Urteil
L 12 P 500/21
Thüringer Landessozialgericht 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2025:1112.L12P500.21.00
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Leitsätze
1. Verhinderungspflege iSd § 39 SGB XI kommt grundsätzlich nur bei vorübergehenden Verhinderungen in Betracht. (Rn.55)
2. Bei den "anderen Gründen" iSd § 39 Abs 1 S 1 SGB XI handelt es sich regelmäßig entweder um eine ungeplante (plötzlich auftretende bzw kurzfristige) Verhinderung der Pflegeperson (zB Erkrankung eines nahen Angehörigen der Pflegeperson oder eigener Trauerbewältigung) oder aber geplante, dann aber unausweichlichen bzw medizinisch oder gesundheitlich indizierten Verhinderung der Pflegeperson (zB Kuraufenthalt, Urlaub oder Arzttermin während der Pflegezeit). Entscheidend ist jedenfalls, dass mit der Verhinderungspflege ein plötzlicher oder unaufschiebbarer Ausfall der Pflegeperson kompensiert wird. (Rn.57)
3. Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist die tatsächlich erfolgte Gewährung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI; jedenfalls im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI), die es durch den Verhinderungsfall zu kompensieren gilt. (Rn.59)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verhinderungspflege iSd § 39 SGB XI kommt grundsätzlich nur bei vorübergehenden Verhinderungen in Betracht. (Rn.55) 2. Bei den "anderen Gründen" iSd § 39 Abs 1 S 1 SGB XI handelt es sich regelmäßig entweder um eine ungeplante (plötzlich auftretende bzw kurzfristige) Verhinderung der Pflegeperson (zB Erkrankung eines nahen Angehörigen der Pflegeperson oder eigener Trauerbewältigung) oder aber geplante, dann aber unausweichlichen bzw medizinisch oder gesundheitlich indizierten Verhinderung der Pflegeperson (zB Kuraufenthalt, Urlaub oder Arzttermin während der Pflegezeit). Entscheidend ist jedenfalls, dass mit der Verhinderungspflege ein plötzlicher oder unaufschiebbarer Ausfall der Pflegeperson kompensiert wird. (Rn.57) 3. Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist die tatsächlich erfolgte Gewährung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI; jedenfalls im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI), die es durch den Verhinderungsfall zu kompensieren gilt. (Rn.59) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Soweit sich die Berufung gegen den Bescheid vom 16. Juli 2020 richtet, lässt der Senat offen, ob die Berufung bereits mangels Durchführung des Widerspruchverfahrens ohne Erfolg ist. Ein Bescheid vom 16. Juli 2020 existiert zwar nicht, doch lässt sich aufgrund allgemeiner Auslegungskriterien ohne Weiteres entnehmen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2020 gemeint ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Verhinderungspflege für das Jahr 2019 abgelehnt und letztlich ausgeführt, dieser Bescheid werde (nach § 86 SGG) Gegenstand des Widerspruchverfahrens zum Bescheid vom 6. Dezember 2019 mit welchem ein Anspruch auf Verhinderungspflege für Oktober 2019 abgelehnt wurde. Allerdings wurde dieser Bescheid durch den Bescheid vom 20. Juli 2020 nicht im Sinne des § 86 SGG abgeändert. Bei der Ablehnung der Verhinderungspflege für den Monat Oktober 2019 handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt, der durch Verwaltungsakte für z.B. nachfolgende Zeiträume geändert wird. Vielmehr wurde mit dem Bescheid vom 20. Juli 2020 ein eigenständiger Regelungsbereich für den Zeitraum vor Oktober 2019 und danach bis einschließlich Dezember 2019 getroffen, was keinen Fall des § 86 SGG darstellt. Ebenso verhält es sich, soweit der Bescheid vom 20. Juli 2020 auch für Oktober 2019 eine Regelung enthält. Insoweit handelt es sich allenfalls um eine wiederholende Verfügung, die kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X ist und so nicht nach § 86 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Widerspruchverfahrens werden kann. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Juli 2020 ist noch nicht beschieden, insbesondere auch nicht mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020, so dass es am abgeschlossenen Vorverfahren fehlt, welches mit einem Widerspruchsbescheid endet (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Bescheid vom 20. Juli 2020 Gegenstand des Widerspruchsverfahren bzgl. des Bescheides vom 6. Dezember 2019 geworden ist, brauchte der Senat aber nicht treffen, weil die Berufung der Klägerin auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat (hierzu unter D. Ziff. 4 und 5). B. Soweit sich die Berufung gegen die Bescheide vom 6. Januar 2020 und 18. Januar 2020 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 28. September 2020 richtet, ist auch insoweit festzustellen, dass ein Bescheid vom 6. Januar 2020 nicht existiert. Aber auch hier ergeben die allgemeinen Auslegungsregelungen, dass der Bescheid vom 6. Dezember 2020 bzgl. der Ablehnung der Verhinderungspflege für Oktober 2019 von der Klägerin gemeint ist. C. Gegen die Ablehnung der Verhinderungspflege wendet sich die Klägerin in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG gerichtet auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Erstattung des geltend gemachten Betrages für die Verhinderungspflege. D. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Gewährung von Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in der Fassung des Zweiten Pflegestärkungsgesetz – PSG II vom 21. Dezember 2015 (im Folgenden a.F.). Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 39 SGB XI a.F. übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht (Satz 1). Voraussetzung ist nach Satz 2, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Abs. 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3 regeln Näheres über den Leistungsbetrag, also die von der Pflegekasse zu tragenden Aufwendungen. 1. Zunächst lässt der Senat dahinstehen, ob ein Anspruch auf Gewährung der Verhinderungspflege jedenfalls für einen Teilzeitraum (August und September 2019) mangels vorheriger Antragstellung ausscheidet. Einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag stellte die Klägerin erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2019. Allerdings sind bereits davor entsprechende Rechnungen über die Verhinderungspflege bei der Beklagten eingegangen und diese hat mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 auch bezüglich des Monats Oktober 2019 beschieden, so dass bereits der Rechnungseingang am 7. Oktober 2019 als Antrag gewertet werden könnte, gleichwohl Leistungen bereits ab August 2019 begehrt werden. Offen ist jedoch, ob für die Gewährung der Verhinderungspflege eine (vorherige) Antragstellung überhaupt erforderlich war. Zwar bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI seit Einführung des SGB XI m.W.z. 1. Januar 1995 (vgl. Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG vom 26. Mai 1994), dass Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Allerdings wurde § 39 SGB XI durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 19. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Juli 2025 u.a. insoweit geändert, als dass mit dem neuen Satz 2 nun vorgegeben ist, dass eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege nicht erforderlich ist. Die hierfür maßgebliche Gesetzesbegründung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks. 20/6983, S. 100) führt aus: "Zur besseren Rechtsklarheit wird in § 39 zudem in den Wortlaut aufgenommen, dass eine vorherige Antragstellung vor der Durchführung der notwendigen Ersatzpflege nicht erforderlich ist. Bereits bisher war es Praxis der Pflegekassen, dass die Verhinderungspflege keiner vorherigen Antragstellung bedurfte (siehe Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes als Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 20.12.2022, Seite 195 unter "2. Anspruchsvoraussetzungen": "(2) Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird"; "Quelle: www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2022_12_20_Pflege_Gemeinsames_Rundschreiben.pdf, Abrufdatum: 17.05.2023)." Unter Berücksichtigung der Erwägungen des Gesetzgebers und dessen Verweis auf das praktizierte Verwaltungshandeln, erachtet der Senat auch für den vorliegenden Fall eine vorherige Antragstellung für nicht geboten. Da der Anspruch auf Verhinderungspflege aber aus anderen Gründen scheitert (vgl. hierzu unter 4. und 5.), war eine Entscheidung des Senats hierüber nicht erforderlich. 2. Soweit die Pflegekasse nach § 39 Abs. 1 Satz 1 1. HS SGB XI a.F. die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege übernimmt, wenn eine Pflegeperson an der Pflege gehindert ist, lässt es der Senat im Weiteren dahinstehen, ob der Anspruch der Klägerin bereits daran scheitert, dass die Klägerin keine Pflegeperson(en) hatte, für deren Verhinderung die Kosten zu erstatten wären. Dass die Klägerin tatsächlich von einer Pflegeperson gepflegt wurde, deren Verhinderung es zu kompensieren galt, ist zumindest ungewiss. Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin zunächst Kombinationsleistungen in Form von Sachleistungen für die ambulante Pflege eines Pflegedienstes und Pflegegeld für die Pflege durch ihre Töchter geltend machte und sodann unmittelbar nach Einzug in die Wohngruppe mit dem neuen Höherstufungsantrag vom 22. August 2019 Pflegesachleistungen angekreuzt und keine privaten Pflegepersonen mehr angegeben hatte. Dafür, dass diese Pflegesituation letztlich den wahren Umständen entspricht, sprechen zum einen die Feststellungen im Pflegegutachten vom 9. September 2019, dass festhielt, dass die Pflege ambulant durch die Beigeladene erfolgt und aktuell keine Pflegeperson in die Versorgung involviert ist und zum anderen die Auskunft der Z auf die telefonische Rückfrage der Beklagten, mit der Z ausdrücklich bestätigte, dass die Pflege durch die Angehörigen bis einschließlich 21. August 2019 erfolgte und ab 22. August 2019 durch die Beigeladene. Dafür, dass eben diese Pflegekonstellation auch tatsächlich gewollt war, spricht, dass das ursprüngliche Angebot der Beigeladenen, auf welches sich die Klägerin mit der Beigeladenen schließlich auch verständigt hat, ursprünglich deutlich günstiger war (Gesamtbetrag 1.363,59 Euro abzgl. Anteil Pflegekasse in Höhe von 689,00 Euro und einem Eigenanteil in Höhe von 674,59 Euro) als die schließlich erfolgten Schlussrechnungen (Gesamtbetrag 2.277,38 Euro abzgl. Anteil Pflegekasse in Höhe von 1.298,00 Euro und einem Eigenanteil in Höhe von 979,38 Euro) und sich sodann – wie die Beklagte meint – eine Modifikation des Finanzierungsplanes erforderlich machte. Gleichsam für die Annahme, dass eine Pflege durch die Angehörigen ab Aufnahme in die Wohngruppe nicht mehr erfolgen sollte, spricht der Umstand, dass Pflegegeld für entsprechende Pflegeleistungen nicht mehr gewährt wurde und dies seitens der Klägerin oder ihrer Angehörigen – trotz der jetzt geltenden gemachten umfangreichen Pflegetätigkeiten – nicht moniert und kein Widerspruch (z.B. gegen den Bescheid vom 25. September 2019 mit dem die Beklagte ab 22. August 2019 Pflegesachleistungen bei einem Pflegegrad 3 gewährte) eingelegt wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Angaben zu den Pflegepersonen völlig inkonsistent sind. Soweit hierzu – wie bereits ausgeführt – zunächst gar keine Angaben erfolgten, wurden dann die Töchter Z und N, sowie "ab und zu" der Ehemann von Z, F Z, benannt. Im weiteren Verwaltungsverfahren – wie letztlich auch im Gerichtsverfahren – ist seitens Z nur noch von ihr und ihrem Ehemann die Rede, während Frau N. gegenüber der Beklagten angab, dass gar keine andere Pflegperson beteiligt sei. Soweit seitens der Klägerin die Feststellungen im Pflegegutachten moniert, die telefonische Auskunft von Z bestritten, ein Beratungsfehler der Beklagten geltend gemacht und schließlich die Mitarbeiter des Beigeladenen bzw. die der Wohngruppe als Zeugen benannt wurden, musste dem der Senat nicht nachgehen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankam. Der Anspruch auf Verhinderungspflege scheitert bereits an anderen materiellen Voraussetzungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI a.F. (vgl. hierzu unter 4. und 5.). 3. Soweit die Pflegekasse nach § 39 Abs. 1 Satz 1 1. HS SGB XI a.F. die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege übernimmt, wenn eine Pflegeperson wegen an der Pflege gehindert ist, kann schließlich offenbleiben, ob seitens der Pflegepersonen einerseits entsprechende Pflegeleistungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erbracht wurden, die andererseits eine notwendige Ersatzpflege erforderlich machten. Insoweit ist der Beklagten zuzustimmen, soweit sie einerseits eine Diskrepanz der von den Pflegepersonen aufgezeigten Leistungen (Begleitung der Klägerin beim Arztbesuch, Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte, Freizeitmaßnahme, Teilnahme an Therapien, Pflege wie WC-Gänge oder auf Wunsch ein Bad, Hilfe bei der nicht eigenständig möglichen Nahrungsaufnahme im Sinne von Essen und Trinken, intensive Betreuungsleistung bezüglich der Trauerbewältigung nach dem Tod des Mannes) und der geltend gemachten Ersatzpflege von lediglich einer Stunde sieht und sich so tatsächlich fragt, wie all die aufgezeigten Dinge an dem Verhinderungstag in der übrigen Zeit bewerkstelligt wurden. Damit ist unklar, ob seitens der benannten Pflegepersonen überhaupt eine Pflege im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 1. HS SGB XI a.F. erbracht wurde, die es zu kompensieren gilt. Darüber hinaus ist unklar, ob es sich bei den von der Beigeladenen erbrachten Tätigkeiten tatsächlich um notwendige Ersatzpflegeleistungen gehandelt hat. Soweit die Beklagte moniert, weite Teile der von den Pflegepersonen genannten und von der Beigeladenen als übernommen Pflegeleistung aufgelisteten Tätigkeiten seien keine Leistungen der notwendigen Ersatzpflege, sondern dienten dem Familienleben (vgl. § 1618 BGB) und seien von Verwandten untereinander außerhalb einer Pflegeleistung zu erwarten, bedarf es hierzu allerdings ebenfalls keiner Entscheidung des Senats. Wie bereits angemerkt, scheitert der Anspruch auf Verhinderungspflege bereits daran, dass andere materielle Voraussetzungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI a.F. nicht vorlagen (vgl. hierzu unter Ziff. 4 und 5). 4. Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist zunächst das Vorliegen eines Verhinderungsfalles im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 1. HS SGB XI a.F. übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Der Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI a.F. scheitert vorliegend daran, dass ein entsprechender Verhinderungsfall nicht anzunehmen ist. Für die Annahme des Verhinderungsfalls nennt § 39 Abs. 1 Satz 1 1. HS SGB XI a.F. beispielhaft den "Erholungsurlaub" und die "Krankheit" und eröffnet sodann mit der Formulierung "oder aus anderen Gründen" weitere Konstellationen, die einen Verhinderungsfall im Sinne der Vorschrift ausmachen können, ohne diese näher einzugrenzen. Nach Auffassung des Senats eröffnen die "anderen Gründe" die Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 1 Satz 1 1. HS SGB XI a.F. nicht grenzen- und bedingungslos, sondern erfordern eine Gewichtung von besonderer Bedeutung, wie es auch im Falle der Erkrankung und des Erholungsurlaubs anzunehmen ist (ebenso Wiegand in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 39 SGB XI, Rn. 23, BeckOGK/Leitherer, 1.3.2017, SGB XI § 39 Rn. 1, a.A. BeckOK SozR/Giesbert, 77. Ed. 1. Juli 2025, SGB XI § 39 Rn. 10). Die Verhinderungspflege wurde durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 mit dem neu geschaffenen SGB XI eingeführt. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 113 zu § 35) hierzu heißt es, dass die Vorschrift der Tatsache Rechnung trage, "daß den Pflegepersonen bei der Pflege ein erhebliches Ausmaß an psychischen und physischen Anstrengungen abverlangt wird und viele Pflegepersonen oft selbst schon im fortgeschrittenen Alter und nicht mehr gesund sind. Erkrankt die Pflegeperson oder fährt sie in Erholungsurlaub, gerade auch um neue Kräfte für die Fortsetzung der Pflegetätigkeit zu sammeln, soll dies nicht dazu führen, dass der Pflegebedürftige in stationäre Pflege überwechseln muss. Gleiches gilt bei anderen wichtigen Gründen wie Erkrankung von nahem Angehörigen der Pflegeperson." Das BSG hat zur Verhinderungspflege festgehalten, dass ihr "bei einem vorübergehenden Ausfall der Pflegeperson eine Überbrückungsfunktion zukommt" (BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 3 P 4/14 R, Rn. 13), der Anspruch sei hierauf "auf Fälle beschränkt, in denen die Verhinderung ua darauf beruht, daß die Pflegeperson Erholungsurlaub benötigt" und "es um die Sicherstellung der notwendigen Pflege des Pflegebedürftigen während der Zeit, in der die Pflegeperson "Urlaub von der Pflege" macht" ginge (BSG, Urteil vom 17. Mai 2000 – B 3 P 9/99 R, Rn. 26). Auch hieraus lässt sich entnehmen, dass nicht jedwede Verhinderung zur Ersatzpflege berechtigten soll. Zudem wurde mit dem PUEG mit Wirkung zum 1. Juli 2025 die sechsmonatige Vorpflegezeit (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI a.F.) gestrichen, wobei der Gesetzgeber (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks. 20/6983, S. 100) davon ausging, dass die Abschaffung der Vorpflegezeit vor allem zur Entlastung der Pflegebedürftigen und Pflegepersonen diene. Sofern eine Pflegeperson nunmehr "plötzlich erkrankt", sei es nicht mehr erforderlich, eine vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Auch hinsichtlich der mit dem gleichen Gesetz aufgenommenen Antragsfreiheit (vgl. hierzu bereits unter 1.) hielt der Gesetzgeber (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks. 20/6983, S. 101) fest, "dass Verhinderungssituationen oftmals unverhofft eintreten und sehr schnell Ersatz gefunden werden muss, wenn eine Pflegeperson ausfällt." Unter diesen Prämissen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass Verhinderungspflege grundsätzlich nur bei vorübergehenden Verhinderungen in Betracht kommt und zwar einerseits nur bei Erholungsurlaub und Krankheit der Pflegeperson und andererseits bei regelmäßig ungeplanten Verhinderungen z.B. entweder plötzlich auftretenden bzw. kurzfristigen Verhinderungen der Pflegeperson (wie z.B. bei Erkrankung eines nahen Angehörigen der Pflegeperson oder eigener Trauerbewältigung) oder bei anderen geplanten unausweichlichen bzw. medizinisch oder gesundheitlich indizierten Verhinderungen der Pflegeperson (z.B. Kuraufenthalt oder Arzttermin während der Pflegezeit). Entscheidend ist, dass mit der Verhinderungspflege ein plötzlicher oder unaufschiebbarer Ausfall der Pflegeperson kompensiert wird (vgl. auch BeckOK SozR/Giesbert, 78. Ed. 1.9.2025, SGB XI § 39 Rn. 11, wonach die "anderen Gründe" nicht zum regelmäßig wiederkehrenden Alltag gehören dürfen). Nach dem Vortrag der Klägerin kann ein Verhinderungsfall in diesem Sinn nicht ausgemacht werden. Insoweit ist grundsätzlich festzuhalten, dass schon nicht von einer vorübergehenden Verhinderung auszugehen ist, wie es der Senat aber für erforderlich hält. Denn es wurde geltend gemacht, dass die Verhinderungspflege regelmäßig wöchentlich montags erfolgt und für die Klägerin wurde bereits mit Antrag vom 1. November 2019 Verhinderungspflege für das vollständige Jahr 2020 beantragt. Der Senat gelangt bereits schon deswegen zu der Auffassung, dass die Verhinderungspflege vorliegend gar keine Pflegeverhinderung kompensieren, sondern Teil des Pflegekonzeptes sein soll. Hinzu kommt: Soweit seitens der angegebenen Pflegepersonen darauf hingewiesen wird, sie müssten "auch mal Urlaub" machen, fällt dies nicht unter den Erholungsurlaub im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. Ausweislich der weiteren Erläuterungen und der Abrechnungen erfolgte die Verhinderungspflege regelmäßig montags wöchentlich (selten auch mittwochs). Unabhängig davon, dass der Urlaub nur als eine Variante des Verhinderungsfalls aufgezeigt wurde und somit nicht für den gesamten streitigen Zeitraum als Verhinderungsgrund gilt, stellt ein wöchentlich eintägiger Urlaub keinen Erholungsurlaub dar, da dieser regelmäßig an zusammenhängenden Tagen genommen wird (vgl. so z.B. auch § 7 Abs. 2 1 Bundesurlaubgesetz). Eine Verhinderung wegen Erkrankung wurde nicht geltend gemacht und auch ein anderer Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. liegt nicht vor. Soweit Arztbesuche geltend gemacht werden ist nicht zu erkennen, dass diese unausweichlich entstanden und durch Verhinderungspflege auszugleichen wären. Den Gesamtumständen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Arzttermine am Verhinderungstag bewusst so vereinbart wurden. Das mag Teil des Pflegekonzepts sein, nicht jedoch ein Fall der Verhinderungspflege. Soweit ein Kuraufenthalt geltend gemacht wird, wäre ein solcher zwar zweifelsfrei von der Verhinderungspflege umfasst, allerdings lässt er sich vorliegend nicht mit der geltend gemachten Verhinderungspflege (montags wöchentlich für eine Stunde) in Einklang bringen. Schließlich führt auch der Vortrag, dass die beiden Töchter der Klägerin diese an den Wochenenden – bis auf wenige Ausnahmen – nach Hause geholt und sie dort gepflegt und am darauffolgenden Montag meist die Pflege nicht geleistet hätten, um eigene Termin wahrzunehmen, zu keiner anderen Würdigung. Er veranschaulicht vielmehr das bewusst gewählte Pflegekonzept. 5. Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist zudem die tatsächlich erfolgte Gewährung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI a.F.), die es durch den Verhinderungsfall zu kompensieren gilt. Der Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI a.F. scheitert vorliegend daran, dass der Klägerin Pflegegeld nicht gewährt wurde. Zwar steht der Gewährung von Verhinderungspflege nicht entgegen, wenn parallel dazu auch Sachleistung (§ 36 SGB XI a.F.) gewährt werden (vgl. Reimer in: Hauck/Noftz SGB XI, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 39 SGB 11, Rn. 5). Doch kommt Verhinderungspflege dann nicht in Betracht, wenn Pflegegeld gar nicht, also auch nicht im Rahmen der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI a.F.) auch nur anteilig gewährt wurde. Insoweit moniert die Beklagte bei der Inanspruchnahme von vollen Pflegesachleistungen und der zusätzlichen Geltendmachung von Kosten der Verhinderungspflege zu Recht eine Konstellation die vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. So liegt es auf der Hand, dass in vorliegender Konstellation, in der keine Kombinationsleistung beantragt wurde, sondern ausschließlich Sachleistungen beansprucht und diese in maximaler Höhe gewährt werden, ein zusätzliches auch nur anteiliges Pflegegeld nicht (mehr) in Betracht kommt. Das bestimmt so auch § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI a.F., wonach der Pflegebedürftige der die ihm nach § 36 Abs. 3 SGB XI zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch nimmt, daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI erhält, wobei das Pflegegeld um den Vomhundertsatz vermindert wird, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Hieraus folgt, dass bei einer 100-prozentigen Inanspruchnahme von Sachleistungen eine 100-prozentige Minderung des Pflegegeldes folgt – mithin kein Pflegegeld zusätzlich gewährt wird. Dem zufolge spricht vorliegend alles dafür, dass bei einer 100-prozentigen Inanspruchnahme von Sachleistungen keine (auch nur anteilige) zusätzliche Verhinderungspflege geltend gemacht werden kann. Insoweit hat das BSG mit Urteil vom 20. April 2016 (B 3 P 4/14 R, Rn. 23) bereits zur Verhinderungspflege (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung - PflegeWEG - vom 28.5.2008) wie folgt ausgeführt: "Das Verhinderungspflegegeld nach § 39 SGB XI ersetzt für die Zeit der Verhinderung der Pflegeperson grundsätzlich das Pflegegeld. Dies gilt sowohl für den Anspruch nach § 39 Satz 3 SGB XI aF in Höhe der Pflegesachleistung nach der Pflegestufe III, als auch für den hier relevanten Anspruch nach § 39 Satz 4 und 5 SGB XI aF in Höhe des Pflegegeldes zuzüglich der Mehraufwendungen. Die Ersatzpflege ist darauf gerichtet, den Ausfall der selbstbeschafften nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson zu kompensieren (vgl. hierzu Udsching, in ders SGB XI, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 13). Deshalb schließt ein Anspruch auf Verhinderungspflege in der Regel einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 Abs 1 SGB XI für denselben Zeitraum aus (hierzu BSG SozR 3-2500 § 56 Nr. 2)." Und weiter (a.a.O., Rn. 24): "Das Gesetz selbst verwendet den Begriff der "Ersatzpflege" und betont damit die Surrogatsfunktion der Verhinderungspflege." Zwar hat der Gesetzgeber seitdem die Regelungen u.a. zum Pflegegeld, den Sachleistungen, den Kombinationsleistungen und auch zur Verhinderungspflege geändert, eine Unabhängigkeit der Verhinderungspflege von etwaigen Pflegegeldzahlungen wurde jedoch nicht normiert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von der vom BSG aufgezeigten Surrogatsfunktion der Verhinderungspflege gegenüber dem Pflegegeld abweichen wollte. Im Hinblick auf dieses Surrogatsverhältnis der Verhinderungspflege zum Pflegegeld, kann Verhinderungspflege als Surrogat nur gleistet werden, wenn Pflegegeld geleistet wurde. Ist dies allerdings nicht der Fall, scheidet ein Anspruch auf Verhinderungspflege bereits deswegen aus. Da der Klägerin vorliegend – im Übrigen antragsgemäß – kein Pflegegeld gewährt wurde, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten von Leistungen der Verhinderungspflege (anteilig) für das Jahr 2019 und 2020. Seit zumindest Dezember 2018 wurde der Klägerin der Pflegegrad 2 zuerkannt und die Pflege erfolgte ambulant durch den Pflegedienst S.-P. Thüringen GmbH (die Beigeladene) und die Töchter G N und R Z als Pflegepersonen. Dafür wurden der Klägerin von der Beklagten Kombinationsleistungen gewährt. Nachdem die Klägerin ab 22. August 2019 in einer Senioren-Wohngemeinschaft lebte, stellte sie ebenfalls unter dem 22. August 2019 einen Höherstufungsantrag. Hierbei gab sie an, dass die Pflege durch Pflegesachleistungen sichergestellt werde, welche die Beigeladene erbringe. Eine oder mehrere Pflegepersonen wurden nicht angegeben. Das hieraufhin eingeholte Pflegegutachten vom 9. September 2019 stellte einen Pflegegrad 3 seit 22. August 2019 fest; die Pflege erfolge ambulant durch die Beigeladene; aktuell sei keine Pflegeperson in die Versorgung involviert. Mit Bescheid vom 25. September 2019 gewährte die Beklagte aufgrund der Einstufung in den Pflegegrad 3 ab 22. August 2019 Pflegesachleistungen bis zu 1.298 Euro monatlich. Da im Höherstufungsantrag vom 22. August 2019 Pflegesachleistungen angekreuzt waren und keine privaten Pflegepersonen mehr angegeben wurden, bislang aber eine Kombinationsleistung mit mehreren Pflegepersonen angegeben wurde und laut dem eingeholten Gutachten der Einzug in ein betreutes Wohnen erfolgte, befragte die Beklagte unter dem 25. September 2019 die Tochter der Klägerin, R Z, telefonisch zur aktuellen Situation. Die Beklagte vermerkte zu diesem Telefonat, dass der Einzug zum 22. August 2019 erfolgt sei und bis zum 21. August 2019 alle bisherigen Pflegepersonen auch weiterhin in der Pflege geholfen hätten. Z habe den Antrag falsch ausgefüllt, weil sie nur für die Zukunft die Umstände schon eingetragen habe. In der Folge gingen bei der Beklagten Rechnungen der Beigeladenen für September 2019 bis November 2019 bezüglich je Monat an fünf Tagen zu je einer Stunde erbrachter Verhinderungspflege in Höhe von 215,00 Euro und zudem Abrechnung wegen erbrachter Pflegesachleistungen für den gleichen Zeitraum über 1.298,00 Euro (bei vorab erfolgtem Abzug i.H.v. 957,75 Euro als Anteil eines weiteren Kostenträgers) monatlich ein. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 sandte die Beklagte die Abrechnung für Oktober 2019 an Z mit dem Hinweis zurück, dass es sich bei der Verhinderungspflege um eine Antragsleistung handele und zudem Voraussetzung für die Genehmigung sei, dass eine private Pflegeperson an der Pflege verhindert sei oder eine andere nicht an der Pflege beteiligte Person diese übernehme. Nach Aktenlage werde die Pflege ausschließlich durch einen Pflegedienst (die Beigeladene) sichergestellt. Eine private Pflegeperson sei an der Pflege nicht beteiligt. Insofern könne die beantragte Verhinderungspflege nicht genehmigt und gezahlt werden. Hiergegen legte Z mit Schreiben vom 6. Januar 2020 für die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Verhinderungspflege sowohl für 2018 als auch für 2019 zu gewähren. Ihre Mutter (die Klägerin) lebe seit August 2018 (gemeint August 2019) in einer Wohngemeinschaft ohne "All-inklusive"-stationäre 24-Stunden-Betreuung und werde von ihr, ihrer Schwester und ab und zu von ihrem Ehemann betreut. Sie alle seien berufstätig und hätten vor allem tagsüber nicht immer Zeit, müssten selbst einmal zum Arzt oder machten auch mal Urlaub. Sie selbst sei auch zur Kur gewesen. Als Ersatzpflegeperson sei die Beigeladene beauftragt worden. Ihre Mutter (die Klägerin) werde nicht ausschließlich über einen Pflegedienst betreut. In der Folge gingen bei der Beklagten weitere Abrechnungen der Beigeladenen in bereits genannter Höhe für Verhinderungspflege und Pflegeleistung als Pflegesachleistung für den Monat Dezember 2019 ein. Einen Antrag der Klägerin vom 1. November 2019 auf Gewährung von Verhinderungspflege für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2020 ab. Voraussetzung für die Gewährung sei, dass eine private Pflegeperson an der Pflege verhindert sei. Nach Aktenlage werde die Pflege von B ausschließlich durch einen Pflegedienst sichergestellt; eine private Pflegeperson sei an der Pflege nicht beteiligt. Sodann gingen bei der Beklagten weitere Abrechnungen in bereits genannter Höhe für Verhinderungspflege und Pflegeleistungen als Pflegesachleistung für den Monat Januar 2020 ein. Gegen den Bescheid vom 18. Januar 2020 legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2020 Widerspruch und zudem Beschwerde ein. Über die bereits mehrmals beantragte WG-Pauschale sei noch immer nicht entschieden worden; diese stünde aber seit August 2019 zu. Bezüglich der Ablehnung der Verhinderungspflege für die Jahre 2019 und 2020 sei die Annahme unzutreffend, dass die Betreuung ausschließlich vom Pflegedienst gewährleistet werde. In einem am 24. Februar 2020 erfolgten Telefonat der Beklagten mit Z gab diese an, dass auch über den 21. August 2019 hinaus Pflegepersonen an der Pflege beteiligt seien. In dem Telefonat wurde festgehalten, dass eine Genehmigung des Wohngruppenzuschlags ab 22. August 2019 erfolge und für die Prüfung der Verhinderungspflege noch Angaben benötigt würden. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 legte die Beklagte gegenüber Z den Sachverhalt dar und forderte Angaben zur stattgefundenen Pflege an. Mit Bescheid vom 25. Februar 2020 bewilligte die Beklagte einen Wohngruppenzuschlag ab 22. August 2019 in Höhe von monatlich 214,00 Euro. Auf das Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2020 antwortete Z mit handschriftlichen Notizen und gab an, dass sie durchschnittlich viermal pro Woche in die Pflege involviert seien. Auch seit dem Umzug seien sie vom ersten Tag an ebenfalls an der Pflege beteiligt. Zur Art der Hilfe führte Z aus, dass diese durch den erfolge, der Zeit habe, flexibel sei und je nach Bedarf bis zu 6 Wochen im Jahr in Summe (stundenweise), Begleitung, z.B. zum Arzt oder Pflege sozialer Kontakte, Freizeitmaßnahme, Teilnahme an Therapien, Pflege wie WC-Gänge oder auf Wunsch ein Bad, Mahlzeiteneinnahme. Sodann gingen bei der Beklagten weitere Abrechnungen der Beigeladenen in bereits genannter Höhe für Verhinderungspflege für die Monate Februar und März 2020 ein. Mit Schreiben vom 28. April 2020 forderte die Beklagte von Z nähere Angaben bezüglich der Pflegeperson und der Art der Versorgungsleistung in der Verhinderungspflege und übersandte zugleich ein Formular für einen Antrag auf Leistungsumstellung. Mit Schreiben von gleichem Tag wurde auch die Beigeladene um eine Auflistung gebeten, welche Leistungen an entsprechenden Tagen für den Ausfall der Pflegeperson im Rahmen der Verhinderungspflege erbracht wurden. Mit Antrag auf Leistungsumstellung vom 28. April 2020 begehrte die Klägerin die Umstellung auf Kombinationsleistung ab 20. August 2019 bzw. 1. Januar 2020; wobei neben der Beigeladenen auch die Töchter Z und N als Pflegeperson angegeben wurden. Hieraufhin befragte die Beklagte die Klägerin bezüglich des konkreten Zeitpunkts der Leistungsumstellung und erinnerte an die Beantwortung der gestellten Fragen zur erfolgten Pflege. Sodann gingen bei der Beklagten weitere Abrechnungen in bereits genannter Höhe für Verhinderungspflege für die Monate April und Mai 2020 ein. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 teilte die Beigeladene mit, dass bei der Klägerin in vieler Hinsicht Verhinderungspflege benötigt werde. Bezüglich der Auflistung der erbrachten Leistungen wird auf die beigefügte Anlage (Bl. 144 der Verwaltungsakte) verwiesen. Nachdem die Beklagte Z schriftsätzlich erneut darauf hinwies, dass die Fragen zur erfolgten Pflege nicht beantwortet wurden, teilte diese per E-Mail vom 18. Juni 2020 mit, dass sich zum 1. Januar 2020 nichts geändert habe. Da die Verhinderungspflege jährlich bewilligt werde, beantrage sie die Bewilligung für das Jahr 2019 ab dem 20. August und für das Jahr 2020; alle Begründungen seien mehrfach, zuletzt mittels Beschwerde zugegangen. Mit weiterer E-Mail vom gleichen Tag stellte Z klar, dass sich der Antrag bzgl. der Umstellung auf Kombinationsleistungen auch auf den 20. August 2019 beziehe. Um weitere Klarheit über die erbrachten Pflegeleistungen der Töchter der Klägerin zu erhalten, übersandte die Beklagte an Z und N jeweils einen Fragenkatalog zu den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen. Während Z mit ihrer Rückantwort als weitere Pflegepersonen ihren Ehemann, F Z, angab, negierte N eine weitere Pflegeperson. Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 lehnte die Beklagte die Verhinderungspflege für das Jahr 2019 ab; laut Aktenlage werde die Pflege ausschließlich durch den Pflegedienst sichergestellt. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchverfahrens bzgl. des Bescheides vom 6. Dezember 2019 (und vom 18. Januar 2020). Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 lehnte die Beklagte eine rückwirkende Leistungsumstellung zum 20. August 2019 ab. Die Klägerin erhalte bereits im Rahmen der Wohngruppe entsprechende Unterstützung, die Sachleistung sei in Höhe von 1.298 Euro monatlich ausgeschöpft und zusätzlich würden Entlastungsleistungen in Höhe von 125,00 Euro monatlich gewährt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2020 (gemeint wohl Bescheid vom 20. Juli 2020) betreffend der abgelehnten Leistungen für Verhinderungspflege für das Jahr 2019 ein. Neben einem Hinweis darauf, dass bereits bezüglich der mit Bescheid vom 17. Januar 2020 (gemeint wohl Bescheid vom 18. Januar 2020) abgelehnten Verhinderungspflege für 2020 ein Widerspruch eingelegt und dieser noch nicht beschieden sei, erfolgten Ausführungen zur Sache. Die Tochter R Z würde sich um Angelegenheiten der Klägerin kümmern. Der ambulante Pflegedienst hingegen übernehme nicht die komplette Pflege, wie sich aus den jeweiligen Abrechnungen ergebe. Neben der ambulanten Pflege müssten Z und ihr Ehemann die weitere Pflege sicherstellen. Dazu gehört unter anderem regelmäßige Besuche beim Arzt, die Begleitung beim Spaziergang und Ähnliches. Wegen der Berufstätigkeit sei dies nicht regelmäßig möglich, so dass dies die Beigeladene in Verhinderungszeiten übernehme. Es handele sich dabei um Leistungen, die über die ambulante Pflege hinausgingen und umfassten jene Pflegeleistungen, die gewöhnlich von Privatpersonen erbracht würden. Das Pflegegutachten vom 9. September 2019 sei an einigen Punkten fehlerhaft. So sei falsch, dass keine Pflegeperson in die Versorgung involviert sei. Die Angaben des Pflegepersonals in der Wohngruppe könnten nicht verlässlich sein, da die Klägerin erst selbst zwei Wochen dort gewohnt habe; Z oder ihr Mann selbst seien nicht anwesend gewesen. Sodann gingen bei der Beklagten weitere Abrechnungen der Beigeladenen in bereits genannter Höhe für Verhinderungspflege für die Monate August und September 2020 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Januar 2020 (gemeint wohl 6. Dezember 2019) und 18. Januar 2020 zurück. Unter dem 21. Oktober 2020 hat die Klägerin bezüglich der Bescheide vom 6. Dezember 2019, 17. Januar 2020 (gemeint wohl 18. Januar 2020) und 16. Juli 2020 (gemeint wohl 20. Juli 2020) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 Klage erhoben und beantragt, Verhinderungspflege für die Zeit vom 22. August 2019 bis 31. Dezember 2020 zu bewilligen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2021 abgewiesen. Die Voraussetzung nach § 39 SGB XI lägen nicht vor. Mit dem Verlangen von Leistungen für den Zeitraum August 2019 bis Dezember 2020 liegt schon keine Verhinderungspflege vor, denn in Wahrheit verlange die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung ihrer Töchter für angeblich dauerhafte Pflegeleistung. Seltsamerweise hätten die Töchter der Klägerin auch schon für die Zukunft gewusst, an welchen Tagen genau sie an der Pflege verhindert seien. Die Beklagte leiste bereits maximal mögliche Beträge und die Pflegeleistungen würden von einem Pflegedienst erbracht. Die Klägerin mache geltend, sie werde zu Arztbesuchen, Therapiemaßnahmen, Freizeitgestaltungen etc. von ihren Töchtern unterstützt. Diesbezüglich handele es sich jedoch ausschließlich um familiäre Kontakte, die als selbstverständliche Hilfestellung im Rahmen der Familienpflichten ausgeübt würden. Es handele sich nicht um Pflegeleistungen. Im Übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Auch mit Einzug der Klägerin in die Wohngruppe erfolge die Pflege neben dem ambulanten Pflegedienst durch Verwandte. Soweit diese an der Pflege verhindert seien, übernehme die Beigeladene. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass ein Anspruch bereits deswegen ausscheide, weil der höchste Satz an Pflegesachleistungen erbracht werde, führe das jedoch nicht zum Ausschluss der Verhinderungspflege. Diese Ansprüche bestünden nebeneinander. Das sei auch nachvollziehbar, da der Pflegedienst die komplette Pflege im Rahmen dieser Pflegesachleistungen gar nicht übernehmen könne. Es seien weitere Pflegepersonen erforderlich, die die weitere Pflege übernehmen würden. Die beiden Töchter hätten die Klägerin an den Wochenenden – bis auf wenige Ausnahmen – nach Hause geholt und sich dort um die Klägerin gekümmert und gepflegt. Sie hätten an dem Montag drauf meist die Pflege nicht geleistet, um eigene Termine wahrzunehmen. Für die dann erforderliche Pflegeleistung für die Klägerin sei der Pflegedienst eingesprungen. Zu den durchgeführten Pflegeleistungen gehöre unter anderem die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. So sei die Klägerin in der Beweglichkeit eingeschränkt und könne teils die Nahrung nicht eigenständig aufnehmen. Das gleiche gelte für die Aufnahme bzw. Hilfestellung beim Trinken. Auch die Begleitung der Klägerin beim Arztbesuch sei von der Pflegeperson übernommen worden. Ebenso auch eine intensive Betreuungsleistung bezüglich der Trauerbewältigung nach dem Tod des Ehemannes. Nach Einschätzung des Pflegedienstes erbrachten die privaten Pflegepersonen mindestens 10 Wochenstunden für Pflege und Unterstützungsleistungen (vgl. Schreiben der Beigeladenen vom 22. Juni 2021, Bl. 118 der Gerichtsakte). Pflegepersonen der Klägerin seien Z und ihr Ehemann. Es handele sich auch nicht um Leistungen des familiären Bereichs. Teil der Verhinderungspflege seien auch Arztbesuche und sonstige Betreuungsleistungen. Dass der beauftragte Pflegedienst entsprechende Forderungen für die Verhinderungspflegeleistungen in Rechnung gestellt habe, zeige, dass der Pflegebedarf durchaus bestehe und aufgrund der Verhinderung der pflegenden Angehörigen durch den Pflegedienst ausgeführt worden sei. Fehlerhafte oder unterbliebene Angaben in den Formularen seinen auf eine fehlerhafte Beratung der Beklagten zurückzuführen. Z habe sich gegenüber der Beklagten telefonisch nicht dahingehend geäußert, dass ab 22. August 2019 die Pflege allein durch die Beigeladene erfolge. Die Voraussetzungen der Verhinderungspflege lägen vor. Auf den Bezug von Pflegegeld und eine Mindest-Pflegezeit komme es nicht an. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. Mai 2021 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. Dezember 2019, 18. Januar 2020 und 20. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen der Verhinderungspflege für die Zeit vom 22. August 2019 bis 31. Dezember 2020 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. Mai 2021 zurückzuweisen. Die Beigelade hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die medizinisch erforderliche Pflege vollständig von der Beigeladenen übernommen werde, so auch die erforderliche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Anderenfalls wäre diese an den übrigen Tagen in der Woche, wo die Töchter die Klägerin nicht besuchen, gar nicht gewährleistet. Betreuungsleistungen stellten keine Pflegeleistungen dar. Auch die von der Beigeladenen aufgelisteten Leistungen stellten zum Großteil keine Pflegeleistungen dar. Laut Feststellung des medizinischen Dienstes sei der Klägerin die Nahrungsaufnahme zumindest zur damaligen Zeit selbstständig möglich gewesen und außerhäusliche Aktivitäten hätten nicht stattgefunden, so dass regelmäßige pflegerische Leistungen nicht ersichtlich seien, für die Verhinderungspflege hätte erfolgen können – und das für eine Stunde am Tag. Die übrigen Leistungen wie Morgen- und Abendtoilette, das Wäschewaschen, die Reinigung der Wechselbettwäsche und die Zubereitung der Mahlzeiten seien durch den Pflegedienst erfolgt. Im Übrigen lebe die Klägerin in einer Wohnform des betreuten Wohnens wo sie die notwendige Hilfe erhalte, die sie benötige und die Beigeladene trage die vollumfängliche Grundpflege bei der dargestellten Verhinderungspflege. Insoweit handele es sich eben nicht um eine notwendige Ersatzpflege. Bei der Klägerin sei keine Rund-um-die-Uhr-Pflege erforderlich. Die etwaige Einbeziehung der Angehörigen erfolgt nicht in der Pflege, sondern vielmehr in dem Familienablauf. Insgesamt gestalte es sich bei der Klägerin wohl so, dass nach dem Umzug in die Wohngruppe festgestellt worden sei, dass die Pflegesachleistungen nicht ausreichend seien, um den Bedarf zu decken. So sei Verhinderungspflege beantragt worden, um die Leistungen aufzustocken. Dies sei vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt. Schließlich werde ein Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gewährt und von der Beigeladenen auch regelmäßig abgerechnet. Mit Beschluss vom 17. August 2022 hat der Senat den Pflegedienst der Klägerin beigeladen. Die Beigeladene hat eine Auflistung der im Rahmen der Verhinderungspflege erbrachten Leistungen übersandt; auf Bl. 152 der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen. Da seitens der Pflegekassen zu Abrechnungszwecken keine konkrete Dokumentation gefordert werde und eine Aufzeichnungspflicht nicht existiere sei eine exakte Rekonstruktion der erfolgten Pflege nicht möglich. B sei jahrelang pflegerisch gemeinsam mit den Angehörigen der Klägerin und dem ambulanten Pflegedienst im eigenen Haus gepflegt und betreut worden. Dass die Verhinderungspflege erst beantragt worden sei, als festgestellt worden sei, dass die Pflegesachleistung nicht ausreichen würde, sei spekulativ. Der Rechtsauffassung der Klägerin schließe man sich an. Der Senat hat den Pflege- und Betreuungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nebst Anlagen beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte verwiesen.