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Beschluss

L 1 U 26/21 B

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Entscheidung über einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind nicht die Sozialgerichte, sondern gemäß Art. 34 S. 3 GG i. V. m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Zivilgerichte zuständig.(Rn.5) 2. Gleichwohl hat das angerufene Sozialgericht über einen Antrag nach § 72 SGG zur Bestellung eines besonderen Vertreters auch bei sachlicher Unzuständigkeit zu entscheiden. Einer Verweisung an das zuständige Gericht muss zwingend eine Anhörung der Beteiligten vorausgehen, § 17a Abs. 2 S. 1 GVG. Diese Anhörung kann nur gegenüber prozessfähigen Beteiligten erfolgen.(Rn.6) 3. Ist Prozessfähigkeit des Beteiligten gegeben, so liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht vor.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Entscheidung über einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind nicht die Sozialgerichte, sondern gemäß Art. 34 S. 3 GG i. V. m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Zivilgerichte zuständig.(Rn.5) 2. Gleichwohl hat das angerufene Sozialgericht über einen Antrag nach § 72 SGG zur Bestellung eines besonderen Vertreters auch bei sachlicher Unzuständigkeit zu entscheiden. Einer Verweisung an das zuständige Gericht muss zwingend eine Anhörung der Beteiligten vorausgehen, § 17a Abs. 2 S. 1 GVG. Diese Anhörung kann nur gegenüber prozessfähigen Beteiligten erfolgen.(Rn.6) 3. Ist Prozessfähigkeit des Beteiligten gegeben, so liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht vor.(Rn.7) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen. I. Unter dem 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer u.a. gegen die Beschwerdegegnerin Klage „wegen Schadensersatzes aufgrund von Behandlungsverweigerungen für den Umbau bzw. den Bau und die Beschaffung bzw. Zurverfügungstellung von behindertengerechtem Wohnraum für den behinderten Kläger“. Bereits mit der Klageschrift und in der Folge mit weiteren Schriftsätzen machte der Beschwerdeführer deutlich, dass das Verfahren „unter Beteiligung des … zustehenden besonderen Vertreters“ zu führen sei. Mit Beschluss vom 24. November 2020 hat das Sozialgericht die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt. In Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht (BSG, zuletzt Beschluss vom 21. August 2019 - B 6 KA 1/19 S, Rn. 3 m.w.N.) sei von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, so dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht vorlägen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 28. Dezember 2020. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat konnte zunächst offenlassen, ob die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts gegeben oder der Rechtsstreit - wofür vorliegend viel spricht - an das Landgericht Erfurt zu verweisen ist. Eine Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht findet. Dabei ist der Begriff der Sozialversicherung bzw. des Sozialversicherungsrechts im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG auf die klassischen Zweige der Sozialversicherung beschränkt und umfasst damit die herkömmlichen Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung usw. Der Beschwerdeführer begehrt vorliegend von der Beschwerdegegnerin Schadensersatz. Ein Schadensersatz als (materielle oder immaterielle) Schadenswiedergutmachung ist dem Sozialrecht fremd. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch führt nicht zum Schadensausgleich. Soweit der Beschwerdeführer einen Sachzusammenhang mit sozialrechtlichen Materien sieht, kann dies eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht begründen. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte kann nur in Regelungsbereichen, die unmittelbar von § 51 SGG oder durch außerhalb des SGG ausdrücklich erfolgte Rechtswegzuweisung erfasst werden und nicht allein kraft Sachzusammenhangs oder unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe begründet werden, weil es nach der Systematik des § 40 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG grundsätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung an die Sozialgerichte bedarf. Das tatsächliche Begehren des Beschwerdeführers wäre daher als Schadensersatzklage (§ 823 BGB) oder Amtshaftungsklage (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes ) geltend zu machen. Die sachliche Zuständigkeit für diese Klagen liegt bei den ordentlichen Gerichten. Vorliegend wäre für die Amtshaftungsklage nach Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 18 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Landgericht Erfurt zuständig. Gleichwohl konnte und musste das Sozialgericht über den Antrag nach § 72 SGG zur Bestellung eines besonderen Vertreters auch bei sachlicher Unzuständigkeit entscheiden. Denn einer Verweisung des Rechtsstreites an das zuständige Gericht muss zwingend eine Anhörung der Beteiligten vorausgehen (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Diese Anhörung kann nur gegenüber prozessfähigen Beteiligten erfolgen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben und besteht auch kein gesetzlicher Vertreter bzw. wurde vom Amtsgericht kein Betreuer bestellt, bedürfte es eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG, ohne den der Prozess nicht fortgeführt werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R, nach juris). Damit hat - bei entsprechendem Antrag oder sonstigen Anhalten für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 72 SGG - das an sich sachlich unzuständige Gericht vor einer Verweisung an das zuständige Gericht zulässig über die Bestellung eines solchen besonderen Vertreters zu entscheiden. Dies gilt auch bei einer abschlägigen Entscheidung. Es handelt sich insoweit nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung, sondern um einen erheblichen Eingriff in die Stellung des Beteiligten, welcher daher auch zur Beschwerde berechtigt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 72 Rn. 4a). Auch in der Sache ist die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen nach § 72 SGG liegen nicht vor. Der Senat nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 24. November 2020 Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), die im Übrigen auch der Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 20. August 2020 - L 1 SF 34/20 E und L 1 SF 81/20 E). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht (hierzu den Beschwerdeführer betreffend und ausführlich BSG, Beschlüsse vom 17. Juli 2020 - B 1 KR 23/18 B sowie vom 18. November 2020 – B 1 KR 12/20 B, Rn. 7, jeweils nach juris). Die Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.