Beschluss
L 1 SV 741/25 B
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2025:1120.L1SV741.25B.00
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Leitsätze
1. Ein Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. (Rn.9)
2. Von der Zuweisung in § 51 Abs 1 Nr 4a SGG erfasst sind all diejenigen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II haben kann (Anschluss an BSG vom 1.4. 2009 - B 14 SF 1/08 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 6). Somit zählt die gesamte Verwaltungstätigkeit der vom SGB II mit Kompetenzen versehenen Behörden - und dazu zählt auch die Ausübung der Rechtsaufsicht auf der Grundlage des SGB II - zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem SGB II in Sinne des § 51 Abs 1 Nr 4a SGG. (Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. August 2025 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. (Rn.9) 2. Von der Zuweisung in § 51 Abs 1 Nr 4a SGG erfasst sind all diejenigen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II haben kann (Anschluss an BSG vom 1.4. 2009 - B 14 SF 1/08 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 6). Somit zählt die gesamte Verwaltungstätigkeit der vom SGB II mit Kompetenzen versehenen Behörden - und dazu zählt auch die Ausübung der Rechtsaufsicht auf der Grundlage des SGB II - zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem SGB II in Sinne des § 51 Abs 1 Nr 4a SGG. (Rn.14) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. August 2025 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Altenburg, welches das Klageverfahren an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen hat. Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Rechtsaufsicht ein Tätigwerden wegen von ihm monierten Fehlverhaltens des Jobcenters J. Insoweit beruft er sich auf ein Gespräch mit der damaligen persönlichen Referentin der Staatssekretärin im Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Dort sei ihm eine Klärung der von ihm geschilderten Probleme zugesagt worden. Dies sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Durch Beschluss vom 27. August 2025, dem Kläger am 19. September 2025 zugestellt, hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen. Der beschrittene Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei unzulässig. Der Kläger wende sich gegen den Beklagten in seiner Funktion als Rechtsaufsicht, ohne dass eine Angelegenheit nach § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) betroffen sei. Es handle sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Daher sei der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Weimar zu verweisen. Hiergegen wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2025, eingegangen bei Gericht am 20. Oktober 2025 (einem Montag). Die Fachaufsicht über das Jobcenter J habe das Thüringer Arbeits-, Sozial- und Gesundheitsministerium. Insoweit sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Ablehnung der Befangenheitsanträge in Parallelverfahren sei unrechtmäßig. Mit Verfügung vom 3. November 2025 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts einiges für eine Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten spreche. Die Rechtsaufsicht über die Jobcenter sei in § 48 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Mit am 17. November 2025 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Fristverlängerung beantragt und anschließend ausgeführt, dass die Fachaufsicht in Angelegenheiten des SGB II das Thüringer Arbeits- und Sozialministerium innehabe. Des Weiteren verweist er auf Ausführungen im Berufungsverfahren L 10 AL 133/25. Er beantragt nochmals ausdrücklich, das Verfahren wieder an das Sozialgericht Altenburg zu verweisen. Darüber hinaus hat er gegen den Senatsvorsitzenden einen Befangenheitsantrag gestellt unter Bezugnahme auf einen im Verfahren L 10 AL 133/25 gegen den Vorsitzenden gestellten Befangenheitsantrag. Zur Begründung führt er aus, dass die Begründung die gleiche sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und im Übrigen gemäß § 17a Abs. 2, 4 Satz 1, 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. §§ 202, 172 SGG statthaft (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 11/20 R, juris). Der Senat konnte trotz des mit Schriftsatz vom 16. November 2025 gestellten Fristverlängerungsantrages des Klägers entscheiden. Denn der Kläger hat in dem Schriftsatz im Weiteren Ausführungen zur Sache gemacht und nochmals dargelegt, warum aus seiner Sicht die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Darüber hinaus entspricht der Senat seinem Begehren. Der Senat konnte auch trotz des Befangenheitsgesuchs des Klägers vom 16. November 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht K entscheiden. Das Befangenheitsgesuch ist offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen. Offensichtliche Unzulässigkeit ist gegeben, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall kann auch der abgelehnte Richter selbst an der Entscheidung mitwirken, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 17. März 2025 - 2 BvR 310/25 und vom 12. Dezember 2023 - 1 BvR 75/22, jeweils juris). Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch ausschließlich mit seinem gegen den Vorsitzenden im Verfahren L 10 AL 133/25 gestellten Befangenheitsantrag und bezieht sich auf seine dortige Begründung. Dieser Vortrag ist offensichtlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit in diesem Verfahren zu begründen. Genauso wie eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht rechtfertigt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. August 2020 – 1 BvR 793/19 –, juris), kann eine in einem anderen Verfahren getroffene Entscheidung keine Befangenheit begründen. Denn die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle. Die Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vorliegend ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn im Vordergrund für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen die Anwendung öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften steht und nicht vorrangig Vorschriften des bürgerlichen Rechts heranzuziehen sind. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist jedoch der Streitgegenstand, wie er sich auf der Grundlage des Klagebegehrens, also des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, und des Klagegrunds, also des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts, ergibt. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt dabei grundsätzlich nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens ab (BSG, Beschluss vom 25. März 2021 - B 1 SF 1/20 R, Rn. 10, juris). Der Kläger möchte mit seiner Klage erreichen, dass der Beklagte als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde das Handeln des Jobcenters J in seinem Fall überprüft. Das Handeln der Rechtsaufsicht hat insoweit nach Maßgabe des § 48 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erfolgen. Der Beklagte übt die Rechtsaufsicht über die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger nach § 48 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II) aus. Die Stadt J ist ein nach § 6a SGB II zugelassener kommunaler Träger, führt die Aufgaben nach dem SGB II im kommunalen Jobcenter J im eigenen Wirkungskreis durch und unterliegt dabei der Rechtsaufsicht des Landes, wobei der Beklagte die oberste Rechtsaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 ThürAGSGB II bildet. Der von dem Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte sinngemäße Anspruch auf rechtsaufsichtsbehördliches Einschreiten ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil der Rechtsinhalt dieses etwaigen Anspruchs maßgeblich durch das SGB II geprägt ist und die Beklagte bei Ausübung der Rechtsaufsicht in Wahrnehmung eines für Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihr eingeräumten Sonderrechts handelt. Zur Anwendung gelangen ausschließlich Rechtssätze, die einen Träger der öffentlichen Gewalt als solchen berechtigen bzw. verpflichten. Für die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Demgegenüber entscheiden die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Von der Zuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG erfasst sind all diejenigen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II haben kann (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R, juris). Somit zählt die gesamte Verwaltungstätigkeit der vom SGB II mit Kompetenzen versehenen Behörden - und dazu zählt auch die Ausübung der Rechtsaufsicht auf der Grundlage des SGB II - zu den „Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ nach dem SGB II im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Daran ändert nichts, dass der Kläger erst ein Tätigwerden des Beklagten durchsetzen möchte. Insoweit kann nichts anderes gelten, als wenn das Jobcenter Jena sich gegen rechtsaufsichtliche Maßnahmen durch die Beklagte wenden würde. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist für die Bestimmung des Rechtswegs unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde war nicht gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.