Beschluss
L 6 SF 792/13 B
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2013:1205.L6SF792.13B.0A
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Leitsätze
Bei der Bestimmung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG kommt es gemäß § 14 Abs. 1 und 3 RVG auf alle relevanten Umstände des Einzelfalls an. Nr. 3106 S 2 VV RVG enthält für Terminsgebühren eine gesetzliche Wertung, nach der der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in den Fällen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung ohne sie durch Gerichtsbescheid oder Annahme eines Anerkenntnisses als gleich fingiert wird. Damit misst der Gesetzgeber im Rahmen dieser Gebührenstelle dem tatsächlich unterschiedlichen Arbeitsaufwand beim Gerichtsbescheid keine Bedeutung bei und stellt ihn gleich. Hinsichtlich der Höhe orientiert sich die fiktive Terminsgebühr an der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit. Damit ist regelmäßig die Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 27. Dezember 2012 aufgehoben und die Gebühren des Beschwerdeführers auf 547,40 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bestimmung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG kommt es gemäß § 14 Abs. 1 und 3 RVG auf alle relevanten Umstände des Einzelfalls an. Nr. 3106 S 2 VV RVG enthält für Terminsgebühren eine gesetzliche Wertung, nach der der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in den Fällen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung ohne sie durch Gerichtsbescheid oder Annahme eines Anerkenntnisses als gleich fingiert wird. Damit misst der Gesetzgeber im Rahmen dieser Gebührenstelle dem tatsächlich unterschiedlichen Arbeitsaufwand beim Gerichtsbescheid keine Bedeutung bei und stellt ihn gleich. Hinsichtlich der Höhe orientiert sich die fiktive Terminsgebühr an der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit. Damit ist regelmäßig die Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.24) Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 27. Dezember 2012 aufgehoben und die Gebühren des Beschwerdeführers auf 547,40 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen (S 21 AS 2858/11) streitig. Der Beschwerdeführer erhob dort am 8. Dezember 2011 Klage und beantragte, das beklagte Jobcenter zu verurteilen, der Klägerin entsprechend dem beiliegenden vorläufigen Bescheid vom 1. Juli 2011 Leistungen für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2011 (S 21 AS 2858/11) unter Berücksichtigung des Einkommens der minderjährigen Töchter zu zahlen. Am gleichen Tag hatte er bereits im Wege eines einstweiligen Verfahrens (S 21 AS 2857/11 ER) beantragt, die Beklagte zu verpflichten, vom 8. bis 31. Dezember 2011 entsprechende Leistungen zu zahlen. Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2011 (S 21 AS 2857/11 ER) und 17. Februar 2012 (S 21 AS 2858/11) bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 berechnete die Beklagte die Nachzahlungen bis einschließlich Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 3.142,69 Euro und zahlte den Betrag im Dezember 2011 aus. Nach weiterem Schriftverkehr, in dem der Beschwerdeführer von der Beklagten ein prozessuales Anerkenntnis und eine Erledigungsgebühr forderte, erklärte er die Klage S 21 AS 2858/11 für erledigt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 entschied das Sozialgericht, dass die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. In seiner Kostenrechnung vom 21. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer für das Verfahren S 21 AS 2858/11 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 240,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 650,00 Euro MWSt 123,50 Euro Gesamtvergütung 773,50 Euro Unter dem 30. Mai 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 547,40 Euro fest und führte aus, eine Erledigungsgebühr komme nicht in Betracht, denn sie setze über die Klagebegründung hinaus qualifizierte Aktivitäten des Rechtsanwalts voraus, die nicht ersichtlich seien. Die Beklagte habe im Vorfeld der Klage durch Zahlung entsprochen und damit ein Anerkenntnis abgegeben. Dies müsse nicht vor einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ob er die Annahme im Vorfeld schriftlich oder erst im Termin erkläre. Gegen die Anforderung dieses Betrags hat die Beklagte am 15. August 2012 mit der Begründung Erinnerung eingelegt, es seien Synergieeffekte durch das Verfahren S 21 AS 2857/11 ER zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei ein Drittel und hinsichtlich der Terminsgebühr ein Viertel der Mittelgebühr angemessen. Die volle Mittelgebühr der Nr. 3106 VV-RVG widersprächen dem Gleichheitsgrundsatz. Am 5. März 2013 hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und die Festsetzung der Gebühren auf 291,55 Euro beantragt. Zwar erscheine die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit durchschnittlich. Die Synergieeffekte durch das Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigten jedoch die Kürzung der Gebühren Nr. 3102 und 3106 VV-RVG auf die Hälfte der Mittelgebühren. Mit Beschluss vom 2. April 2013 hat das Sozialgericht die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf 291,55 Euro festgesetzt. Bei der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG (Blatt 11: Nr. 3103 VV-RVG) sei die hälftige Mittelgebühr anzusetzen. Zwar sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin leicht überdurchschnittlich gewesen; eine durchschnittliche Bedeutung scheide allerdings mangels Bezifferung des Anspruchs aus. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Eine fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 S. 2 Nr. 2 VV-RVG komme ebenfalls nur in Höhe der halben Mittelgebühr in Betracht. Entsprechend der Rechtsprechung des Thüringer LSG (Beschluss vom 1. September 2011 - L 6 SF 929/11 B) sei nicht über die Dauer des Termins zu spekulieren. Tatsächlich sei die Gebühr entsprechend dem Referentenentwurf des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts an die Verfahrensgebühr anzukoppeln. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden. Gegen den am 8. April 2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 11. April 2013 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es müsse der Festsetzung der Urkundsbeamtin gefolgt werden. Zu Unrecht sei das Sozialgericht von der Gebühr Nr. 3103 VV-RVG ausgegangen, denn ein Vorverfahren habe bei der Leistungsklage nicht stattgefunden. Die erhebliche Bedeutung für die Klägerin ergebe sich daraus, dass trotz Leistungsbewilligung keine Zahlung erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des BSG dürften Synergieeffekte aus anderen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie nichts an der Schwierigkeit der Tätigkeit änderten. Die Terminsgebühr sei wegen der Koppelung an die Verfahrensgebühr zu niedrig angesetzt. Bei der Schätzung der fiktiven Terminsdauer sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Anspruch nicht ohne weiteres anerkannt und rechtliche Einwendungen erhoben habe. Dies hätte im Termin rechtlich erörtert werden müssen. Im Übrigen sei der Streitgegenstand von einstweiligem Rechtsschutzverfahren und Klageverfahren unterschiedlich gewesen. Deshalb erschließe sich ein Synergieeffekt nicht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Meinigen vom 2. April 2013 aufzuheben und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 547,40 Euro festzusetzen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Antrag und die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. August 2013) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat nach §§ 56 Abs. 2 S.1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen. II. Anzuwenden ist hier das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG) Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist, weil der Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird, den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B). Die Beschwerde ist begründet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Klägerin, der PKH gewährt worden war, war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögens-verhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr war nicht unbillig. Soweit die Vorinstanz auf Blatt 11 des Beschlusses vom 2. April 2013 den Gebührentatbestand Nr. 3103 VV-RVG zitiert, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Die beantragte Höhe dieser Gebühr (Mittelgebühr 250,00 Euro) ist unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen. Zwar lag der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unter dem Durchschnitt. Zu berücksichtigen ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren (auch vor der Beiordnung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2013 - L 6 SF 1883/12 B m.w.N.), den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 2011 - Az.: L 6 SF 872/11 B und 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15). Er lag mit fünf - auch kurzen - Schriftsätzen unter Berücksichtigung der allgemein notwendigen sonstigen außergerichtlichen Aktivitäten eigentlich noch im Durchschnitt, war aber dadurch deutlich reduziert, dass der Klagebegründungsschriftsatz in großen Teilen identisch ist mit dem vorher eingereichten Eilantrag im Verfahren S 21 AS 2857/11 ER. Die damit vorhandenen Synergieeffekte verringern den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit beträchtlich (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Februar 1993 - 14b/4 Reg12/91, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2013 - L 6 SF 564/13 B und vom 5. Juli 2011 - L 6 SF 252/11 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. August 2012 – L 15 SF 57/11 B E; Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. November 2011 - L 3 AS 1118/11; beide nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (Begründung der Leistungsklage) war noch durchschnittlich. Auf Synergieeffekte kommt es bei diesem Bemessungskriterium nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B), denn es ist grundsätzlich unerheblich, ob ein Anwalt aufgrund seiner Erfahrung oder Fachkenntnisse das Mandat leichter als andere bewältigen kann oder woher er diese hat (z.B. aus Parallelverfahren). Darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin war angesichts der Höhe des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs trotz der Begrenzung auf vier Monate allerdings deutlich überdurchschnittlich. Es schadet nicht, dass dort die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht ausdrücklich genannt wird, denn sie konnte dem beigefügten vorläufigen Bescheid vom 1. Juli 2011 problemlos entnommen werden. Seine Umsetzung hatte die Klägerin gerade mit der Leistungsklage begehrt. Eine durchschnittliche oder überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann nicht mit der Nichtbezifferung des geltend gemachten Anspruchs begründet werden, wenn sich die Höhe aus dem Zusammenhang ohne weitere Ermittlungen ergeben. Insofern hatte der Senat bereits in der Vergangenheit Anhaltspunkte für die Bedeutung des Verfahrens aus der Höhe eines Anerkenntnisses oder Vergleichs (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B) hergeleitet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind unterdurchschnittlich und werden nicht kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Die fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV-RVG ist ebenfalls in Höhe der beantragten Mittelgebühr (200,00 Euro) festzusetzen. Auch hier kommt es nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG auf alle relevanten Umstände des Einzelfalls an. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht, die Mittelgebühr komme nur bei der Durchführung eines Termins in Betracht; ansonsten läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Nr. 3106 S. 2 VV RVG enthält für Terminsgebühren eine gesetzliche Wertung, nach der der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in den Fällen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung ohne sie durch Gerichtsbescheid oder Annahme eines Anerkenntnisses als gleich fingiert wird, der Gesetzgeber also im Rahmen dieser Gebührenstelle dem tatsächlich unterschiedlichen Arbeitsaufwand beim Gerichtsbescheid keine Bedeutung beimisst und ihn gleichstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2011 - L 6 SF 727/10 B). Eine Schlechterbehandlung der Rechtsanwälte in diesen Fällen wäre deshalb nicht angemessen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, 3106 VV Rdnr. 12). Hinsichtlich der Höhe orientiert sich die fiktive Terminsgebühr an der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2011 - L 6 SF 727/10 B m.w.N.), denn die voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung lässt sich in den meisten Fällen nicht sicher vorhersagen und muss damit spekulativ bleiben. Spekulationen können aber nicht zur notwendigen Gleichbehandlung führen. Die Praxis zeigt durchaus immer wieder Fälle, in denen die erwartete Dauer einer mündlichen Verhandlung nicht eingehalten werden kann. Insofern wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Damit errechnen sich die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 240,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV-RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Summe 460,00 Euro MWSt 87,40 Euro Gesamtsumme 547,40 Euro Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).