Urteil
L 1 U 1473/10
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2013:0228.L1U1473.10.0A
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Leitsätze
1. Für den Teilnehmer an einer Umschulungsmaßnahme besteht kein Versicherungsschutz, wenn er im Zusammenhang mit dem morgendlichen Duschen in einem von der Bildungseinrichtung zur Verfügung gestellten Zimmer einen Unfall erleidet. Das Duschen ist dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. (Rn.20)
2. Das Duschen kann grundsätzlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Realisierung eines besonderen Gefahrenmomentes der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. (Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. August 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Teilnehmer an einer Umschulungsmaßnahme besteht kein Versicherungsschutz, wenn er im Zusammenhang mit dem morgendlichen Duschen in einem von der Bildungseinrichtung zur Verfügung gestellten Zimmer einen Unfall erleidet. Das Duschen ist dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. (Rn.20) 2. Das Duschen kann grundsätzlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Realisierung eines besonderen Gefahrenmomentes der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. (Rn.23) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. August 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 5. April 2005 ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Der Bescheid vom 2. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom 5. April 2005 als Arbeitsunfall anerkannt wird. Das erstinstanzliche Urteil war daher aufzuheben. Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Juni 2009, Az.: B 2 U 22/08 R, zitiert nach juris). Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist entscheidend, ob sie innerhalb der Grenzen liegt, bis zu der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, muss dabei wertend entschieden werden. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz des Versicherten durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Versicherungsschutz für den Kläger kam hier nur nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Betracht. Danach sind kraft Gesetzes versichert Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Maßnahme, der sich der Kläger vom 6. September 2004 bis 9. Juli 2005 im Berufsförderungswerk F. unterzog, nach dieser Vorschrift Versicherungsschutz begründete. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich allerdings nur auf die Tätigkeiten, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Bildungseinrichtung fallen. Hierzu gehören primär der eigentliche Unterricht in der Einrichtung. Nicht versichert sind dagegen Tätigkeiten, die nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung fallen, sondern die dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Vorliegend steht fest, dass der Kläger den angegebenen Unfall bei einer höchst persönlichen Verrichtung, nämlich dem Duschen als Körperreinigung erlitten hat. Dies steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Eine ausnahmsweise Einbeziehung einer ansonsten unversicherten höchst persönlichen Verrichtung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung scheidet aus. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung einen lückenlosen Versicherungsschutz sowohl bei einer hier nicht vorliegenden Geschäfts- beziehungsweise Dienstreise, als auch bei der hier gegebenen internatsmäßigen Unterbringung aufgrund der Erwägung, dass der Versicherte gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, stets abgelehnt (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008, Az.: B 2 U 13/07 R, zur Dienstreise; BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, Az.: 2 RU 22/89, zitiert nach juris zur internatsmäßigen Unterbringung). Vielmehr ist allein entscheidend, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der versicherten Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, was die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch wenn während einer Ausbildungs- beziehungsweise Umschulungsmaßnahme eine internatsmäßige Unterbringung erfolgt, beschränkt sich der Versicherungsschutz regelmäßig auf solche Verrichtungen, die mit dem Besuch einer Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen. Von dem Besuch der Einrichtung grundsätzlich zu trennen ist der den häuslichen Bereich ersetzende Aufenthalt im Internat. Ausgehend hiervon bestand für den Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses kein Versicherungsschutz. Der Kläger hat morgens nach dem Aufstehen um 7:00 Uhr geduscht und ist beim Verlassen der Dusche im Übergangsbereich zum Wohnraum ausgerutscht und hat sich dabei eine Verletzung zugezogen. Der Unfall hat sich daher im persönlichen Lebensbereich des Klägers ereignet, der nicht unter Versicherungsschutz stand. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger durch die Umstände der internatsmäßigen Unterbringung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt war. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann zwar der erforderliche, rechtlich wesentliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auch dadurch begründet werden, dass der Versicherte gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens in seinem Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, Az.: 2 RU 22/89, zitiert nach juris, zur internatsmäßigen Unterbringung beziehungsweise BSG, Urteil vom 26. Januar 1983, Az.: 9 b/8 RU 38/81, zitiert nach juris, Rn. 12). Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung ist die Erwägung, dass ein Unfall, der sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb unversicherten Tätigkeit ereignet, dennoch ausnahmsweise den erforderlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit aufweisen kann, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte aufgrund der Umstände des Einzelfalles gezwungen ist. Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat jedoch Ausnahmecharakter. Eine solche kann nur angenommen werden, soweit sich die aus der internatsmäßigen Unterbringung erwachsenen Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Voraussetzung ist daher eine besondere, vom üblichen abweichende Gefahrensituation, mit der der Betreffende nicht rechnen konnte. Ausgehend hiervon sind besondere Umstände, welche es zuließen, die Gefahr im Übergangsbereich vom Duschbereich zum Wohnraum aufgrund des feuchten PVC-Belages als besondere Gefahrenquelle anzusehen, nicht ersichtlich. Dass es im Übergangsbereich vom Dusch-Wasch-Bereich zum Wohnbereich aufgrund von Feuchtigkeit zu Rutschgefahren kommen kann, stellt kein besonderes Gefahrenelement dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Rutschgefahr auf dem PVC-Boden dadurch entstanden ist, dass sich dort - wie vom Kläger vermutet - Kondenswasser gebildet hat, beziehungsweise ob es aufgrund der Schiebetür Wasserspritzer in den an die Nasszelle angrenzenden PVC-Boden gelangten. Beides kann nicht als besonderes Gefahrenmoment angesehen werden. Vielmehr hat die Rechtsprechung bei einer ähnlichen Unfallursache, nämlich dem Ausrutschen auf nassen Fliesen in Duschräumen, die Annahme eines besonderen Gefahrenelementes mit der Begründung verneint, dass Derartiges vielfach präsent beziehungsweise allgemein bekannt sei und deshalb nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle rechtfertigen könne (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2002, Az.: B 2 U 21/01 R, zitiert nach juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 18. November 2008, Az.: B 2 U 31/07 R, zitiert nach juris, Rn. 25). Die vorliegende Fallgestaltung ist vergleichbar. Hier hat sich die latent vorhandene Gefahr nicht bereits im Duschraum ausgewirkt, sondern beim Übergang in den Wohnbereich auf dem dort vorhandenen PVC-Belag. Dass es in derartigen Übergangsbereichen zu Rutschgefahren kommen kann, ist allgemein bekannt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann von einer besonderen Gefährlichkeit der Räume nicht ausgegangen werden. Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es keiner Entscheidung dazu, wie es sich auswirkt, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben die Gefährlichkeit des Übergangsbereichs und die fehlende Ausrüstung mit einer rutschhemmenden Duschvorlage kannte und mehrmals gegenüber der Beklagten moniert hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor. Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 5. April 2005 ein Arbeitsunfall ist. Der im Jahre 1963 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 6. September 2004 bis 9. Juli 2005 im Berufsförderungswerk F., Standort B. V., eine Umschulungsmaßnahme. Er war dabei im Wohnbereich des Berufsförderungswerkes untergebracht. Im Zeitraum vom 5. Januar bis zum 9. Juli 2005 bewohnte er das Zimmer C 0972. Kostenträger für die Maßnahme war die Deutsche Rentenversicherung .. Ausweislich einer undatierten Unfallanzeige von Dr. H., welche der Beklagten am 31. Mai 2006 per Fax übermittelt wurde, stürzte der Kläger am 5. April 2005 um 7:00 Uhr aus der Dusche kommend im Übergangsbereich zum Wohnbereich. Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2006 machte der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen dieses Ereignisse geltend. Die Beklagte zog daraufhin die undatierte Unfallanzeige von Dr. H. bei. Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 5. April 2005 ab. Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigungsleistungen sei das Vorliegen eines Versicherungsfalles. Ein solcher liege nicht vor. Der Unfall sei im Internatszimmer geschehen und befinde sich daher im häuslichen und damit unversicherten Bereich. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 zurück. Die Morgentoilette und alle damit zusammenhängenden Verrichtungen seien dem persönlichen und damit unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Es sei unerheblich, dass der Kläger für die Dauer der Umschulungsmaßnahme zu Lasten des Maßnahmeträgers in einem Internat untergebracht gewesen sei. Die beschriebenen räumlichen Gegebenheiten seien nicht als mitwirkendes besonderes Gefahrenmoment anzusehen. Dies entspreche vielmehr normalen baulichen Gegebenheiten. Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2006 Klage erhoben. In einem vor dem Sozialgericht durchgeführten Erörterungstermin am 7. Dezember 2009 hat der Kläger den Unfallhergang dergestalt geschildert, dass die Duschkabine mit Fliesen und das übrige Zimmer mit einem linoleumartigen Fußbodenbelag ausgestattet gewesen sei. Auch im Übergangsbereich zur Nasszelle habe sich dieser Belag befunden. Nach dem Duschen sei dieser Fußbodenbelag durch das Kondenswasser feucht geworden; deshalb sei er im Übergangsbereich zu Fall gekommen. Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme des Berufsförderungswerkes F. . vom 2. März 2010 zum Zustand des vom Kläger am 5. April 2005 bewohnten Zimmers eingeholt. Insoweit wird auf die Fotos auf Blatt 54 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund einer nicht vollständig abschließenden Holzschiebetür Wassernebel aus der Dusche herausgetreten, am Fußboden im gesamten Raum kondensiert und eine Rutschgefahr hervorgerufen habe. Es habe sich nicht um Wasserspritzer gehandelt, die auf den Boden gelangt seien, sondern um Nebel, der beim Duschen entstehe und der wegen der nicht vollständig schließenden Tür auf dem Fußboden kondensiere. Mit Urteil vom 30. August 2010 hat das Sozialgericht Gotha den Bescheid der Beklagten vom "1." Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 5. April 2005 ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass sich im Übergangsbereich vom Nassraum zum Wohnbereich, der mit PVC-Boden ausgelegt war, eine Schiebetür befand, die den Zugang zum Wohnzimmerbereich nicht hermetisch verschloss. Daher seien beim Duschen Wasserspritzer und/oder Kondenswasser auf den an die Nasszelle angrenzenden PVC-Boden gelangt. Der PVC-Boden im Bereich des Übergangs zum Wohnbereich sei daher feucht gewesen. Aus diesem Grund sei der Kläger ausgerutscht und habe sich eine Verletzung am Kopf zugezogen. Zwar reiche es zur Feststellung des erforderlichen inneren Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit nicht aus, dass der Kläger sich außerhalb seines Wohnortes in einer beruflichen Bildungseinrichtung befunden habe. Grundsätzlich sei das morgendliche Duschen nicht der Ausbildungsveranstaltung als solcher zuzurechnen. Eine Ausnahme ergebe sich jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des Vorliegens besonderer gefahrbringender Umstände. Die Ausstattung des Zimmers mit einem PVC-Boden für Wohnzwecke, der nicht für Feuchträume ausgelegt sei, sei eine besondere, nicht im häuslichen Umfeld des Klägers auftretende Gefahr. Da eine vollständige Abdichtung des Feuchtraums durch die Schiebetür nicht ausreichend sichergestellt gewesen sei, habe sich im Übergangsbereich auf dem PVC/Boden Feuchtigkeit niedergeschlagen. In einer vergleichbaren häuslichen Situation wäre es erforderlich gewesen, den Übergangsbereich mit rutschhemmendem Bodenbelag auszustatten. Dass dem Kläger die Gefährdungssituation seit längerem bekannt gewesen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Kläger habe im Berufsförderungswerk über eine Unterkunft verfügt. Der Unfall habe sich bei einer privaten Verrichtung, nämlich dem Duschen, ereignet. Eine mitwirkende Betriebsgefahr sei nicht gegeben gewesen. Es bestehe kein Unterschied zwischen einem durch Nässe oder Feuchtigkeit rutschigen Fliesenspiegel oder einem rutschigen wie auch immer gearteten Bodenbelag, wie Parkett, Laminat oder PVC. Es handele sich vielmehr um eine überall in Dusch- oder angrenzenden Räumen anzutreffende Gefahr. Dem Vortrag des Klägers, die Rutschgefahr in den Zimmern sei ihm und den Mitbewohnern des Berufsförderungswerkes längere Zeit bekannt gewesen, komme besondere Bedeutung zu. Mit dieser Aussage habe der Kläger gezeigt, dass es sich nicht um eine Gefahrensituation gehandelt habe, mit der er nicht hätte rechnen können. Zu beachten sei des Weiteren, dass der Kläger nur Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) geltend machen könne. Bei der Unterkunft auf dem Gelände des Berufsförderungswerks habe es sich um eine Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII gehandelt. Daher erstrecke sich der Versicherungsschutz nur auf die Wege zwischen Unterkunft und Familienwohnung. Für Unfälle innerhalb der Unterkunft würden die allgemeinen Grundsätze gelten, mit der Folge, dass der Versicherungsschutz an der Außentür des Berufsförderungswerkes, spätestens aber nach Durchschreiten der Tür zum Zimmer ende. Festzuhalten sei, dass der Kläger in seinem Zimmer bei der Morgentoilette und damit bei einer abgrenzbaren und eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu Schaden gekommen sei. Selbst wenn man die Rechtsprechung zur Dienstreise und Unterkunft anwende, sei er keiner vom üblichen abweichenden Gefahrensituation ausgesetzt gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er sei gezwungen gewesen, die ihm überlassenen Räumlichkeiten zu nutzen. Es habe sich gerade nicht die alltägliche Gefahr des Ausrutschens auf nassen Duschfliesen realisiert. Vielmehr habe sich eine Gefahr verwirklicht, die mit der besonderen Bauart zusammenhänge. Er sei nicht in der Dusche, sondern im angrenzenden Wohnraum ausgerutscht, auf dem sich wegen der fehlenden Abgrenzung zur Dusche offensichtlich Kondenzwasser über einer Kältebrücke gebildet habe. Einer solchen Gefahr sei er in seiner Wohnung nicht ausgesetzt. Es seien nicht einmal rutschhemmende Matten ausgelegt worden, obwohl sich auch andere Lehrgangsteilnehmer über die Zustände beschwert hätten. Grundsätze über einen Wegeunfall seien hier nicht relevant. Zutreffend habe das Sozialgericht besondere Gefahrenmomente bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.