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Urteil

L 8 U 56/23

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2024:1125.L8U56.23.00
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Leitsätze
Zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines Fallschirmspringers, der als Vereinsmitglied Tandemsprünge gegen eine Aufwandsentschädigung durchführt, mangels Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses bzw einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit (vgl auch BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R). (Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines Fallschirmspringers, der als Vereinsmitglied Tandemsprünge gegen eine Aufwandsentschädigung durchführt, mangels Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses bzw einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit (vgl auch BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R). (Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, in der Sache jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei dem Unfall des Klägers vom 18. April 2021 handelt es sich nicht um einen Versicherungsfall. Versicherungsfälle sind nach § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ein – hier allein in Betracht kommender – Arbeitsunfall ist gem. § 8 SGB VII ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (stRspr; BSG, Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 3/19 R –, Rn. 13, juris). Der Kläger erlitt zwar einen Unfall, als er am 18. April 2021 bei einem Fallschirmsprung abstürzte und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzog. Er übte im Zeitpunkt der zum Unfall führenden Verrichtung jedoch keine in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde nach versicherte Tätigkeit aus. Da für eine Anwendbarkeit von § 3 (Versicherung kraft Satzung) oder § 6 (Freiwillige Versicherung) nichts ersichtlich ist, kommt nur § 2 SGB VII als die eine versicherte Tätigkeit begründende Norm in Frage. Auch deren Voraussetzungen liegen jedoch im Ergebnis nicht vor. Der Kläger war insbesondere weder als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch als "Wie-Beschäftigter" i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Der Kläger war bei dem streitbefangenen Solo-Fallschirmsprung vom 18. April 2021 nicht Beschäftigter i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. a) Eine nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl BSG Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr. 15). Eine Beschäftigung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr. 15; Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 3/19 R –, Rn. 14 - 16, juris). Es muss sich aber nicht um eine andauernde Tätigkeit für ein bestimmtes Unternehmen handeln. Ebenso wenig ist eine Mindestbeschäftigungszeit oder ein Mindestverdienst notwendige Voraussetzung. Für die Beurteilung der Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft kommt es immer auf das Gesamtbild der Tätigkeit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist, welche Merkmale im Einzelnen überwiegen (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 2. Juli 2024), Rn. 54). Die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses verlangt nicht zwingend die Gewährung einer Vergütung. Die Zahlung eines festen, nicht leistungsabhängigen risikofreien Arbeitsentgelts nach Stunden, Wochen oder Monaten, welches im Krankheitsfall fortgezahlt wird, ist aber ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Und das Tätigwerden gegen Entgelt ist zwar keine notwendige Bedingung für eine Beschäftigung, jedoch spricht die Unentgeltlichkeit einer Tätigkeit im Rahmen der Abwägung durchaus gegen eine Beschäftigung (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 2. Juli 2024), Rn. 77-80) Sport kann als Beschäftigung ausgeübt werden, dass es sich häufig um ein "Hobby" handelt, schließt nicht aus, dass es sich zugleich um eine Arbeitsleistung handelt. Die zu beurteilenden Verrichtungen dürfen aber nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 2. Juli 2024), Rn. 110). Ob es sich bei der Gewährung von (ggf. auch pauschalen) Leistungen bzw. Zahlungen an einen Sportler zum Ersatz von Aufwendungen, zur sportlichen Motivation oder zur Bindung an den Sportverein bereits um eine entsprechende wirtschaftliche Gegenleistung handelt, der Sport demnach über den reinen Selbstzweck hinaus zur Erzielung von Einkünften ausgeübt wird, hängt ebenfalls von den Umständen im Einzelfall und der Höhe der Leistung ab. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Leistung bezeichnet wird, da es für die rechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit nicht auf die Benennung der Leistung, sondern auf den mit ihr verfolgten Zweck ankommt. In Bezug auf Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, wird nach einer Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24. November 2011 die widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 175 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch prospektiv mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen (z. B. Transportkosten für notwendiges Sportgerät) einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlung über 175 EUR eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Werden im umgekehrten Fall dagegen niedrigere Aufwände nachweislich geltend gemacht, kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung auch bei einer monatlichen Zahlung bis zu 175 EUR bestehen, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Die Amateursportler sind dann regelmäßig als versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte anzusehen und bei der Minijob-Zentrale zu melden (siehe hierzu: Schönfeld/​Plenker/​Schaffhausen, Lexikon für das Lohnbüro 2024, dort unter dem Stichwort Amateursportler, unter Bezugnahme auf die genannte Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24. November 2011). Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers wurde etwa dann vom BSG angenommen, wenn sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtete, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts, sie wurde jedoch dann als ausgeschlossen erachtet, wenn die zu beurteilenden Verrichtungen allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu dem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden seien (BSG vom 13. August 2002 - B 2 U 29/01 R - Juris RdNr 21; BSG vom 27. Januar 1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 100 f; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 26/08 R –, Rn. 17 - 19, juris). Eine Beschäftigung wurde vom BSG in dem genannten Fall auch nicht schon deshalb angenommen, weil die Spielorte vorgegeben waren und der dortige Kläger die Anordnungen des Trainers zu befolgen hatte. Diese Umstände seien typisch für Mitglieder einer Fußballmannschaft, unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungs- oder lediglich einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein stünden. Weiter stellte das BSG in dem genannten Fall des Fußballspielers fest, dass der dortige Kläger kein "Arbeitsentgelt" erhalten habe; die ihm monatlich gezahlten 350 DM seien keine wirtschaftliche Gegenleistung für seine fußballerischen Tätigkeiten gewesen. Dabei könne zwar dahingestellt bleiben, wie diese Zuwendung vom Kläger oder Sportverein bezeichnet worden sei, da es für die rechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit nicht auf die Benennung der Geldleistung, sondern auf den mit ihr verfolgten Zweck ankomme (BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 15 mwN; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 26/08 R –, Rn. 21 - 24, juris). Die monatlich gezahlten 350 DM seien jedoch erbracht worden, um pauschal einen nicht nachzuweisenden Aufwand abzudecken, den Kläger an den Sportverein zu binden, ohne sich arbeitsvertraglich zu verpflichten, und ihn im Rahmen seiner fußballerischen Tätigkeit zu motivieren. Materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge ließen aber nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen, das für eine Beschäftigung erbracht werde und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetze, aber nicht begründe (vgl BSG vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - Juris RdNr 27 mwN). In einem anderen Fall hat das BSG bei einem "Menü-Bringer", der mit eigenem Pkw täglich zu vom Auftraggeber bestimmten Zeiten Menüs an dessen Kunden auszuliefern hatte, eine abhängige Beschäftigung bejaht und unter anderem entscheidend darauf abgestellt, dass der dortige Kläger nicht etwa zeitlich sehr beschränkt (z.B. nur einmal wöchentlich), tätig wurde, sondern (wie ein typischer Arbeitnehmer) von Montag bis Freitag sozusagen halbtags seinen Dienst zu verrichten hatte (BSG, Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 38/02 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 1, SozR 4-2400 § 7 Nr 2, Rn. 25). Hinsichtlich der dem dortigen Kläger ausgezahlten "Provisionen", die dort eine relativ konstante Höhe zwischen 1.500,- und 1.800,- DM aufwiesen, wies das BSG darauf hin, dass es für die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit nicht unbedingt auf die Benennung der Gegenleistung ankomme, sondern auf den tatsächlich mit ihr verfolgten Zweck bzw. ihr äußeres Erscheinungsbild, und dass sich daran gemessen die Zahlungen im dortigen Fall wie knapp bemessene Lohnzahlungen für eine Halbtagsbeschäftigung darstellten, wofür ihre relativ konstante monatliche Höhe spreche, die dem äußeren Anschein nach eher einem entsprechendes Lohnniveau entspreche. (BSG, a.a.O. Rn. 27 mwN). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wurde der Kläger bei der Durchführung des streitbefangenen Fallschirmsprunges am 18. April 2021 nicht im Rahmen oder in Erfüllung der Pflichten eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Zunächst ist angesichts dessen, dass die Ähnlichkeit des hier zu beurteilenden Sachverhalts mit dem Fall des BSG in dessen Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 29/01 R – wiederholt thematisiert wurde, darauf hinzuweisen, dass die Fälle doch nicht unerhebliche Unterschiede aufweisen. Dem BSG lag ein Sachverhalt vor, in dem ein Sportpilot, der Mitglied eines Luftsportvereines war, während eines im Auftrag des Vereins durchgeführten Rundfluges mit einem Fluggast abstürzte. Das BSG entschied, dass der Sportpilot nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, da die Beförderung von Fluggästen kraft der in dem Luftsportverein herrschenden Vereinsübung zu den Mitgliedschaftspflichten zähle und die maßgebliche Grenze der Vereinsüblichkeit auch nicht dadurch überschritten sei, dass nur ein kleiner Teil der Vereinsmitglieder derartige Flüge unternahm. Der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu bestimmten Tätigkeiten heranzuziehen, brauche nicht notwendig für alle Mitglieder gleich zu sein. Im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Fall erhielt der dortige Pilot jedoch keinerlei Entgelt bzw. Aufwandsentschädigung für die Rundflüge mit Fluggästen. Und – hierauf hat auch das Sozialgericht bereits zutreffend verwiesen – der hier streitbefangene Unfall ereignete sich nicht bei einem Tandemsprung (dies hätte dem vom BSG entschiedenen Rundflug mit einem Fluggast entsprochen), sondern bei einem Solosprung, der als einer der zehn Mindestsprünge für die Erfüllung der "90-Tage-Regelung" dienen sollte. Bei der Durchführung des Solosprunges am 18. April 2021 war der Kläger nicht nach Weisungen des Vereins in dessen Unternehmen eingegliedert. Der Sprung war weder darauf gerichtet, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus einem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, noch ging der Kläger bei dem Sprung von einer vermeintlichen Pflicht zur Durchführung des Sprunges aus einem Rechtsverhältnis mit dem Verein aus. Zwischen dem Kläger und dem Verein bestand kein Arbeitsverhältnis. Es lag bei der Durchführung des streitbefangenen Sprunges auch kein Rechtsbindungswillen vor, wie er für einen Auftrag (§ 662 BGB) erforderlich wäre. Ebenso wenig bestand bei der Durchführung des streitbefangenen Sprunges zwischen dem Kläger und dem Verein ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis mit einklagbaren Erfüllungsansprüchen. Ob ein Arbeits- oder sonst verbindliches Rechtsverhältnis in diesem Sinne hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Fallschirmwart für den Verein bestand, ist hier nicht streitgegenständlich. Auch für ein irgendwie geartetes Weisungsrecht des Vereins gegenüber dem Kläger bei der Durchführung des streitbefangenen Solosprunges ist nichts ersichtlich. Der Kläger konnte selbständig und frei entscheiden, ob er überhaupt Fallschirmsprünge durchführen wollte, und wenn ja, wieviel und zu welchem Zweck, ob für die Erfüllung der 90-Tage-Regel oder zu sonstigen Zwecken, etwa – besonders naheliegend – aus Freude am Fallschirmsport. Bei der Durchführung des streitbefangenen Übungssprungs stand der Kläger in keiner rechtlichen oder vermeintlich rechtlichen Bindung zum Verein. Allein aus der Absicht des Klägers, die mit dem streitbefangenen Sprung – zusammen mit den hierfür noch fehlenden Sprüngen – in Erfüllung der "90-Tage-Regel" erworbene Qualifikation später auch für Tandemsprünge im Verein einzusetzen, reicht hierfür nicht aus. Es stand dem Kläger frei, ob er seine hierdurch erworbene Luftsportqualifikation überhaupt verwenden würde, und wenn, in welchem Zusammenhang. Für die Solo-Fallschirmsprünge – wie den streitbefangenen – erhielt der Kläger im Gegensatz zu den Tandemsprüngen auch keinerlei finanzielle Entschädigung. Die mit der Durchführung des Solosprunges unmittelbar verbundenen Vorteile ergaben sich auch ausschließlich für den Kläger. Dieser hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht bestätigt, dass sein primäres Interesse – und damit der Hauptgrund, warum er dem Verein beigetreten sei – der Durchführung von Solosprüngen gelte. Darauf, dass der Sprung durch den mit ihm mitverfolgten Zweck der Erfüllung der "90-Tage-Regelung" die spätere Durchführung von Tandemsprüngen ermöglicht hätte, was letztlich auch dem Unternehmen des Vereins Vorteile gebracht hätte, kommt es nicht entscheidend an. Denn diese Vorteile für das Unternehmen des Vereins waren nicht unmittelbar mit dem streitbefangenen Solosprung verbunden, sondern hätten sich erst später – bei tatsächlicher Durchführung der Tandemsprünge – mittelbar ergeben. 2) Der Kläger war bei dem Sprung vom 18. April 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII als "Lernender während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen" versichert. Durch die Vorschrift wird auch die Bildungsvorstufe zur beruflichen Betätigung umfassend unter Versicherungsschutz gestellt. Es fehlt aber bereits am Tatbestandsmerkmal einer "beruflichen Aus- und Fortbildung". Versichert sind alle Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung berufsnütziger Kenntnisse und Fähigkeiten jeder Art und jeden Umfangs, Prüfungen sind eingeschlossen (BSG v. 3. Juni 1975 - 7 RAr 17/74 - BSGE 40, 29, 32; BeckOGK/Lilienfeld, 1. Juli 2017, SGB VII § 2 Rn. 8, beck-online). Die Lerngegenstände müssen nicht berufstypische sein, müssen aber einem aktuellen und konkreten beruflichen Zweck dienen; eine irgendwann mögliche oder gewünschte berufliche Verwertung genügt nicht. Das ist besonders zu beachten bei nicht berufstypischen Lerngegenständen, etwa bei geplanter ehrenamtlicher Übungsleitertätigkeit in Sportvereinen (BSG Urt. v. 27. Januar 1994 – 2 RU 17/93, NZS 1994, 323: versichert wenn nach Lizenzerteilung eine versicherte Übungsleitertätigkeit in Sportvereinen beabsichtigt ist; BeckOGK/Lilienfeld, 1. Juli 2017, SGB VII § 2 Rn. 8, beck-online). Bei berufsuntypischen Bildungsgegenständen kommt dem Nachweis des beruflichen Zwecks jedoch besondere Bedeutung zu, wobei die Beweislast bei den Betroffenen liegt (BeckOGK/Lilienfeld, 1. Juli 2017, SGB VII § 2 Rn. 9, beck-online). Nach diesen Maßstäben stellte der streitbefangene Solo-Fallschirmsprung keine solche "Bildungsmaßnahme" dar. Zudem fehlte es an deren Durchführung in einer "Betriebsstätte, Lehrwerkstätte, Schulungskursen oder ähnlichen Einrichtung". Alle diese Aus- und Fortbildungseinrichtungen müssen den Zweck haben, einer Mehrzahl von Lernenden zur beruflichen Aus- und Fortbildung zu dienen (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII, Rn. 167; BeckOGK/Lilienfeld, 1. Juli 2017, SGB VII § 2 Rn. 10, beck-online). Hierfür ist nichts ersichtlich. Der Kläger war auch nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als eine der "Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind," versichert. a) Zwar könnte der Solo-Sprung als eine "ähnliche Maßnahme wie eine Untersuchung oder Prüfung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII gesehen werden, die "zur Aufnahme einer Tätigkeit" (der Durchführung von Tandemsprüngen) "aufgrund einer Rechtsvorschrift" (hier der 90-Tage-Regel des § 45a LuftPersV) "erforderlich" war. Auch die – von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zusätzlich verlangte "Veranlassung dieser Maßnahme durch das Unternehmen" (hier also durch den Verein) könnte vorgelegen haben. Die bloße Eigeninitiative des Betroffenen reicht zwar nicht (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII; Rn. 187). Eine Veranlassung durch das Unternehmen oder eine Behörde verlangt individuelle Steuerungshandlungen durch die veranlassende Stelle bzgl. der Bestimmung der betroffenen Person (Aufforderung, Einladung, z.B. durch Hochschule zur Zugangsprüfung), der Maßnahmeart und der Maßnahmestellen. Allgemeine Hinweise in Merkblättern, öffentliche oder innerbetriebliche Bekanntmachungen genügen zu lassen ist allenfalls ausnahmsweise möglich bei eindeutigen Festlegungen der Betroffenen, der Maßnahmeart und Maßnahmestellen (denkbar zB bei Aufrufen zur Schulreifeuntersuchung iVm der Schulpflicht); andernfalls würden die Grenzen zur Eigeninitiative verschwimmen und die Erforderlichkeit zu sehr der subjektiven Beurteilung der Einzelnen überlassen bleiben (BeckOGK/Lilienfeld, 1.7.2017, SGB VII § 2 Rn. 15, beck-online). Eine solche individuelle Aufforderung des Vereins gegenüber dem Kläger könnte aber darin gelegen haben, dass der Verein von dem Kläger – wie von den anderen Vereinsmitgliedern, die Tandemsprünge durchführen wollten bzw. sollten – neben einer gültigen Tandemmasterlizenz und einer Versicherungsbestätigung unter anderem auch die Vorlage der Selbsterklärung verlangte, dass die "90-Tage-Regel" eingehalten sei. b) Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, denn die Tandemsprünge, deren späteren Durchführung der streitbefangene Sprung ermöglichen sollte, waren selbst keine versicherte Tätigkeit. i) Auch bei den Tandemsprüngen lag unter Anwendung der bereits oben dargestellten Maßstäbe und unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tätigkeit keine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor. (1) Im Unterschied zu dem hier direkt streitigen Solo-Übungssprung vom 18. April 2021 lag bei den Tandemsprüngen zwar eine stärkere Eingliederung als bei den Solosprüngen vor. Der Kläger war hierbei mehr auf die Organisation durch den Verein angewiesen, insbesondere auf dessen Sammeln, Buchen und Koordinieren der Termine der Tandemsprunginteressenten einerseits und der Tandemmaster andererseits. Auch die – bei den Tandemsprüngen wegen der Einbeziehung der externen Kunden kompliziertere – Abrechnung der Sprünge, auch hinsichtlich der gegenüber dem Kläger gezahlten Aufwandsentschädigungen / Honorare, erfolgte durch den Verein über dessen Buchungssystem und das dort angelegte eigene Konto des Klägers. (2) Doch auch diese stärkere Eingliederung in das Unternehmen des Vereins bei den Tandemsprüngen führt in der Gesamtschau aller Umstände nicht zur Annahme einer weisungsgebundenen Beschäftigung. Dies folgt zum einen schon daraus, dass (Tandem-) Fallschirmsprünge schon aufgrund der Natur ihrer Sache eine recht organisations- und kostenintensive Infrastruktur voraussetzen. Zum anderen überwiegen in der Gesamtschau aller Umstände auch hinsichtlich der Tandemsprünge diejenigen Merkmale der Tätigkeit, die gegen deren Einordnung als Beschäftigung sprechen. (a) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger vom Verein für jeden durchgeführten Tandem-Sprung einen Betrag in Höhe von 30,- € zzgl. 16% "Mehrwertsteuer" (Umsatzsteuer) erhielt. Die von dem Verein für diese Zahlungen benutzte Bezeichnung als "Aufwandsentschädigung" oder die in den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen verwendete Formulierung als "Honorar Tandemmaster" ist – wie oben dargestellt – nicht entscheidend. Entscheidend ist der mit dieser (Gegen-)Leistung verfolgte Zweck und deren äußeres Erscheinungsbild. Aus der Unregelmäßigkeit der Zahlungen an den Kläger und aus deren Höhe ist auf deren Charakter als eine Gegenleistung zu schließen, die letztlich – wie im vom BSG entschiedenen Fall des Fußballspielers, der monatlich 350,- DM erhielt (s.o., BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 26/08 R –, Rn. 21 - 24, juris), dazu diente, einen pauschal nicht nachzuweisenden Aufwand abzudecken, den Kläger an den Verein zu binden, ohne sich arbeitsvertraglich zu verpflichten und ihn für seine Tätigkeit als Tandemmaster zu motivieren. Diese Umstände (die Unregelmäßigkeit der Zahlungen sowie ihre Höhe) stellen auch einen erheblichen Unterschied zu dem ebenfalls oben dargestellten "Menü-Bringer"-Fall des BSG (BSG, Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 38/02 R) dar. Anders als im dortigen Fall, wo die Zahlungen eine relativ konstante Höhe zwischen 1.500,- und 1.800,- DM aufwiesen, woraus das BSG auf den mit ihnen verfolgten Zweck und ihr äußeres Erscheinungsbild als – knapp bemessene – Lohnzahlungen für eine Halbtagsbeschäftigung schloss, erzielte der Kläger aus seiner Tandemmaster-Tätigkeit zum einen wesentlich unregelmäßigere und zum anderen wesentlich geringere Einnahmen. Die Sprünge und die darauf beruhenden Zahlungen erfolgten nicht in regelmäßigen zeitlichen Abständen, wie es etwa für eine Beschäftigung und darauf beruhende Lohnzahlungen typisch ist, sondern jeweils nur nach tatsächlich durchgeführten Sprüngen. Und die Sprünge wurden sehr unregelmäßig durchgeführt. Hinsichtlich der Anzahl der abgerechneten Tandemsprünge in den – dem Unfalljahr vorausgehenden – beiden Jahren 2019 und 2020 sind große Unterschiede festzustellen. Im Jahr 2019 rechnete der Kläger wesentlich mehr Tandemsprünge ab (nämlich 106) als im Jahre 2020 (nur 13). Innerhalb des Jahres 2019 ist zudem ein deutlicher Schwerpunkt in einem Monat, dem August (mit 50 abgerechneten Sprüngen) zu erkennen. Ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten, vom Verein über den Kläger geführten Kontoauszug hat dieser im Jahre 2019 insgesamt 106 x Honorar für Tandemsprünge abgerechnet (3x am 20. April 2019, 1x am 21. April 2019, 2x am 27. April 2019, 1 x am 12. Mai 2019, 1 x am 23. Mai 2019, 1x am 13. Juni 2019, 1 x am 15. Juni 2019, 4 x am 16. Juni 2019, 3 x am 18. Juli 2019, 1x am 26. Juli 2019, 2x am 27. Juli 2019, 3x am 1. August 2019, 4x am 16. August 2019, 2x am 20. August 2019, 4x am 21. August 2019, 6 x am 22. August 2019, 5x am 23. August 2019, 8x am 24. August 2019, 7x am 25. August 2019, 4x am 30. August 2019, 7x am 21. August 2019, 2 x am 1. September 2019, 6x am 8. September 2019, 6x am 14. September 2019, 6x am 3. Oktober 2019, 3x am 5. Oktober 2019, 1x am 19. Oktober 2019, 3x am 20. Oktober 2019, 1x am 25. Oktober 2019, 4x am 27. Oktober 2019 und 4 x am 31. Oktober 2019). Und zwar summierten sich damit die (Netto-) Honorare für die Tandemsprünge im Jahre 2019 bei 30 € pro Sprung auf immerhin 3.180,- €, so dass sich auf die 12 Monate des Jahres 2019 verteilt immerhin 265,- € pro Monat ergaben. Zum einen beruhte diese Summe jedoch ganz überwiegend auf der im Monat August 2019 geballten Tandem-Tätigkeit des Klägers. Und zum anderen war auch diese Höhe nicht konstant. m Jahre 2020 rechnete der Kläger nur insgesamt 13 x Honorare für Tandemsprünge ab (3x am 17. Juli 2020, 2x am 20. September 2020, 3x am 24. September 2020, 3x am 17. Oktober 2020 und 2x am 18. Oktober 2020), so dass er in diesem Jahr insgesamt nur 390 €, und auf den einzelnen Monat gerechnet nur 32,5 € hieraus erzielte. Bei dieser sehr ausgeprägten Unregelmäßigkeit der Zahlungen und ihrer im Schnitt eher geringen monatlichen Höhe kann zum keine Lohnähnlichkeit und auch kein sonstiger, über den Zweck, einen pauschal nicht nachzuweisenden Aufwand abzudecken, den Kläger an den Verein zu binden, und ihn für seine Tätigkeit als Tandemmaster zu motivieren, hinausgehender Zweck erkannt werden. Auch hinsichtlich der Versteuerung der Aufwandsentschädigungen hat das Sozialgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Erfüllung der steuerrechtlichen Anforderungen in gleichem Maße für abhängige oder selbständige Tätigkeit sowie für sonstige Einkünfte existiert. Zu diesem Punkt sei jedoch darauf verwiesen, dass der Ausweis von Umsatzsteuer sogar eher gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spräche, denn üblicherweise wird Umsatzsteuer von selbständigen Unternehmern (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz), und nicht von abhängig Beschäftigten ausgewiesen. (b) Das gewichtigste Argument gegen die Annahme einer Beschäftigung bei der Durchführung der Tandemsprünge ist aber, dass auch hier – wie bei den Solosprüngen – keine Weisungsabhängigkeit des Klägers erkennbar ist. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend darauf abgestellt, dass es dem Kläger freistand, Tage für Tandemsprünge über den Account auf der Homepage des Vereins freizugeben, und er keinerlei vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung hatte, eine bestimmte Anzahl von Sprüngen anzubieten oder bestimmte (Ertrags-)Ergebnisse zu erzielen. Vertragliche oder sonstige Bestimmungen mit dem Verein, die den Kläger daran gehindert hätten, auch an anderen Orten als am Flugplatz "H" die Sprünge anzubieten, gab es ebenso wenig wie eine Limitierung durch Konkurrenzklauseln. Das Sozialgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass es sich bei der thematisierten "Mindestanzahl" von fünf Sprüngen pro Tag um eine (nur) aus rein wirtschaftlichen Gründen angestrebte Zahl handelte – nicht aber um eine rechtsverbindlich vereinbarte, zu deren Durchführung der Verein oder der Kläger verpflichtet gewesen wären. Nicht nur der Kläger hat – in der mündlichen Verhandlung - selbst erklärt, dass diese Zahl nicht immer zustande kam, und hierfür als häufigsten Grund Witterungsverhältnisse angeführt. Auch ausweislich der von ihm eingereichten Abrechnungen hat er in den allermeisten Fällen nicht fünf (sondern abgesehen vom Monat August 2019 meist weniger) Sprünge pro Tag abgerechnet. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass immer Witterungsverhältnisse (also höhere Gewalt) dazu führten, dass nicht fünf Sprünge zustande kamen, sondern ist davon überzeugt, dass die fünf Sprünge pro Tag schlicht nur eine aus wirtschaftlichen Gründen angestrebte Anzahl war, deren Durchführung aber von keiner Seite – weder vom Verein noch vom Kläger – rechtlich verbindlich geschuldet wurde. Auch die Erwägung, dass der Kläger – wenn er einmal einen bestimmten Tag über seinen Web-Account für Tandemsprungtätigkeiten "freigegeben" hatte und der Verein dann für diesen Tag auch gebuchte Tandemsprünge organisiert hatte – an diesem Tag zur Durchführung der Tandemsprünge erscheinen musste, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Weisungsabhängigkeit. Denn dieses Erfordernis (des rechtzeitigen Erscheinens am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit) resultierte allein aus der Vereinsmitgliedschaft und daraus, dass sich der Kläger – im Rahmen des Vereinsüblichen (dazu noch näher unten) zur Durchführung der Tandemsprünge bereit erklärt hatte. Das Erfordernis, an gebuchten Tandemsprungtagen zu erscheinen, ergab sich schon vorrangig aus dem eigenen Wunsch des Klägers, den Fallschirmsport auszuüben. Denn dieses galt auch hinsichtlich der Tandemsprünge. Dass der Kläger diese ausschließlich aus finanziellen Gründen durchgeführt haben will, hält auch der Senat nicht für glaubhaft. Angesichts dessen, dass der Kläger selbst erklärt hat, dass er (auch) die Tandemsprünge ausübte, um "auf dem Platz" (also dem Vereinsgelände) zu sein und sich dort mit den Vereinskollegen auszutauschen, sowie, dass er es durchaus erfreulich fand, wenn sich Personen, mit denen er Tandemsprünge gemacht hatte, hierüber freuten, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger die Tandemsprünge – wie zwischenzeitlich von ihm behauptet – ausschließlich aus finanziellen Gründen durchführte. Es bestand damit keine über die mitgliedschaftliche Einbindung des Klägers hinausgehende Eingliederung in die Organisation des Vereins und keine Direktionsgewalt der Vereinsführung, der sich der Kläger unabhängig von seiner Vereinsmitgliedschaft rechtlich hätte unterordnen müssen. Auch eine Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII lag bei den Tandemsprüngen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr 6 RdNr 20 mwN). Eine versicherte "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war (vgl Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3746; BSG, Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 3/19 R –, Rn. 17, juris). Ein Tandemsprung stellt zwar eine ernsthafte, dem Willen des Vereins entsprechende Arbeitsleistung dar. In jedem Fall aber wurde sie aufgrund einer eine versicherte "Wie-Beschäftigung" i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausschließenden Sonderbeziehung, nämlich der Vereinsmitgliedschaft und der in deren Rahmen bestehenden Mitgliedspflichten verrichtet (dazu näher unten). Der Kläger handelte (wie der Sportpilot im Urteil des BSG vom 13. August 2002 – B 2 U 29/01 R) bei den Tandemsprüngen aufgrund seiner übernommenen Pflichten als Vereinsmitglied. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG – die sich soweit ersichtlich diesbezüglich auch nicht geändert hat – schließt zwar die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht von vornherein und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter aus. Es ist aber zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die z.B. auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen. Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366; BSG SozR 2200 § 539 Nr 101, 114 und 123). Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden. Die Grenze der Geringfügigkeit überschreiten kann eine Tätigkeit sowohl hinsichtlich ihres Umfanges als auch ihrer Art nach. Ferner kann die Geringfügigkeit bei jedem Verein verschieden sein. Wenn die Bereitschaft der Vereinsmitglieder, Arbeiten für den Verein zu verrichten, größer ist, wird auch die Grenze, von der an der Verein diese Arbeiten allgemein aufgrund einer sich so entwickelnden Vereinsübung von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung verrichtet werden, höher liegen. Allgemein betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß vergleichbarer Aktivitäten abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG, Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 29/01 R –, Rn. 20 - 23, juris, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat der Kläger mit den Tandemsprüngen – wie der Pilot im Urteil des BSG vom 13. August 2002 mit dessen Rundflügen unter Beförderung von Gästen – lediglich Pflichten eines Vereinsmitgliedes erfüllt. Im Gegensatz zum Fall des BSG ist die Durchführung von Tandemsprünge im hiesigen Fall sogar (in § 3 Nr. 3) in der Vereinssatzung erwähnt. Zudem beruht sie – wie im Fall des BSG – auf einer allgemeinen Vereinsübung und liegt im Rahmen der Zwecksetzung des Vereins. Der Verein führte – ebenfalls dem Sachverhalt des BSG entsprechend – Tandemsprünge seit einer Reihe von Jahren durch und setzte hierfür geeignete Tandemmaster aus dem Kreis seiner Mitglieder ein. Ferner lag die Organisation der Tandemsprünge auch hier in der Hand des Vereins, und umfasste deren Buchung und Zahlungsabwicklung, die Gestellung der Flugzeuge, die Führung einer Liste der einzusetzenden Tandemmaster, die Beauftragung der Tandemmaster und die Betreuung der jeweiligen Sprünge. Die Tandemsprünge lagen und liegen – wie im Fall des BSG – im Rahmen der Zwecksetzung des Vereins, weil die dem Verein angehörenden Tandemmaster damit ihr Können als Fallschirmspringer verwirklichen, dieses auch dem Verein nicht angehörenden Dritten gegenüber zeigen und damit - im Sinne einer Öffentlichkeitsarbeit - deren Interesse für den Fallschirmsport wecken oder fördern können. Die Darstellung eines Vereins in der Öffentlichkeit ist mit den in der Satzung beschriebenen Vereinszwecken untrennbar verbunden, da es ohne eine solche Darstellung allgemein für Sportvereine schwierig ist, die für die Erfüllung dieser Zwecke erforderliche Zahl an Mitgliedern zu erreichen oder zu halten (BSG, Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 29/01 R –, Rn. 23, juris). Die vom Kläger durchgeführten Tandemsprünge überschritten – wie im Fall des BSG – auch nicht die für die gesetzliche Unfallversicherung maßgeblichen Grenzen der Vereinsüblichkeit dadurch, dass nur ein kleiner Teil der Vereinsmitglieder - darunter der Kläger - derartige Sprünge unternahm. Nach der Rechtsprechung des BSG braucht der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu bestimmten Tätigkeiten heranzuziehen, nicht notwendig für alle Mitglieder gleich zu sein. Hebt der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt, so treffen diese Personen auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache" Vereinsmitglieder. Gleiches gilt, wenn der Verein von bestimmten "einfachen" Mitgliedern die Ausführung gefährlicher und besondere Fachkunde erfordernder Arbeiten verlangt. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Vereinsübung allein wesentlich ist, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 18 und 41; BSG, Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 29/01 R –, Rn. 24, juris). So war es hier. Dass der Kläger – wie der Kläger im Fall des BSG – zu dem kleinen Kreis der Vereinsmitglieder zählte, die durch ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage waren, Tandemsprünge durchzuführen, und sich dadurch von der überwiegenden Zahl der "einfachen" Vereinsmitglieder abhob, wird dadurch bestätigt, dass das Luftverkehrsrecht erhebliche Anforderungen an die Befugnis stellt, Tandemsprünge durchzuführen. Es setzt – wie bereits mehrfach erwähnt – unter anderem voraus, dass innerhalb der dem Sprung vorhergehenden 90 Tage mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt werden müssen. Damit ergab sich schon aus rechtlichen Gründen, dass der Verein nur die Mitglieder zu Tandemsprüngen einsetzen konnte, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten. Hinzu kam, dass der Verein – wie im Fall des BSG – nur solche Mitglieder aus dem ohnehin kleinen Kreis der berechtigten Vereinsmitglieder zu den Tandemsprüngen heranzog, die sich hierfür freiwillig gemeldet hatten. Und wie im Fall des BSG ist auch hier die Vereinsüblichkeit der von Mitgliedern des Vereins durchgeführten Tandemsprünge nicht deshalb entfallen, weil die Grenzen der Geringfügigkeit der für den Verein geleisteten Tätigkeit überschritten wären. Auch hier ist angesichts des mit dem Fallschirmsports untrennbar verbundenen Risikos sowie des beträchtlichen wirtschaftlichen Werts des Fluggeräts festzustellen, dass vielen Tätigkeiten, die mit der Ausübung des Fallschirmsports zusammenhingen, schon von Haus aus ein ungleich größeres Gewicht zukommt als den üblichen Aktivitäten in anderen Vereinen. Hinzu kommt nach der Rspr. des BSG (a.a.O.), dass bei Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze, also der Beantwortung der Frage, ob der Verein eine Tätigkeit von einem Mitglied noch erwarten kann, in erster Linie Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, soweit sie unmittelbar dem Verein zugute kommen. Liegen sie zugleich teilweise auch im unmittelbaren persönlichen Interesse des betreffenden Vereinsmitglieds, müssen sie insoweit grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. So ist es aber hier ebenso wie im Fall des BSG gewesen. Die vom Kläger durchgeführten Tandemsprünge lagen zu einem großen Teil in seinem unmittelbaren persönlichen Interesse. So ist er durch die Tandemsprünge in die Lage versetzt worden, den Sport auszuüben, dessentwegen jemand in erster Linie Mitglied eines Fallschirmsportvereins wird. Auch hinsichtlich der Tandemsprünge galt, dass der Kläger aus Eigenmitteln nicht in der Lage gewesen wäre, sein Hobby auszuüben. Dazu bedurfte es seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Vereinsmittel. Dies hat der Kläger zur Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung letztlich auch bestätigt, als er erklärte, er habe die Durchführung der Tandemsprünge zumindest auch deshalb durchgeführt, um Zeit "auf dem Platz", also letztlich auf dem Vereinsgelände mit seinen "Vereinskollegen" zu verbringen. Des Weiteren kamen ihm – wie dem Kläger im Fall des BSG – auch die Tandemflüge insoweit unmittelbar zugute, als er damit jedenfalls die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Tandemsprungerlaubnis gem. § 45a LuftPersV erfüllen konnte. Aber selbst, wenn man diese persönlichen Vorteile der Tandemsprünge für den Kläger außer Betracht ließe, erweisen sich diese – wie im Fall des BSG – immer noch als eine Tätigkeit, die der Verein von denjenigen Mitgliedern erwarten konnte, die im Besitz der entsprechenden Tandemmasterlizenz waren, die Versicherung sowie die Erfüllung der "90-Tage-Regel" nachgewiesen und sich freiwillig hierfür gemeldet hatten. Dieser Erwartung kamen diese Mitglieder – wie der Kläger – durch die Durchführung der Tandemsprünge regelmäßig auch nach. 3) Eine Versicherung ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind), und zwar weder hinsichtlich des direkt streitigen Übungssprunges vom 18. April. 2021 noch hinsichtlich der Tandemsprünge. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Der Verein des Klägers stellt auch weder eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10a) SGB VII genannten Körperschaften oder Anstalten etc. des öffentlichen Rechts dar, insbesondere auch keine privatrechtliche Organisation, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig war, noch ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII, so dass die Tätigkeit des Klägers auch nicht nach diesen Vorschriften versichert sein konnte. 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache selbst. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Eine Änderung der hier zugrunde gelegten Rechtsprechung des BSG ist nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gesetzlich unfallversichert war, als er bei einem Fallschirmsprung abstürzte. Der 1981 geborene Kläger erwarb bereits in den Jahren 2001-2003 in seiner Zeit bei der Bundewehr seine erste Fallschirmspringerlizenz. Im Jahre 2011 trat er in den Y Fallschirmsport e.V. ein (im Folgenden: Verein) und erwarb die "klassische" (Solo-) Fallschirmlizenz. Seit 2014 ist er ausgebildeter Lehrer für die Ausbildung von Fallschirmspringern. Der Verein ist – ausweislich der Auskunft auf seiner eigenen Homepage – ein seit 2006 anerkannt gemeinnütziger Verein, der sich der Förderung des Fallschirmsports verschrieben hat. In § 2 Nr. 1 seiner (im Verwaltungsverfahren übersendeten) Satzung ist als Zweck des Vereins "die Förderung des Sports in Form von Fallschirmspringen" bestimmt, in Nr. 2, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolge, in Nummer 3, dass der Satzungszweck insbesondere durch · Förderung entsprechender Flugsportarten, · Aus- und Weiterbildung entsprechende Flugsportler, insbesondere Förderung der Jugendarbeit, · Teilnahme an Wettbewerben, · Mitwirkung beim Erarbeiten oder Verbessern entsprechender Gesetze, Verordnungen, Verfügungen, Ausbildungsrichtlinien etc., · Pflege der Kameradschaft innerhalb des Vereins, · Aufbau, Unterhaltung von Kontakten und Zusammenarbeit mit anderen Flugsportvereinen verwirklicht werde, wobei der Satzungszweck "Pflege der Kameradschaft" innerhalb des Vereins ein untergeordneter Nebenzweck sei. Die Kameradschaft werde nur praktiziert soweit es den Flugsport fördere. In § 2 Nr. 4 der Satzung des Vereins ist weiter geregelt, dass er selbstlos tätig sei und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge, und in Nr. 5, dass Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen und Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. In § 3 Nr. 1 der Satzung ist geregelt, dass die Mitglieder des Vereins aus aktiven Mitgliedern einerseits und fördernden Mitgliedern andererseits bestehen, ferner in Nummer 2, dass aktive Mitglieder nur natürliche Personen sein können, die den Fallschirmsport als Lizenzinhaber oder Sprungschüler ausüben und in Nummer 3, dass Personen, die nicht im Besitz einer der Lizenzen sind, den Verein jedoch unterstützen und oder Einrichtungen des Vereins nutzen und oder an Veranstaltungen des Vereins (zum Beispiel Tandemsprüngen) – wenn auch nur zeitlich begrenzt – teilnehmen und oder diese unterstützen wollen, fördernde Mitglieder sind. Der Verein bot (und bietet) Tandemsprünge auch für Vereinsfremde gegen ein Entgelt zwischen 230,- € und 260,- € an, buchbar auch mit verschiedenen Zusatzoptionen (etwa mit Videoaufnahmen während des Flugs). Die Tandemgästebetreuung und die entsprechenden Abrechnungen erfolgten nach den AGB des Vereins. Das Entgelt für die Tandemsprünge wurde ausschließlich an den Verein gezahlt und kam auch nur diesem zugute. Es gab eine Reihe von Vereinsmitgliedern, die diese Tandemsprünge als Tandemmaster durchführten. Die Tandemmaster konnten über einen Web-Account auf der Website des Vereins tageweise ihre Tandemtätigkeiten – nach eigener freier Entscheidung – freigeben. Der Verein brachte die Buchungen durch Vereinsexterne Personen dann mit verfügbaren Tandemmastern für den jeweiligen Tag zusammen und bestätigte die jeweiligen Tageseinsätze, was der Tandemmaster dann in dem Web-Account erkennen konnte. Eine bestimmte Anzahl an durchzuführenden Tandemsprüngen wurde nicht verlangt, spezielle vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verein und den die Tandemsprünge durchführenden Mitgliedern hinsichtlich der Durchführung der Tandemsprünge gab es nicht. Diejenigen Mitglieder, die die Tandemsprünge durchführten, erhielten hierfür ein vom Verein selbst als "Entschädigung" bezeichnetes Entgelt in Höhe von 30,- € pro Sprung. Die Abrechnung pro Tandemsprung erfolgte ebenfalls über das interne Buchungssystem des Vereins. Dort hatte jeder Tandemmaster ein eigenes "Sprungkonto." Um die Tandemsprünge durchführen zu dürfen, mussten die entsprechenden Mitglieder eine gültige Tandemmasterlizenz, eine Versicherungsbestätigung und zum anderen die Einhaltung der sogenannten, sich aus § 45a LuftPersV ergebenden "90-Tage-Regel" mittels einer Selbsterklärung gegenüber dem Verein nachweisen. Diese Vorschrift lautet: "Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen." (im Folgenden: 90-Tage-Regel). Da eine dieser Regel genügende ausreichende Anzahl von Sprünge im Winter oft nicht möglich war, musste, wenn Tandemsprünge durchgeführt werden sollten, die entsprechende Anzahl an Mindest- ("Übungs"-) Sprüngen häufig im Frühjahr nachgeholt werden. Für die zur Erfüllung der 90-Tage-Regel durchgeführten Vorbereitungssprünge erhielten die Vereinsmitglieder (laut Auskunft des Vereins im Verwaltungsverfahren) kein Entgelt. Auch der Kläger, der die Tandem-Fallschirmlizenz im Jahre 2016 erworben hatte, führte seit August 2016 solche Tandemsprünge durch. Bei der Durchführung eines aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten 90-Tage-Regel erforderlichen Vorbereitungs- bzw. Übungs-Solosprungs sprang der Kläger am 18. April 2021 aus unbekannter Höhe ab und prallte, nachdem sich sein Hauptschirm nicht bestimmungsgemäß geöffnet hatte, aus unbekannter Höhe und aus im Einzelnen unbekannten Gründen mit hoher Geschwindigkeit auf dem Erdboden auf. Hierbei zog er sich multiple Knochenbrüche und Blutungen zu. Die Beklagte leitete auf den Durchgangsarztbericht des erstbehandelnden Klinikums I ein Verwaltungsverfahren ein und holte verschiedene Auskünfte und Stellungnahmen des Vereins ein, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Versicherungsfalls und die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gehört. Er sei beim Verein nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen, mithin kein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherter Arbeitnehmer des Vereins. Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" habe ebenfalls nicht bestanden. Vereinsmitglieder seien bei Tätigkeiten für ihren Verein nur dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie Arbeitsleistungen erbrächten, die über die Mitgliedschaftspflichten hinausgingen. Tätigkeiten, die allein auf mitgliedschaftlichen Verpflichtungen beruhten (auch sog. allgemeine Übung), stünden nicht unter Versicherungsschutz. Die ausgeübte Tätigkeit am 18. April 2021 habe exakt dem Zweck des Vereins entsprochen, nämlich der Förderung des Sports in Form von Fallschirmspringen. Der Verein biete insbesondere Tandemsprünge an, um auch Dritten die Möglichkeit der Ausübung des Fallschirmsports zu ermöglichen und sich ggf. nach § 3 der Satzung als fördernde Mitglieder zu beteiligen. Um diese Tandemsprünge anbieten zu können, benötige der Verein aktive Mitglieder, welche die erforderlichen Lizenzen nach § 45a LuftPersV regelmäßig verlängerten. Nur dann könne der Verein die Vereinszwecke ausüben und ggf. neue Mitglieder werben im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit. Die Beklagte verwies in dem Bescheid weiter auf ein Urteil des BSG vom 13. August 2002 (B 2 U 29/01 R) und führt weiter aus, der Verein könne erwarten, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern übernommen würden, die im Besitz der notwendigen Lizenz nach § 45a LuftPersV seien. Der Verein organisiere die Termine für Tandemsprünge. Nur die befähigten Mitglieder hätten die Möglichkeit diese Termine wahlweise anzunehmen, was der Erwartungshaltung des Vereins entspreche. Die Sprünge zur Erlangung der Lizenz nach § 45a LuftPersV hätten in erster Linie im persönlichen Interesse des Klägers gestanden. Denn nur durch die Ausführung von zehn Sprüngen innerhalb von 90 Tagen habe der Kläger die Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Fluggästen erreichen können. Dadurch sei er in die Lage versetzt, seinen Sport auszuüben, weshalb er Mitglied in dem Verein geworden sei. Die Mitnahme von Fluggästen sei hier als das zu bewerten, was der Verein von den Mitgliedern erwarten könne. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Juni 2021 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, dass neben den Vereinszwecken ein kostenpflichtiges Tandemsprungangebot für die Bevölkerung erweiterter Vereinszweck sei. Für die Realisierung des Angebots bediene sich der Verein einzelner Tandempiloten, die die Sprünge gegen Entgelt absolvierten. Ausschließlich der Verein sei Zahlungsempfänger bei Buchungen. Planungen und Gesamtverantwortung lägen beim Verein. Der Kläger habe zudem eine Ausbildung zum Fallschirmwart, Für diese Tätigkeit sei er ebenfalls vom Verein beauftragt worden. Zum Erhalt der Lizenz als Tandempilot sei es erforderlich, die gemäß § 45a LuftPersV geforderten Übungssprünge zu absolvieren. Der Unfall habe sich während des 8. Übungssprunges ereignet. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses habe der Kläger unter Berücksichtigung eines Urteils des LSG Bayern vom 4. Juli 2017 (L 3 U 189/14) eine versicherte Tätigkeit ausgeübt; der Flug habe in einem inneren (bzw. sachlichen) Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit als Tandempilot mit Fluggast gestanden. Es erschließe sich nicht, wie dieser Übungssprung Pflichten verwirkliche, die dem Kläger aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft oblägen. Mit dem Widerspruch reichte der Kläger zwei von ihm an den Verein gerichtete Abrechnungen ein, eine für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020, in der er (lediglich) Honorare für "Packdienst Gurtzeuge" (15 x zu je 5,00 EUR) und "TDM-Packdienst" (28 x ebenfalls zu je 5,00 EUR) jeweils zzgl. 16 % MwSt abgerechnet hatte (Rechnungsendbetrag 255,85 €), und eine für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 17. November 2020, in der er Honorare für "Packdienst Gurtzeuge" (4 x zu je 5,00 EUR), "TDM-Packdienst" (16 x ebenfalls zu je 5,00 EUR), "TD-Packdienst" (5 x zu jeweils 8,00 EUR), für "Tandemmaster" ("TDM", 14 x zu je 30 EUR) und für "HCP" ("HandyCam Foto", 4 x zu je 20 EUR) abgerechnet hatte, jeweils zzgl. 16 % MwSt (Rechnungsendbetrag 742,40 €). Die 14 abgerechneten Tandemmaster-Leistungen verteilten sich auf 6 Tage (3x am 17. Juli 2020, 2x am 20. September 2020, 3 x am 24. September 2020, 1 x am 9. Oktober 2020, 3 x am 17. Oktober 2020, 2 x am 18. Oktober 2020). Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der vom Kläger zitierte Fall des LSG Bayern sei nicht übertragbar. Das dortige Urteil behandele den Fall eines selbstständig tätigen Unternehmens, der als solcher kraft Satzung bei einem Unfallversicherungsträger pflichtversichert gewesen sei, und der zu Demonstrations- und Werbezwecken ein neues Sportgerät getestet habe und dabei verunglückt sei. Die von diesem Unternehmer zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Tätigkeit sei als vorbereitende unternehmerische Handlung gemäß § 136 Absatz 1 Satz 2 SGB VII zu bewerten und Versicherungsschutz demgemäß zu bejahen gewesen. Beim Kläger sei die Fallkonstellation eine andere gewesen. Am 31. August 2021 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens Klage erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, das Tandemspringen sei ausschließlich dem "wirtschaftlichen" Bereich des Vereins zuzuordnen. Mitglieder und die Förderung von Mitgliedern seien hingegen dem Bereich "Zweckbetrieb" zu unterstellen. Zu den Einkünften aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehörten alle Erträge, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs anfielen. Unerheblich sei dabei, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb lediglich dazu dienen solle, Mittel für den gemeinnützigen Bereich des Vereins zu beschaffen. Das gelte allein schon deshalb, weil jeder gemeinnützige Verein die durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mittel ohnehin nur für seine gemeinnützigen Zwecke verwenden dürfe. Bei den Tandemsprüngen habe kein ideeller Zweck zugrunde gelegen. Der Verein habe durch die Tandemsprünge hohe zu versteuernde Umsätze erwirtschaftet. Zudem habe der Verein eine Luftfrachtführer-(Passagier)-Haftpflicht-Versicherung unterhalten. Deren Versicherungsschutz umfasse die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Luftfrachtführers (Tandem-Masters) aus der Beförderung von Personen im Tandemsystem. Der Kläger als Luftfrachtführer hafte gegenüber seinem Tandempartner für Schäden jeglicher Art. Aufgrund der Vorschrift des § 45 LuftVG ("Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen") könne ein Tandemsprung nicht als Ausfluss des Vereinszweckes bewertet werden. Die zehn Pflichtsprünge seien unmittelbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Tandemmaster. Für die Bejahung einer (unfall-) versicherten Tätigkeit verlange die aktuelle Rechtsprechung eine Verrichtung von Beschäftigten im Unternehmen, in das sie eingegliedert seien, dessen Ergebnis nicht ihnen selbst, sondern unmittelbar dem Unternehmen zum Vor- oder Nachteil gereiche. Damit sei auch bei der Absolvierung der zehn Pflichtsprünge, um weiter als Tandempilot zur Verfügung zu stehen, Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Die für die Nutzung der Lizenz nachzuweisenden Erfahrungssprünge hätten eher Fortbildungscharakter. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Aufwandsentschädigungen vom Kläger beim Finanzamt versteuert worden seien. Dies sei ein weiteres Indiz, dass eine Beschäftigung vorgelegen habe. Es sei von einer Eingliederung in den Betrieb auszugehen. Es sei von vorneherein klar, dass der Kläger die Leistungen nur am Flugplatz "H" habe erbringen können. Es habe dem Kläger zwar frei gestanden, sich für die Durchführung der Tandemsprünge zu melden und entsprechende Tage freizuschalten. Wenn er dies jedoch getan habe, sei es das Regularium gewesen, dass er mindestens fünf Sprünge übernehme. Auch aus dem Vollzug des Buchungssystems ergebe sich eine vollzogene Eingliederung. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die klägerseitig vorgenommene "rein fiktive" Aufsplittung der Vereinsaktivitäten in verschiedene Unterfallgruppen keine Auswirkung auf die Beurteilung des Versicherungsschutzes haben könne. Der einzige Unterschied zu dem von ihr bereits zitierten BSG-Fall vom 13. August 2002 (B 2 U 29/01 R) liege darin, dass der dortige Betroffene in einem Luftsportverein Pilot gewesen sei und der Kläger Fallschirmspringer. Auch in dem BSG-Fall gehe es um die Beurteilung der 90-Tage-Regel. Der dortige Verein habe ebenfalls finanziell erheblich vom Flugbetrieb mit Passagieren profitiert. Ebenfalls habe es nur einen kleinen überschaubaren Kreis von in Frage kommenden (geeigneten) Vereinsmitgliedern für die Durchführung der Flüge gegeben. In keinem Teil seiner Urteilsbegründung habe das BSG zwischen verschiedenen Zweckrichtungen des Vereins (ideell und kommerziell) und einer daraus folgenden speziellen ausrichtungsbezogenen Betätigung des Klägers unterschieden. Eine solche Unterscheidung sei insbesondere unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG nicht nur sehr zweifelhaft, sondern entspreche auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und dem satzungsmäßigen Zweck, den Zielen oder Aufgaben des Vereins. In § 2 der Satzung des Vereins seien diese explizit benannt. Es finde sich dort kein Hinweis auf die von Klägerseite erdachte kommerzielle Teilsparte. Es stelle sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, wo die Grenze zwischen der sogenannten ideellen und der kommerziellen Betätigung von Vereinsmitgliedern zu ziehen wäre. Eine solche Unterscheidung ergäbe keinen Sinn, weil die Tätigkeiten allesamt dem satzungsmäßigen Sinn und Zweck des Vereins zugutekämen. Die klägerseitig vorgenommenen fiktiven Unterscheidungen seien daher der bisherigen Rechtsprechung zu sogenannten Wie-Beschäftigungen im Rahmen eines Vereins fremd. Zwar sei die von ihr – der Beklagten – in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG bereits alt, es sei jedoch keine grundlegende Wandlung feststellbar. Die letzte Bestätigung durch das BSG stamme aus dem Jahr 2009. Aus der Ausübung am Flugplatz "H" ließen sich keine Folgerungen ziehen. Es liege in der Natur der Sache, dass die Sprünge dort gemacht werden müssten. Ähnlich sei es bei Fußballspielern und dem Fußballplatz. Die Erfahrungssprünge seien gleich zu bewerten wie Tauchtauglichkeitsuntersuchungen. Um sein Hobby auszuüben und um Tandempilot zu sein habe der Kläger die Erfahrungssprünge machen müssen. Bei den Sprüngen sei es um persönliche Qualifikationsanforderungen gegangen. Es sei sehr naheliegend, dass der Kläger dem Verein beigetreten sei, um sein Hobby auszuüben, nicht aber um als Tandempilot tätig sein zu können. Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei während seiner Übungssprungtätigkeit nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Die Art und Weise der Organisation der Tandemsprünge lasse keine weisungsabhängige Einsatztätigkeit des Klägers erkennen. Er habe keine vertraglichen oder vermeintlich vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein durch das Angebot der Tandemsprünge zu erfüllen gehabt. Es habe ihm frei gestanden, "seine Tandemtätigkeiten" freizugeben. Die vom Kläger behauptete Mindestanzahl von fünf Sprüngen pro freigegebenem Tag ergebe sich zum einen bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht aus den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen, zum anderen stelle sie ohnehin nur eine Wirtschaftlichkeitsgrenze im Hinblick auf den Aufwand, der durch den Verein für die Flugaktivitäten abzudecken sei, dar. Dass es für die Durchführung von Fallschirmsprüngen einer kostenintensiven Infrastruktur bedürfe, ergebe sich aus der Eigenart der Tätigkeit. Der Beitrag der Mitglieder zu diesen Kosten habe nicht nur in der Erbringung der Mitgliedsbeiträge, sondern auch in der Förderung der Einnahmenerzielung des Vereins durch kostenpflichtige Angebote an externe Personen gelegen. Die Nutzung der Infrastruktur führe nicht zu einer beschäftigungsähnlichen Einbindung in die Betriebs- und Organisationsstruktur des Vereins, sondern diene der Ausübung des eigenen Hobbys der Mitglieder. Der Kläger sei nicht daran gehindert gewesen, auch an anderen Orten als am Flugplatz "H" die Sprünge anzubieten. Auch der Umstand, dass der Kläger seine Aufwandsentschädigung versteuert habe, begründe keine abhängige Beschäftigung. Steuerrechtliche Anforderungen existierten in gleichem Maße für abhängige und selbstständige Tätigkeiten als auch für sonstige Einkünfte. Die Diskrepanz der relativ niedrigen Aufwandsentschädigung zu der risikoreichen Aufgabe stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die Tätigkeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden sei. Gegen ein solches sprächen auch das Eigeninteresse des Klägers am Flugsport, dass durch seine auf diesem Sektor erworbenen Qualifikationen zum Ausdruck komme. Eine Versicherung ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Die Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein im Sinne des Steuerrechts sei nicht notwendigerweise zugleich eine Tätigkeit der Wohlfahrtspflege. Diesem Begriff unterfielen in einer weiten Auslegung planmäßig zum Allgemeinwohl ausgeübte unmittelbare Hilfen für gesundheitliche, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen (vgl. BSG, Urt. vom 26. Juni 1985, Az. 2 RU 79/84), die Kinder- und Jugendhilfe, Familienhilfe, Altershilfe, Gesundheitshilfe, Hilfe für Menschen mit Behinderungen und Hilfen in besonderen sozialen Situationen (vgl. zu alledem: Lilienfeld, in Kasseler Kommentar SGB VII § 2 Rn. 45). Weder bei dem Vereinszwecken aus § 2 Abs. 3 der Satzung, noch bei dem Angebot von Tandemfallschirmsprüngen handele es sich um Gegenstände, die diesen Sachgebieten unterfielen. Der Kläger sei bei dem Sprung auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (als Wie-Beschäftigter) versichert gewesen. Zwar weise der Fall Ähnlichkeiten zu der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BSG zum dortigen Aktenzeichen B 2 U 29/01 auf, es liege jedoch ein relevanter Unterschied zum dort entschiedenen Fall darin, dass der Kläger nicht in Ausführung eines gebuchten Tandemsprunges verunglückt sei, was der vom BSG entschiedenen Konstellation entsprochen hätte, sondern beim Absolvieren eines der Übungssprünge, die für den nach § 45a LuftPersVO erforderlichen Erfahrungsnachweis zu erbringen waren. Ob ein Tandemsprung eine versicherte Tätigkeit gewesen wäre, bedürfe keiner Entscheidung. Zwar sei die Erfüllung der Anforderungen des § 45a LuftPersVO auch im Verhältnis zum Verein nachzuweisen gewesen, um in dessen Rahmen Tandemsprünge anbieten zu können, sie stelle aber gleichzeitig eine allgemeingültige gesetzliche Vorgabe dar, die jede Person zu erfüllen habe, die – egal in welchem Kontext – Tandemfallschirmsprünge durchführen wolle. Auch der Erwerb anderer Qualifikationsvoraussetzungen für geplante Übernahmen von Tätigkeiten, wie des Lkw-Führerscheins für Kraftfahrer, eines ADR-Scheins für Gefahrgutsfahrer oder die Qualifikationsprüfung zum Tauchlehrer stünden nicht grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hänge vielmehr jeweils von der Ausgestaltung des konkreten Versicherungsverhältnisses ab (z.B. davon, ob es sich um einen freiberuflichen oder einen angestellten Tauchlehrer handele). Die Absicht des Klägers, seine durch den Übungssprung erworbene Qualifikation später im Verein einzusetzen, genüge für die Begründung einer Wie-Beschäftigung nicht. Sie stehe in keiner rechtlichen oder vermeintlich rechtlichen Bindung zum Verein. Der Kläger sei frei gewesen, seine erworbenen Luftsportqualifikationen in jedem anderen Zusammenhang einzubringen. Dies spreche für eine überwiegend privatnützige Tätigkeit, die eine Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließe, selbst wenn sie zugleich anderen zugutekomme. Gegen das seiner Bevollmächtigten am 9. November 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Dezember 2023 (einem Montag) Berufung eingelegt. Der Kläger sei in den Betrieb des Vereins eingegliedert gewesen. Er habe einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung des Vereinszwecks unter nahezu ausschließlicher Nutzung von im Eigentum des Vereins stehender Betriebsmittel erbracht. Auch die Einhaltung der Regelung des § 45a LuftPersV, der der streitbefangene Übungssprung gedient habe, betreffe unmittelbar das Interesse des Vereins, da zum einen nur dann im Schadenfall die Passagierhaftpflichtversicherung eintrete und zum anderen der Verein auf die Einnahmen der Tandem-Sprünge wirtschaftlich angewiesen sei, der Erhalt der hierfür notwendigen Lizenz also im primären Interesse des Vereins liege. Der Kläger habe privat nur Interesse an Solosprüngen, die Tandemsprünge habe er durchgeführt, weil es Geld dafür gegeben habe. Die bei fünf pro Tag durchgeführten Sprüngen erzielbaren Einnahmen in Höhe von 150,- EUR (5 x 30 EUR) stellten durchaus einen nicht zu vernachlässigenden finanziellen Anreiz dar. Es sei auch im Falle eines privaten Anbieters von Fallschirmsprüngen angesichts der mit diesem Sport verbundenen hohen Kosten fraglich, ob als Reingewinn am Ende wirklich mehr als 30 € pro Sprung übrig blieben. Auch Sport könne Arbeit im Rechtssinne sein und eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV begründen, wenn der Sporttreibende u.a. mit der Ausnutzung seiner sportlichen Fähigkeiten bei persönlicher Abhängigkeit primär wirtschaftliche Interessen verfolge und damit gleichzeitig solche des Vereins befriedige, wie dies etwa für Lizenzfußballspieler angenommen werde. Soweit das Sozialgericht darauf abgestellt habe, dass der Kläger frei gewesen sei, seine erworbenen Luftsportqualifikationen in jedem anderen Zusammenhang (als dem des Vereins) einzubringen, und hieraus auf eine überwiegend privatnützige Tätigkeit geschlossen habe, sei dem zu entgegnen, dass jede berufliche Weiterbildung in einem anderen Kontext als der konkreten Beschäftigung genutzt werden könne (beispielsweise bei einem Arbeitgeberwechsel). Wer privat Fallschirmspringen als Hobby betreibe, brauche die von § 45a LuftPersVO vorgeschriebenen Übungssprünge nicht. Diese seien nur wichtig im Bereich der entgeltlichen Passagierbeförderung. Folglich werde ein Vergleich mit dem Breitensport diesem Einzelfall nicht gerecht. Der vielzitierte Fußballspieler, der ab einer bestimmten Klasse eine Aufwandentschädigung von seinem Verein erhalte, müsse im Gegensatz zu dem Kläger gerade keine jährliche Eignungsprüfung ablegen, bevor er das Spielfeld wieder betreten dürfe. Ein Versicherungsverhältnis könne sich im Übrigen auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und / oder Nr. 3 SGB VII ergeben. Der Kläger hat im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. Oktober 2023 sowie den Bescheid vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 der Beklagten abzuändern und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 18. April 2021 einen Versicherungsfall darstellt. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des Urteils des Sozialgerichts. Die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung lägen nicht vor, da die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Ausfluss einer dem Vereinszweck entsprechenden und damit vereinsüblichen Betätigung anzusehen sei, ohne dass diese Grenzen zeitlich, vom Umfang her oder in sonstiger Weise überschritten würden. Dass der Kläger privat nur Interesse an Solosprüngen, und nicht an Tandemsprüngen habe, sei eine Schutzbehauptung. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung (im Berufungsverfahren) angegeben, dass er die Tandemsprünge auch gemacht habe, um auf dem Vereinsgelände sein zu können und sich mit seinen Kollegen vom Verein auszutauschen, letztlich also auch wieder, um dem Vereinszweck zu dienen. Hinsichtlich der Argumentation des Klägers mit seinem eigenen finanziellen Interesse an der Durchführung der Tandemsprünge sei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zum dortigen Aktenzeichen B 2 U 26/08 R) hinzuweisen, in welcher sich dieses zum Thema Aufwandsentschädigung für einen Jugendspieler in einem Fußballverein positioniert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten, auch der ersten Instanz, die beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.