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Beschluss

L 1 SF 533/19 B

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wurde in einem sozialgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt und erst anlässlich der mündlichen Verhandlung bewilligt, so ist bei der Vergütung des Rechtsanwalts nur auf die Zeiten ab deren Bewilligung abzustellen.(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha (S 29 SF 309/17 E) abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 29 AS 5154/13 auf 428,40 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde in einem sozialgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt und erst anlässlich der mündlichen Verhandlung bewilligt, so ist bei der Vergütung des Rechtsanwalts nur auf die Zeiten ab deren Bewilligung abzustellen.(Rn.2) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha (S 29 SF 309/17 E) abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 29 AS 5154/13 auf 428,40 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 €. Nachdem in dem zugrundeliegenden Klageverfahren S 29 AS 5154/13 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 12. April 2016 abgelehnt und dann erst anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18. April 2016 bewilligt wurde, ist bei der Vergütung des Rechtsanwaltes nur noch auf die Zeiten ab erneuter Bewilligung abzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2020 - L 1 SF 1398/19 B sowie 19. Juli 2019 - L 1 SF 465/17 B, jeweils nach juris). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18. April 2016 folgte auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein verfahrensbeendender Vergleich. Insofern macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, dass seitens des Beschwerdegegners keine Tätigkeiten mehr erfolgten, die eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG entstehen lassen konnten. Anders als das Sozialgericht meint, ist hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG der vorherige Erörterungstermin vom 29. Juni 2015 nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, sind nur Tätigkeiten nach der Bewilligungen von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Insofern ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Festsetzung in Höhe von der halben Mittelgebühr (140,00 Euro) gerechtfertigt. Die übrigen Gebühren (Einigungsgebühr nach Nrn. 1006 und 1000 VV RVG in Höhe von 200,00 Euro und Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro) sind unstrittig und auch sonst nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 68,40 Euro ergibt sich daher eine Gebührenfestsetzung von insgesamt 428,40 Euro. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).