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Beschluss

L 1 SF 92/19 B

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2021:0121.L1SF92.19B.00
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Leitsätze
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem sozialgerichtlichen Verfahren bei dessen nicht überdurchschnittlicher Schwierigkeit, nicht überdurchschnittlichem Umfang und nicht überdurchschnittlicher Bedeutung für den Kläger ist in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Gleiches gilt für die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG, wenn ein Teilanerkenntnis des Beklagten nur noch angenommen und der Rechtstreit im Übrigen für erledigt erklärt werden musste.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem sozialgerichtlichen Verfahren bei dessen nicht überdurchschnittlicher Schwierigkeit, nicht überdurchschnittlichem Umfang und nicht überdurchschnittlicher Bedeutung für den Kläger ist in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Gleiches gilt für die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG, wenn ein Teilanerkenntnis des Beklagten nur noch angenommen und der Rechtstreit im Übrigen für erledigt erklärt werden musste.(Rn.2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Auf die Beschwerde anzumerken ist, dass es auf die Anzahl der Schriftsätze nicht entscheidend ankommt. Es ist, wie das Sozialgericht auch zutreffend erkannt hat, eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer Kompensation der einzelnen Kriterien vorzunehmen. Dass im Übrigen in der Sache bei nahezu wortidentischen Schriftsätzen in anderen Verfahren zweifelsohne erhebliche Synergien zu berücksichtigen sind, liegt auf der Hand. Der in der hier vorliegenden Klageschrift enthaltene individuelle Vortrag begrenzt sich letztlich auf eine halbe Seite. Eine weit überdurchschnittliche Schwierigkeit ist nicht zu erkennen. Auch ein überdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lässt sich der Akte keinesfalls entnehmen. Schließlich kann vorliegend auch eine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger nicht ausgemacht werden. Die mit der Beschwerde geltend gemachte Erhöhung der Verfahrensgebühr wegen mehrere Auftraggeber kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer vertrat nur einen Kläger. Dass eine (fiktiven) Terminsgebühr in Konstellationen wie vorliegend nicht anfällt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. März 2019 – L 1 SF 136/18 B –, Rn. 6 m.w.N., nach juris). Auch die sozialgerichtliche Festsetzung der Einigungsgebühr ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass das Verfahren so erledigt werden konnte, ist wesentlich auf den richterlichen Hinweis vom 3. Februar 2016 und das ausführliche Teilanerkenntnis des Beklagten mit Schriftsatz vom 31. März 2016 zurückzuführen. Für das Entstehen und die Begründung des Teilanerkenntnisses gab es seitens des Beschwerdeführers kein Zutun. Vielmehr musste dieses Teilanerkenntnis nur noch angenommen und der Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt werden. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).