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Urteil

L 6 KR 212/13

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2015:0728.L6KR212.13.0A
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Leitsätze
1. Nach § 10 Abs 1 Nr. 5 SGB 5 sind familienversichert u. a. der Ehegatte eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern dieser kein Gesamteinkommen hat, welches regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB 4 nicht überschreitet. Dieses beträgt - hier - 400.- €. .(Rn.22) 2. Nach § 16 SGB 4 ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des EStG. Zur Summe der Einkünfte zählen u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Maßgebend sind die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden und nach § 2 EStG berechneten Beträge.(Rn.29) 3. Wird die maßgebliche Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 überschritten, so ist die Krankenkasse berechtigt, festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht mehr bestanden hat (BSG Urteil vom 25. 8. 2004, B 12 KR 36/03 R).(Rn.30) 4. Mit dem Wegfall der Familienversicherung kommt eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 nicht in Betracht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Betroffenen auf dessen Antrag rückwirkend freiwillig zu versichern.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 10 Abs 1 Nr. 5 SGB 5 sind familienversichert u. a. der Ehegatte eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern dieser kein Gesamteinkommen hat, welches regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB 4 nicht überschreitet. Dieses beträgt - hier - 400.- €. .(Rn.22) 2. Nach § 16 SGB 4 ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des EStG. Zur Summe der Einkünfte zählen u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Maßgebend sind die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden und nach § 2 EStG berechneten Beträge.(Rn.29) 3. Wird die maßgebliche Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 überschritten, so ist die Krankenkasse berechtigt, festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht mehr bestanden hat (BSG Urteil vom 25. 8. 2004, B 12 KR 36/03 R).(Rn.30) 4. Mit dem Wegfall der Familienversicherung kommt eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 nicht in Betracht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Betroffenen auf dessen Antrag rückwirkend freiwillig zu versichern.(Rn.32) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten zu 1 vom 20. Januar und 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011. Die Beklagte zu 1 hat den Widerspruch der Klägerin vom 9. März 2011 gegen den Bescheid vom 10. Februar 2011 auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Januar 2011 ausgelegt, weil dieser Grundlage für den Beitragsbescheid vom 10. Februar 2011 ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 hat sie auch die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides überprüft und damit den Klageweg eröffnet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwischen den Beteiligten ist letztlich lediglich streitig, ob die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 20. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011, die Familienversicherung der Klägerin rückwirkend beenden durfte, d.h. feststellen durfte, dass ab dem 1. Juli 1999 keine Familienversicherung bestanden hat. Die Notwendigkeit der Begründung eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses - im Falle der rechtmäßigen Beendigung der Familienversicherung - bzw. der Beitragszahlung aufgrund der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hat die Klägerin nicht bestritten. 1) Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bei der Beklagten zu 1 lagen bei der Klägerin seit dem 1. Juli 1999 - rückblickend - nicht mehr vor. Rechtsgrundlage für die Beendigung der Familienversicherung ist § 10 SGB V in der Fassung vom 10. Dezember 2008, gültig vom 16. Dezember 2008 bis 2. Mai 2011. Nach § 10 Abs. 1 SGB V sind versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8 a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 €. Die Klägerin erfüllt jedenfalls - rückblickend - seit 1. Juli 2009 nicht mehr die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, denn sie verfügte als geringfügig Beschäftigte über ein Gesamteinkommen von mehr als 400 €. Sie erzielte Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400 € und nach dem maßgebenden Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes E. für das Jahr 2007 vom 4. Juni 2009, erstellt für sie und ihren Ehemann, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.749 € zuzüglich Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 211 €, insgesamt 1.960 €. Nach § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Nach § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 20. Dezember 2008, gültig vom 30. Juli 2008 bis 22. Juli 2009 unterliegen der Einkommensteuer sieben verschiedene Einkunftsarten, darunter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Einkünfte bei Einkunftsarten, die nicht von Nr. 1 erfasst werden (u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a EStG). Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach § 9 Satz 2 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten u.a. auch Schuldzinsen. Auf diesen Begriff der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG wird in § 16 Halbsatz 1 SGB IV Bezug genommen. Zur Summe der Einkünfte i.S.d. § 16 SGB IV zählen somit u.a. die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei deren Ermittlung Werbungskosten abzuziehen sind (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 25. August 2004 - Az.: B 12 KR 36/03 R, nach juris). Die Klägerin erzielt in diesem Sinne Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung im Betrieb ihres Ehemannes in Höhe von 400 € monatlich, die schon unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu berücksichtigen sind, sowie laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 4. Juni 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 72,88 € monatlich (berücksichtigt man - wie die Beklagte - zu Gunsten der Klägerin nur die Hälfte der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) und laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 21. April 2010 in Höhe von 58,12 €. Diese sind nach den genannten Regelungen für das maßgebliche Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Maßgebend sind die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden und nach § 2 EStG berechneten Beträge. Weitere Abzüge hiervon sind nicht vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2004, a.a.O., m.w.N.). Einwände gegen die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 zu Grunde gelegten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat die Klägerin nicht vorgetragen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach der Rechtsprechung des BSG bei der Bemessung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit außer Betracht zu bleiben haben. Die Klägerin war jedenfalls nicht hauptberuflich selbstständig tätig und behauptet dies auch nicht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2013 - Az.: L 11 KR 1883/12, nach juris). Bei hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit wäre eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V auch ausgeschlossen. Nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 im Juni 2009 stand insoweit fest, dass die Klägerin die maßgebende Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V überschreitet. Ein Verwaltungsakt der Beklagten zu 1 über das Bestehen der Familienversicherung ist nicht ergangen. Die Klägerin hat sich auf eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung der Beklagten auch nicht berufen. Das "Begrüßungsschreiben" der Beklagten zu 1 vom Februar 2009 ist kein Verwaltungsakt, mit dem die Versicherungspflicht festgestellt wurde (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2014 - Az.: L 6 KR 1331/12, m.w.N., nach juris). Nachdem ein entgegenstehender Verwaltungsakt nicht vorlag, war die Beklagte zu 1 nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach dem Gesetz eine Familienversicherung nicht (mehr) bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2004, a.a.O., m.w.N.) Eine gegebenenfalls nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vor Erlass des Bescheides vom 20. Januar 2011 erforderliche Anhörung, hat die Beklagte jedenfalls mit Schreiben vom 24. März 2011 nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens wirksam nachgeholt. Der Ausschluss von der Familienversicherung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ( , vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2004 - Az. B 12 KR 36/03, nach juris). Die Beklagte hat der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 eine freiwillige Versicherung angeboten, zudem kommt mit dem Wegfall der Familienversicherung eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht. Der Beitragsbescheid vom 20. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011 ist nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) können Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder (der Krankenkasse) die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 3 SGB gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (monatlich 840 € im Jahr 2009, 851,67 € im Jahr 2010). Nach § 57 Abs. 4 SGB XI ist § 240 SGB V bezüglich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden. Die Beklagte hat die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung dementsprechend berechnet. Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht vorgetragen; eine falsche Berechnung durch die Beklagte ist auch nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten sind die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Familienversicherung der Klägerin zum 30. Juni 2009 bei der Beklagten zu 1 sowie die Beitragszahlungen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung streitig. Die 1953 geborene Klägerin war seit Februar 2009 bei der Beklagten zu 1 familienversichert. Sie ist bei ihrem Ehemann geringfügig (Bruttoentgelt: 400 € monatlich) beschäftigt. Im April 2010 überreichte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 21. April 2010. Danach betrug ihr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung 1.395 €. Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 teilte die Beklagte zu 1 ihr mit, sie erziele ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 485,30 €. Damit werde die monatliche Einkommensgrenze in Höhe von ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2011= 365 €) überschritten. Zur Ermittlung des Gesamteinkommens seien die Mieteinnahmen entsprechend dem Bescheid für 2007 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (im Folgenden: Einkommensteuerbescheid) vom 4. Juni 2009 mit monatlich 58,30 € (gemeint wohl: 85,30 €) berücksichtigt. Bei der Beantragung der Familienversicherung am 19. Januar 2009 und bei der Prüfung der Familienversicherung am 10. Januar 2010 habe sie bei der Angabe zu ihren Einkünften nur die geringfügige Beschäftigung angegeben. Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung habe sie erstmals im Familienfragebogen vom 11. Januar 2011 getätigt. Die Klägerin meldete sich zum 1. Juli 2009 zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten zu 1 und zur sozialen Pflegeversicherung an. Mit Bescheid vom 10. Februar 2011 teilte die Beklagte zu 1 ihr mit, sie sei ab dem 1. Juli 2009 freiwilliges Mitglied. Für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2011 ergebe sich eine Nachberechnung der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 2.309,10 € und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 314,21 €, insgesamt somit 2.623,31 €. Ab dem 1. Januar 2011 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung 126,90 € und zur sozialen Pflegeversicherung 16,61 €. Sofern der Bescheid Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, ergehe er auch im Namen der …-Pflegekasse. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. März 2011 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 24. März 2011 erläuterte die Beklagte zu 1 ihr, die Familienversicherung beginne und ende kraft Gesetzes mit dem Vorliegen bzw. dem Wegfall der Voraussetzungen. Bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung seien im Jahr 2009 mindestens 840 €, im Jahr 2010 mindestens 851,67 € monatlich zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 31. März 2011 führte die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs aus, sie führe die Vermietung als Privatperson durch. Somit könne sie nicht als selbstständig erwerbstätig angesehen werden. Das Vermieten eigener Wohnungen sei keine selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn die daraus erzielten Einkünfte steuerrechtlich nicht solchen aus einem Gewerbebetrieb zugeordnet werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 wies die Beklagte zu 1 den Widerspruch zurück. Da der Beitragsbescheid vom 10. Februar 2011 im engen Sachzusammenhang mit den Bescheid vom 20. Januar 2011 über die Beendigung der Familienversicherung stehe, werde auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ebenfalls eingegangen. Mit Beschluss vom 11. November 2011 hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az.: S 38 KR 4497/11 ER). Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie gegen den Beschluss keine Beschwerde einlegen werde, weil sie sich mit der Beklagten vorerst auf die Zahlung von monatlichen Raten auf den bisher erhobenen Beitrag geeinigt habe. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 20. Januar 2011 sei mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden. Die Familienversicherung sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossen. Die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung und dementsprechend die rückwirkende Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung sei grundsätzlich zulässig. Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 sei ihr erst am 28. März 2011 durch das Finanzamt E. bekannt gegeben worden. Eine Beendigung der Familienversicherung sei daher frühestens zum 1. April 2011 möglich. Des Weiteren seien von dem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung die Tilgungsleistungen in Höhe von 319,58 € monatlich abzusetzen. Bei der Vermietung und Verpachtung handele es sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit. Sie überreicht das Schreiben der Beklagten zu 1 vom Februar 2009. Hierin heißt es: "Herzlich Willkommen bei der … Sehr geehrte Frau G., wir freuen uns, Sie bei der … begrüßen zu dürfen. …" Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 13. Dezember 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar 2011 und 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin bei der Beklagten über den 30. Juni 2009 hinaus familienversichert ist, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlich ergangenen Gerichtsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Gerichtsakte (Az.: S 38 KR 4497/11 ER) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zu 1 Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.