Beschluss
L 6 SF 1460/14 B
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2015:0223.L6SF1460.14B.0A
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Leitsätze
Gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200.- €. übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Ist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses mit einer angegebenen Frist von einem Monat fehlerhaft, dann gilt als zulässige Rechtsmittelfrist die Frist von einem Jahr.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Juni 2014, berichtigt mit Beschluss vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200.- €. übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Ist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses mit einer angegebenen Frist von einem Monat fehlerhaft, dann gilt als zulässige Rechtsmittelfrist die Frist von einem Jahr.(Rn.1) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Juni 2014, berichtigt mit Beschluss vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde ist nicht verfristet. Zwar ist sie erst nach der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG beim SG eingegangen. Allerdings war die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 6. Juni 2014 fehlerhaft (Beschwerdefrist ein Monat); dann gilt die Jahresfrist. Im Übrigen wahrt - entgegen der Rechtsmittelbelehrung- die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG die Frist nicht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2013 - L 6 SF 840/13 B). Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass das SG dem Beschwerdeführer als Beteiligtem selbstverständlich Akteneinsicht zu gewähren hat. Die Unterlassung ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss des SG, denen er sich im Ergebnis anschließt. Hinsichtlich der Terminsgebühr hat sie zu Recht auch die Tätigkeit einer Bevollmächtigten des Beschwerdegegners im Erörterungstermin vom 22. Februar 2002 berücksichtigt. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).