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Beschluss

L 10 AL 685/12 B

Thüringer Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2012:0807.L10AL685.12B.0A
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Leitsätze
1. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist im SGG abschließend geregelt. Danach sind Urteile und regelmäßig auch Beschlüsse nach Verkündung bzw. Zustellung für das Gericht, das diese erlassen hat, nicht mehr abänderbar. Sie können nur noch im Rechtsmittelverfahren abgeändert oder aufgehoben werden.(Rn.4) 2. Soweit ein Bürger aufgrund landesrechtlicher Regelung sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle bzw. die Volksvertretung wenden kann, ist das jeweils zuständige Landessozialgericht keine zuständige Stelle, um die Anfechtung oder Korrektur einer sozial- bzw. landessozialgerichtlichen Entscheidung herbeizuführen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gemäß Art. 14 der Verfassung des Freistaates Thüringen wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist im SGG abschließend geregelt. Danach sind Urteile und regelmäßig auch Beschlüsse nach Verkündung bzw. Zustellung für das Gericht, das diese erlassen hat, nicht mehr abänderbar. Sie können nur noch im Rechtsmittelverfahren abgeändert oder aufgehoben werden.(Rn.4) 2. Soweit ein Bürger aufgrund landesrechtlicher Regelung sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle bzw. die Volksvertretung wenden kann, ist das jeweils zuständige Landessozialgericht keine zuständige Stelle, um die Anfechtung oder Korrektur einer sozial- bzw. landessozialgerichtlichen Entscheidung herbeizuführen.(Rn.6) Die Beschwerde des Klägers gemäß Art. 14 der Verfassung des Freistaates Thüringen wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die an das Thüringer Landessozialgericht gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2012 (L 10 AL 966/09) ist unstatthaft (dem Grunde nach bereits nicht gegeben). Nach Art. 14 Satz 1 der Thüringer Verfassung, die Vorschrift, auf die sich der Kläger bezieht, hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist (Art. 14 Satz 2 der Thüringer Verfassung). Das Thüringer Landessozialgericht ist indes, jedenfalls soweit es, wie hier, um die Anfechtung oder Korrektur seiner Maßgabe des Sozialgerichtsgesetzes ergangenen Entscheidungen geht, keine zuständige Stelle im Sinne der Regelung des Art. 14 Satz 1 der Thüringer Verfassung. Der Bund hat mit dem Erlass des Sozialgerichtsgesetzes von seiner Kompetenz, Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes), Gebrauch gemacht und die Organisation, die Zuständigkeiten und das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit im Wesentlichen erschöpfend geregelt (so können nach § 219 des Sozialgerichtsgesetzes die Länder Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG zulassen). Urteile und im Regelfall auch Beschlüsse sind aber nach Verkündung bzw. Zustellung grundsätzlich für das Gericht, das sie erlassen hat, nicht mehr abänderbar, sondern können nur noch im Rechtsmittelverfahren abgeändert oder aufgehoben werden. Der Senat ist also gehindert, auf der Grundlage von Art. 14 der Thüringer Verfassung tätig zu werden. Das Begehren des Klägers wäre auch nicht als Anhörungsrüge (§ 178a SGG) oder als Gegenvorstellung statthaft. Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die (angegriffene) Entscheidung nicht gegeben ist (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Gegen die Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2012 kann der Kläger allerdings das Bundessozialgericht im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde anrufen. Auch die so genannte Gegenvorstellung setzt voraus, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die (angegriffene) Entscheidung nicht gegeben ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, fehlt es hieran indes. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 SGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).