandsmerkmal könne nicht deshalb fingiert werden, weil der Versicherte aus nicht medizinischen Gründen daran gehindert sei, das Haus zu verlassen. Zudem sei auch in Zeiten der coronabedingten Einschränkungen des täglichen Lebens das Grundprinzip der objektiven Beweislast im sozialmedizinischen Gerichtsverfahren nicht außer Kraft gesetzt. Die Änderung der Beweisanordnung hin zu einer Begutachtung nach Aktenlage sei mangels aktueller Befunde des Klägers nicht prozessfördernd gewesen. Eine weitere Tatsachenermittlung sei auch auf diesem Weg nicht möglich gewesen. Aus den vom Kläger vorgebrachten Diagnosen, welche zudem mangels aktueller psychiatrischer Behandlung letztmalig vor Jahren ärztlich gestellt worden seien, könne nicht automatisch auf eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden. Hinsichtlich der Frage nach einer Erwerbsminderung komme es nicht auf die reinen Diagnosen an, sondern inwieweit sich hieraus Funktionseinschränkungen ergäben. Aus den Schreiben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren habe sich für das Sozialgericht durchaus eine psychiatrische Beeinträchtigung der klägerischen Gesundheit angedeutet. Allerdings sei es dem Gericht mangels Mitwirkung des Klägers nicht möglich gewesen, die Auswirkungen dieser Störungen auf die allgemeine Erwerbsfähigkeit festzustellen. Ebenso hätten dem Gericht hinsichtlich der vom Kläger im Übrigen dargelegten gesundheitlichen Leiden ausreichende Anhaltspunkte gefehlt, an der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Der Kläger hat gegen den ihm am 17. Oktober 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. November 2020 Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Oktober 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 27. Mai 2016 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat den angefochtenen Gerichtsbescheid verteidigt. Auf die Verfügung der Berichterstatterin vom 4. Januar 2022 unter Hinweis auf § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG, mit der der Kläger aufgefordert worden ist, eine aktuelle Schweigepflichtsentbindungserklärung vorzulegen, mitzuteilen, ob er eine fachpsychiatrische Behandlung begonnen oder abgeschlossen habe, ob die Bereitschaft bestehe, sich durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen begutachten zu lassen und eine Berufungsbegründung vorzulegen, hat der Kläger unter dem 27. März 2022 lediglich eine Fristverlängerung beantragt. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 28. März 2022 ist dem Kläger erneut die Rechtslage nach § 156 Abs. 2 SGG erklärt und eine Schweigepflichtsentbindungserklärung übersandt worden. Mit Schreiben vom 7. April 2022 hat der Kläger mitgeteilt, die ausgefüllte Erklärung zur Schweigepflicht beigefügt zu haben. Er habe bisher keine psychotherapeutische Therapie oder Rehabilitationsmaßnahme absolviert und stimme grundsätzlich einer Gutachterbestellung zu. Beigefügt hat er lediglich die letzte Seite der Schweigepflichtentbindungserklärung. Mit weiterer Verfügung vom 21. April 2022 hat die Berichterstatterin erneut um Vorlage der ausgefüllten Schweigepflichtentbindungserklärung gebeten. Der Kläger sollte insbesondere angeben, bei welchen Ärzten er seit der Abgabe der letzten Schweigepflichtentbindungserklärung im November 2017 in Behandlung gewesen sei. Die Berichterstatterin hat auf § 106a SGG hingewiesen. Eine Reaktion seitens des Klägers ist nicht erfolgt. In ihrem Befundbericht vom 11. Mai 2022 hat die Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie Dr. D ausgeführt, das beim Kläger eine kombinierte depressive Angststörung bestünde, die sich durch Vermeidungsverhalten in jeglicher Hinsicht zeige. Eine bereits vor vielen Jahren erforderliche Psychotherapie sei stets vermieden worden mit den Hinweisen auf somatische Genese der Beschwerden. Eine selbstständige Lebensführung und Erwerbstätigkeit, bedingt durch die ausgeprägte Antriebslosigkeit und das ängstlich-vermeidende Verhalten des Klägers, sei zu keinem Zeitpunkt seit 2014 gegeben gewesen. Sein Zustand habe sich seit Jahren nicht verbessert, durch die Pandemie eher noch verschlechtert. Der Kläger sei dauerhaft nicht arbeitsfähig und mittlerweile auch nur in sehr begrenztem Maße rehabilitationsfähig. Sie hat einen Karteikartenauszug übersandt. Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat der Senat nach der Anhörung der Beteiligten mit Verfügung vom 17. Juni 2022 die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. März 2023 darauf hingewiesen, dass der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit die Erwerbsunfähigkeit gutachterlich festgestellt habe. Er hat dabei auf die gutachterliche Stellungnahme vom 6. Februar 2023 verwiesen (Bl. 165 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.