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Beschluss

L 1 SF 729/18 B

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Auslegung einer gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss eingelegten (Anschluss-)Erinnerung als "selbständige Erinnerung". (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss eingelegten (Anschluss-)Erinnerung als "selbständige Erinnerung". (Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Vergütung für das Verfahren S 31 AS 140/12 auf 298,69 Euro festzusetzen ist. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Staatskasse mit Schriftsatz vom 28. April 2017 nur eine „Anschlusserinnerung“ eingelegt habe, die durch die Rücknahme der Erinnerung mit Schriftsatz vom 23. August 2017 ihre Wirkung verloren habe, steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Die vom Beschwerdeführer angenommene unselbständige Anschlusserinnerung existiert nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 2019 – L 1 SF 598/18 B, juris). Mit einem Anschlussrechtsmittel kann ein Beteiligter grundsätzlich erreichen, dass nicht allein über die Anträge des ersten Rechtsmittelführers entschieden wird. Hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Einhaltung einer Frist oder einem notwendigen Wert ab (z.B. bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG), kann sich der Beteiligte nach Ablauf der Frist oder Nichterreichen des Wertes nur dem insoweit bereits zulässigen Rechtsmittel des Gegners anschließen. Dieses Rechtsmittel ist dann von dessen Schicksal abhängig und verliert seine Wirkung, wenn dieses zurückgenommen wird oder sich als unzulässig erweist. Bejaht wird von der h.M. beispielsweise eine unselbständige Anschlusserinnerung bei § 197 Abs. 2 SGG (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 197 Rn. 10) und bei § 178 S. 1 SGG (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, X Rn. 64). Im vorliegenden Fall gibt es allerdings weder Frist noch Erinnerungswert. Damit war dem Beschwerdegegner seine Erinnerung unabhängig von der Erinnerung des Beschwerdeführers selbständig möglich und über diese war vom Sozialgericht zu entscheiden. Das Schreiben vom 28. April 2017 ist als selbständige Erinnerung auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, Rn. 12, juris). Keinesfalls ist den Gesamtumständen oder dem Wortlaut des Schreibens zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner eine von der ursprünglichen Erinnerung abhängige (unselbständige) Anschlusserinnerung einlegen wollte. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, Rn. 7 m.w.N., juris); entscheidend ist, was der Meistbegünstigung entspricht (vgl. Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 143 SGG, Rn. 22). Damit ist hier eine selbständige Erinnerung nicht zweifelhaft, der Bezeichnung „Anschlusserinnerung“ ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Diese Auslegung findet ihre Grenzen auch nicht in einem berechtigten Vertrauen des Beschwerdegegners. Dem Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 28. April 2017 ist gerade nicht zu entnehmen, dass er seine Erinnerung unter die Bedingung der Fortführung der Erinnerung durch den Beschwerdeführer stellte, bzw. er es im Falle der Rücknahme der Erinnerung des Beschwerdeführers von seiner Erinnerung absehen wollte. Nachdem das Institut der „selbständigen Anschlussberufung“ in § 524 ZPO nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. noch § 522 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung: „Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig eingelegt.“; vgl. hierzu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 143 Rn. 5b), ist bei der Auslegung verschärft zu fragen, ob ein eigenes Rechtmittel oder tatsächlich ein unselbständiges, vom Rechtsmittel des Verfahrensgegners abhängiges, Rechtmittel beabsichtigt war. Vorliegend durfte der Beschwerdeführer angesichts der aufgezeigten Umstände nicht annehmen, dass eine Anschlusserinnerung eingelegt war, der er durch Rücknahme der eigenen Erinnerung den Boden hätte entziehen können. Hinzu kommt der weitere Schriftsatz vom 25. Juli 2017, wo der Beschwerdegegner nochmals klargestellt hat, dass es sich um eine Erinnerung im Sinne des § 56 RVG handelt. Damit hat sich die Erinnerung des Beschwerdegegners in diesem Verfahren nicht mit der Rücknahme der Erinnerung des Beschwerdeführers erledigt. Das Sozialgericht hat daher zutreffend in seinem Beschluss vom 26. April 2018 über die Erinnerung der Staatskasse in der Sache entschieden. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Verfahrens- und Erledigungsgebühr lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine Einwendungen entnehmen. Mit der ausführlichen Begründung des Sozialgerichts setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht im Ansatz auseinander. Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).