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Urteil

L 8 U 53/13

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2017:0315.L8U53.13.0A
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Leitsätze
Lässt sich für einen Arbeits- oder Wegeunfall eine Ursache nicht im Ansatz feststellen und ist nicht ersichtlich, dass sich spezifische Gefahren des Betriebs oder des Weges verwirklicht haben könnten, geht die Nichterweislichkeit der Ursache zu Lasten der Klägerin. (Rn.45)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt sich für einen Arbeits- oder Wegeunfall eine Ursache nicht im Ansatz feststellen und ist nicht ersichtlich, dass sich spezifische Gefahren des Betriebs oder des Weges verwirklicht haben könnten, geht die Nichterweislichkeit der Ursache zu Lasten der Klägerin. (Rn.45) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 27. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Bei dem Unfall der Klägerin vom 6. Oktober 2009 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, die sie infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Unfälle sind dabei zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Unstreitig und unzweifelhaft handelte es sich bei dem von der Klägerin zurückgelegten Weg zwischen den beiden Bürogebäuden um eine versicherte Tätigkeit. Auch das Vorliegen eines Unfalls ist zu bejahen, da zumindest das Aufschlagen der Klägerin auf den Gehweg als ein plötzlich auf den Körper einwirkendes Ereignis anzusehen ist. Dieses Ereignis hat auch zu einem Gesundheitsschaden geführt, da sich die Klägerin in Folge des Aufpralls Verletzungen im Gesicht und an den Knien zugezogen hat. Allerdings ist vorliegend nicht erweislich, dass der Unfall der Klägerin auch infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Das Tatbestandsmerkmal „infolge“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt dabei voraus, dass die sogenannte Unfallkausalität vorliegt, also zwischen der Verrichtung der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ein kausaler Zusammenhang besteht. Der ursächliche Zusammenhang ist im Unfallversicherungsrecht stets zweistufig zu prüfen. Ausgangspunkt ist die Ursachenermittlung nach der Bedingungs- oder Äquivalenztheorie. Nach dieser naturwissenschaftlich-philosophischen Betrachtungsweise ist ursächlich jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (conditio sine qua non). Im Hinblick auf die theoretische Unbegrenztheit der sich danach ergebenden Ursachen ist das so gefundene Ergebnis auf einer zweiten Stufe zu korrigieren. Ursächlich im Rechtssinne sind nur diejenigen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich (nach der Theorie der wesentlichen Ursache) mitgewirkt haben (stRspr: vgl. nur BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05, juris). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Sturzes auf einem Betriebsweg befand, kann zumindest hinsichtlich des konkreten Sturzereignisses ein kausaler Zusammenhang im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne grundsätzlich bejaht werden. Allerdings müssen im Übrigen alle Fragen zur konkreten Ursache und hinsichtlich möglicher konkurrierender Ursachen, etwa im Hinblick auf innere Vorgänge, offen bleiben, da sie nicht aufklärbar sind. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass ein äußeres Ereignis, das aus dem Verkehrsraum heraus auf die Klägerin eingewirkt haben könnte, etwa ein Stolpern oder Ausrutschen beim Gehen oder ein Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, unfallursächlich war. Für das Vorliegen eines solchen Ereignisses liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Klägerin kann sich an ein solches Geschehen nicht erinnern und entsprechende objektive Hinweise, etwa durch Beobachtungen von Dritten oder aufgrund der Beschaffenheit der Unfallstelle, gibt es ebenfalls nicht. Auch das Vorliegen einer inneren Ursache, die durch der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Umstände ausgelöst sein könnte, kann vorliegend nicht als Unfallursache festgestellt werden. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass selbst wenn eine plötzliche Bewusstlosigkeit als wesentliche Unfallursache anzusehen sein sollte, ein solches möglicherweise stattgefundenes inneres Geschehen letztlich auf betriebliche Faktoren zurückzuführen sei, da sie am Unfalltag unter einer enormen Stressbelastung gelitten habe. Dieser Einschätzung vermag der Senat nach Abwägung aller hierzu vorgetragenen Umstände jedoch nicht zu folgen. Er macht sich diesbezüglich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zu Eigen und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Auch den Senat vermochte die Klägerin nicht zu überzeugen, dass am Unfalltag eine besondere Stressbelastung vorgelegen hat, die hier als betriebliche Einwirkung anzusehen wäre. Dabei berücksichtigt, wie bereits das Sozialgericht, auch der Senat, dass die Klägerin in den zahlreichen von ihr selbst getätigten Unfallschilderungen nicht einmal von einer besonderen Stressbelastung gesprochen hat. Erst Jahre nach dem Unfall hat sie durch ihre Prozessbevollmächtigte erstmals auf eine besondere Belastungssituation hingewiesen. Dabei ist bereits kein besonderer Zeitdruck nachzuvollziehen, den die Klägerin mit der Berufung geltend macht. Wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Kiel geschildert hat, ging sie in einer Pause während ihrer Besprechung mit Herrn B... hinüber in das andere Bürohaus, in dem sich die Lohnbuchhaltung befindet, um dort Unterlagen abzugeben. Dabei gab es keinen fest verabredeten Termin. Die Unterlagen hätten an diesem Tag bis spätestens 14:30 Uhr abgegeben sein müssen. Der Unfall ereignete sich jedoch bereits um 13:45 Uhr, so dass zu diesem Zeitpunkt kein besonderer Zeitdruck bestanden haben kann. An der Besprechung mit Herrn B... nahmen keine anderen Mitarbeiter teil, so dass auch für die Rückkehr zu dem Gespräch mit Herrn B... aus Sicht des Senats nicht von einem Zeitdruck ausgegangen werden kann. Es verbleibt insofern nur bei dem Vortrag, dass die Inhalte des Gesprächs mit Herrn B... und die Gesamtsituation des Betriebs eine besondere Belastung für die Klägerin darstellten. Allerdings erschließt sich auch dies nicht hinreichend. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um ein spezifisches Krisengespräch, sondern um eine regelmäßig quartalsweise stattfindende Besprechung gehandelt hat. Für die Klägerin als Bereichsleiterin dürfte es dabei grundsätzlich zum gewöhnlichen Aufgabenbereich gehören, Gespräche auch über die berufliche Zukunft von Mitarbeitern zu führen. Dass die Klägerin persönlich konkret in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht gewesen sein sollte, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Vielmehr hat sie es im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Kiel so dargestellt, dass gerade ihr Bereich wirtschaftlich im Verhältnis zu anderen Bereichen noch verhältnismäßig gut dagestanden habe. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass sie an jenem Tag keine richtigen Pausen zur Erholung gehabt habe, da sie die Pause im Gespräch mit Herrn B... für den Gang in die Lohnabteilung genutzt habe, ist dies ebenfalls nicht ganz schlüssig, da das Gespräch mit Herrn B... nach ihren Angaben erst mittags, nach der Erinnerung der Klägerin erst um 13.30 Uhr, begonnen hatte, sich der Unfall aber bereits relativ kurz nach dieser Zeit ereignete. Insofern ist nicht ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon die Notwendigkeit einer Pause in der Besprechung zur Erholung gegeben war. Auf der anderen Seite sind aber auch keine reinen inneren Ursachen – bei denen die Unfallkausalität zu verneinen wäre - für das Sturzereignis positiv feststellbar. Zwar dürfte der direkte Aufprall der Klägerin auf ihr Gesicht grundsätzlich eher dafür sprechen, dass die Bewusstlosigkeit bereits vor dem Sturz und nicht infolge des Sturzes eingetreten ist, da ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass Abfangbewegungen den direkten Sturz auf das Gesicht hätten verhindern können. Auch hat die Klägerin nach dem Vorerkrankungsverzeichnis wohl offenbar bereits im Jahr 2002 einmal einen Kreislaufkollaps erlitten, nähere Anhaltspunkte hierzu ließen sich jedoch nicht aufklären, da evtl. früher vorhandene Unterlagen in der damaligen Hausarztpraxis vernichtet wurden. Auch die MRT-Untersuchungen aus den Jahren 2009 und 2012 gaben keinen Anhaltspunkt für eine entsprechende Neigung der Klägerin zu plötzlicher Bewusstlosigkeit. Dass es aufgrund der bestehenden schwerwiegenden Migräneerkrankung der Klägerin zur Bewusstlosigkeit gekommen sein könnte, dürfte nach dem Bericht des Schmerztherapeuten Prof. Dr. G... vom 2. Januar 2017 eher nicht anzunehmen sein. Der Senat sieht es bei dieser Sachlage nicht als aussichtsreich an, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu weiteren Erkenntnissen hinsichtlich des Vorliegens einer inneren Ursache gelangen zu können, so dass diese Frage als nicht aufklärbar einzustufen ist. Nach alledem können hier weder äußere, tendenziell dem betrieblichem Risiko zuzuordnende, Ursachen noch innere Ursachen als hinreichend wahrscheinlich für die Auslösung des Unfallhergangs festgestellt werden. In solchen Fällen, in denen außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten, hat das Bundessozialgericht in zahlreichen früheren Entscheidungen die Unfallkausalität zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis vermutet (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juli 1977 – 2 RU 15/76, juris Rn. 15; vom 26. Januar 1982 – 2 RU 45/81, juris Rn. 14; vom 29. Februar 1984 – 2 RU 24/83, juris Rn. 16; vom 30. Januar 2007 – B 2 U 23/05 R, juris Rn. 15 und vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R, juris Rn. 13). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass jede andere Betrachtung dem Versicherten die objektive Beweislast dafür auferlegen würde, warum es gerade zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Ursachen, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, zu dem Unfall gekommen sei, und damit den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und die mit ihm verfolgten Ziele des sozialen Schutzes und des Betriebsfriedens in vielen Fällen leerlaufen lassen würde. Auch die in § 7 Abs 2 SGB VII getroffene Regelung, dass verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht ausschließe, wolle eine Ursachenforschung in der Regel vermeiden und würde sonst keinen Sinn ergeben. Letztlich stehe einer anderen Auslegung der seit Jahrzehnten angewandte und vom Gesetzgeber in § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII übernommene Begriff des Unfalls entgegen, weil für das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nach völlig einhelliger Auffassung gerade kein besonderes Geschehen gefordert werde, sondern alltägliche Vorgänge genügten und dieser Begriff vor allem der Abgrenzung zur inneren Ursache dienen solle. Erfordere ein Unfallereignis aber kein besonderes Geschehen, so würde es die Anforderungen an die Feststellung der Unfallkausalität überspannen, wenn jeweils eine besondere Feststellung der versicherten Ursachen für das Unfallereignis notwendig wäre (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 23/05 R, juris Rn. 16). Daher müsse, wenn bei Ausübung einer Verrichtung, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe, ein Unfallereignis eintrete, vom Vorliegen der Unfallkausalität ausgegangen werden, es sei denn, es sei eine konkurrierende Ursache, wie z.B. eine innere Ursache, eine eingebrachte Gefahr oder der unversicherte Teil bei einer gemischten Tätigkeit feststellbar (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 23/05 R, juris Rn. 17). Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht in einigen neueren Entscheidungen zwar nicht generell aufgegeben, allerdings insofern eingeschränkt, dass es nunmehr explizit in den Blick nimmt, ob sich durch das versicherte Handeln konkret ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, bestehe nicht. Die Wesentlichkeit der Wirkursache sei vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R, juris Rn. 37). Wirkursachen sind dabei nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die in Frage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend wahrscheinlich herbeiführen. Das Zurücklegen eines Weges steht dementsprechend nur insoweit unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wie Gefahren gerade aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des Verkehrsraumes hervorgehen (vgl. Schur, jM 2016, 415, 417). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass für das Bejahen des Wegerisikos kein besonders ungewöhnliches Geschehen erforderlich ist, alltägliche Vorgänge wie Stolpern, Ausrutschen oder ähnliches genügen (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R –, Rn. 12, juris). Diese Betrachtung nach dem Schutzzweck des Wegeunfallversicherungsrechts hat das Bundessozialgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 17. Dezember 2015 (B 2 U 8/14 R) zu einer entsprechenden Fragestellung hinsichtlich des Arbeitsunfalls eines Studenten, der auf dem zur Universität führenden Weg ohne erkennbare äußere Ursache gestürzt ist und ein Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen im Gehirn erlitten hat, nochmals konkretisiert und hierzu ausgeführt, dass die Frage, ob eine Ursache rechtlich wesentlich ist, auch dann zu prüfen sei, wenn sie als alleinige Ursache festgestellt sei, weil andere (Mit-)Ursachen nicht erwiesen oder nicht in Betracht zu ziehen seien. Denn auch in diesem Fall werde die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers nur begründet, wenn sich durch den Unfall, der durch die versicherte Verrichtung objektiv verursacht worden sei,, eine Gefahr verwirklicht habe, gegen die die Versicherung schützen solle. Diese Voraussetzung werde zwar zumeist erfüllt sein, bedürfe aber stets der Entscheidung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R, juris Rn. 21). Im Ergebnis führt dieser Ansatz des Bundessozialgerichts dazu, dass sich die Nichterweislichkeit konkreter äußerer Einwirkungen bzw. die Verwirklichung äußerer Risiken, wie z.B. das Stolpern oder Ausrutschen beim Gehen oder ein Zusammenstoß mit Gegenständen oder anderen Personen, zu Lasten des Versicherten auswirkt. Es bestehe keine Vermutungsregelung, dass bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfallereignis der Unfall objektiv und rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde (BSG vom 17. Dezember 2015, - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 24). Seien die Umstände, die vor dem Unfallereignis unmittelbar auf den Versicherten eingewirkt hätten, unbekannt, könne nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Sturz durch ein Risiko verursacht worden sei, gegen das die gesetzliche Unfallversicherung Schutz gewähren solle. Es könne ohne Feststellung der konkreten Kausalkette nicht aus der bloßen Tatsache des „Auf-dem-Weg-Seins“ abgeleitet werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert habe, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung falle (BSG vom 17. Dezember 2015, - B 2 U 8/14 R, juris Rn. 25). Diesem rechtlichen Ansatz des Bundessozialgerichts folgt der Senat. Da das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung weder einen generellen „Betriebsbann“, das heißt die Erfassung aller Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen, unabhängig davon, ob sie durch die Verrichtung verursacht sind, noch dementsprechend einen allgemeinen „Wegebann“ kennt (vgl. Wagner, jurisPR-SozR 20/2016, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R), ist es folgerichtig und entspricht den generellen Regeln der Beweislastverteilung, dass nicht jedes auf einem Betriebsweg stattfindende Unfallereignis, für das weder äußere noch innere Ursachen festgestellt werden können, zu Lasten der Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Dabei ist der Schutzbereich der Wegeversicherung insgesamt sehr weit zu fassen, so dass grundsätzlich alle Risiken, die sich durch das Zurücklegen eines versicherten Wegs verwirklichen können, umfasst sind. Lediglich für den Fall, dass die Verwirklichung eines spezifischen Wegerisikos nicht im Ansatz ersichtlich ist, verbleibt das Risiko der Nichterweislichkeit beim Versicherten. Im vorliegenden Fall führt dies zu einer Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, konnte der Senat weder feststellen, dass sich ein spezifisches Risiko durch das Zurücklegen des Fußweges verwirklicht hat, noch dass bei unterstellter innerer Ursache diese durch eine besondere betriebliche Belastung ausgelöst worden wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, bestehen nicht. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses, das sich am 6. Oktober 2009 in K… zugetragen hat, als Arbeitsunfall. Die jetzt 58-jährige Klägerin ist seit 1995 in leitender Position bei der A... beschäftigt. Sie ist die Leiterin der Einrichtung und der ambulanten Dienste des A.. Service- und Wohnzentrums S... Am 6. Oktober 2009 nahm die Klägerin zunächst um 8:30 Uhr an einer Besprechung in S... mit ihren Mitarbeitern teil. Mittags fuhr sie nach K.... Dort hatte sie eine Besprechung in einem Bürogebäude in der V...straße mit Herrn B..., dem Leiter des Unternehmensbereichs Pflege. Während einer Pause innerhalb dieser Besprechung, an der lediglich die Klägerin und Herr B... teilnahmen, ging die Klägerin hinüber in ein etwa 150m entfernt liegendes anderes Bürogebäude im Sa...weg, um dort bei einer Mitarbeiterin der Lohnabteilung Lohnabrechnungen abzugeben. Die Lohnabrechnungen hätte die Klägerin bis spätestens 14:30 Uhr dorthin gebracht haben müssen. Auf diesem Fußweg stürzte sie plötzlich und ohne erkennbare Ursache bewusstlos zu Boden. Sie fiel auf ihr Gesicht, die Brust und die Knie und zog sich eine Platzwunde, Schürfwunden und Prellungen zu. Sie wachte gegen 14:30 Uhr im …klinikum …, ..., wieder auf. Gegenüber den behandelnden Ärzten, in der Unfallanzeige und auf den Fragebögen der Beklagten gab die Klägerin an, dass es keine erkennbaren Einwirkungen von außen gegeben habe. Sie gab den Hinweis, dass sie am Vortag eine Grippeschutzimpfung erhalten habe, evtl. habe es hier einen Zusammenhang gegeben. Der Neurologe Dr. P... untersuchte die Klägerin am 22. Oktober 2009 anlässlich des Unfalls vom 6. Oktober 2009 und führte in seinem Bericht aus, dass sich neurologisch eine Erklärung für das Sturzereignis, insbesondere eine erhöhte Anfallsbereitschaft, nicht nachweisen lasse. Mit Bescheid vom 27. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei dem Ereignis am 6. Oktober 2009 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, da keine äußere Einwirkung erkennbar sei. Eine plötzliche Bewusstlosigkeit ohne äußere Einwirkungen erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Dagegen legte die Klägerin am 11. Februar 2010 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass durch den Sturz ein Zahn abgebrochen sei und für die Frage der Implantatbehandlung die Kostenerstattung geklärt werden müsse. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 als unbegründet zurück. Der Sturz sei ausschließlich durch ein körpereigenes Geschehen verursacht worden. Dies stehe nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine besondere Betriebsgefahr wesentlich zur Verletzung beigetragen habe. Eine solche besondere Betriebsgefahr sei hier nicht ersichtlich. Hiergegen hat die Klägerin am 10. September 2010 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben, die sie am 8. Juni 2012, also knapp drei Jahre nach dem Unfall, begründet hat. In der Klagebegründung gab sie erstmals an, an dem Unfalltag unter besonderem Stress gestanden zu haben. Sie habe ein erhebliches Arbeitspensum absolvieren müssen und es sei ein wichtiger und anstrengender Besprechungstermin gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Kiel schilderte die Klägerin, dass es der A.. zur damaligen Zeit generell wirtschaftlich schlecht gegangen sei. Speziell das von ihr geleitete Haus habe jedoch wirtschaftlich noch ganz gut dagestanden. In der Besprechung mit Herrn B... sei es um Wirtschaftsplanung und Personalangelegenheiten gegangen. Ein solches Gespräch finde einmal im Quartal statt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Kiel ein Vorerkrankungsverzeichnis der Klägerin eingereicht, wonach die Klägerin im November 2002 eine Fußwurzelprellung nach einem Kreislaufkollaps erlitten hat. Weiterhin sind dort im Dezember 2009 und Oktober 2010 Schwindel und Traumel sowie seit Juli 2001 immer wieder Migräne diagnostiziert. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 festzustellen, dass es sich bei dem Unfall am 6. Oktober 2009 um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 30. April 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein äußeres Ereignis erkennbar sei. Soweit das Bundessozialgericht auch bei geistig-seelischen Ereignissen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht habe, sei die von der Klägerin geschilderte Situation mit den Beispielen in der Rechtsprechung nicht vergleichbar. Insbesondere sei kein besonderer Zeitdruck erkennbar gewesen, es habe sich auch inhaltlich eher um ein typisches Quartalsgespräch gehandelt. Zudem habe die Klägerin den besonderen Stress, den sie nunmehr geltend mache, erst knapp drei Jahre nach dem Unfall erstmals erwähnt. Gegen das der Klägerin am 13. Mai 2013 zugestellte Urteil hat diese am 12. Juni 2013 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie geltend macht, dass ausweislich der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 2012 (Az.: L 6 2574/09), ein Arbeitsunfall dann anzunehmen sei, wenn eine innere Ursache nicht feststellbar sei. Auch müsse es sich bei dem auf den Körper einwirkenden zeitlich begrenzten Ereignis um kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen handeln, sondern es reiche ein einfaches Stolpern. Dabei reiche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schon ein schlichter Sturz aus, um von einem Arbeitsunfall auszugehen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn sich der Unfall infolge einer nicht betriebsbedingten krankhaften Erscheinung ereignet und zur Schwere der Verletzung keine Gefahr mitgewirkt habe, der der Verunfallte auf dem Weg ausgesetzt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne eine äußere Einwirkung auch dann vorliegen, wenn eine außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation vorgelegen habe. Bei ihr, der Klägerin, habe am Unfalltag eine Stresssituation vorgelegen, da sie von einem Termin zum anderen habe hetzen müssen. Dabei sei völlig unerheblich, wann sie dies erstmals vorgetragen habe. Das Gericht habe nicht angemessen berücksichtigt, dass es vor allem bei dem ersten Gespräch, das sie, die Klägerin im Bürogebäude in der V...straße habe führen müssen, um sehr wichtige Fragen gegangen sei. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers, die den gesamten Bereich Pflege in Schleswig-Holstein betroffen hätten, hätten zu Unsicherheiten der Mitarbeiter über deren berufliche Existenz geführt. Daher habe weit mehr Druck auf ihr gelastet als bei anderen Besprechungen. Insofern sei durchaus in Betracht zu ziehen, dass die Arbeitsbelastung an diesem Tag zu dem Sturz geführt haben könnte. Konkret seien folgende Stressfaktoren vorhanden gewesen: - Angst um Arbeitsplätze der Mitarbeiter und deren berufliche Existenz, - Angst um den eigenen Arbeitsplatz, - Verantwortung, den Anforderungen des Arbeitsplatzes in der besonderen wirtschaftlichen Situation auch gerecht zu werden, - Verantwortung dafür, dass auch die von ihr, der Klägerin, betreute Einrichtung nun „rote Zahlen“ geschrieben habe und die damit verbundene Auswirkung auf die Existenz ihrer Einrichtung, - Zeitdruck, weil die Gehaltsabrechnungen rechtzeitig an die Mitarbeiterin in dem anderen Bürogebäude hätten ausgehändigt werden müssen und diese nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erreicht werden können, - keine richtige Pause zur Erholung, da die Pause auch noch zu einer Verrichtung genutzt worden sei. Soweit sich die Beklagte auf das Vorliegen einer inneren Ursache berufen wolle, müsse die Beklagte dies auch beweisen. In ihrem Fall, dem der Klägerin, könne jedoch nicht ohne Weiteres eine innere Ursache angenommen werden, weil völlig unklar sei, warum sie gestürzt sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. April 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall am 6. Oktober 2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angegriffene Entscheidung für richtig. Die Klägerin selbst habe nach dem Unfall Bewusstlosigkeit als Grund für den Sturz angegeben. Dem entspreche auch das Fehlen von Abstützreaktionen, die bei einem nicht bewusstlosen Menschen reflexartig erfolgten und einen Sturz auf das Gesicht verhindern würden. Auch sei die seitens der Klägerin geschilderte Stresssituation als nicht so überdurchschnittlich einzuschätzen, dass sich daraus eine geistig-seelische und damit äußere Einwirkung ergebe. Nach mündlicher Verhandlung am 23. November 2016 hat der Senat den Rechtsstreit vertagt und weitere Ermittlungen zu möglichen Erkrankungen der Klägerin eingeholt. Der Facharzt für Neurologie Prof. Dr. G... hat in seinem Bericht vom 2. Januar 2017 ausgeführt, dass sich die Klägerin seit dem 23. April 2010 in dortiger neurologisch-schmerztherapeutischer Behandlung befinde. Hinweise, dass sie zu plötzlicher Bewusstlosigkeit aus innerer Ursache neigen könnte, seien nicht bekannt. Die Klägerin leide nicht unter einer Migräne mit Hirnstammauren, bei der es zu einem Bewusstseinsverlust kommen könne. Allerdings sei schon im ersten Arztbrief vom 23. April 2010 dokumentiert, dass es in einer Migräne-Attacke im Rahmen einer Dehydrierung zu einer Somnolenz kommen könne. Die Hausarztpraxis der Klägerin Dr. H... /Sb... hat mit Schreiben vom 9. Januar 2017 und telefonisch mitgeteilt, dass zu den Erkrankungen der Klägerin aus den Jahren 2009 und früher keine Angaben gemacht werden könnten, da entsprechende Unterlagen des Praxisvorgängers, bei dem die Klägerin damals in Behandlung gewesen sei, überwiegend vernichtet worden seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.