Urteil
L 8 U 10019/21
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2024:0226.L8U10019.21.00
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Leitsätze
1. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren gemäß § v45 Abs. 1 SGB 1 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.(Rn.31)
2. Der Versicherungsträger ist im Rahmen seines Ermessens regelmäßig gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben.(Rn.36)
3. Der Versicherungsträger hat bei seiner Entscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede die nach § 35 Abs. 1 S. 3 SGB 10 leitenden Erwägungen darzulegen und zu begründen.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten des Vor-, Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren gemäß § v45 Abs. 1 SGB 1 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.(Rn.31) 2. Der Versicherungsträger ist im Rahmen seines Ermessens regelmäßig gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben.(Rn.36) 3. Der Versicherungsträger hat bei seiner Entscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede die nach § 35 Abs. 1 S. 3 SGB 10 leitenden Erwägungen darzulegen und zu begründen.(Rn.37) Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Kosten des Vor-, Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz ) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). 1. Gegenstand des Streits ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Februar 2021. Der Kläger begehrt mit dem Verfahren die Nachzahlung der Differenz der gezahlten Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. und der nach einer MdE von 30 v.H. für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 2015. Der Kläger hat den Bescheid der Beklagten nur insoweit angefochten, als sich die Beklagte auf Verjährung für den streitigen Zeitraum beruft. Dieses Begehren verfolgt er mit einer statthaften kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. 2. Die Klage bleibt ohne Erfolg, da die Beklagte sich zutreffend auf Verjährung berufen hat. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiterer Verletztenrente für Zeiten vor dem 1. Januar 2016, denn dieser Anspruch ist gemäß § 45 Abs. 1 SGB I (Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) verjährt. Der Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. stand dem Kläger gem. § 56 SGB VII für die streitige Zeit vermutlich zu. Es kommt wegen der rechtmäßig erhobenen Verjährungseinrede nicht darauf an, ob der Kläger in der Zeit bis zum 31. Dezember 2015 einen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente hatte. Dies kann offenbleiben. Vermutlich regelte der Unfallrentenbescheid des FDGB-Kreisvorstandes vom 12. Dezember 1964 einen Körperschaden in Höhe von 30 v.H. Aufgrund der schlechten Qualität der in der Akte befindlichen Kopie könnte es auch ein Körperschaden i.H.v. 20 v.H. sein. In dem Fall wäre bei der Übernahme des Falles im Jahr 1991 kein Übertragungsfehler erfolgt. Hiergegen spricht jedoch, dass der Kläger gegenüber dem Gutachter M angegeben habe, dass er nach einem Gutachten aus dem Jahr 1978 eine Rente bei einem Körperschaden von 30 v.H. erhalten habe. Auch geht die Beklagte von einem Fehler bei der Erfassung des Falles aus. Der Anspruch des Klägers ist jedenfalls für den streitigen Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 2015 verjährt und die Beklagte hat sich zulässiger Weise auf Verjährung berufen. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren gem. § 45 Abs. 1 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß (§ 45 Abs. 2 SGB I). Ansprüche des Klägers auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, unzweifelhaft eine Sozialleistung, unterlagen demnach – ihre Existenz unterstellt - der Verjährung. Der Verjährung unterliegen bei laufenden Geldleistungen nur die immer abschnittsweise neu entstehenden Einzelleistungsansprüche. Das so genannte Stammrecht ist nach allgemeiner Meinung unverjährbar (Groth in jurisPK-SGB I § 45 Rn. 19). Die Verjährungsfrist beginnt nach § 45 Abs. 1 SGB I zu Beginn des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine abweichende Meinung will die Frist mit dem Entstehen (bzw. der Fälligkeit) des Anspruchs beginnen lassen, so dass sie sich für jeden Einzelanspruch um die Zeit zwischen seiner Entstehung bzw. Fälligkeit und dem Jahresende verlängern würde (vgl. dazu Groth a. a. O. Rn. 25 f.). Zu abweichenden Ergebnissen kann dies nur führen, wenn das Ende der Verjährung unter Berücksichtigung von Hemmungen, Ablaufhemmungen oder Gründen für einen Neubeginn zu bestimmen ist. Denn in diesem Fall wird nicht auf Beginn oder Ende eines Jahres abgestellt, sondern die verbleibende Frist taggenau berechnet. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, so dass es für die Entscheidung auf diesen Meinungsstreit nicht ankommt. Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden nach § 96 Abs. 1 Satz 1 SGB VII am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also der Anspruch nach § 40 Abs. 1 SGB I entstanden ist. Das Auseinanderfallen von Entstehung und Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs hat hier keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Verjährungsfristen. Da Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche stets in denselben Monat fallen, beginnen die Verjährungsfristen für alle Monatszeiträume mit dem Beginn des Folgejahres und enden mit dem vierten darauffolgenden Jahr. Da die Verjährung den Leistungsträger dazu „berechtigt“, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB) entscheidet dieser nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob er die Einrede erhebt (Rolfs – „Die Verjährung von Sozialleistungsansprüchen (§ 45 SGB I) nach der Reform des Verjährungsrechts“ in NZS 2002, Seite 169, 174 sowie Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, K § 45 – Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB I, § 45 Rn. 44; Schifferdecker in Großkommentar – Kasseler Kommentar - § 45 SGB I – Rn. 14). Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Bei der Entscheidung sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 SGB I). Die Ermessenserwägungen sind in der nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X erforderlichen Begründung darzulegen (BSG, Urteil vom 16. März 2021 – Az.: B 2 U 12/19 R – Rn. 32 m.w.N. – zitiert nach juris; Rolfs – „Die Verjährung von Sozialleistungsansprüchen (§ 45 SGB I) nach der Reform des Verjährungsrechts“ in NZS 2002, Seite 169, 174 sowie Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, K § 45 – Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB I, § 45 Rn. 45.), wobei sich die rechtsdogmatische Begründung für die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung daraus ergibt, dass der Verwaltung die Möglichkeit der Einredeerhebung der Verjährung nicht vollständig frei zugestanden werden kann, sondern für diese freie Entscheidung eine Begründung gegeben werden muss, weil sie ansonsten betroffenen Bürgern jeden wie auch immer gearteten Anspruch verweigern kann (Spiolek – „Ermessen bei Erheben der Verjährungseinrede im Sozialrecht“ in BB 1998, Seite 533, 535). Es handelt sich bei § 45 SGB I erkennbar nicht um eine Sollvorschrift, die nur in atypischen Fällen eine Ermessenausübung verlangt (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 – Az.: 13 RJ 17/96 - Rn. 40 – zitiert nach juris). In die Ermessenserwägung können einerseits die Gesichtspunkte der sparsamen Haushaltsführung sowie der Zweckverfehlung bei verspäteter Leistung eingehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 – Az.: 9/9a RV 12/92 – Rn. 19 – zitiert nach juris). Dagegen stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Berechtigten, die Frage, ob ihm der Nachzahlungsbetrag zugutekommt oder bei Überleitung auf andere öffentliche Träger übergeht und von welcher wirtschaftlichen Bedeutung der Nachzahlungsbetrag für ihn ist. Zu dieser Abwägung gehören auch Kausalitäts- und Verschuldensfragen (BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 – Az.: 9/9a RV 12/92 – Rn. 19 – zitiert nach juris). Die Beklagte hat in ihren streitgegenständlichen Bescheiden zunächst zutreffend erkannt, dass sie Ermessen auszuüben hat (kein Ermessensausfall) und hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht verkannt (keine Über- oder Unterschreitung des Ermessensspielraums). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie von unzutreffenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder einzelne Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren, außer Acht gelassen oder in ihrer Bedeutung unzutreffend gewürdigt hat (Ermessensfehlgebrauch). Der Versicherungsträger ist im Rahmen seines Ermessens regelmäßig – d. h. wenn keine besonderen Umstände vorliegen - gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte sind Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen. In der Regel wird der mit der Leistung verfolgte sozialpolitische Zweck später nicht mehr erreicht (BT-Drucks-7/868 Seite 30). Die Beklagte hat diese Gesichtspunkte, wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, in ihren hier streitgegenständlichen Bescheiden als die ihre Ermessensentscheidung leitenden Erwägungen benannt und ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Mit Blick auf die Finanzierung der Aufwendungen der Beklagten durch nachträgliche Umlagen ist es auch gerechtfertigt, wenn durch die Erhebung der Einrede der Verjährung eine Beschränkung von Nachzahlungen an Versicherte bewirkt und so Sicherheit bei der Aufgabenfinanzierung erreicht wird. Dies gebieten auch der Grundsatz der Gleichbehandlung und derjenige der sparsamen Haushaltsführung. Ihr Ermessen hat die Beklagte nach allem fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass die Einrede der Verjährung zu erheben war. Insoweit der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung sich intensiv bemüht hat, seine Vorstellung vom Recht darzulegen, weist das Gericht darauf hin, dass es nicht die Fachaufsicht für die Beklagte ist. Es erfolgt ausschließlich eine Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Bescheide. Ob diese Protokolle über die Sitzungen des Widerspruchsausschusses führt, ist für das Verfahren ohne Relevanz. Weiterhin ist es nicht erheblich, ob die Beklagte auch eine andere Entscheidung hätte treffen können. Die Beklagte ist – wie dargelegt – gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben, soweit sie das Ausübungsermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt hat. Dies ist geschehen. Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob dies im gesetzlichen Rahmen geschehen ist. Entgegen der mehrfach in den Raum gestellten Frage des Klägers, ob die Behörde in den Widerspruchsbescheid schreiben dürfe, was sie wolle, wird darauf hingewiesen, dass dem nicht so ist. Allerdings muss die Beklagte auch den Widerspruchsbescheid nicht nach den Wünschen des Klägers ausrichten. Unerheblich ist es, ob im Sachverhalt des Widerspruchsbescheids der Bescheid vom 12. Dezember 1964 unerwähnt bleibt. Sollte dieser ebenfalls einen Körperschaden von 30 v.H. feststellen, dass wäre es nach den Maßstäben des Sozialverwaltungsrechts kein Verwaltungsakt, da er keine neue Regelung trifft. Allenfalls wäre zu erwägen, ob es sich um einen Zweitbescheid handelte. Diese alternativen Einordnungen sind ebenfalls nicht relevant, da die Beklagte mit dem Kläger davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Fallübernahme ein Körperschaden von 30 v.H. vorlag und die Verletztenrente aufgehend hiervon hätte gezahlt werden müssen. Zudem sind Gutachten, die im Rahmen von Verwaltungsverfahren eingeholt werden, zu berücksichtigen. Sie sind indes nicht bindend. Nach § 20 SGB X ermitteln Behörden den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Art der Sachverhaltsermittlung bemisst sich nach § 21 SGB X. Die Behörde bedient sich danach der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen. Nach dem Vorliegen der erforderlichen Auskünfte, Informationen und Urkunden bewertet die Behörde jeden Fall eigenständig. Eine Bindungswirkung an die Aussagen von Sachverständigen oder Ärzten besteht gerade nicht. Anders ausgedrückt: Die Behörde entscheidet selbständig nach Vorlage der relevanten Informationen. Zudem musste die Beklagte im Jahr 1991 bei der Übernahme des Falles nicht auf Gutachten abstellen, sondern auf „behördliche“ Entscheidungen, hier der Bescheide des FDGB-Kreisvorstandes. Die Beklagte ist dabei zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass zuletzt ein Körperschaden von 30 v.H. festgestellt sei. Dies ist zweifelhaft, aber irrelevant. Auf dem eingescannten Bescheid vom 12. Dezember 1964 entspricht die nicht lesbare Zahl für den festgestellten Körperschaden eher einer 20 als einer 30. Sollte es tatsächlich eine 20 sein, hätte der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 zu Unrecht eine Nachzahlung erhalten. Allerdings hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, dass eine Rückforderung angedacht würde. Zudem wäre sie in dem Fall dafür beweispflichtig, dass es eine zwanzig wäre. Zudem stünde dem Kläger § 44 SGB X zur Seite, da von einem unrichtigen Sachverhalt aufzugehen gewesen wäre, da eine von MdE 30 v.H. wohl auch in diesem Zeitraum bestand. Der Umstand ist daher irrelevant, da bei dem Kläger nach Feststellung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine MdE von 30 v.H. vorlag und diese nicht angegriffen wurde. Der Kläger ist der Auffassung, dass durchgehend seit 1978 ein Körperschaden iHv. 30 v.H. bestand. Die Beklagte sieht dies genauso. Damit kommt es auf fast alle Umstände nicht an, die der Kläger bemängelt. Sämtliche weiteren Umstände des Verwaltungshandeln sind für dieses gerichtliche Verfahren ohne Belang. Die Bescheide der Beklagten mussten nicht unterschrieben sein, da nach § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X auch die Namenswiedergabe ausreicht. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nimmt der Senat ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts gem. § 153 Abs. 2 SGG. Daher wird von einer wiederholenden Darstellung abgesehen. Die Beklagte hat damit im Ergebnis den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs. 2 Satz 2 SGB I) erfüllt, so dass der Kläger keinen Neubescheidungsanspruch hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 4. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG). Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Verletztenrente seit dem 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 2015 unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) von 30 v.H. Der damals 18-jährige Kläger erlitt am 8. Oktober 1961 bei einem Arbeitsunfall einen linksseitigen Ober- und Unterschenkelbruch. Infolge der Verletzung minderte sich die Erwerbsfähigkeit des Klägers unmittelbar nach dem Unfall zu 100 v.H. Nachdem über seine Erwerbsfähigkeit mehrere Folgegutachten eingeholt worden waren, wies der Rentenbescheid der Verwaltung der Sozialversicherung (DDR) vom 17. November 1964 entsprechend dem Gutachten vom 4. März 1964 einen aufgrund der Unfallfolgen festgestellten Körperschaden von 30 v.H. aus. Diesen Bescheid erhielt der Kläger und überließ ihn im streitgegenständlichen Antragsverfahren der Beklagten. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 17. November 1964 eine Unfall-Teil-Rente in Höhe von 59,40 DM gewährt. Ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von 4.800,- Mark und einem Körperschaden von 30 % betrage die Unfallrente 20 % der monatlichen Vollrente. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1964 wurde ein Körperschaden von 20 v.H. oder 30 v.H. vom damals zuständigen FDGB festgelegt. Die Kopie in der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ist insoweit unleserlich. Weitere Entscheidungen sind bis 1991 nicht ergangen. Die Folgegutachten aus den Jahren 1966 und 1978 stellen einen Körperschaden von 30 v.H. fest. Diese Gutachten sind nach Aussage des Klägers ihm nicht übermittelt worden. Der Kläger erhält seit 1991 seine Rente von der Beklagten. Bei der Überleitung der Rente wurde eine MdE von 20 v.H. im System erfasst. Die Auszahlung orientierte sich an dem Wert. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 wies der Kläger auf einen verschlechterten Zustand hin. Die Beklagte wertete dies als Überprüfungsantrag und leitete Ermittlungen ein. Mit Schreiben vom 6. April 2020 teilte der Gutachter Dr. Med. Arndt-M. M mit, der Kläger habe ihm bei der Begutachtung mitgeteilt, dass er eine MdE von 30 v.H. habe und eine dementsprechende Unfallrente erhalte. Das anschließend erstellte Gutachten stellte ebenfalls eine MdE von 30 fest. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 lehnte die Beklagten den Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Verschlimmerung der MdE ab, da die Unfallfolgen in nahezu unveränderter Ausprägung vorliegen würden. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass nach einer Rentenprüfung aufgefallen sei, dass seine Rente bislang nur nach einer MdE von 20 v.H. statt 30 v.H. berechnet worden sei. Bei der Übernahme des Falles im Jahr 1991 sei die falsche Zahl in das System – 20 v.H. anstelle von 30 v.H. – eingegeben worden. Künftige Zahlungen würden nach der korrekten MdE erfolgen. Für die Vergangenheit würden die fehlende Rente ab dem 1. Januar 2016 nachgezahlt. Für weiter zurückliegende Zeiträume berief sich die Beklagte in dem Bescheid auf die Verjährung nach § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Dabei sei die Erhebung der Einrede der Verjährung die vom Gesetzgeber gewollte Regel, ein Ausnahmefall aufgrund unangemessener Belastung für den Kläger liege nicht vor. Ihm sei seit 1991 im Zuge der jährlichen Rentenanpassungen die Berechnung der Rente bekannt gewesen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2020, per Fax am 12. November 2020 bei der Beklagten eingegangen, Widerspruch ein und rügte die Erhebung der Einrede der Verjährung als unangemessene Benachteiligung. Die Geltendmachung seines tatsächlich bestehenden Rentenanspruchs sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt, dass mit der Rente etwas nicht stimme. Die Gutachten aus den 60er und 70er Jahren habe er nie erhalten und daher auch keine Kenntnis von der darin festgestellten MdE gehabt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2021 als unbegründet zurück. Ein Ermessensfehler würde nicht vorliegen, da keine besonders krasse Pflichtverletzung vorgelegen habe. Es habe sich lediglich um einen Übertragungsfehler nach Umstellung der Renten aus der ehemaligen DDR gehandelt. Außerdem habe der Kläger aufgrund der jährlich mitgeteilten Rentenanpassungen Kenntnis von der Abweichung der Zahlbeträge gehabt. Weiter liege kein Verstoß gegen § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Die Gewährung der falsch berechneten Rente würde auch zu keiner groben Unbilligkeit oder einem wirtschaftlichen Notstand führen. Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2021 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Ausdrücklich wendet er sich mit der Klage gegen die Erhebung der Einrede der Verjährung und meint, es handele sich bei dem Verwaltungsfehler der Beklagten um eine besonders krasse Pflichtverletzung, die nicht mehr mit einfacher Fahrlässigkeit erklärbar sein. Beim vollständigen Lesen der Unterlagen und insbesondere des Gutachtens von 1978 sei es nicht möglich, dass der Beklagten dieser Fehler passiert sei, sodass von grober Fahrlässigkeit oder sogar bewusstem falschen Handeln auszugehen sei. Die Beklagte habe bis heute nicht erklärt, wie es zu dem Fehler habe kommen können. Jedenfalls liege ein Ermessensfehlgebrauch in Form des Abwägungsdefizits vor, da die Beklagte keine richtige Gewichtung der relevanten Gesichtspunkte vorgenommen habe. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung sei arglistig, weil es nicht Aufgabe des Klägers gewesen sei, die rechnerische Richtigkeit der Rente zu prüfen. Außerdem widerspreche das Berufen auf die Einrede dem Grundsatz von Treu und Glauben, da er aufgrund des Arbeitsunfalls starke Einschränkungen im beruflichen und privaten Leben davongetragen habe, die von der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Beklagte wendet sich gegen die Klage und bezieht sich auf die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen, den Inhalt der Verwaltungsakte und auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid am 3. Dezember 2021 zurückgewiesen. Dem Kläger habe seit 1991 zwar ein Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zugestanden. Die Beklagte habe jedoch rechtmäßig die Einrede der Verjährung gemäß § 45 Abs. 1 SGB I erhoben. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjährten Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien. Gemäß § 45 Abs. 3 SGB I werde die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung gehemmt. Die Verjährung betreffe dabei aber nicht das Stammrecht als solches, sondern nur den einzelnen auf eine zurückliegende Zeit entfallenden Leistungsanspruch, der mit der Erfüllung aller Voraussetzungen des Rentenanspruchs entstünden. Die Verjährung trete nur ein, wenn eine entsprechende Einrede durch die Behörde erhoben werde. Dies liege im Ermessen der jeweiligen Behörde. Eine gesetzliche Ausschlussfrist existiere hingegen nicht. Nach diesen Grundsätzen sei die Verjährung daher für die Ansprüche aus den Jahren 1991 bis 2015 eingetreten, da die Verjährung erst hinsichtlich der im Jahr 2016 entstandenen Ansprüche durch den am 16. Januar 2020 gestellten Antrag des Klägers gehemmt worden sei und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es dabei nicht auf den § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an, denn es liegt keiner der Tatbestände der Hemmung, Ablaufhemmung oder für einen Neubeginn der Verjährung nach den §§ 202 ff. BGB vor. Es handele sich nicht um eine unzulässige Rechtsausübung nach Treu und Glauben. Etwaige Behördenfehler seien bei der Zulässigkeit der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und im Übrigen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Ein solcher Verstoß komme nur dann in Betracht, wenn der Behörde eine besonders krasse Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Eine solche in ihrem Ausmaß gesteigerte Pflichtverletzung sei bei der Beklagten aber nicht ersichtlich, da ein hier anzunehmender Übertragungsfehler keine besondere Sorglosigkeit seitens der Beklagten aufzeige. Hingegen entbehre die Annahme, dass eine bewusste Änderung der Zahl der MdE, wie vom Kläger behauptet, vorgenommen worden sei, aus Sicht des Gerichts jeder Grundlage, sodass hierüber auch keine Beweisaufnahme erfolgen müsse. Denn bei einer solchen Zahlenverschiebung von dem noch in der ehemaligen DDR ausgestellten Rentenbescheid hin zur erst in der wiedervereinigten Bundesrepublik begonnenen Rentenauszahlung im Jahr 1991 sei aufgrund der Masse der damals ins System der Bundesrepublik zu übernehmenden Rentenangelegenheiten von einem Schreibfehler auszugehen. Eine weitergehende Aufklärung, wie es zu dem Fehler habe kommen können, wie sie der Kläger fordert, sei weder angezeigt und noch erfolgversprechend. Denn unter Berücksichtigung der Masse der bei der Beklagten geführten Akten wegen einer Verletztenrente sei nicht davon auszugehen, dass dort noch einzelne Vorgänge und Verfahren nach über 30 Jahren nachvollzogen werden könnten und der Ursprung des Fehlers einer Klärung zugeführt werden könne. Der Beklagten sei auch im Folgenden kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie im Zuge der jährlichen Rentenanpassungen den Fehler nicht aufgedeckt habe, denn in diesem Verfahren werde der grundsätzlich vorher schon festgestellte Rentenanspruch nicht neu geprüft. Es liege dann auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, weil dem Kläger mangels Kenntnis der in den 60er und 70er Jahren ausgestellten Gutachten eine Geltendmachung seines tatsächlich bestehenden Anspruchs bis zur Aufdeckung des Fehlers durch die Beklagte im Jahr 2020 nicht möglich gewesen sei. Denn er konnte auf Aufforderung der Beklagten im Jahr 2020 den Unfallrentenbescheid vom 17. November 1964 vorlegen, in dem ein Körperschaden von 30 festgestellt worden war. Der Kläger habe also auch schon vorher Zugriff auf den Unfallrentenbescheid. Die Kenntnis vom Inhalt der Gutachten hätte dem Kläger keinen darüberhinausgehenden Informationsgehalt verschafft. Weiter führe hier auch nicht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Notstands zum Ausschluss der Erhebung der Verjährungseinrede. Ein solcher Sachverhalt sei nicht festzustellen. Der Kläger habe zwar vorgetragen, dass er nicht in großem Reichtum lebe. Gleichzeitig hat er aber auch angegeben, dass er sich nicht in einer wirtschaftlichen Notsituation befinde, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger dringend auf die Nachzahlungen hinsichtlich der vor dem Jahr 2016 entstandenen Ansprüche angewiesen sei, um einen angemessenen Lebensstandard zu halten. Das demnach grundsätzlich eröffnete Ermessen habe die Beklagte dann auch rechtmäßig ausgeübt. § 45 Abs. 1 SGB I räume der Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers und nach Ansicht der Sozialgerichtsbarkeit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers und der bisherigen Rechtsprechung sei der Versicherungsträger im Rahmen seines Ermessens regelmäßig, also wenn keine besonderen Umstände vorliegen, gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Versicherungsträger im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte handeln müsse und Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssten. In der Regel werde der mit der Leistung verfolgte sozialpolitische Zweck später nicht mehr erreicht. Nach Ablauf der Verjährungsfrist müsse der Versicherungsträger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens alle Gründe prüfen, die dafürsprächen, ganz oder für einen Teil der Zeit von der Verjährungseinrede abzusehen. Dabei könne zum Beispiel die Unkenntnis des Leistungsberechtigten vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs ein Absehen von der Erhebung der Verjährungseinrede begründen. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG sei Prüfungsmaßstab des Gerichts bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung, ob die Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Überprüfung durch das Gericht darauf beschränkt sei, ob die Behörde ihr Ermessen überhaupt erkannt, es ausgeübt und ob sie den gesetzlichen Ermessensspielraum eingehalten habe. Ein solcher Ermessensfehler liege nicht vor. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid die Erhebung der Verjährungseinrede nach § 45 Abs. 1 SGB ausdrücklich als Norm mit Ermessensspielraum bezeichnet und geprüft, ob eine unangemessene Belastung des Klägers durch die Erhebung der Einrede vorliegen könne. Die Beklagte habe auch die Unkenntnis des Klägers von der falschen Berechnung der Rente in ihre Entscheidung eingestellt, da sie in ihre Entscheidung ausdrücklich aufgenommen habe, dass der Kläger selbst aus den jährlichen Rentenanpassungen die Berechnung der Rente habe erkennen und überprüfen können. Der Kläger hat gegen den am 15. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. Dezember 2021 Berufung eingelegt. Es handele sich nicht um einen Schreibfehler, sondern um eine Lüge und einen Betrugsversuch. Es hätte seitens der Beklagten die Pflicht bestanden, die Bescheide nach 1990/1991 zu prüfen. Es bestünde für die Dauer von 29 Jahren eine krasse Rechtsverletzung. Es habe die Pflicht bestanden, die MdE-Werte des letzten Gutachtens zugrunde zu legen. Wortreich wird die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingefordert. Das Sozialgericht habe nicht erklärt, wie es zu dem Fehler habe kommen können. Der Bescheid von 1964 leide an einem schwerwiegenden Fehler gem. § 40 SGB X. Es sei unklar, weshalb das Abschlussgutachten von 1978 nicht beachtet worden sei. Die Verjährung sei eine gesetzeswidrige Schutzbehauptung. Es gebe ein Ermessensdefizit bei der Erhebung bei der Verjährung. Warum habe die Beklagte kein neues Gutachten eingeholt. Zudem sei er mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden gewesen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2021, den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Februar 2021 aufzuheben und zu verurteilen, die Differenz einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. gegenüber der gezahlten Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. seit 1991 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es gebe – so die Beklagte – keine Protokolle über Widerspruchsverhandlungen. Im Ergebnis habe die Beklagte zu Recht auf den Bescheid vom 27. November 1964 abgestellt. Bei der Übernahme der Daten aus der DDR sei als MdE der Grad des Köperschadens übernommen. Hierbei sei es zu einem Übertragungsfehler gekommen. Anstelle der Zahl „30“ wurde versehentlich die Zahl „20“ eingegeben. Es handelt sich um einen einfachen Verwaltungsfehler. Der Fehler sei jedoch zu keiner Zeit vertuscht worden. Tatsächlich habe der Kläger durch die jährlichen bzw. zunächst sogar halbjährlichen Rentenanpassungsmitteilungen über die Berücksichtigung der MdE mit 20 v.H. informiert gewesen. Er habe jederzeit die Möglichkeit besessen, die versehentlich falsch erfasste MdE zu bemängeln. Dies sei jedoch zu keinem Zeitpunkt geschehen. Die Beklagte habe den Fehler im Rahmen der Rentenüberprüfung aufgrund eines Verschlimmerungsantrages bemerkt und daraufhin umgehend von Amts wegen korrigiert. Hinsichtlich der Verjährungseinrede habe sie zudem ihr Ermessen ausgeübt. Wobei bei einem einfachen Verwaltungsfehler nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts regelmäßig die Einrede der Verjährung zu erfolgen hat. Soweit der Kläger sich auf Ausführungen im Urteil vom 3. Dezember 2021 (des Sozialgerichts Lübeck, S 32 U 29/21) stütze, in denen es heiße: „die Beklagte habe bis heute nicht erklärt, wie es zu dem Fehler habe kommen können. Jedenfalls liegt ein Ermessensfehlgebrauch in Form des Abwägungsdefizits vor“ gehe er fehl. Es handelt sich bei diesem Zitat um einen Auszug aus dem Tatbestandvortrag (S. 4 des Urteils), in welchem die Auffassung des Klägers geschildert werde. Es sei keine Feststellung des Gerichts. Die Beklagte habe auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2020, mit welchem er sich gegen die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung gewandt habe, ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt. Der hierzu geführte Schriftwechsel befinde sich in der Verwaltungsakte. Wie dem Kläger schon mehrfach erläutert worden sei, werde zu der nicht öffentlichen Sitzung des Widerspruchsausschusses kein gesondertes Protokoll, sondern der Widerspruchsbescheid angefertigt. Der Widerspruchsbescheid enthalte neben der Entscheidung zum Widerspruch auch die Begründung. Soweit der Kläger auch zum JAV vortrage, sei dieser nicht mit den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheiden neu geregelt worden. Insoweit sei er nicht Verfahrensgegenstand. Der Vollständigkeit halber weise die Beklagte darauf hin, dass die JAV-Feststellung überprüft wurde. Zur Kenntnis des Gerichts werde der Bescheid vom 24. September 2021 vorgelegt. Danach sei der JAV nicht gem. § 44 SGB X zu ändern. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.