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Urteil

L 1 U 541/17

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Nichtanerkennung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf dem Boden einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstruktur als weitere Folge eines Arbeitsunfalls (Wegeunfalls). (Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Nichtanerkennung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf dem Boden einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstruktur als weitere Folge eines Arbeitsunfalls (Wegeunfalls). (Rn.23) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte den Rechtsstreit aufgrund des im Erörterungstermin vom 11. Dezember 2017 erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter durch Urteil entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 SGG). Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (§§ 143, 151 SGG). Das Sozialgericht Gotha hat die Klage zu Recht abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund des Ereignisses vom 26. August 2013 und einen Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld und Gewährung von Heilbehandlung über den 20. Februar 2014 hinaus verneint. Der Bescheid vom 17. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folge des Arbeitsunfalles vom 26. August 2013. Richtige Klageart für die Feststellung weiterer Unfallfolgen und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit über den 20. Februar 2014 hinaus ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG und § 55 Abs. 1, 3 SGG. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses“, „Unfallereignis“ und „Gesundheitsschaden“ wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet (BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 27/06 R-). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -). Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Senats fest, dass über die im Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2014 anerkannten Unfallfolgen einer Zerrung der Halswirbelsäule und einer Prellung des linken Armes hinaus keine weiteren Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 26. August 2013 festzustellen sind. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf dem Boden einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstruktur. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Gotha Bezug. Ergänzend ist auszuführen, dass bei zeitnah durchgeführten neurologischen Untersuchungen eine Störung des nervus medianus bzw. nervus ulnaris immer ausgeschlossen worden ist. Daraus und aus dem fehlenden Nachweis einer Fraktur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis hat der Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2015 nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass die HWS Distorsion beim Kläger, die unmittelbar nach dem Unfallereignis durch den Durchgangsarzt diagnostiziert worden ist, folgenlos ausgeheilt ist. Seine weiteren Ausführungen, wonach aus chirurgischer Sicht nicht plausibel sei, warum der Kläger trotzdem sehr lange Zeit arbeitsunfähig war, werden auch durch das Messblatt für obere Gliedmaßen gestützt. Im Rahmen der Untersuchung beim Sachverständigen am 24. August 2015 wurde hinsichtlich der Beweglichkeit in Schulter, Ellenbogen und Handgelenk eine seitengleiche Beweglichkeit festgestellt. Die Beweglichkeit entsprach Normalmaßen. Insoweit Dr. G. ein Wurzelkompressionssyndrom der Halswirbelsäule in Einklang mit bildgebenden Befunden diagnostiziert, ist dies nach seinen Ausführungen vorbestehend. Dies wird unter anderem auch durch die bildgebenden Befunde belegt. Danach liegt ein langsam voranschreitendes degeneratives Leiden vor. Auch die BG Unfallklinik F. … hat bereits im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle am 14. Januar 2014 die Bandscheibenvorwölbung mit Bedrängung der links- und rechtsseitigen Nervenaustrittslöcher im HWS-Bereich als zweifelsfrei unfallfremd eingeordnet. Lediglich deren Schlussfolgerung, dass die Beklagte wegen der Erstmanifestation der Beschwerden durch das Unfallereignis die weitere Behandlung zu übernehmen habe, steht mit juristischen Grundsätzen nicht im Einklang. Die unfallbedingte HWS - Distorsion hat zu einer vorübergehenden Beschwerdesymptomatik auf dem Boden einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung geführt. Mangels struktureller Verletzungen kann das Unfallereignis die überdauernden vom Kläger geltend gemachten Beschwerden nicht erklären. Die auf psychiatrischem Fachgebiet beim Kläger vorliegende anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf dem Boden einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstruktur kann nicht im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 26. August 2013 zurückgeführt werden. Im Einklang mit dem Sozialgericht Gotha ist den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten vom 31. März 2016 nicht zu folgen. Seine Einschätzung, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung unfallabhängig sei, ist bereits in sich widersprüchlich. Er führt in seinem Gutachten selbst aus, dass neben der Distorsion der Halswirbelsäule und der linken oberen Extremität unfallunabhängig eine degenerative Halswirbelsäulenveränderung bestanden habe und bestehe, die zum Teil die bis heute andauernde Schmerzsymptomatik erklären könne. Allerdings sei eine weitere unfallabhängige Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu stellen, die zwar auf dem Boden einer unfallunabhängigen Diagnose einer unsicheren Persönlichkeitsstruktur fuße, aber nicht ohne das Unfallereignis zu erklären sei. Damit verkennt der Sachverständige, dass nach dem chirurgischen Gutachten von Dr. G. strukturelle Verletzungen durch das Unfallereignis zu keinem Zeitpunkt gesichert wurden und die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 26. August 2013 vorliegende Distorsion der Halswirbelsäule eine Arbeitsunfähig- und Behandlungsbedürftigkeit allenfalls bis zum 22. Oktober 2013 rechtfertigte. Hingegen sind erhebliche degenerative Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich vorhanden. Insofern ist dem Gutachten gerade keine schlüssige Zuordnung der psychischen und somatischen Beschwerden zum Unfallereignis zu entnehmen. Der Senat folgt daher ebenso wie das Sozialgericht der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. vom 20. Mai 2016. Danach ist das beim Kläger vorliegende Schmerzsyndrom unmittelbar im Zusammenhang mit dem unfallunabhängigen degenerativen Wirbelsäulenverschleiß zu sehen. Dr. R. weist zu Recht darauf hin, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren dadurch charakterisiert ist, dass zwar die bestehenden Schmerzen in einer körperlichen Störung ihren Ausgang haben, den psychischen Faktoren aber eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung des Schmerzgeschehens beigemessen wird, nicht jedoch die ursächliche Rolle für deren Beginn. In seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 9. August 2016 hat Dr. R. zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer bestehenden Schadensanlage im Sinne eines degenerativen Halswirbelsäulenverschleißes sowie auf psychiatrischem Fachgebiet einem Vorschaden im Sinne einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung, dem Unfallereignis für die Auslösung der Schmerzstörung nur eine unwesentliche Rolle zuzuschreiben ist. Dies steht mit medizinischen Erkenntnissen im Einklang. Somatoforme Störungen im Sinne der ICD-10: F45 sind dadurch definiert, dass vom Probanden körperliche Symptome hartnäckig geschildert werden trotz wiederholter negativer Ergebnisse und der Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist durch einen länger anhaltenden schweren und bleibenden Schmerz in einer Körperregion gekennzeichnet, ohne dass eine angemessene körperliche Störung gesichert werden kann. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat der Beratungsarzt Dr. R. schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die organischen Teilfaktoren für die beim Kläger bestehende Schmerzsymptomatik nicht Folge des Unfallgeschehens vom 26. August 2013 sind, sondern in den degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule eine objektive Grundlage finden. Dem Unfallereignis vom 26. August 2013 kommt allenfalls eine Auslöserfunktion in Bezug auf die nachfolgend eingetretene somatoforme Schmerzstörung zu. Es hat sich um einen minderschweren Unfallhergang gehandelt. Ein solcher Vorgang ist nicht allgemein geeignet, für die Zeit danach eine somatoforme Schmerzstörung im ursächlichen Sinne hervorzurufen. Das Schmerzgeschehen kann daher nicht hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich dem Unfallgeschehen vom 26. August 2013 zugeordnet werden. Der Senat konnte auch eine wesentliche richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden Halswirbelsäulenleidens durch das Unfallgeschehen vom 26. August 2014 nicht feststellen. Denn auch insoweit konnte der Senat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Unfallgeschehen vom 26. August 2014 wesentlich ursächlich im Sinne einer Verschlimmerung ist. Ein Fall einer unfallversicherungsrechtlich relevanten Verschlimmerung liegt nur vor, wenn das Unfallereignis auf einen bereits bestehenden Gesundheitsschaden trifft und im Zusammenhang mit dem Unfallereignis (lediglich) dessen Verschlimmerung oder der Tod des Versicherten eintritt (G. Wagner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 167). Allerdings ist eine Verschlimmerung nur in Betracht zu ziehen, wenn vor dem Unfallereignis bereits eine Gesundheitsstörung im Sinne eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes vorhanden war. Hierzu bedarf es der Feststellung von medizinisch (klinisch) erfassbaren Beschwerden, Funktionsstörungen oder Belastungseinschränkungen. Ebenso muss festgestellt werden, dass sich diese verschlimmert haben. Ein nur symptomatisch verändertes Krankheitsbild ohne Änderung des Grundleidens rechtfertigt noch nicht eine richtunggebende Verschlimmerung im Rechtssinne. Die haftungsbegründende/ausfüllende Kausalität zwischen Unfallereignis und Verschlimmerung ist in einem solchen Falle nur gegeben, wenn das Unfallereignis für die Verschlimmerung eine wesentliche Ursache war. Im vorliegenden Fall hat das Ereignis vom 26. August 2013 das vorbestehende degenerative HWS-Syndrom nicht in diesem Sinne und auch nicht richtunggebend ursächlich verschlimmert. Schon der oben beschriebene medizinische Befund der kernspintomographischen Untersuchung spricht deutlich für ein Bestehen des HWS-Syndroms bereits vor dem 26. August 2013. So hat die BG Unfallklinik F. … bereits im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle am 14. Januar 2014 die Bandscheibenvorwölbung mit Bedrängung der links- und rechtsseitigen Nervenaustrittslöcher im HWS-Bereich als zweifelsfrei unfallfremd eingeordnet. Bei dieser Sachlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Anspruch des Klägers über den 20. Februar 2014 hinaus auf Zahlung von Verletztengeld bzw. Gewährung von Heilbehandlung. Auf den 20. Februar 2014 ist abzustellen, weil die Beklagte bis zum diesem Zeitpunkt die entsprechenden Leistungen erbracht hat. Insoweit hatte der Senat nicht zu klären, ob nicht bereits deutlich früher eine unfallbedingte Arbeitsunfähig- und Behandlungsbedürftigkeit abzulehnen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob weitere Folgen eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 26. August 2013 festzustellen sind und ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld und Heilbehandlung über den 20. Februar 2014 hinaus hat. Der 1958 geborene Kläger erlitt am 26. August 2013 auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule. Der Röntgenbefund ergab keine Hinweise für eine Fraktur oder Einblutung. Neurologische Ausfälle wurden nicht diagnostiziert. Wegen anhaltender Beschwerden suchte der Kläger weiterhin den Durchgangsarzt auf. Eine neurologische Untersuchung im medizinischen Versorgungszentrum Bad S. am 17. September 2013 ergab keine Hinweise auf eine Nervenläsion. Eine Läsion des nervus medianus und nervus ulnaris wurde vielmehr ausgeschlossen. Im Rahmen einer MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule wurden multiple Bandscheibenprotrusionen in mehreren Höhen festgestellt. Eine weitere neurologische Untersuchung im medizinischen Versorgungszentrum Bad S. am 22. Oktober 2013 ergab ebenfalls einen unauffälligen neurophysiologischen Befund. Aus neurologischer Sicht war die vom Kläger geklagte Beschwerdesymptomatik nicht zu erklären. Eine Läsion des nervus medianus und des nervus ulnaris wurde erneut ausgeschlossen. Eine neurochirurgische Untersuchung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. … am 14. Januar 2014 bestätigte das Vorliegen eines degenerativen HWS Syndroms mit ostediscogener Foramensteose (= Einengung der Nervenaustrittskanäle). Dies rechtfertige eine klinische C6-Symptomatik. Die geklagten Beschwerden seien als unfallbedingt im Sinne einer Erstmanifestation bei anlagebedingten degenerativen Leiden zu sehen. Daraufhin erkannte die Beklage mit Bescheid vom 17. Februar 2014 das Ereignis vom 26. August 2013 sinngemäß als Arbeitsunfall mit der Folge einer Zerrung der Halswirbelsäule und einer Prellung des linken Arms an. Die im MRT der Halswirbelsäule am 22. Oktober 2013 festgestellten multisegmentalen anlagebedingten Veränderungen im Bereich der Segmente C5/C6 mit Engstellen der Zwischenwirbellöcher C5/C6 und C6/C7 sowie einer dadurch bedingten Nervenirritation seien nicht unfallbedingt. Auch die Beschwerden im Arm seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Unfallbedingte Behandlungsbedürftig- und Arbeitsunfähigkeit habe daher nur bis zur Kenntnis des MRT-Befundes am 22. Oktober 2013 vorgelegen. Die Zahlung des Verletztengeldes werde mit Ablauf des 20. Februar 2014 eingestellt. Ein Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 zurückgewiesen. Weder bei der neurologischen, noch bei bildgebenden Untersuchungen hätten traumatische Verletzungszeichen nachgewiesen werden können. Hingegen seien degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt worden, welche bereits zum Unfallzeitpunkt ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hätten. Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie Dr. G. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2015 aus, dass die vom Kläger geklagten Beschwerden vereinbar seien mit einem linksseitigen Wurzelkompressionssyndrom der Halswirbelsäule. Aufgrund der unterschiedlichen Untersuchungsbefunde könne das Kompressionssyndrom nicht eindeutig einem bestimmten Segment zugeordnet werden. Folge des Unfallereignisses vom 26. August 2013 sei ausschließlich eine damals diagnostizierte HWS-Distorsion gewesen. Aktuelle Folgen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar. Ein Zusammenhang zwischen den verschleißbedingten Veränderungen der Halswirbelsäule und dem Unfallereignis lasse sich nicht herstellen. Die im MRT beschriebenen Veränderungen der Wirbelkörper und des Bandscheibengewebes hätten bereits vor dem Unfall vorgelegen. Frische Veränderungen an den Wirbelkörpern ließen sich hingegen ausschließen. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich allenfalls bis zum 22. Oktober 2013 rechtfertigen. Eine psychiatrische Zusatzbegutachtung sei erforderlich. Daraufhin hat das Sozialgericht den Psychiater Dr. S. mit der Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser verneint in seinem Gutachten vom 31. März 2016 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Beim Kläger liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstruktur vor. Die somatoforme Schmerzstörung sei unfallabhängig. Dieser Auffassung ist die Beklagte entgegengetreten unter Hinweis auf eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. Dieser führt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2016 aus, dass der Sachverständige Dr. S. nicht hinreichend berücksichtige, dass chirurgischerseits die anhaltende Beschwerdesymptomatik auf den Vorschaden, nämlich den degenerativen Verschleiß der Halswirbelsäule zurückzuführen sei. Ausweislich des chirurgischen Gutachtens sei das Schmerzsyndrom hiermit in Zusammenhang zu bringen. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei dadurch charakterisiert, dass zwar die bestehenden Schmerzen in einer körperlichen Störung ihren Ausgang hätten. Den psychischen Faktoren sei aber eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung des Schmerzgeschehens beizumessen, nicht jedoch die ursächliche Rolle für deren Beginn. Insoweit könnten weder eine anhaltende somatoforme noch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Unfallfolge anerkannt werden. Die Schmerzsymptomatik korreliere mit dem schadensunabhängigen Wirbelsäulenleiden. Der Sachverständige Dr. S. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juli 2016 an seiner Auffassung festgehalten und ausgeführt, dass es dem Gericht obliege, aus juristischer Perspektive zu entscheiden. Der Beratungsarzt Dr. R. hat in einer weiteren Stellungnahme vom 9. August 2016 ausgeführt, dass dem Unfallereignis im Hinblick auf die psychischen Probleme lediglich die Bedeutung einer unwesentlichen Ursache zukomme. Auf dem Boden einer chirurgischerseits bereits bestehenden Schadensanlage mit einem weit fortgeschrittenen degenerativen HWS-Leiden sowie psychiatrischerseits bereits bestehender ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstruktur könne ein Unfallzusammenhang nicht begründet werden. Das Sozialgericht Gotha hat mit Urteil vom 6. Februar 2017 die Klage abgewiesen. Dem chirurgischen Gutachten von Dr. G. sei zu folgen. Danach seien als Gesundheitserstschaden lediglich eine unfallbedingte Zerrung der Halswirbelsäule und eine Prellung des linken Armes anzuerkennen. Arbeitsunfähig- und Behandlungsbedürftigkeit könne insoweit längstens bis zum 20. Februar 2014 begründet werden. Die fortdauernden Beschwerden im Bereich des linken Arms und der linken Schulter seien durch die Abnutzung der bandscheibenbedingten knöchernen Veränderung im Halswirbelsäulenbereich bedingt. Aus den zeitnah zum Unfall erhobenen MRT-Befunden ergebe sich das Fehlen frischer Veränderungen an den Wirbelkörpern. Eine Schädigung des nervus ulnaris und des nervus medianus sei unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen ausgeschlossen worden. Der vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. vorgenommenen nervenärztlichen Zusammenhangsbeurteilung hinsichtlich der Schmerzstörung folge das Gericht ausdrücklich nicht. Zwar liege beim Kläger eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Allein diese Diagnose rechtfertige jedoch keinen Rückschluss auf den Beginn des Schmerzgeschehens. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. R. habe zu Recht darauf hingewiesen, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren dadurch charakterisiert sei, dass bestehende Schmerzen in einer körperlichen Störung ihren Ursprung hätten und den psychischen Faktoren dann eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung des Schmerzgeschehens beizumessen sei. Da aber die Beschwerden des Klägers nach dem Sachverständigengutachten des Chirurgen Dr. G. auf einer degenerativen Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule beruhten, scheide der Verkehrsunfall vom 26. August 2013 als wahrscheinliche Ursache eines anhaltenden Schmerzgeschehens offensichtlich aus. Es überwögen die unfallfremden Ursachen der Beschwerdesymptomatik. Da die Beklagte bis zum 20. Februar 2014 Verletztengeld gezahlt habe, bestehe jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Weiterzahlung mehr. Dasselbe gelte für die Heilbehandlung. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er habe sich auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland am 27. November 2017 in eine nervenärztliche Untersuchung in Erfurt begeben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Februar 2017 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 17. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2014 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf den Boden einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstruktur als weitere Folge des Unfallereignisses vom 26. August 2013 festzustellen, und die Beklagte zu verurteilen über den 20. Februar 2014 hinaus bis zur gesetzlichen Erschöpfung des Anspruchs Verletztengeld zu zahlen und Heilbehandlung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 des Sozialgerichtsgesetzes ) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.