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Urteil

L 6 R 1148/07

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2013:0430.L6R1148.07.0A
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Leitsätze
War ein Publizist im streitigen Zeitraum selbstständig wissenschaftlich tätig und beschäftigte er im Rahmen dieser Tätigkeit keine weiteren Arbeitnehmer, steht seiner Versicherungspflicht aufgrund des KSVG nicht entgegen, dass er seit Jahren als Geschäftsführer angestellt ist.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Gotha vom 25. Juni 2007 wie folgt geändert: „Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der A. GmbH Dr. M. als Publizist in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 22. Februar 2005 bis 31. Dezember 2012 versichert gewesen ist.“ Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: War ein Publizist im streitigen Zeitraum selbstständig wissenschaftlich tätig und beschäftigte er im Rahmen dieser Tätigkeit keine weiteren Arbeitnehmer, steht seiner Versicherungspflicht aufgrund des KSVG nicht entgegen, dass er seit Jahren als Geschäftsführer angestellt ist.(Rn.19) Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Gotha vom 25. Juni 2007 wie folgt geändert: „Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der A. GmbH Dr. M. als Publizist in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 22. Februar 2005 bis 31. Dezember 2012 versichert gewesen ist.“ Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid des vom 9. August 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er unterlag als Publizist der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Allerdings ist der Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahingehend klarzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Kläger als Publizist in der Rentenversicherung seit dem 22. Februar 2005 bis 31. Dezember 2012 versichert gewesen ist. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KSVG i.V.m. § 6 Abs. 3a SGB V dagegen nicht entstanden. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung endet nach § 4 Nr. 5 KSVG mit dem Bezug der Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 KSVG i.V.m. § 2 KSVG. § 2 KSVG ist vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2011 i.d.F. des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl I Seite 1027) und ab 1. Januar 2012 i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) anzuwenden, wobei sich die Fassungen in Satz 2 dadurch unterscheiden, dass es seit dem 1. Januar 2012 statt „oder in anderer Weise publizistisch tätig ist“ heißt „oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist“. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig i.S.d. § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 2). Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer (seit 1. Januar 2012: in ähnlicher) Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Kläger war im streitigen Zeitraum selbstständig tätig und beschäftigte im Rahmen dieser Tätigkeit keine weiteren Arbeitnehmer. Der Versicherungspflicht aufgrund des KSVG steht nicht entgegen, dass er seit dem 1. Juli 1993 bei der A. GmbH Dr. M. als Geschäftsführer angestellt ist. Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist nur, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Für GmbH-Gesellschafter, die - wie hier - über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzen, verneint die Rechtsprechung stets ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 1986 - Az.: 11a RK 4/84, nach juris). Der Kläger ist als Alleingesellschafter der A. GmbH demnach als Selbstständiger anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass seine Einkünfte als Geschäftsführer steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gewertet werden. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht stellt das Steuerrecht nicht auf den Umfang der Beteiligung am Gesellschaftskapital und damit auf die soziale Abhängigkeit sondern primär darauf ab, ob der Gesellschafter vertraglich der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 1998 - Az.: B 3 KR 7/97 R m.w.N., nach juris). Der Kläger als Inhaber der A. GmbH Dr. M. gehört nach § 2 Satz 2 KSVG als Herausgeber und wissenschaftlicher Autor bzw. seiner mündlichen Veröffentlichungen (z.B. Pressearbeit und Eröffnungsvorträge) zu dem Kreis der Publizisten. Bezüglich der unabhängig von der A. GmbH Dr. M. herausgegebenen Dokumentationen und seiner Vortragstätigkeiten hat die Beklagte die Publizisteneigenschaft in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Publizisten sind Personen, die als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise (seit dem 1. Januar 2011: in ähnlicher Weise) publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. Leitbild publizistischer Tätigkeit ist somit das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 2 Satz 2 KSVG allerdings nicht auf die klassischen Berufe des Schriftstellers und Journalisten beschränkt, wie sich aus der Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig" bzw. "oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig" ergibt. Daher ist der Begriff des Publizisten weit auszulegen. Er ist nicht auf eigenschöpferische Wortbildungen oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und so genannten Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren) begrenzt, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden. Die Anerkennung als Publizist setzt auch nicht voraus, dass der/die Betreffende in einem publizistischen Beruf vorgebildet ist oder besondere Wertschätzung in Publizistikkreisen genießt. Eine Publikation wird überwiegend schriftlich, kann aber auch in mündlicher Form erfolgen; gerade nicht-schriftliche Publikationen sind in den letzten Jahren durch die Verbreitung von Funk und Fernsehen deutlich in den Vordergrund gerückt. Das Wort "Publizist" geht auf das lateinische Verb "publicare" (d.h. veröffentlichen) zurück. Das Gesetz verzichtet auf die Nennung einer Zahl von potentiellen Interessenten oder Adressaten die in der Regel erreicht sein muss, um von "Öffentlichkeit" zu sprechen. Entscheidend ist vielmehr die Möglichkeit des offenen und nicht begrenzten Zugangs (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006 - Az.: B 3 KR 9/05 R, nach juris). Hierunter fällt u.a. auch der "wissenschaftliche Autor" (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R m.w.N., nach juris). Es handelt sich um solche Personen, die sich als Verfasser von schriftlichen Abhandlungen oder mündlichen Darstellungen gezielt einem wissenschaftlichen Thema widmen und das Ergebnis ihrer Forschung und Recherche einem - wenn auch manchmal begrenzten Publikum - zur Kenntnis bringen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006, a.a.O.). Handelt es sich um ein aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetztes gemischtes Berufsbild, kann von einer publizistischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R, nach juris). An dem Begriff des "Publizisten" hat sich auch nach der Neufassung des § 2 Satz 2 KSVG nichts geändert. Auch nicht-schriftliche Publikationen sind, entgegen der Auffassung der Beklagten, weiterhin dem Begriff der "Publizistik" zuzuordnen. Die Katalogbücher, die der Kläger verfasst und von der A. GmbH Dr. M. herausgegeben wurden (vgl. Publikationsübersicht Blatt 141 der Gerichtsakte), sind in diesem Sinne wissenschaftliche Arbeiten, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Der Zugang für potentielle Interessenten ist nicht von vornherein begrenzt. Eine Unterscheidung zwischen der Verfassung und Herausgabe des jeweiligen Werkes ist hierbei nicht notwendig. Die der A. GmbH erteilten Aufträge verpflichteten diese zur Erbringung eines publizistischen Werks und sie übernahm die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - Az.: B 3 KR 37/02 R, nach juris). Dies gilt auch für die mündlichen Publikationen des Klägers. Bei dessen Tätigkeit handelt es sich um eine gemischte Tätigkeit, weil die A. GmbH Dr. M. sowohl Aufträge für die Konzipierung von Ausstellungen einschließlich Haltung der Eröffnungsreden und der Pressearbeit erhielt als auch mit der Herstellung einschließlich Herausgabe der Kataloge zur Ausstellung betraut wurde. Die praktische Umsetzung der Erfüllung der Aufträge oblag dem Kläger. Hier liegt eine publizistische Tätigkeit vor, weil dieses Element den Schwerpunkt der Arbeit des Klägers bildet und nicht nur eine dienende Funktion hat. Als wesentliches Kriterium für die Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunkts sieht der Senat den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 1998 - Az.: B 3 KR 7/97 R, nach juris). Der Qualifizierung des Klägers als wissenschaftlicher Autor kann nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfassen der Manuskripte habe einen weitaus geringeren Zeitaufwand verursacht als die vorausgegangenen wissenschaftlichen Untersuchungen und Recherchen. Denn für einen "forschenden" wissenschaftlichen Autor ist es geradezu typisch, dass praktische Vorarbeiten, das Studium einschlägiger Literatur usw. im Vergleich zur Erstellung des abschließenden Manuskripts zumeist den überwiegenden Zeitaufwand ausmachen. Die wissenschaftliche Publikation ist dann das Endprodukt seines Arbeitsprozesses, der durch verschiedene Aktivitätsstufen gekennzeichnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R, nach juris). Den typischen Ablauf der Entstehung der Katalogbücher hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert. Sein Ziel ist eine wissenschaftliche Aufarbeitung der Biografie und des Werkes des jeweiligen Künstlers. Üblicherweise fängt er bei "Null" an und forscht zuerst zur Erstellung der Künstlerbiographie nach Dokumenten in Archiven und bei der Familie des (verstorbenen) Künstlers. Nach der Zusammenstellung erarbeitet er mit erheblichem zeitlichem Aufwand dessen Werke (Bilder und Skulpturen), die sich häufig in Privatbesitz befinden, noch nicht datiert sind und zeitlich eingeordnet werden müssen. Hierzu besucht er Archive, gegebenenfalls auch Spezialarchive bereits verstorbener Galeristen oder noch lebende Verwandte des verstorbenen Künstlers und stellt die Materialien zusammen. Danach besorgt er sich dokumentarische Abbildungen von wichtigen Gebäuden und Events, die zum Text gestellt werden. Bei den Katalogen handelt es sich tatsächlich um umfangreiche Biografien der jeweiligen Künstler, nicht um reine Ausstellungskataloge (vgl. Katalogbücher: Otto Mueller, Max Klinger). Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs ist für den Senat nachvollziehbar, dass die publizistischen Arbeiten bis zur eigentlichen Ausstellung mindestens 90 v.H. des gesamten Zeitaufwands und damit den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen. Bei den nachfolgenden Ausstellungen handelt es sich um die Visualisierung der Kataloge, deren Konzeption ohne wissenschaftliche Vorarbeiten nicht möglich ist. Insofern kommt eine Trennung des zeitlichen Aufwandes für die publizistische Tätigkeit und die Ausstellung nicht in Betracht. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob die A. GmbH Dr. M. Künstlersozialabgaben in richtiger Höhe entrichtet hat. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bis Dezember 2012 wesentlich geändert hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass er als Ausstellungsmacher/Kurator nicht Künstler im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG ist. Dort werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik, die bildende und die darstellende Kunst. Eine weiter gehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er bewusst verzichtet (Bundestagsdrucksache 8/3172 Seite 21). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (Bundestagsdrucksache 7/3071) beschäftigt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 - Az.: B 3 KR 1/05 R m.w.N., nach juris). Der Beruf des Ausstellungsmachers wird dort nicht erwähnt; dies spricht jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch und/oder publizistischer Berufstätigkeit, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen. Im Bereich "Bildende Kunst/Design" finden sich allerdings die Berufe des Objektmachers, des Grafik- und Produktdesigners sowie des Kunsthandwerkers und des Kunstpädagogen. Damit unterscheidet er sich von einem Objektmacher, wie er noch im Künstlerbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 1975 aufgeführt ist. Darunter versteht man einen Künstler, der ein Objekt gestaltet, also ein aus verschiedenen Materialien zusammengesetztes Werk der modernen Kunst. Im "Bericht der Bundesregierung über die soziale Lage der Künstlerinnen und Künstler in Deutschland" vom 7. Mai 2000 wird dieser Begriff durch die Bezeichnung "Experimenteller Künstler" ersetzt. Bei diesen geht es um die Schaffung von - häufig experimentellen - Kunstobjekten und nicht um die Konzeption einer Ausstellung. Die Ausstellungen in ihrer Gesamtheit sind nach Auffassung des Senats nicht als eigenschöpferisches künstlerisches Werk des Klägers zu qualifizieren. Anders als bei den vom Bundessozialgericht aufgeführten Beispielen (etwa den "Land-Art" Projekten der Künstler Christo und Jeanne Claude) ist für den Senat nicht ersichtlich, dass es sich bei den Ausstellungen des Klägers um aus sich heraus wirkende Gesamtkunstwerke handelt, ohne dass es auf die Präsentation von Einzelobjekten ankäme. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die Exponate der jeweiligen Künstler. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass es sich bei den Ausstellungen nicht um historische oder zeitgeschichtliche Ausstellungen handelt (z.B. "Wehrmachtsausstellung"), mit der eine bestimmte Aussage getroffen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, a.a.O.). Der Kläger ist nicht nach § 3 Abs. 1 KSVG versicherungsfrei, denn er hat laut Einkommensteuerbescheiden aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit folgende Einnahmen erzielt, die über der Grenze von 3.900 € liegen: 2005 9.709 €, 2006 9.709 €, 2007 7.250 €, 2008 7.250 €, 2009 7.250 €, 2010 6.271 €. Allerdings erhielt er von der A. GmbH Dr. M. ein festes Gehalt. Es ist unerheblich, dass es sich nicht um ein Honorar handelt, sondern um eine Gegenleistung für die gesamte Geschäftsführertätigkeit, denn sie lässt sich nicht in einen publizistischen und einen nicht publizistischen, etwa kaufmännischen oder sonstigen Anteil aufteilen. In diesem Fall kann, wie bereits ausgeführt, von einem Entgelt für eine publizistische Tätigkeit ausgegangen werden, denn die publizistischen Elemente prägen das Gesamtbild der Tätigkeit. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die als Annex einer selbstständigen Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen der Wertung als publizistische Tätigkeit nicht entgegen (vgl. BSG, Urteile vom 17. Juni 1999 - Az.: B 3 KR 1/98 R und 16. April 1998 - B 3 KR 7/97 R, nach juris). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 22. Februar 2005 bis 31. Dezember 2012 aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der A. GmbH Dr. M. nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig. Der 1947 geborene Kläger absolvierte sein Studium der Germanistik, Anglistik, Kunstgeschichte und Philosophie. 1979 wurde ihm der akademische Grad des Doktors der Philosophie (Dr. phil.) zuerkannt. Von 1978 bis 1984 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sch.-Nationalmuseum und im Deutschen Literaturarchiv in M. tätig, danach bis 1989 als Leiter der Städtischen Galerie B. und Leiter des Kulturamtes der Stadt B.. Seitdem war er freiberuflich als Kurator im In- und Ausland tätig. Seit 1993 arbeitet er für die A. GmbH Dr. M., deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Sie wurde am 11. August 1993 in das Handelsregister des Amtsgerichts H. eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption, Veranstaltung und Durchführung von Kunst-, Kultur- und Wirtschaftsausstellungen und/oder Veranstaltungen, wissenschaftliche Aufbereitung und Katalogisierung von Kunstsammlungen und Kunstnachlässen, Herausgabe von Katalogen und Büchern, Betreuung und Verwaltung von Kunstsammlungen, wissenschaftliche Erstellung von Werkverzeichnissen einzelner Künstler sowie kunstgeschichtliche Aufarbeitung einzelner Regionen, die Erstellung von Wertgutachten einzelner Kunst- und Kulturgegenstände sowie die Vermittlung und Verkauf solcher Gegenstände. Im Jahr 1997 gründete der Kläger den Verlag A. für Kunstdokumentationen. Seit 1. Januar 2013 bezieht er Altersrente. Am 22. Februar 2005 beantragte er die Prüfung der Versicherungspflicht aufgrund des KSVG. Er übe Tätigkeiten als freischaffender Ausstellungsmacher (Kurator), im Bereich Grafik und Layout sowie als wissenschaftlicher Autor aus.Er reichte Vorverträge zwischen dem Kreis W. Land und der A. GmbH Dr. M. zur langfristigen Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungsprojekten ein, u.a.. „Von klassizistischer Schönheit und Harmonie Aristide Maillol“ vom 23. August 2004, und Verträge zwischen dem Kunstverein A. Avantgarde e.V. und der A. GmbH Dr. M. zur Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungsprojekten, z.B. „Johannes Grützke“ vom 14. September 2004. Mit Bescheid vom 22. Juni 2005 teilte ihm die Beklagte mit, er unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Seine Tätigkeit sei nicht künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes. Die wissenschaftliche Autorentätigkeit stelle keine von der Tätigkeit als Ausstellungsmacher/Kurator losgelöste Tätigkeit dar. Nach den Angaben in seiner Bibliographie entstünden an textlichen Arbeiten aktuell Katalogbücher und Begleithefte zu den von ihm als Ausstellungsmacher/Kurator betreuten Ausstellungen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege auf konzeptionellen und realisierenden Arbeiten als Ausstellungsmacher/Kurator. Er zähle nicht zum Kreis der bildenden Künstler. Das Präsentieren bildender Kunst einschließlich der Konzeption und Organisation von Kunstausstellungen sei bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht gleichzusetzen mit dem „Schaffen, Ausüben oder Lehren“ von Kunst. Auch eine Einordnung der Gesamttätigkeit in den Bereich der Publizistik im Sinne des KSVG könne nicht erfolgen, weil kein Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Texterstellung außerhalb überwiegend fachwissenschaftlicher Arbeiten wie Katalogisierung und Dokumentation festgestellt werden könne. In seinem Widerspruch trug der Kläger vor, seine Tätigkeit gehe über rein organisatorische Tätigkeiten weit hinaus. Er gestalte die Ausstellungen selbst als Kunstwerk. Dieser künstlerische Anspruch an seine Tätigkeit als Kurator werde von einem weiten Personenkreis erkannt und anerkannt. Sie bilde die Grundlage für die langjährige Zusammenarbeit mit dem Kunstverein A. Avantgarde e.V. Daneben sei er auch publizistisch tätig; bei den Katalogen handele sich nicht nur um „Begleithefte“, sondern vielmehr um mehrere Hundert Seiten starke Ausstellungskataloge mit Bildteil und einem umfangreichen biografischen Teil zum jeweiligen Künstler. Er sei für die redaktionelle Konzeption und Gestaltung der Kataloge verantwortlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Klageverfahren hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er sei seit dem Jahr 2005 wissenschaftlicher Mitarbeiter der F. D. V. (Paris) und des M. M. (Paris) zur Erarbeitung der Dokumentation „Maillols Rezeption in den deutschsprachigen Ländern 1900 bis 2006“; sie solle Teil des Gesamtverzeichnisses über M. werden. Die Publikationen seien innerhalb der Verwertungsgesellschaft Wort veröffentlicht und auch deshalb bereits als wissenschaftliche Publikationen anzusehen. Nach dem Bescheid des Finanzamtes H. für 2004 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 11. Mai 2006 erzielte er im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 9.709 € brutto. Er habe weiterhin Einnahmen von über 3.900 € jährlich. Mit Urteil vom 25. Juni 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2005 aufgehoben und festgestellt, der Kläger sei seit dem 22. Februar 2005 nach dem KSVG versichert, weil er zum Kreis der in § 2 Satz 2 KSVG genannten Publizisten gehöre. Das BSG habe mit Urteil vom 26. Januar 2006 - Az.: B 4 KR 1/05 R die Tätigkeit eines Ausstellungsgestalters/Kurators grundsätzlich dem Bereich der Publizistik zugeordnet, wenn es sich etwa um eine historische Ausstellung handele, mit der eine bestimmte Aussage getroffen werden solle und sie schwerpunktmäßig journalistisch und publizistisch geprägt sei oder Pressearbeiten zu erledigen seien. Im Gegensatz dazu stehe eine publizistische Tätigkeit, die nur begleitende - dienende - Funktion habe und die pädagogische Zielrichtung der Ausstellungen unterstütze. Die Herstellung der Kataloge durch den Kläger sei als eigenständige künstlerische Tätigkeit anzusehen. Er sei auch zu einem wesentlichen Anteil als wissenschaftlicher Autor tätig. Nach Ansicht der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen keine bzw. keine schwerpunktmäßige künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit. Die Honorare seien überwiegend für organisatorische Tätigkeiten des Klägers gezahlt worden. Bei einer einheitlichen Honorierung einer gemischten Tätigkeit sei für die Frage der künstlerischen Erwerbstätigkeit entscheidend, ob schwerpunktmäßig eine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit ausgeübt werde. Wissenschaftliche und organisatorische Tätigkeiten fielen nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht unter § 2 KSVG. Bezüglich der Herstellung der Kataloge sei zu differenzieren, ob es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit (dann keine Publizisteneigenschaft) handele oder ob jemand als wissenschaftlicher Autor tätig gewesen sei (dann Publizisteneigenschaft). Entscheidend hierfür sei, ob der schriftliche Beitrag auch ohne Veröffentlichung für den Auftraggeber von Wert gewesen sei. Aufgrund der Neuregelung des § 2 KSVG zum 1. Januar 2012 seien die wissenschaftlichen Vorträge nicht als künstlerische oder publizistische Leistung zu werten, weil eine Vergleichbarkeit mit einer schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit nicht gegeben sei. Die in den Jahren 2006 bis 2010 von der A. GmbH Dr. M. erfolgten Meldungen für die Künstlersozialabgabe erreichten nicht die Grenze des § 3 Abs. 1 KSVG. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 25. Juni 2007 insoweit abzuändern, als dort auch Versicherungspflicht des Klägers als Geschäftsführer der GmbH angenommen worden ist. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält an seiner Rechtsansicht zur Versicherungspflicht nach dem KSVG fest. Er übe neben seiner wissenschaftlichen publizistischen Tätigkeit eine vielschichtige Tätigkeit als Kurator aus, die im Wesentlichen durch die Planung von Ausstellungen nach von ihm entwickelten künstlerischen Konzepten, dem Entwurf/Design von Text- und Bildelementen und Tafeln und dem Entwurf/Design von Begleit- und Informationsmaterialien zu den Ausstellungen, der Erarbeitung der darin enthaltenen Texte sowie durch die Ausstellungskataloge geprägt sei. In den Ausstellungen komme eine eigenständige künstlerische Leistung zum Ausdruck. Diese unterstützten seine wissenschaftliche Autorentätigkeit und seien als künstlerisch-optische Umsetzung der in den Katalogen dargestellten Erkenntnisse anzusehen. Seine Kuratorentätigkeit lasse sich auch dem Bereich der Publizistik zuordnen, weil mit den Ausstellungen als solchen eigenständige wissenschaftliche und künstlerische Aussage getroffen würden und er schwerpunktmäßig dort journalistisch/publizistisch tätig sei und auch die Pressearbeiten erledige. Dem entspreche es, dass er in seinen Katalogen und auch in den Ausstellungen Künstler aus unterschiedlichen Bereichen in ihrem Zusammenwirken zeige und hierdurch auch auf neue künstlerische Aspekte hinweise. Die publizistische Tätigkeit bilde seine Haupttätigkeit. Die Einnahmen aus der Organisation der Ausstellungen (Beschaffung von Leihgaben, Erstellung von Leihverträgen, Organisation des Transports usw.) stünden in unmittelbarem wirtschaftlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang mit der als publizistisch zu bewertenden Gestaltung der Ausstellungen (z.B. Entwicklung der Ausstellungskonzepte, gestalterische Realisierung des Ausstellungskonzepts) und seinen weiteren Tätigkeiten (Erstellung von Broschüren und Katalogen usw.). Es handele sich mithin um eine einheitliche publizistische Tätigkeit. Aufgrund dessen seien alle Einnahmen aus den genannten Tätigkeitsbereichen als Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KSVG und § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG zu werten. Der Kläger hat die Bescheide des Finanzamtes über Einkommensteuer, Zinsen zu Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 2005 bis 2010 sowie diverse Unterlagen eingereicht, u.a. Verträge mit dem Kunstverein A. A. e.V. und dem W. Land und Auftragserteilungen zur Herstellung von Katalogen (Vertrag vom 20. Dezember 2005 zur Vorbereitung und Durchführung des Ausstellungsprojektes „Johannes Grützke“, Auftrag zur Produktion des Kataloges vom 9. Februar 2006, Vertrag zur langfristigen Vorbereitung und Durchführung des Ausstellungsprojektes „Laszlo Moholy-Nagy Ein ungarischer Konstruktivist als Bauhaus-Meister, Auftragserteilung zur Herstellung des Kataloges vom 20. Juni 2008, Vertrag vom 21. März 2006 zur langfristigen Vorbereitung und Durchführung des Ausstellungsprojektes „Camille Claudel“, Auftragserteilung für die Herstellung des Katalogs „Camille Claudel“ vom 8. Juni 2006, Vertrag zur langfristigen Vorbereitung und Durchführung des Ausstellungsprojektes „Meisterwerke der Künstlergruppe Brücke“ vom 4. Mai 2007, Auftragserteilung für die Herstellung des Kataloges Die Maler der “Künstlergruppe B.“ vom 23. Mai 2007, Vertrag zur langfristigen Vorbereitung und Durchführung des Ausstellungsprojektes „Von der Leichtigkeit des Seins“ Otto Müller vom 30. Juni 2008, Auftragserteilung für die Herstellung des Katalogs vom 30. Juni 2008, Vertrag zur langfristigen Vorbereitung und Durchführung des Ausstellungsprojektes „Max Klinger - Von der herben Zartheit schöner Formen“ vom 12. Februar 2010, Auftragserteilung für die Herstellung des Katalogs vom 8. März 2010) sowie einen Vertrag mit der Hansestadt R. über die Ausstellung „Camille Claudel“ Skulpturen und Zeichnungen Das Lebenswerk der ersten großen europäischen Bildhauerin“ vom 27. November 2006 und den Vertrag mit der K.T.Stadt G. GmbH über die Konzeption und Realisierung der Ausstellung „Picasso & Co. Picasso und seine Künstlerfreunde Braque, Chagall und Miro“ vom 12. Februar 2010. Die vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der langfristigen Vorbereitung und Durchführung der genannten Ausstellungsprojekte umfassen im Wesentlichen: Erarbeitung des Grobkonzeptes und die Erarbeitung des Feinkonzeptes der Ausstellung, Erarbeitung des Ausstellungshallenkonzeptes, Vorbereitung der entsprechenden Leihverträge sowie Vorlage der Exponaten- und Versicherungslisten, Gesamtkoordinierung von notwendigen Abstimmungen die sich aus Partnerschaften ergeben, Organisation der angemessenen Verpackung und sachgerechten Transporte der Leihgaben vom Leihgeber in das Ausstellungshaus und zurück, räumliche und gestalterische Realisierung des Ausstellungskonzeptes in den Auf- und Abbau der Ausstellung, Fertigung von Texttafeln sowie Beschriftung, Anfertigung von Plakaten, Flyern und Einladungen, Abwicklung der Übergabe und Rückgabe der Exponate vor Aufbau und vor Abbau der Ausstellung, Unterstützung der Veranstalter bei der Vorbereitung der Pressekonferenz bzw. der Vernissage, Unterstützung der Pressearbeit durch erforderliche Pressetexte und Beratung bei eventuellen Fernsehaufnahmen, Haltung der Eröffnungsreden. In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2013 hat die Beklagte anerkannt, dass der Kläger ab 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 mit seinen aus selbstständiger Tätigkeit versteuerten Einkünften in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des KSVG versicherungspflichtig ist. Dieser hat die Annahme des Teilanerkenntnisses erklärt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.