Urteil
L 8 P 30/20
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2025:0226.L8P30.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 37 Abs. 1 SGB 11 können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld erhalten. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige die erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen selbst sicherstellt. (Rn.32)
2. Grundvoraussetzung für den Anspruch ist die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers. Diese muss gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 SGB 11 auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB 11 festgelegten Schwere bestehen. (Rn.33)
3. Ist der Antragsteller für den maßgeblichen Zeitraum lediglich dem Pflegegrad 1 zuzuordnen, so ist demgemäß ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB 11 ausgeschlossen. (Rn.59)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 37 Abs. 1 SGB 11 können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld erhalten. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige die erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen selbst sicherstellt. (Rn.32) 2. Grundvoraussetzung für den Anspruch ist die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers. Diese muss gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 SGB 11 auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB 11 festgelegten Schwere bestehen. (Rn.33) 3. Ist der Antragsteller für den maßgeblichen Zeitraum lediglich dem Pflegegrad 1 zuzuordnen, so ist demgemäß ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB 11 ausgeschlossen. (Rn.59) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn er begehrt laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Die einmonatige Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG ist gewahrt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Gewährung von Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. November 2017 bis zum 31. März 2021 nach dem Pflegegrad II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthafte Klage ist für zurückliegende Zeiträume nur zulässig, da der Kläger die rückwirkende Gewährung von Pflegegeld begehrt. Sachleistungen können bereits ihrer Natur nach nicht für die Vergangenheit erbracht werden. Insoweit käme allenfalls ein Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschaffte Leistungen nach dem in § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgrundsatz (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. September 2002 – B 3 P 15/01 R – juris, Rn. 12 m.w.N.) in Betracht. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für zurückliegende Zeiträume keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Einordnung des Klägers in einen mindestens den Pflegegrad 2 zu Recht abgelehnt, da der Kläger nicht die Voraussetzung für die Einordnung in den Pflegegrad 2 erfüllt. Die Einordnung des Klägers in den Pflegegrad 1 ist rechtmäßig. Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung ist § 37 Abs. 1 SGB XI (§ 37 SGB XI in der Fassung vom 23. Dezember 2016). Danach können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI je Kalendermonat 316 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2. Grundvoraussetzung für den Anspruch ist die Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Pflegebedürftigkeit muss gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Nach § 14 Abs. 2 SGB XI sind maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien: 1. Mobilität; 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten; 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen; 4. Selbstversorgung; 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen; 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad), wobei dieser Pflegegrad mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt wird (§ 15 Abs. 1 SGB XI). Das Begutachtungsinstrument ist nach § 15 Abs. 2 SGB XI in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen des § 14 Abs. 2 SGB XI entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 zu § 15 SGB XI dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 zu § 15 SGB XI ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 zu § 15 SGB XI festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet: 1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und 5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 zu § 15 SGB XI festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden nach § 15 Abs. 2 Satz 8 SGB XI wie folgt gewichtet: 1. Mobilität mit 10 Prozent, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, 3. Selbstversorgung mit 40 Prozent, 4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. Zur Ermittlung des Pflegegrades sind gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 1 zum SGB XI festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung und zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sieht das SGB XI in §§ 17, 53a SGB XI Richtlinien zur näheren Abgrenzung der § 14 SGB XI genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegegrade und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit vor (BRi). Die Beurteilungsrichtlinien interpretieren und konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben der §§ 14, 15 SGB XI sowie der Anlage 1 zu § 15 SGB XI für eine einheitliche Anwendung. Sie haben keinen Normcharakter und lassen sich als exekutivisches Binnenrecht charakterisieren. Auch die weitere Bestimmung und Definition unbestimmter Rechtsbegriffe des § 14 SGB XI iVm der Anlage 1 zu § 15 SGB XI durch ein rationales Verfahren bei Einbeziehung fachkundiger Kreise lässt den BRi keinen die Gerichte bindenden Normcharakter zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 7 B 112/94 – juris, Rn 4 zu normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, der TA Lärm einerseits und BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2001 – 6 B 61/01 – Rn 9, juris zu norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften andererseits; BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 3 KR 18/15 R – juris, Rn 20 mit der Aussage, dass die HKP-Richtlinie die Leistungsträger bindet; BSG, Urteil vom 1. September 2005 – B 3 KR 3/04 R – juris, Rn 25 zu dem verwaltungsbinnenrechtlichen Charakter der BAR-Rahmenempfehlungen; aA noch mit der Beschreibung der Anhaltspunkte mit Normcharakter BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 7/89 – juris, R. 20). Die BRi sind auch im gerichtlichen Verfahren ein rationaler Anhaltspunkt zur Interpretation der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 14 SGB XI iVm der Anlage 1 zu § 15 SGB XI, da in die Entwicklung der BRi sehr viel fachliche Expertise eingeflossen ist. Der Kläger ist für den streitigen Zeitraum dem Pflegegrad 1 zuzuordnen. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Sozialgerichts und sieht daher von einer weiteren Begründung nach § 153 Abs. 2 SGG ab. Zutreffend hat es die Feststellungen der Gutachterin W sich zu eigen gemacht und die Entscheidung hierauf gestützt. Zum weiteren Berufungsvorbringen weist das Gericht lediglich ergänzend darauf hin, dass der Kläger ziemlich offenkundig nicht selbstständig in einem eigenen Haushalt leben kann. Dies ist indes kein Gegenstand der Einstufung. Die Einstufung bezieht sich auf die konkreten Module und dort die einzelnen Fragestellungen. Die hauswirtschaftliche Versorgung einschließlich der Reinigung des eigenen Haushalts gehören nicht zu den Schutzzwecken der Regelungen. Vor diesem Hintergrund sind die auch in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Problemlagen der Betreuerin sehr nachvollziehbar. Sie finden in den vom Gesetzgeber entwickelten Begutachtungskategorien keinerlei Wiederhall. Gleiches betrifft die Rückfälle beim Alkoholkonsum des Klägers. Diese Vorfälle sind Akutereignisse. Nach § 14 Abs. 1 S. 3 SGB XI muss die gesundheitliche Einschränkung auf Dauer – mindestens für die Zeit von 6 Monaten – bestehen. Die Alkoholerkrankung des Klägers liegt offenkundig für einen längeren Zeitraum vor. Die konkreten (akuten) Auswirkungen sind dann jeweils kürzer als der benannte Zeitraum, da die akute Krankenbehandlung eine hinreichende Stabilisierung bewirkt. Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht keinen Sachverhalt feststellen, der einen höheren Pflegebedarf und damit einen höheren Pflegegrad beinhaltet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe gem. § 161 Abs. 2 SGG hierfür liegen nicht vor. Der Kläger begehrt nach klagabweisendem Gerichtsbescheid Pflegegeld ab dem 1. November 2017 bis zum 31. März 2021. Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Der Kläger leidet unter einem leichten demenziellen Syndrom unklarer Genese, rezidivierende depressive Störung, Zustand nach Alkoholabusus, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom und amnestisches Syndrom. Bei dem Kläger wurde ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 70 festgestellt. Darüber hinaus wurden ihm die Merkzeichen „G“ und „B“ zuerkannt. Während eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes in der A in N im Juni 2017 beantragte der Sozialdienst des Krankenhauses am 9. Juni 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung. In seinem Eilfallgutachten nach Aktenlage vom 9. Juni 2017 kam der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger mindestens der Pflegegrad 2 bestehe. Eine Wiederholungsbegutachtung werde empfohlen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem Tag der Krankenhausentlassung Pflegesachleistungen nach dem Pflegegrad 2 bis zu einer Höhe von 689,00 € monatlich. Dies gelte solange, bis endgültig über den Pflegeantrag entschieden werde. Dafür werde der MdK mit dem Kläger einen Termin für einen Hausbesuch vereinbaren, um die aktuelle Pflegesituation beurteilen zu können. Die Leistungen nach dem Pflegegrad 2 wurden dem Kläger ab dem 29. Juni 2017 gewährt. In seinem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem. dem Elften Buch, Sozialgesetzbuch (SGB XI) kam der MDK nach Untersuchung des Klägers und Durchführung eines Hausbesuches am 24. Oktober 2017 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger der Pflegegrad 1 vorläge. Die Summe der gewichteten Punkte betrage 12,5 Punkte. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 entschied die Beklagte über den Antrag auf Pflegeleistungen endgültig. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mitgeteilt worden, dass ihm ab dem 29. Juni 2017 Leistungen bei vollstationärer Pflege gem. dem Pflegegrad 2 gewährt würden. Gleichzeitig sei darüber informiert worden, dass eine endgültige Entscheidung über den Leistungsantrag erst möglich sei, wenn das Begutachtungsergebnis der Nachbegutachtungen des MDK vorläge. In seinem Gutachten vom 24. Oktober 2017 komme der MDK zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger lediglich die Voraussetzungen des Pflegegrades I vorlägen. Es seien ab dem 1. November 2017 nur noch Leistungen nach dem Pflegegrad 1 zu gewähren. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. November 2017 Widerspruch ein. Die Ausführungen des MDK-Gutachters seien in sich widersprüchlich und gäben auch den Sachverhalt nicht wieder. Zwar seien einzelne Pflegetätigkeiten im Rahmen der Aufsicht, Anleitung und Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angesprochen. Sie seien bei der konkreten Einstufung nicht berücksichtigt worden. Er könne nicht aus dem Heim entlassen werden. Der Kläger habe erhebliche Orientierungsschwierigkeiten auch in der eigenen Häuslichkeit. Auch habe der Kläger keine Erinnerung daran, dass seine Eltern verstorben seien und er das Elternhaus verkauft habe. In einem weiteren Gutachten des MDK nach Untersuchung des Klägers und Durchführung eines Hausbesuches in der vollstationären Pflegeeinrichtung am 10. Januar 2018 kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die Summe der gewichteten Punkte 22,5 betrage. Es ergäben sich keine Hinweise, die zu einer Revision des Verfahrens führten. Die vom Kläger vorgetragenen Argumente seien im Gutachten vom 10. Januar 2018 nachvollziehbar adäquat gewertet worden. Möglicherweise lasse sich das Selbsthilfepotential des Klägers durch therapeutische Maßnahmen weiter verbessern. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der MDK habe geprüft, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Einordnung in einen Pflegegrad im Sinne des SGB XI vorlägen. In einem ersten MDK-Gutachten vom 24. Oktober 2017 sei der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger die ermittelte Gesamtpunktzahl nicht ausreiche, um in den Pflegegrad 2 eingeordnet zu werden. Dabei habe der Gutachter festgestellt, dass ein guter Allgemein-, ein reduzierter Ernährungs- und ein angemessener Kraft- und Pflegezustand bestehe. Sowohl der Nacken- als auch der Schürzengriff seien durchführbar gewesen. Die Mobilität sei nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Das Gehen am Rollator sei im eigenen Wohnbereich gesichert durchführbar gewesen. Er könne das Treppensteigen überwiegend selbstständig bewältigen. Die zeitliche Orientierung und die Erinnerung an wesentliche Ereignisse seien größtenteils vorhanden gewesen. Psychische Problemlagen hätten nicht bestanden. Hinsichtlich der Selbstversorgung sei der Kläger beim Duschen und Baden einschließlich des Waschens der Haare überwiegend selbstständig. Die Medikamentengabe müsse zweimal am Tag überwacht und gerichtet werden. Einmal wöchentlich werde sowohl eine Ergotherapie auch als eine physikalische Therapie in einer Praxis durchgeführt. Bei der Gestaltung des Tagesablaufs, der Zukunftsplanung und der Kontaktpflege zu den Personen außerhalb des direkten Umfeldes sei der Kläger überwiegend selbstständig. Der Gutachter habe 12,5 gewichtete Punkte ermittelt. Dieses Ergebnis sei in einer weiteren Begutachtung des MDK vom 10. Januar 2018 bestätigt worden. Zwar seien in diesem Gutachten 22,5 gewichtete Punkte ermittelt worden. Dieser Punktestand reiche jedoch nicht aus, um Leistungen nach dem Pflegegrad 2 zu gewähren. Hiergegen hat der Kläger am 23. August 2018 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben, mit der er geltend macht, bei ihm lägen mindestens die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Pflegegrad 3 vor. Die Folgen des Alkoholkonsums in Verbindung mit den bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien unzureichend berücksichtigt worden. Der Kläger sei nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Weder seine körperlichen Defizite noch sein Gedächtnis hätten sich trotz erheblicher Anstrengung wesentlich gebessert. Er sei weiterhin auf umfassende Betreuung und Unterstützung angewiesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mindestens Leistungen nach dem Pflegegrad 3 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Das Sozialgericht hat einen Befund- und Behandlungsbericht der praktischen Ärztin Dr. R eingeholt. Darüber hinaus es durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Pflegesachverständigen Imke W vom 25. Februar 2020 Beweis erhoben. Die Gutachterin stellt als pflegebegründenden Diagnosen ein leicht dementielles Syndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung fest. Im Modul 1 gebe es keinerlei Einschränkungen. Im Modul 2 gebe es Einschränkungen bei der zeitlichen Orientierung, dem Erinnern an wesentliche Ereignisse, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben und dem Verstehen von Sachverhalten. Im Modul 3 gebe keine Einschränkungen. Im Modul 4 gebe es einen Unterstützungsbedarf in den Bereichen An- und Auskleiden des Oberkörpers und des Essens. Bei der Medikation gebe es einmal täglich Unterstützungsbedarf. Weitere Unterstützungsbedarfe im Modul 5 entfielen oder könnten selbstständig durchgeführt werden. Im Modul 6 gebe es einen personalen Unterstützungsbedarf bei der Gestaltung des Tagesablaufs und der Anpassung an Veränderungen, bei den in die Zukunft gerichteten Planungen sowie bei der Interaktion mit Personen außerhalb des direkten Umfelds. Nach Ermittlung der Einzelwerte, der Ermittlung der modulbezogenen gewichteten Punkte hat die Gutachterin eine Summe von 26,25 Punkten ermittelt. Die Klägerin wendet gegen das Gutachten ein, dass die Entwicklung der letzten Jahre nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger sei ein Jahr in einer geschlossenen Anstalt gewesen. Zudem sei der Rückfall mit 2,7 Promille unberücksichtigt geblieben. Diese Rückfälle erfolgten, wenn der Kläger allein gelassen werde. Eine medizinische Reha sei wegen mangelnder Reha-Fähigkeit abgelehnt worden. Zudem wirkten sich die einzelnen Defizite stärker aus als von der Sachverständigen angegeben. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 18. August 2020 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2020 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung auf die Ausführungen der Sachverständigen W gestützt. Der Kläger hat gegen den am 24. September 2020 an den Klägerbevollmächtigten zugestellten Gerichtsbescheid am 15. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Das Gericht habe den Umfang und die Schwere der Einschränkung seiner Selbstständigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Allein die Alkoholkrankheit rechtfertige wenigstens den Pflegegrad 2. Erinnerungen an wesentliche Ereignisse seien nur in geringem Umfang vorhanden. Es gebe massive Probleme mit der örtlichen Orientierung. Körperhygiene, Tagesorganisation, Kommunikation und Freizeitgestaltung seien nur sehr schwer möglich. Der festgestellte Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen „G“ und „B“ beruhe auf einer Beeinträchtigung der Gehirnfunktion, Nervenstörung der Gliedmaßen beidseits, einer seelischen Störung und der Herzerkrankung. Der Kläger könne nicht einkaufen. Ohne Betreuung falle er in alte Verhaltensmuster zurück, sein Haushalt vermülle, falle in alte Verhaltensmuster zurück, Termine müssten ihm eingetragen werden. Er habe keinerlei Interesse an irgendwelchen Aktivitäten und sorge sich nur um einen ausreichenden Vorrat an Zigaretten. Zudem werde Bezug genommen auf die Einweisungsberichte und das psychiatrische Gutachten für das Amtsgericht E. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 21. August 2020 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. März 2021 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 zu zahlen. Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sowohl das Gutachten des Medizinischen Dienstes wie auch die gerichtlich bestellte Sachverständige hätten den Pflegegrad 1 bestätigt. Der Sachverhalt sei geklärt. Die Beklagte hat in einem weiteren Widerspruchsverfahren ein weiteres Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt und ab dem 1. April 2021 den Pflegegrad 2 anerkannt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.