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Beschluss

L 6 SF 472/15 B

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2015:0604.L6SF472.15B.0A
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Leitsätze
1. Eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1000 VV RVG setzt voraus, dass ein Vertrag zustande kommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.(Rn.22) 2. Bei der Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG handelt es sich um eine Erfolgsgebühr, welche die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts durch die anwaltliche Mitwirkung honoriert. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1000 VV RVG setzt voraus, dass ein Vertrag zustande kommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.(Rn.22) 2. Bei der Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG handelt es sich um eine Erfolgsgebühr, welche die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts durch die anwaltliche Mitwirkung honoriert. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird.(Rn.23) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (S 4 AS 2607/13). Mit Bescheiden vom 18. Juli 2013 minderte die Beklagte, ein Jobcenter, wegen Meldeversäumnissen die Leistungen an den Kläger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch /SGB II) für die Monate August bis Oktober 2013 um jeweils 38,20 Euro und wies die Widersprüche zurück. Mit der am 14. November 2013 erhobenen Klage (S 4 AS 2607/13) wandte sich der durch die Beschwerdeführerin vertretene Kläger gegen die Kürzungen. Mit Beschluss vom 6. März 2014 gewährte ihm das Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin ab Antragstellung. In der Sitzung des Sozialgerichts am 24. März 2014 erklärte die Beklagte nach der Niederschrift wie folgt; „Anerkenntnis: Die Bescheide vom 18. Juli 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Oktober 2013, die zwei Meldeverstöße des Klägers vom 26. Juni 2013 und vom 4. Juli 2013 betreffend, werden Aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Klägers.“ Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin für den Kläger das Anerkenntnis an. Am 31. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin einen „Kostenerstattungsantrag Prozesskostenhilfe“ und begehrte eine Vergütung von 1.120,74 Euro. Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 300,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 280,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 300,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 1 VV-RVG 25,00 Euro Kfz-Benutzung Nr. 7003 VV-RVG 16,80 Euro Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 941,80 Euro MWSt. 178,94 Euro Gesamtsumme 1.120,74 Euro Ohne Anhörung der Beklagten überwies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) am 11. Juni 2014 den beantragten Betrag. Auf die Zahlungsaufforderung der UdG legte die Beklagte am 7. Juli 2014 Erinnerung ein und wandte sich gegen die Festsetzung der Erledigungsgebühr. Am 22. Januar 2015 hat auch der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Die rein formale Annahme eines Anerkenntnisses beinhalte nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) nicht die erforderliche qualifizierte Mitwirkung. Dem ist die Beschwerdeführerin entgegen getreten und hat vorgetragen, der Rechtsstreit habe sich trotz des Anerkenntnisses lediglich durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens habe sie auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen. Ohne ihre ausführliche Argumentation und Vorlage der Rechtsprechung auch in der Sitzung wäre die Beklagte nicht bereit gewesen, das Anerkenntnis abzugeben. Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 hat das Sozialgericht Meiningen den Kostenansatz der UdG abgeändert und die der Beschwerdeführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 763,74 Euro festgesetzt. Die Verfahrens- und Terminsgebühr seien in der Höhe angemessen. Eine Erledigungsgebühr komme nicht in Betracht, weil sich der Rechtsstreit nicht - wie erforderlich - durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Dem klägerischen Begehren sei durch das Anerkenntnis voll entsprochen worden. Die rein formale Annahme des Anerkenntnisses beinhalte nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 - L 6 SF 930/11 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2011 - L 15 SF 169/10 B E; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. August 2010 - L 3 SF 6/09 E, beide nach juris) keine über die normale Prozessführung hinaus gehende qualifizierte Mitwirkung. Gegen den am 11. März 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 12. März 2015 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt und zur Begründung ihre Erinnerungsbegründung vertieft. Die Beklagte habe erst aufgrund der Diskussionen in der Sitzung und ihr Hinwirken das Anerkenntnis abgegeben. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Februar 2015 aufzuheben und die Vergütung auf 1.120,74 Euro festzusetzen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe im Beschluss des Sozialgerichts. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 14. April 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N.), was durch die Neufassung in § 1 Abs. 3 RVG (in der Fassung ab 1. August 2013 = n.F.) bestätigt wird. Sie ist auch zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Frist des §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz fehlerhaft ist, weil die elektronische Einlegung der Beschwerde im … bisher durch Rechtsverordnung der Landesregierung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht zugelassen ist. Nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der senatsinternen Geschäftsverteilung ist der der Senatsvorsitzende für die Entscheidung zuständig. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Dem Kläger wurde PKH gewährt. Er war auch kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 12 S. 1 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen (Satz 1). Daneben können im Einzelfall besondere Umstände und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung berücksichtigt werden (Satz 3)). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 5), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Senatsrechtsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 RVG Rdnr. 12). Im Ergebnis bestehen hier keine Bedenken gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG und der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG in Höhe der beantragten Mittelgebühren (300,00 bzw. 280,00 Euro). Sie werden auch vom Beschwerdegegner nicht angegriffen. Nicht in Betracht kommt die Zuerkennung einer Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG (Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr). Eine Einigungsgebühr (Nrn. 1006, 1000 VV-RVG) setzt voraus, dass ein Vertrag zustande kommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich - wie hier - ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 2 VV RVG). Der Sondertatbestand Nr. 1006 VV RVG für das sozialgerichtliche Verfahren, in dem regelmäßig Betragsrahmengebühren anstatt Streitwertgebühren entstehen, suspendiert nicht von den Voraussetzungen des Nr. 1000 VV RVG für das Entstehen einer Einigungsgebühr (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. September 2013 - L 8 AS 1282/12 B KO, nach juris). Auch ein Anspruch wegen der Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages kommt nicht in Betracht, weil er lediglich die bloße Annahme eines vollen Anerkenntnisses beinhaltet und deshalb nicht zu einer Einigungsgebühr führen kann (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. April 2013 – L 15 SF 338/11 B, nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, Nr. 1002 VV RVG Rdnr. 5). Auch eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV-RVG ist nicht entstanden. Es handelt sich um eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts durch die anwaltliche Mitwirkung honoriert. Sie erfordert einen besonderen, nicht ganz unwesentlichen Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits ohne eine gerichtliche Entscheidung (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. September 2013 - L 8 AS 1282/12 B KO, nach juris). Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts an, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R, nach juris; Senatsbeschluss vom 1. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2011 – L 15 SF 82/10 B E, nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, 1002 VV-RVG Rdnr. 38). Eine über die Einlegung und Begründung der einstweiligen Anordnung hinausgehende besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts, die ursächlich für die Erledigung des Klageverfahrens war, ist hier aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Hierfür sind die vorgetragene Diskussion der Rechtsproblematik und die Hinweise auf die Fehler in den Bescheiden der Beklagten nicht ausreichend. Diese Tätigkeit wird bereits aufgrund der Verpflichtung des Rechtsanwalts, ein Verfahren sorgfältig zu betreiben, von der Verfahrensgebühr umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 - L 6 SF 930/11 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2011 - L 7 B 400/08 AS, nach juris). Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).