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Beschluss

L 4 AS 1282/11

Thüringer Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2012:0326.L4AS1282.11.0A
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Leitsätze
1. Die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zur Zulässigkeit der Berufung gilt auch für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Denn diese ist entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber nicht erlassenen Verwaltungsaktes gerichtet oder sie hat den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.(Rn.3) 2. Die gewählte Klageart ist für die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, ob die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft.(Rn.4)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zur Zulässigkeit der Berufung gilt auch für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Denn diese ist entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber nicht erlassenen Verwaltungsaktes gerichtet oder sie hat den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.(Rn.3) 2. Die gewählte Klageart ist für die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, ob die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft.(Rn.4) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Da die Berufung bereits unzulässig ist, kann der Senat sie nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss verwerfen. Sie ist nicht statthaft (dem Grunde nach gegeben). Nach § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnittes nichts anderes ergibt. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG findet auch auf Untätigkeitsklagen - so wie hier - Anwendung, denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsaktes gerichtet, oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. SGG und wird vom Normzweck der Regelung gestützt. Danach sollen die Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitsachen von geringem Wert entlastet werden. Die gewählte Klageart ist mithin für die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Berufung einen Rechtstreit von geringem Wert betrifft. Im Hinblick auf den Konvergenzgedanken ist dies ohne weiteres nachvollziehbar, denn es gibt keinen Grund einer oft vorgeschalteten Untätigkeitsklage weitere Rechtsschutzmöglichkeiten zuzugestehen als der nach Bescheidung erhobenen Klage auf Gewährung der eigentlich vordergründig begehrten Geld-, Sach- oder Dienstleistung (vgl. zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B). Vorliegend haben die Kläger im Rahmen eines Überprüfungsantrages für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 höhere Kosten der Unterkunft/Heizung (KdU) geltend gemacht. Nach ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2012 beträgt die Grundmiete 285,20 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung 15,80 Euro und die Heizkosten 124 Euro sowie Müllgebühren. Anerkannt hat der Beklagte im streitigen Zeitraum aber schon 409 Euro monatlich an KdU. Die Beschwer der Kläger liegt damit weit unter der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts. Der Senat ist nach § 144 Abs. 3 SGG nur dann an die Zulassung gebunden, wenn diese im Tenor ausgesprochen ist oder sich zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - Az.: B 7 AL 10/04 B). Beides ist nicht der Fall. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht dadurch zu erreichen, dass die unstatthafte Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat das Rechtsmittel ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist selbst bei einem rechtsunkundigen Beteiligten nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - Az.: B 1 KR 25/01 R). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.