OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 1 JVEG 967/19

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

4mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fehlt es an entsprechenden Angaben, kann bei einem Prozessbeteiligten, der Empfänger von Leistungen nach dem SGB 2 ist, davon ausgegangen werden, dass ihm durch die gerichtliche Heranziehung kein Nachteil iS von § 20 JVEG entsteht (vgl LSG Erfurt vom 13.9.2018 - L 1 JVEG 487/17; LSG Erfurt vom 13.4.2005 - L 6 SF 2/05; LSG Essen vom 29.4.2009 - L 6 SB 161/08; SG Karlsruhe vom 26.10.2017 - S 1 KO 3624/17). (Rn.16)
Tenor
Die Entschädigung des Erinnerungsführers für den Gerichtstermin am 7. August 2019 wird auf 10,20 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt es an entsprechenden Angaben, kann bei einem Prozessbeteiligten, der Empfänger von Leistungen nach dem SGB 2 ist, davon ausgegangen werden, dass ihm durch die gerichtliche Heranziehung kein Nachteil iS von § 20 JVEG entsteht (vgl LSG Erfurt vom 13.9.2018 - L 1 JVEG 487/17; LSG Erfurt vom 13.4.2005 - L 6 SF 2/05; LSG Essen vom 29.4.2009 - L 6 SB 161/08; SG Karlsruhe vom 26.10.2017 - S 1 KO 3624/17). (Rn.16) Die Entschädigung des Erinnerungsführers für den Gerichtstermin am 7. August 2019 wird auf 10,20 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Der Erinnerungsführer machte im Hauptsacheverfahren L 4 AS 1384/18 einen Anspruch gegenüber dem beklagten Jobcenter geltend, ein Gutachten eines Unternehmensberaters aus dem Verwaltungsvorgang zu entfernen. Mit Ladung vom 5. Juli 2019 wurde der Erinnerungsführer zur mündlichen Verhandlung am Mittwoch, den 7. August 2019 um 10:30 Uhr, ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom gleichen Tage fand die mündliche Verhandlung in der Zeit von 10:30 Uhr bis 10:48 Uhr statt. Das persönliche Erscheinen des Klägers wurde per Beschluss nachträglich angeordnet. Mit seinem Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Wahrnehmung des Gerichtstermins vom gleichen Tage machte der Erinnerungsführer neben Fahrtkosten in Höhe von 10,20 Euro (nachgewiesen durch Online-Ticket der Deutschen Bundesbahn) einen Verdienstausfall für 4,75 Stunden i. H. v. 2.975,00 Euro ausgehend von einem Stundenlohn von 500,00 Euro geltend. Auf Aufforderung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übersandte der Erinnerungsführer einen Steuerbescheid des Finanzamtes Ilmenau vom 28. Juni 2019 für das Jahr 2018, aus welchem sich ergibt, dass er aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer Einkünfte i. H. v. 1.724,00 Euro im gesamten Jahr 2018 erzielte. Am 13. August 2019 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Gesamtentschädigung i. H. v. 10,20 Euro fest. Es seien ausschließlich die Fahrtkosten in der nachgewiesenen Höhe von 10,20 Euro erstattungsfähig. Die Angaben zum Verdienstausfall seien nicht nachvollziehbar. Am 15. August 2019 hat der Erinnerungsführer einen Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt. Sein unternehmerischer Stundensatz betrage 500,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Ihm sei bekannt, dass das Gericht nicht den Stundensatz des Unternehmers voll erstatte, sondern nur 21,00 Euro die Stunde. Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 7. August 2019 auf 109,95 Euro (99,75 Euro Verdienstausfall zuzüglich 10,20 Euro Fahrtkosten) festzusetzen. Der Erinnerungsgegner hält ausschließlich eine Entschädigung der Fahrtkosten i. H. v. 10,20 Euro für angemessen. Ein Verdienstausfall sei nicht nachgewiesen. Der Erinnerungsführer sei Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und zugleich selbständig tätig. Bei dieser Sachlage bestehe keine Vermutung dahingehend, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe. Angesichts eines Jahresgewinns im Jahre 2018 von 1.724,00 Euro und des laufenden Bezugs von Grundsicherungsleistungen erscheine es nicht als glaubhaft, von einem Verdienst- oder Gewinnausfall für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 7. August 2019 auszugehen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach §§ 19, 20 JVEG bestehe bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen nicht. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. II. Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats. Auf die Erinnerung war die Entschädigung auf 10,20 Euro festzusetzen. Nach § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 8 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2). Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 – L 1 JVEG 867/15, zitiert nach Juris). Das Verbot der „reformatio in peius“ gilt nicht. Die Entschädigung des Erinnerungsführers errechnet sich wie folgt: Die Fahrtkosten sind in einer Höhe von 10,20 Euro nach § 191 Abs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 1 JVEG zu erstatten. Danach sind die nachgewiesenen Kosten für das Online-Ticket der Deutschen Bahn zu übernehmen. Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG kann der Erinnerungsführer nicht beanspruchen. Voraussetzung für die Entschädigung eines Beteiligten für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG ist, dass ein Verdienstausfall entstanden ist. Angesichts der möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten, den Verdienstausfall bei Selbstständigen zu ermitteln, hat das Gericht sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung davon zu bilden, ob der Selbständige durch die gerichtliche Heranziehung einen Verdienstausfall erlitten hat. Ausgehend von den Besonderheiten des Einzelfalles kann sich der Senat nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass der Erinnerungsführer als Selbständiger überhaupt einen Verdienst oder Gewinnausfall erlitten hat. Zunächst erscheinen die Angaben des Erinnerungsführers hinsichtlich seines geltend gemachten Stundensatzes - unabhängig von der Frage, dass nach § 22 JVEG sowieso nur ein Stundensatz von 21,00 Euro entschädigungsfähig ist - weit überzogen und wecken erhebliche Zweifel, ob der Erinnerungsführer überhaupt wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Maßgebend tritt hinzu, dass ausweislich der Verfahrensakte L 4 AS 1384/18 der Erinnerungsführer bei dem beklagten Jobcenter im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II steht. Angesichts dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Erinnerungsführer vermutet werden kann, dass er am 7. August 2019 überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten hat. Dies wird auch belegt durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018. Danach hat der Erinnerungsführer ein Jahresgewinn i. H. v. 1.724,00 Euro erzielt. In Würdigung aller Gesamtumstände geht der Senat daher davon aus, dass der Erinnerungsführer keinen Verdienstausfall erlitten hat. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG scheidet deshalb ebenfalls aus. Der Erinnerungsführer bezog - wie dargelegt- Leistungen nach dem SGB II. Insofern hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG. Danach beträgt die Entschädigung 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, es ist dem Zeugen (bzw. Beteiligten) durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Fehlt es – wie hier - an entsprechenden Angaben, kann bei einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II davon ausgegangen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2018 - L 1 JVEG 487/17; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2005 – L 6 SF 2/05; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2009 – L 6 SB 161/08; SG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – S 1 KO 3624/17, jeweils zitiert nach Juris). Der Erinnerungsführer kann frei über seine Zeit verfügen. Eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Wahrnehmung eines Gerichtstermins in eigener Sache können nicht als entschädigungspflichtiger Nachteil angesehen werden. Die Entschädigung des Erinnerungsführers für die Teilnahme an dem Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 10,20 Euro festzusetzen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).