Urteil
L 6 KR 460/09
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2012:0724.L6KR460.09.0A
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Leitsätze
1. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, sind als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall anzusehen. Sie unterfallen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (vgl BSG vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R = BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13). (Rn.23)
2. § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 ordnet für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, an, dass als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße herangezogen werden kann. Die Vorschrift bewirkt, dass hauptberuflich Selbständige bei Einnahmen unterhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Mindestbemessungsgrenze mit einem höheren Mindestbeitrag herangezogen werden als die sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen der Gesetzgeber die Mindestbemessungsgrenze niedriger angesetzt hat (§ 240 Abs 4 S 1 SGB 5). Diese unterschiedliche Behandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392). (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen hat die Beklagte 15 von Hundert zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, sind als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall anzusehen. Sie unterfallen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (vgl BSG vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R = BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13). (Rn.23) 2. § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 ordnet für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, an, dass als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße herangezogen werden kann. Die Vorschrift bewirkt, dass hauptberuflich Selbständige bei Einnahmen unterhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Mindestbemessungsgrenze mit einem höheren Mindestbeitrag herangezogen werden als die sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen der Gesetzgeber die Mindestbemessungsgrenze niedriger angesetzt hat (§ 240 Abs 4 S 1 SGB 5). Diese unterschiedliche Behandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392). (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen hat die Beklagte 15 von Hundert zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Gegenstand der hier statthaften Anfechtungsklage sind die drei Beitragsbescheide vom 10. April 2012, mit denen die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 neu festgesetzt hat. Diese Bescheide ersetzen die mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 4. Juni 2007, 17. Dezember 2007 und 23. Juni 2008 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide, weshalb sie gem. §§ 153 Abs.1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Der Senat entscheidet hierbei auf Klage hin. Denn jede Berufung setzt eine erstinstanzliche Entscheidung voraus, es gibt keine Berufung unmittelbar gegen Verwaltungsakte, sie findet nur gegen Urteile des SG statt. Dies hat zur Folge, dass bei einem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der - wie hier - die mit Klage angefochtenen Bescheide vollumfänglich ersetzt, das Urteil und die Berufung wirkungslos geworden sind (vgl. BSG Urteil vom 25. Februar 2010 - Az.: B 13 R 61/09 R zitiert nach Juris Rn.15). Es ist nur noch ein Klageantrag erforderlich. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die drei Bescheide vom 10. April 2012, mit denen die Pflegekasse für denselben Zeitraum Beiträge festgesetzt hat. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG liegen insoweit nicht vor, da die Bescheide nicht von derselben Behörde erlassen worden sind. Dies ist nicht der Fall, da die Pflegekasse nach § 46 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Hinsichtlich der in den Bescheiden vom 4. Juni 2007, 17. Dezember 2007 und 23. Juni 2008 erfolgten Festsetzung von Beiträgen zur Pflegeversicherung hat sich der Rechtsstreit daher erledigt. Die Klage gegen die Beitragsbescheide zur Krankenversicherung vom 10. April 2012 ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Die Beklagte hat die Krankenversicherungsbeiträge zu Recht in der streitigen Höhe festgesetzt: Der Kläger war ab dem 1. April 2007 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war bis zum 30. November 2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gesetzlich versichert. Seit Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt im Jahre 2006 war er weder gesetzlich oder privat krankenversichert. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Kläger während seines Referendariats zum Teil entsprechend den Beihilfevorschriften des Freistaats Thüringen beamtenähnlich abgesichert war und zum anderen sich privat zu versichern hatte (was nach seinen Angaben nicht erfolgt ist). Insoweit ist die Besonderheit zu beachten, dass für den Kläger in diesem Zeitraum keine Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung gegeben war und es sich die Frage stellt, ob eine solche Teilversicherung als Anknüpfungspunkt ausreicht. Insoweit ergibt sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf, dass auch beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall anzusehen sind. Sie unterfallen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 94 und BSG, Urteil vom 12. Januar 2011 - Az.: B 12 KR 11/09 R zitiert nach Juris). Dies belegt hinreichend, dass es Ziel des Gesetzgebers war, eine Krankheitskostenvollversicherung für alle sicherzustellen. Wenn daher selbst beihilfeberechtigte Personen unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fallen, sofern sie nicht über eine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil hinaus verfügen, so muss dies erst recht im Fall des Klägers gelten. Insoweit ist anzuknüpfen an die vor Ableistung des Referendariats bestehende gesetzliche Krankenversicherung. Unerheblich ist des Weiteren, dass der Kläger im Zeitraum ab dem 1. April 2007 hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dies steht einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht entgegen. Nur im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V ("es sei denn, dass die zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören") schließt eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit die Versicherung in der GKV aus. § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V betrifft jedoch nur die Fälle, in denen noch überhaupt kein privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden hat. Hierunter fällt der Kläger nicht. Hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung gilt nach § 227 SGB V für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen § 240 SGB V entsprechend. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V ordnet für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, an, dass als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße herangezogen werden kann. Die Vorschrift bewirkt, dass hauptberuflich Selbständige bei Einnahmen unterhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Mindestbemessungsgrenze mit einem höheren Mindestbeitrag herangezogen werden als die sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen der Gesetzgeber die Mindestbemessungsgrenze niedriger angesetzt hat (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Diese unterschiedliche Behandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung dieser besonders qualifizierten Mindestbemessungsgrenze in § 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V für hauptberuflich Selbständige hat ihren hinreichenden Grund in einer Besonderheit, die sich bei keiner der vom Anwendungsbereich des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V erfassten Gruppen findet. Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen Selbständiger werden auf einer wesentlichen anderen, für die Versicherten grundsätzlich günstigeren Bemessungsgrundlage als die Beiträge der sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Beitragspflichtig ist bei Selbständigen das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Abgestellt wird insoweit auf die Gewinnermittlungsvorschrift des Einkommenssteuergesetzes und hier auf den ermittelten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. In diesem Zusammenhang können von den betrieblichen Einnahmen alle betrieblich veranlassten Ausgaben in Abzug gebracht werden. Beispielsweise haben Selbständige die Möglichkeit, den Wertverlust einkommens- und damit im Ergebnis beitragsmindernd gelten zu machen, den langlebige Wirtschaftsgüter während der Dauer ihres Einsatzes zur Gewinnerzielung erleiden. Beiträge der sonstigen freiwillig Versicherten werden hingegen im Wesentlichen nach den Bruttoeinnahmen bemessen. Das zu versteuernde Einkommen spielt keine Rolle. So werden auch Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen mindern können, bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber durfte an diese Unterschiede legitimerweise anknüpfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2001 - Az: 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392-405). Des Weiteren dient die Regelung dem legitimen Ziel zu verhindern, dass das mit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko über die Beitragsbemessung teilweise auf die Solidargemeinschaft übergewälzt werden kann. Der Gesetzgeber ist berechtigt dafür zu sorgen, dass die Solidargemeinschaft für den Versicherungsschutz dieser Gruppe bei geringem wirtschaftlichem Erfolg nicht unzumutbar belastet wird. Dies rechtfertigt auch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Selbständigen und der Pflichtversicherten. Hier gelten dieselben Erwägungen wie im Vergleich zur Gruppe der freiwillig Versicherten, deren Mindestbemessungsgrenze sich nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies auch für die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten. Da der Kläger hauptberuflich selbständig tätig ist, bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände dagegen, hinsichtlich der Beitragsbemessung die Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz SGB V auf ihn anzuwenden. Insoweit gelten die gleichen verfassungsrechtlichen Erwägungen wie bei einem freiwillig gesetzlich Versicherten. Soweit er einen erheblichen Unterschied darin sieht, dass ihm als Pflichtversicherter keine Wahlmöglichkeit verbleibe, wirft dies allein die Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber anerkannt, dass der Gesetzgeber mit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung legitime Ziele des Allgemeinwohls verfolgt. Von daher scheidet auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG aus. Soweit der Kläger ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Beitragserhebung von selbständigen Mitgliedern, insbesondere bei den Neumitgliedern, geltend macht und in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht verweist, begründet dies eine Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung ebenfalls nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. März 2004 - Az: 2 BvL 17/02 zitiert nach Juris, festgestellt, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des Artikel 3 Abs. 1 GG entsprach. Die Beitragserhebung im Fall des Klägers erfolgte jedoch für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007. Zudem könnten sich eventuelle Vollzugsdefizite im Steuerrecht nicht auf die konkrete Beitragshöhe auswirken, da sein Beitrag nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 S.2 SGB V berechnet wurde. Soweit § 240 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB V die Berücksichtigung niedriger Einnahmen zulässt, wird wesentlich auf das Vermögen des Mitglieds abgestellt. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte aus der Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen auf vorhandenes Vermögen schließt. In seinen Widerspruchsschreiben hat der Kläger selbst bestätigt, dass sein vorhandenes Vermögen ausreicht, die Beiträge zu zahlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es war zu berücksichtigen, dass die Festsetzung des Beitrages zur Pflegeversicherung durch die Beklagte rechtswidrig erfolgte und sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 streitig. Der 1970 geborene Kläger war vom 1. Juli 1997 bis 30. November 2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gesetzlich versichert. Danach absolvierte er von 2003 bis 2005 ein Referendariat am Landgericht M. Seit 2006 war er als Rechtsanwalt selbständig tätig. In dieser Zeit verfügte er über keinen Krankenversicherungsschutz. Am 24. April 2007 ging bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Anzeige des Klägers zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Einkommensfragebogen ein. Er gab unter anderem an, dass er selbständig als Rechtsanwalt tätig sei und aus dieser Tätigkeit Verluste resultierten. Einnahmen aus Zinsen in Höhe von 150,00 € wurden angegeben. Daraufhin führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihn ab dem 1. April 2007 als Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI. Mit vorläufigem Beitragsbescheid vom 25. April 2007 setzte sie den monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung auf 255,42 € und in der Pflegeversicherung auf 35,83 € fest. In der Beitragsberechnung legte sie dabei ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.837,50 € entsprechend der Mindestbemessungsgrundlage für selbständig Tätige zugrunde. Hiergegen legte der Kläger am 11. Mai 2007 Widerspruch ein. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (GG) dar, dass Selbständige wesentlich höhere Beiträge zu zahlen hätten, als sonstige freiwillig Versicherte bzw. normale Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Die bisherige Rechtsprechung könne nicht mehr herangezogen werden, weil in den entschiedenen Fällen für Selbständige keine Versicherungspflicht bestanden habe, was in seinem Fall gerade anders sei. Momentan sei sein Vermögen ausreichend, die Beiträge entrichten zu können. Nach Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006, welcher negative Einkünfte aus selbständiger und freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von - 5.100,00 € und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 973,00 € auswies, erließ die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 4. Juni 2007 einen endgültigen Beitragsbescheid, der hinsichtlich der Beitragshöhe zu keiner Änderung führte. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 zurück. Die Beitragsberechnung für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherten Personenkreis richte sich gemäß § 227 SGB V nach den Regeln des § 240 SGB V. Diese Vorschrift regele die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder in Verbindung mit der Satzung. Demnach gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens der 40. Teil der Bezugsgröße (1.837,50 €). Aus der Satzung ergebe sich, unter welchen Voraussetzungen der Beitragsbemessung hauptberuflich Selbständiger niedrigere Einnahmen zugrunde gelegt werden könnten. Dies komme nur auf Antrag beim Nachweis niedrigerer Einnahmen und bei sozialen Härten in Betracht. Bei Erzielung von steuerpflichtigen Kapitaleinkünften sei eine Beitragsreduzierung auf einen geringeren kalendertäglichen Betrag als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße nicht gerechtfertigt. Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2006 seien Kapitaleinkünfte in Höhe von 973,00 € nachgewiesen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung auf 259,06 € und in der Pflegeversicherung auf 36,34 € fest. Zugrunde gelegt wurde ein Einkommen entsprechend der Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige in Höhe von 1.863,75 €. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 zurück. Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung auf 259,06 € und in der Pflegeversicherung auf 41,00 € fest. Zugrunde gelegt wurde ein Einkommen entsprechend der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Tätige in Höhe von 1.863,75 €. Im Rahmen eines hiergegen eingelegten Widerspruchs legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 vor. Ausweislich dessen erzielte er negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit und freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von - 3.732,00 €. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrugen 1.337,00 €. Den Widerspruch wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 16. Juli 2007, 27. Februar 2008 und 30. September 2008 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2009 hat das Sozialgericht Meiningen (SG) die Rechtsstreite S 16 KR 1539/07, S 16 KR 485/08 und S 16 KR 2432/08 gemäß § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, zum führenden Rechtsstreit S 16 KR 1539/07 bestimmt und mit Urteil vom gleichen Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen. Gegen das ihm am 29. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juni 2009 Berufung eingelegt. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG dar, wenn Selbständige wesentlich höhere Beiträge zu zahlen hätten als sonstige freiwillig Versicherte bzw. normale Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Durch die Gesundheitsreform sei eine Versicherungspflicht für Selbständige eingeführt worden, sodass Personen wie er keine andere Wahl hätten, als wieder bei der Beklagten Mitglied zu werden und deren Beitragsforderung zu erfüllen. Des Weiteren stelle dies einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheiten nach Artikel 12 GG dar. Korrekterweise sei eine Einstufung nach der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte geboten. Der Mindestbeitrag berechne sich folglich ausgehend von einem Betrag von 800,00 € monatlich. Das Verfahren sei dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen vorzulegen. Die Gründe aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Mai 2001 überzeugten nicht. Selbständige würden mehr als Arbeitnehmer in die Sozialhilfe getrieben. Das Urteil des SG Meiningen sei auch verfahrensfehlerhaft ergangen. Es sei im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen worden, dass bei der Beitragserhebung von selbständigen Mitgliedern ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit insbesondere bei den Neumitgliedern bestehe. Im Bereich des Steuerrechts habe das Bundesverfassungsgericht Rechtsnormen wegen Vollzugsdefiziten für verfassungswidrig erklärt. Die Urteilsgründe würden sich hierzu nicht äußern. Im laufenden Berufungsverfahren hat die Beklagte mit drei Bescheiden vom 10. April 2012 die Bescheide vom 4. Juni 2007, 17. Dezember 2007 und 23. Juni 2008 aufgehoben und hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages inhaltsgleiche Bescheide erlassen. Die Pflegekasse hat mit drei Bescheiden vom 10. April 2012 für die gleichen Zeiträume die Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide vom 10. April 2012 insoweit aufzuheben, als ein Betrag von mehr als 800,00 € monatliches Einkommen zugrunde gelegt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 22. Mai 2001 Az.: 1 BvL 4/96 die Beitragsbemessung für Selbständige verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.