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Beschluss

L 1 SF 370/19 B

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
War der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache bereits im Widerspruchsverfahren für den Kläger tätig, so ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG auf die im Klageverfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Hälfte anzurechnen. Bei einer Beitragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: War der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache bereits im Widerspruchsverfahren für den Kläger tätig, so ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG auf die im Klageverfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zur Hälfte anzurechnen. Bei einer Beitragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.(Rn.2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Die Beschwerde ist statthafte und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG). Der Beschwerdewert von 200,00 Euro ist erreicht. Der Beschwerdeführer begehrte eine Festsetzung in Höhe von 559,30 Euro. Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners setzte das Sozialgericht die Vergütung auf 202,30 Euro fest. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Den Ausführungen zur Verfahrensgebühr ist nichts hinzuzufügen. Mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) folgt das Sozialgericht der Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 – L 6 SF 950/15 B, nach juris), der sich der Senat anschließt (so auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Anhang II Rn. 133 ff.). Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).