Urteil
L 8 U 36/20
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2023:0417.L8U36.20.00
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage des Klägers gegen den seien Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Beklagten abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der benannte Bescheid der Beklagten, mit dem die Beklagte die Gewährung der Verletztenrente nach einer höheren MdE abgelehnt hat. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils, denen das Berufungsgericht folgt, wird daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Mit der Berufung sind keine neuen Einwände erhoben worden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Leberzirrhose bereits keine Unfallfolge ist. Insoweit ist auf die Ausführungen der Gutachter K (vom 22. Januar 2015) und von Dr. B vom 6. Oktober 2017 zu verweisen, deren Ausführungen der Senat sich zu Eigen macht. Die Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und die endgradige Bewegungsstörung der Hüftgelenke sind ebenfalls – wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat – keine Unfallfolge. Ein weiteres Gutachten nach § 106 SGG musste der Senat nicht einholen. Das Gericht darf weitere Sachverständigengutachten oder Nachfragen bei Sachverständigen dann nicht ablehnen, wenn sich diese Nachfragen als notwendig erweisen, um das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigen zu können; es darf einem Gutachten in der Entscheidung nicht folgen, ohne sich mit den Gegengründen eines anderen Gutachtens nachprüfbar auseinanderzusetzen. Dabei müssen in der Abwägung wohlerwogene und stichhaltige Gründe dargelegt werden. Auch müssen aus dem Urteil die Gründe ersichtlich sein, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind; dabei dürfen nicht Sachverständigengutachten oder andere Beweismittel, die für die Entscheidung wesentlich sind, in den Gründen üB1angen werden (BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 9a RV 36/85, juris). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Ein Fall für die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht gegeben (dazu B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 103 Rn. 11 b). Die erstinstanzlich eingeholten Gutachten von Dr. B, Dr. T und dem Gutachter F2 sind überzeugend, nicht lückenhaft, nicht widersprüchlich und von ausreichender Sachkunde getragen. Ein allgemeiner Anspruch auf ein sogenanntes „OB1utachten“ besteht nicht. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG ist ebenfalls abzulehnen. Er ist verspätet gestellt worden. Erst in der mündlichen Verhandlung, am 17. April 2023, ist ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG gestellt worden. Die Ladung war bereits für den 27. Februar 2023 erfolgt. Die mündliche Verhandlung war nunmehr am 17. April 2023. Zum Zeitpunkt der Ladung (bereits für den ersten beabsichtigten Termin) musste dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass eine weitere Ermittlung seitens des Senats nicht geplant war. Die Monatsfrist war damit abgelaufen (zu der Problematik, Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 109 Rn. 11). Die Stellungnahme des Arztes von W1 vom 7. November 2019 hat schon erstinstanzlich vorgelegen und ist im erstinstanzlichen Urteil verwertet worden. Der Gutachter F2 hat sich in seiner ergänzenden Stellungnahme damit bereits zutreffend auseinandergesetzt. Auf seine Ausführungen ist zusätzlich zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1 SGG gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der 1954 geborene, mittlerweile als Schwerbehinderter anerkannte Kläger (Merkzeichen G, B und aG) mit einem Pflegegrad 2 war als Stahlbauschlosser tätig. Er verunfallte am 7. Dezember 1998, als er aus fünf Metern Höhe stürzte. Der Durchgangsarzt Dr. S diagnostizierte am 7. Dezember 1998 eine Symphysensprengung, MC-V-Fraktur, multiple Prellungen und einen Verdacht auf einen LWK-Vorderkantenbruch. Seit dem 1. März 2000 bezieht der Kläger eine Erwerbsminderungsrente. Dr. S1 führte in seinem chirurgischen Gutachten vom 21. August 2000 aus, dass Folgen einer Beckenringverletzung vom Typ III im Sinne einer Instabilität bestünden. Die Symphysenfuge sei in unterschiedlichen Röntgenaufnahmen zwischen vier Millimetern und 13 Millimetern eingeschätzt worden. Die MdE sei mit 100 v. H. einzuschätzen. Der Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Beratungsarzt Dr. P verwies in seiner Stellungnahme vom 31. August 2000 darauf, dass die Unfallakte zwei Beschreibungen der verbliebenen Unfallfolgen enthalte, die einander konträr entgegenlaufen würden. Das Unfallkrankenhaus H habe anhand der dort angefertigten Becken-Übersichtsaufnahmen bei wechselndem Standbein eine Stabilität des ehemaligen Verletzungsbereichs (IS-Fuge und Symphyse) konstatiert, während in dem Gutachten von Dr. S1 eine verbleibende Instabilität angegeben werde. Der Kläger müsse von dritter Seite begutachtet werden. Dr. P führte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2000 nach nochmaliger Auswertung des Röntgenbefundes aus, dass Beckenübersichtsaufnahmen im Liegen und im Stehen mit angehobenem rechten und linken Bein vorlägen. Im oberen Abschnitt der Symphyse läge eine knöcherne Spangenbildung vor. Es sei zu einer knöchernen Überbauung des Gelenkes gekommen. Die verschiedenen Aufnahmen zeigten jeweils einen verbreiterten Symphysenspalt, der sich bei den unterschiedlichen Belastungen nicht geändert habe. Die Röntgenaufnahmen böten keinen Anhalt für eine Instabilität im Bereich der Symphyse. Bei einer knöchernen Überbauung sei eine Beweglichkeit in diesem Bereich ausgeschlossen. Der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie S2 beschrieb in seinem Gutachten vom 5. April 2002, dass der Kläger auf orthopädischem Gebiet unter folgenden Gesundheitsstörungen leide: initial degenerative umformende Veränderungen der Lendenwirbelsäule, initial degenerative umformende Veränderungen der Hüftgelenke beidseits, leichte Wirbelsäulenfehlstatik mit muskulärer Dysbalance (unfallunabhängig), Zustand nach Symphysenruptur und Sprengung der linken Iliosakralgelenksfuge ohne sichere Zeichen einer weiter bestehenden Instabilität. Unfallabhängige Gesundheitsstörungen seien der Zustand nach Sprengung der Symphyse und Sprengung der linken Kreuzdarmbeinfuge vom 7. Dezember 1998, Zustand nach Rippenfraktur 9. Rippe links, Zustand nach ausgeheilter Metacarpale-5-Fraktur links. Im Verlauf sei es zu einer Stabilisierung der Symphyse und linken Kreuzdarmbeinfuge gekommen. Eine Instabilität lasse sich auf den aktuellen Aufnahmen nicht mehr nachweisen. Die geklagte Schmerzsymptomatik lasse sich anhand der radiologischen Diagnostik nicht nachvollziehen. Die im Gutachten von Dr. S1 beschriebene Instabilität könne nicht nachvollzogen werden. Die unterschiedlich dargestellte Symphysen- und Iliosakralgelenkfugenspalte sei durch die unterschiedliche Projektionslage entstanden. Die MdE sei mit 10 v. H. zu empfehlen. Die Rippenfraktur der 9. Rippe links und die Metacarpale-5-Fraktur links seien folgenlos ausgeheilt. Die massive Schmerzsymptomatik des Klägers lasse sich allein auf orthopädischem Gebiet nicht sicher nachvollziehen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C führte in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2002 aus, dass der Kläger ihm gegenüber geäußert habe, dass er etwa zwei Liter Bier abendlich trinke. Es habe sich ein leichtes vegetatives Entzugssyndrom gezeigt. Der Spiegel des Carbohydratdefiziententransferins als Indikator der durchschnittlichen Alkoholbelastung der letzten Wochen habe im unverdächtigen Bereich gelegen, sodass von einem regelmäßigen Alkoholkonsum unter 60 Gramm täglich auszugehen sei. Er habe starke Schmerzen geäußert mit fraglichen Aggravationstendenzen. Der Kläger leide unter einem chronifizierten myofascialen Schmerzsyndrom, ohne dass dabei ein eindeutiger neuropathischer, durch Nervenschädigung hervorgerufener Charakter erkennbar sei. Unfallabhängig bestehe ein Zustand nach einer mittlerweile stabil verheilten Beckenringfraktur mit ursprünglicher Sprengung der Schambeinfuge und des linken Kreuz-Darmbeingelenks mit daraus entstandenem chronifizierten myofascialen Schmerzsyndrom, wobei zusätzliche Komponenten und Aspekte einer somatoformen Schmerzstörung vorlägen. Darüber hinaus bestehe ein Zustand nach folgenlos ausgeheilter Fraktur der 9. Rippe und des 5. Mittelhandknochens. Die degenerativ umformenden Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke beidseits, die Adipositas, der Bluthochdruck und die Leberstoffwechselstörung seien unfallunabhängig zu bewerten. Die MdE sei mit 20 v. H. einzuschätzen. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F führte in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2002 aus, dass die somatoforme Schmerzstörung als Unfallfolge fraglich sei. Bei ihrer Bewertung als unfallkausal sei die MdE mit 20 v. H. zu bewerten. In seinem orthopädischen Gutachten vom 11. August 2003 führte der Sachverständige S2 aus, dass die mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. Dezember 1998 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem Unfall bis zum heutigen Tag weiterhin bestünde. Der Beratungsarzt Dr. P empfahl in seiner Stellungnahme vom 18. September 2003 im Hinblick auf die Ausführungen von Dr. F eine weitere neurologisch-psychiatrische Begutachtung. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F1 führte in seinem Gutachten vom 28. November 2003 aus, dass der Kläger 2-3 Bier (0,33) am Abend trinke. Der jetzige psychische Befund ergebe keinen Hinweis für eine Erkrankung oder Fehlbearbeitung des Unfalls. Es habe sich kein Hinweis für eine übertriebene Beschwerdeausgestaltung ergeben. Das von Dr. C bereits angenommene chronifizierte Schmerzsyndrom habe sich bestätigt. Dieses sei unfallabhängig. Die Erwerbsunfähigkeit sei mit einer MdE von 100 v. H. zu bewerten. Dr. F führte in seiner nervenärztlichen Stellungnahme vom 9. Januar 2004 aus, dass nach wie vor unklar sei, ob die somatoforme Schmerzstörung Unfallfolge sei oder nicht. Die Einschätzung der MdE von 20 v. H. für das chronische Schmerzsyndrom werde geteilt, nachdem der mit guten Argumenten gesicherte willensgebundene Anteil des dargebotenen Störungsbildes abgezogen würde. Die MdE-Einschätzung durch Dr. F1 mit 100 v. H. sei aus einem Missverständnis des MdE-Begriffs im Unfallversicherungsrecht gefolgt. Dr. F1 ergänzte in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2004, das beim Kläger keine Hinweise für eine psychogene Störung bestünden. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juni 2004 aufgrund des Arbeitsunfalls vom 7. Dezember 1998 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 v. H. ab 5. Juni 2000. Der Arbeitsunfall habe zu folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt, die die Beklagte bei der Bewertung der MdE berücksichtigt hat: Restbeschwerden und anteiliges chronisches Schmerzsyndrom nach Symphysensprengung und Sprengung der linken Kreuzdarmbeinfuge, die ohne wesentliche Instabilität verheilt seien. Der Bescheid erging in Ausführung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004. In seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 24. Januar 2012 diagnostizierte Dr. D als noch bestehende Unfallfolgen: stattgehabte instabile Beckenringfraktur mit Sprengung der ISG-Fuge links und Symphysensprengung, Bewegungseinschränkung der BWS und LWS, Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke beidseits, chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom und stattgehabte Fraktur der 8. Rippe und Metacarpale 5 linke Hand. Gegenüber den früheren Befunden sei auf unfallchirurgischem Gebiet eine Änderung eingetreten. Die Unfallfolge für die erlittene Beckenfraktur für sich betrage eine MdE von 20 v. H. Hinzu kämen die konsekutiven Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke und der Wirbelsäule mit ausgeprägter Immobilität des gesamten Unterkörpers. Des Weiteren sei eine Geh- und Sitzfähigkeit für längere Zeiten nicht möglich. Der Untersuchungsbefund habe sich gegenüber der Voruntersuchung verschlechtert. Die MdE ergebe 30 v. H. Dr. D1 führte in seinem schmerztherapeutischen Gutachten vom 4. Juli 2012 aus, dass der Kläger unter einer chronifizierten Schmerzerkrankung im Stadium III bei anhaltendem körperlichen Grundleiden als den Schmerz aufrechterhaltender Krankheitsfaktor leide, wobei die Leistungsfähigkeit und Lebensqualität in physischen und psychischen Bereichen weitreichend durch die Schmerzerkrankung beeinflusst werde. Der Kläger befinde sich in einer nervös angespannten Grundhaltung bei subdepressiver Stimmungslage mit latent aggressiven Tendenzen unverminderter affektiver Schwingungsfähigkeit sowie deutlicher Affektlabilität mit gedanklicher Fixierung. Der Kläger sei auf die dauerhafte medikamentöse und nicht medikamentöse Behandlung angewiesen. Die MdE sei aus schmerztherapeutischer Sicht mit einer MdE von 30 v. H. zu bewerten. Die Gesamt-MdE bewertete Dr. D in Kenntnis des schmerztherapeutischen Gutachtens in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2012 mit einer Gesamt-MdE von 30 v. H. Die Beratungsärztin Dr. W betonte in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2012, dass sich hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen auf orthopädisch-/chirurgischem Fachgebiet eine wesentliche Verschlimmerung der Funktionseinschränkung nicht nachweisen lasse. Dem Gutachten könne nicht entnommen werden, warum durch die ISG-Fugenverletzung links eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, insbesondere im BWS-Bereich, als Unfallfolge anzuerkennen sei. Nur unter Berücksichtigung neuer, bisher nicht anerkannter Unfallfolgen, wäre eine wesentliche Verschlimmerung nachweisbar. Auch schmerztherapeutisch sei keine Verschlimmerung aufgetreten. Dem Zusatzgutachten sei die Einnahme von Tramadol sowie bedarfsgesteuert von Ibuprofen zu entnehmen. Zusätzlich werde eine Behandlung mit TENS und eine physikalische Therapie durchgeführt. Im Rahmen der Vorbegutachtung seien Medikation mit 20-40 Tropfen Novalgin sowie Aspirin zwei- bis dreimal täglich und eine Behandlung mit einem TENS-Gerät und Krankengymnastik dokumentiert worden. Eine Begründung, in welcher Form eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sein solle, sei beiden Gutachten nicht zu entnehmen. Die psychischen Beschwerden seien nicht auf das chronische Schmerzsyndrom zurückzuführen. Eine höhere MdE ergebe sich nicht. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 stellte der Kläger einen Erhöhungsantrag bezogen auf die gewährte Rente. Hierzu führte er aus, dass infolge des Arbeitsunfalles durch die dauernde Einnahme von sehr starken Medikamenten eine Leberzirrhose aufgetreten sei. Er habe einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, B und aG. Außerdem sei die Pflegestufe I anerkannt. Dr. W führte in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2014 aus, dass aufgrund des massiven Leberzerfalls mit hepatorenalem Syndrom ein Zusammenhang zwischen den eingenommenen Schmerzmedikamenten und der Leberzirrhose sehr unwahrscheinlich sei. In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2014 führte die Beratungsärztin Dr. W aus, dass eine schwere Leberzirrhose unfallunabhängig bestünde. Diese sei auch ursächlich für die Gangstörungen. Zusätzlich haben jedoch die Beckenverletzung mit dem chronischen Schmerzsyndrom ebenfalls eine Auswirkung auf die Einschränkung der Gehleistung, sodass durchaus die Unfallfolgen als wesentliche Ursache für die Gangstörung und damit für die Verordnung des Leichtmetallrollstuhls angesehen werden könnten. Die Fachärztin für Innere Medizin und Betriebsmedizin K führte in ihrem internistischen Gutachten vom 22. Januar 2015 aus, dass die Leberzirrhose nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Die Erkrankung sei beim Kläger im Juli 2013 erstmals diagnostiziert worden. Der Kläger habe bis 2012 über einen regelmäßigen Alkoholkonsum von 2-3 Gläsern Bier pro Tag berichtet. Dies entspräche einer täglichen Alkoholaufnahme von 20-30 Gramm. Die Grenze für kritischen Alkoholkonsum liege bei Männern bei 24 Gramm am Tag. Demnach bestehe ein kritischer Alkoholkonsum beim Kläger über viele Jahre. In den Jahren 2004-2007 sei der Kläger mit Flupirtin behandelt worden. Dabei habe die Tagesdosis ca. 40 Milligramm betragen. Flupirtin habe eine leberschädigende Wirkung. Die Zulassung sei seit 2013 auf akute Schmerzzustände reduziert und eine beschränkte Therapiedauer von 14 Tagen empfohlen worden. Außerdem solle auf eine Anwendung bei bereits vorliegenden Leberschäden verzichtet werden. Leichte Schädigungen der Leber seien nach Absetzen des Medikaments vollständig rückläufig. Parallel seien massive Schäden der Leber mit akutem Leberversagen in mehreren Fällen bereits nach kürzerer Einnahmedauer beobachtet wurden. In der Zeit von 2004 -2007 lägen keine Leberwertebestimmungen beim Kläger vor. Es fehle auch an feingeweblichen Untersuchungsbefunden der Leber. Demnach lägen konkrete Hinweise auf eine leberschädigende Wirkung des Flupirtins beim Kläger nicht vor. Überdies wäre der Krankheitsverlauf mit Zirrhoseentwicklung auch sehr untypisch gewesen. Die Leberzirrhose habe sich mit ersten Beschwerden erst sechs Jahre nach dem Absetzen des Flupirtins bemerkbar gemacht. Zwar sei auch Paracetamol eine leberschädigende Substanz. Auch hier hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die üblichen Dosen überschritten worden seien. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit dem Bescheid vom 6. März 2015 ab. Die Rente sei nicht zu erhöhen. Die Anerkennung der Leberzirrhose als mittelbare Unfallfolge werde abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Verschlimmerung im Vergleich zum Bescheid vom 14. Juni 2004 nicht eingetreten sei. Es sei geprüft worden, ob die inzwischen bei dem Kläger eingetretene Leberzirrhose als mittelbare Unfallfolge nach dauerhafter Einnahme von Medikamenten anzuerkennen sei und sich daher die MdE erhöht habe. Insofern hätten die Ausführungen der Gutachterin in der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 ergeben, dass ein Zusammenhang der Lebererkrankung mit den wegen der Unfallfolgen eingenommenen Medikamenten nicht hergestellt werden könne. Es sei wissenschaftlich nachgewiesen worden, dass leichte Leberschäden nach Absetzen des Medikamentes vollständig rückläufig seien. Medizinisch sei kein Fall einer flupirtinbedingten Leberzirrhose nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei der Verlauf der Lebererkrankung völlig untypisch in Bezug auf die Einnahme von Schmerzmitteln. Hiergegen legte der Kläger am 16. März 2015 Widerspruch ein. Die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung seien gegeben. Im Hinblick auf die Leberzirrhose sei nicht nur auf das Medikament Flupirtin abzustellen, sondern auch auf die weiteren eingenommenen Medikamente. Darüber hinaus habe die Beklagte ignoriert, dass sich der allgemeine Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verschlechtert habe. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 führte der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. D2 aus, dass der Kläger gegenüber dem neurologisch-psychiatrischen Gutachter am 7. Oktober 2012 einen Alkoholkonsum von etwa zwei Litern Bier abends und 30 Zigaretten pro Tag angegeben habe. Patienten würden ihren Konsum eher herunterspielen. Die Leberzirrhose sei alkoholtoxisch bedingt. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit dem Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 als unbegründet zurück. Auch nach den weiteren im Verwaltungsverfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen zu fraglichen leberschädigenden Medikamenten und der Beiziehung zahlreicher Laborwerte habe ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Einnahme von Schmerzmitteln und dem Verlauf der Lebererkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt werden können. Dies ergebe sich aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2015. Soweit der Kläger die weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einwende und hierzu auf den ihm zuerkannten GdB und die Pflegestufe abstelle, so sei dies nach erneuter Würdigung der ärztlichen Befund- und Behandlungsberichte auf die unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen, insbesondere die Lebererkrankung zurückzuführen. Die Anerkennung eines GdB und einer Pflegestufe erfolge völlig unabhängig von dem Grad der Verursachung. Eine verwaltungsseitig bereits auf den Antrag des Klägers vorgeschlagene Durchführung von Begutachtungen auf unfallchirurgischem, schmerztherapeutischem und internistischem Fachgebiet im Rahmen eines dreitägigen stationären Aufenthalts in einer sogar auf die Behandlung Schwerstverletzter zugeschnittenen Unfallklinik hätte der Kläger im Übrigen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausdrücklich abgelehnt. Der Kläger hat am 22. März 2016 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Er hat seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Es ginge nicht nur um die Leberzirrhose, sondern der gesamte Gesundheitszustand des Klägers habe sich verschlechtert. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger inzwischen über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, B und aG und den Pflegegrad 2 verfüge. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die nunmehr zwingend gewordene Nutzung des Rollstuhls auf den Unfall zurückzuführen sei, da weitere Kausalitätsmomente nicht hinzugetreten seien. Der Kläger trinke keinen Alkohol. Der Neurologe Dr. F1 habe in seinem Gutachten aus dem Jahr 2003 die MdE mit 100 v. H. bewertet und auch Dr. S1 sei in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2000 zu einer MdE von 100 v. H. gekommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Unfallrente auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 v. H. zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich auf den streitgegenständlichen Bescheid berufen. Das Sozialgericht hat ein internistisches Gutachten, ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten und ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der Arzt für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, Physikalische und rehabilitative Medizin und klinische Geriatrie Dr. B ist in seinem internistischen Gutachten vom 6. Oktober 2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der bei dem Kläger vorliegenden Leberzirrhose nicht um eine Unfallfolgenerkrankung handele. Hierbei hat er die umfangreiche Begleitmedikation einbezogen. Ferner würden keine weiteren Gesundheitsstörungen bestehen, die mit Wahrscheinlichkeit unmittelbar oder mittelbar durch den Unfall vom 7. Dezember 1998 verursacht worden seien. Der Arzt für Chirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Sportmedizin und Viszeralchirurgie Dr. T kam in seinem chirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 20. August 2018 zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den mit dem Bescheid vom 14. Juni 2004 anerkannten unfallbedingten gesundheitlichen Veränderungen des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung auf chirurgisch/orthopädischem Fachgebiet nicht eingetreten sei. Unfallbedingte Gesundheitsstörungen seien eine leichte Erweiterung der Symphyse und der linken Kreuzdarmbeinfuge nach Beckenverletzung mit Sprengung der Symphyse und der linken Kreuzdarmbeinfuge. Zu berücksichtigen sei weiter ein unfallbedingt aufgetretenes chronisches Schmerzsyndrom. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 23. Mai 2014 sei weiter mit 20 v. H. einzuschätzen. Der Sachverständige F2 führte in seinem neuropsychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2019 aus, dass sich bei dem Kläger eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Es könne eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt werden. Es sei jedoch keine Verschlimmerung der Schmerzstörung eingetreten, die wesentlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Die MdE sei seit dem Neufeststellungsantrag vom 23. Mai 2014 weiterhin mit 20 v. H. zu bewerten. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 7. November 2019 führte der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie von W1 aus, dass sich der Kläger bei ihm aufgrund persistenter neuropathischer Schmerzen mit Schmerzausstrahlung vom Gesäß in beide Beine mit erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit bei ihm vorgestellt habe. Es bestehe eine chronische Schädigung des Nervus ischiadicus. Dieser Schaden sei durch den Arbeitsunfall verursacht worden. Durch die Beckenverletzung mit Iliosakralsprengung sei durch die erhebliche Druckwirkung auf den Ischiadicus der Schaden verursacht worden. Die Ätiologie der Polyneuropathie könne nicht sicher zugeordnet werden. Der polineuropathische Prozess treffe jedoch auf vorgeschädigte Nerven. Hierdurch bestehe sehr wohl eine Kausalität dahingehend, dass das jetzige Schmerzsyndrom durch die Komorbidität (Vorschädigung des proximalen Ischiadicus) und die Entwicklung der Polyneuropathie bedingt sei. Es sei anzunehmen, dass wenn keine Vorschädigung des proximalen Nervenabschnitts vorgelegen hätte, dass Schmerzsyndrom in dieser Art nicht so ausgeprägt wäre. Die Polyneuropathie sei natürlich nicht Folge des Unfalls, aber hier als erheblich verstärkender Mechanismus der bereits geschädigten Nervenfasern zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ergäbe sich ein Zusammenhang mit den sich weiterentwickelnden chronischen Schmerzsyndrom und dem ausgehenden Pathomechanismus (Schädigung des proximalen Abschnittes des Nervus ischiadicus). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 hat der Sachverständige F2 ausgeführt, dass die Polyneuropathie unfallunabhängig aufgetreten sei. Eine Mitschädigung des Nervus ischiadicus (geringen Ausmaßes) sei nicht auszuschließen. Hinweise auf eine höhergradige Nervenschädigung könnten anhand der zeitnah zum Unfall erstellten Befundberichte aber nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Untersuchung des Gutachters von W1 hätten sich symmetrische Befunde ergeben. Bei einer traumatischen Nervenschädigung wäre üblicherweise zu erwarten gewesen, dass seitendifferente Befunde auftreten würden. Er halte an der Einschätzung in seinem erstellten Gutachten fest. Mit Urteil vom 26. Mai 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht habe die Beklagte festgestellt, dass nach dem Erlass des Bescheides vom 14. Juni 2004 keine wesentliche Änderung der Unfallfolgen eingetreten sei. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei gemäß § 73 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v. H. betrage. Dies sei zunächst durch einen Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse, also der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie sich zum Zeitpunkt des letzten bindenden Bescheides sowie zum aktuellen Zeitpunkt darstellten, zu ermitteln. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Abs. 3 SGB VII sei nicht eingetreten. Nach dem maßgebenden Bescheid vom 14. Juni 2004 sei eine MdE von 20 v. H. festgestellt worden. Auch aktuell sei der Unfallfolgezustand mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten. Das Sozialgericht hat sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B, Dr. T und F2 gestützt. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 auf das Medikament Katadolon abgestellt habe, so führe dies zu keinem abweichenden Ergebnis, da der Wirkstoff des vorstehenden Medikaments Flupirtin sei. Hinsichtlich dessen sei sowohl im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens sowie in dem Gutachten von Dr. B festgestellt worden, dass hierdurch die Leberzirrhose nicht verursacht worden sei. Weiterhin seien die Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und die endgradige Bewegungsstörung der Hüftgelenke nicht als Unfallfolge anzusehen. Vielmehr habe Dr. S2 bereits 2002 festgestellt, dass initial degenerativ umformende degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit einer Wirbelsäulenfehlstatik mit muskulärer Dysbalance der Hüftgelenke vorliegen würden. Auf chirurgisch/orthopädischem Fachgebiet sei die MdE seit dem 23. Mai 2014 weiter mit 20 v. H. zu bewerten. Die seitens des Klägers dargestellten Bewegungseinschränkungen könnten nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Zwar habe der Kläger eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt. Es könne eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt werden. Es sei jedoch keine Verschlimmerung der Schmerzstörung eingetreten, die wesentlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Gegen eine Zunahme spreche, dass eine Intensivierung der Therapie in den letzten Jahren nicht stattgefunden habe, dass die Schmerzmedikation tendenziell nach unten angepasst worden sei und dass nach dem Weggang des Schmerztherapeuten eine erneute schmerztherapeutische Behandlung nicht in die Wege geleitet worden sei. Es sei von einer Gesamt-MdE von 20 v. H. auszugehen. Zu der Stellungnahme des Herrn von W1 sei auszuführen, dass eine Mitschädigung des Nervus ischiadicus in einem geringen Ausmaß nicht auszuschließen sei. Eine höhergradige Nervenschädigung könne jedoch nicht festgestellt werden. Bei einer traumatischen Nervenschädigung wäre üblicherweise zu erwarten gewesen, dass seitendifferente Befunde aufgetreten wären. Dies sei jedoch nach der durch Herrn von W1 durchgeführten Untersuchung nicht der Fall gewesen. Hierzu passe auch das Beschwerdebild des Klägers mit außenorientiertem Fuß auf der einen Seite. Des Weiteren seien die Polyneuropathie und die sehr schwere Leberzirrhose unfallunabhängig. Gegen das ihm am 18. Juni 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Juni 2020 Berufung eingelegt, die nicht begründet worden ist. Es wurde lediglich auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorliegende Gutachten des Facharztes für Neurologie von W1 vom 7. November 2019 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 v. H. zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten der Ärztin für Neurologie Prof. Daniela B1, Universitätsklinikum K, Neurozentrum, gem. § 109 SGG einzuholen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.